Verwaltungsbehörden 17.09.1985 84.427
20013688Vpb17.09.1985Originalquelle öffnen →
Motion Meier-Zürich
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Unterzeichner - Cosignataires: Aliesch, Ammann-Bern, Auer, Basler, Bremi, Cincera, Eng, Eppenberger-Nesslau, Flubacher, Früh, Hösli, Hunziker, Kohler Raoul, Kopp, Künzi, Mühlemann, Nebiker, Pfund, Schüle, Schwarz, Thévoz, Villi- ger, Wanner, Weber-Schwyz, Wyss (25)
Frau Spoerry: Meine Interpellation knüpft an die parlamen- tarische Beratung über das Sparpaket 1984 an, bekannt unter dem Namen Anschlusspaket. Wie Sie sich sicher erin- nern, ging es bei dieser Vorlage darum, die im Interesse der Sanierung des Bundeshaushaltes befristet vorgenommenen Subventionskürzungen in dauerndes Recht zu überführen. Die Kommission zur Behandlung des Sparpaketes 1984 hatte eine vollständige Liste all jener Positionen zur Verfü- gung, welche der linearen Subventionskürzung unterstellt worden waren. Die Kommission konnte sich jedoch nicht bei allen Posten dazu äussern, ob die Subventionskürzung wei- terzuführen oder aufzuheben sei. Dies vor allem deshalb, weil nicht alle Positionen in den Zuständigkeitsbereich des Parlamentes fallen, sondern im Kompetenzbereich des Bun- desrates liegen. Die linearen Subventionskürzungen, welche der parlamentarischen Beratung über das Anschluss- programm 1984 entzogen waren, umfassen einen Gesamt- betrag von 150 Millionen Franken.
Sie wissen, dass zuerst unser Parlament und nachher auch noch der Souverän das von Bundesrat und Kommission vorgelegte Sparpaket 1984 beträchtlich gerupft haben. Die ungefähr 400 Millionen Franken, um welche der Bundes- haushalt mit dem Anschlussprogramm hätte dauernd entla- stet werden sollen, wurden bis zum Schluss um rund einen Drittel gekürzt. Damit sind wir nicht mehr im Einklang mit dem Finanzplan. Der Bundesrat muss daher nach anderen Möglichkeiten suchen, das anvisierte Sparziel zu erreichen. Dazu bieten die vielen Subventionsposten, die .während einigen Jahren linear gekürzt waren, in der Kommission aber nicht behandelt werden konnten, eine gute Gelegen- heit. Wenn der Bundesrat hier nicht tätig wird, fallen die Kürzungen ab 1986 wieder weg und verursachen dem Bun- deshaushalt beträchtliche Mehrausgaben.
Ich frage daher den Bundesrat an, ob und in welchem Ausmasse er auch in seinem eigenen Kompetenzbereich bereit ist, befristete Subventionskürzungen weiterzuführen, um damit zum ersten eine gewisse Opfersymmetrie bei den Subventionsempfängern zu erreichen und zum zweiten den Bundeshaushalt wirkungsvoll zu entlasten von Ausgaben, auf die während einiger Jahre ohne wesentlichen Schaden verzichtet werden konnte. Hier bieten sich realistische Spar- möglichkeiten an.
Bundesrat Stich: Der Bundesrat beabsichtigt nicht, die ab 1986 wieder aufzuhebenden, in seinen Kompetenzbereich fallenden Subventionskürzungen generell weiterzuführen. Die lineare Kürzung war immer nur als zeitlich befristete und durch ein Anschlussprogramm abzulösende Sofortaktion gedacht.
Die Vorschläge des Bundesrates sind von den eidgenössi- schen Räten behandelt und verabschiedet worden. Statt der beabsichtigten 370 Millionen Franken wird das Anschluss- programm noch Einsparungen in der Höhe von 320 Millio- nen Franken bringen. Das Anschlussprogramm enthält jene Kürzungen, die der Bundesrat und das Parlament als sach- lich und politisch vertretbar erachten. Es widerspräche sowohl dem Konzept wie auch früherer Absichtserklärun gen, wollte man die lineare Kürzung auf breiter Front weiter- führen. Viele Beitragsempfänger hatten sich mit der linearen Kürzung abgefunden, weil diese zeitlich befristet war. Sie rechnen heute damit, dass die Bundesleistungen ab 1986 wieder auf die ursprüngliche Höhe angehoben werden. Eine undifferenzierte Weiterführung der Kürzungen wäre der Rechtssicherheit abträglich und für viele Empfänger mit Härten verbunden. Das schliesst indessen nicht aus, dass überall dort, wo es sachlich vertretbar ist, auf eine Wieder- aufstockung der Kredite ab 1986 verzichtet werden soll. Angesprochen ist vor allem der Landwirtschaftsbereich, ins- besondere die Verwertungsbeiträge sowie gewisse Förde-
rungsbeiträge. Undifferenzierte Kreditaufstockungen in- folge Wegfalls der linearen Kürzung müssten hier zu wirt- schaftlichen und finanzpolitisch nicht gewollten Auswirkun- gen führen.
Durch die Weiterführung der Kürzungen in diesem Bereich, d. h. den Verzicht auf Krediterhöhungen ab 1986, können im Budget 1986 zusätzlich zum eigentlichen Anschlusspro- gramm Einsparungen von rund 65 Millionen Franken erzielt werden. Würden alle linearen Kürzungen im Kompetenzbe- reich des Bundesrates weitergezogen, ungeachtet darauf, ob für die Beitragsempfänger Härten entstehen, könnten zusätzlich zu den erwähnten 65 Millionen Franken nochmals rund 10 bis 15 Millionen Franken eingespart werden.
Frau Spoerry: Ich bin befriedigt, zu hören, dass der Bundes- rat beabsichtigt, die linearen Subventionskürzungen diffe- renziert unter die Lupe zu nehmen. Ganz befriedigt werde ich mich dann erklären können, wenn die Resultate im Budget sichtbar werden.
84.427 Motion Meier-Zürich Militärpflichtersatz für Ausländer Taxe militaire. Application aux étrangers
Wortlaut der Motion vom 4. Juni 1984
Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Vorausset- zungen zu schaffen, um die in der Schweiz geborenen Ausländer ab dem 20. Altersjahr zu den gleichen Militär- pflichtersatzleistungen zu verpflichten, wie sie von militär- dienstuntauglichen Schweizern erhoben werden.
Texte de la motion du 4 juin 1984
Le Conseil fédéral est chargé de préparer les dispositions légales nécessaires afin que les étrangers nés en Suisse soient soumis dès leur 20e année à la taxe militaire, au même titre que les Suisses déclarés inaptes au service militaire.
Mitunterzeichner - Cosignataire: Ruf-Bern
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 22. August 1984
Rapport écrit du Conseil fédéral du 22 août 1984
Der Bundesrat hatte bereits in seiner Antwort vom 19. Mai 1982 auf das Postulat Humbel vom 19. März 1982 (82.382) dargelegt, warum eine Unterstellung der Ausländer unter den Militärpflichtersatz abzulehnen ist. Die damalige Stel- lungnahme hat bis heute ihre Geltung vollumfänglich behal- ten. Es ist daher nach wie vor davon auszugehen, dass der Militärpflichtersatz, so wie er seit jeher verstanden wurde, keine eigentliche Steuer, sondern eine Ersatzabgabe ist, die von demjenigen geschuldet wird, der unter bestimmten Bedingungen keinen Militärdienst leistet. Begrifflich kann eine Ersatzabgabe nur demjenigen abgefordert werden, der grundsätzlich wehrpflichtig ist, nach Artikel 18 der Bundes- verfassung also nur von den Schweizern; an diesem Grund- satz wurde bei allen Gesetzesrevisionen seit mehr als hun- dert Jahren, deren letzte 1979 abgeschlossen wurde, festge- halten. Der Bundesrat ist nach geltendem Recht nur dann ermächtigt, dem Militärpflichtersatz im Inland geborene Ausländer zu unterstellen, wenn ihr Heimatland Schweizer Bürger zur Leistung persönlichen Militärdienstes oder zu einer Ersatzabgabe heranzieht (Art. 47 Abs. 2 MPG); seit der Einführung des Militärpflichtersatzes ist jedoch diese Retor- sionsmassnahme noch nie getroffen worden.
Darüber hinaus stünde eine Unterstellung der Ausländer auch im Widerspruch zu den meisten Niederlassungsverträ-
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Interpellation Stappung
gen, welche die Schweiz seit der Mitte des letzten Jahr- hunderts mit anderen Staaten abgeschlossen hat. Schon nach diesen Verträgen sind heute etwa 90 Prozent aller in der Schweiz wohnhaften Ausländer von der Militär- dienstpflicht und vom Militärpflichtersatz befreit. Eine Ände- rung all dieser Staatsverträge zur Erfassung dieser Auslän- der kann nicht ernsthaft ins Auge gefasst werden. Dies um so weniger, als die Auslandschweizer damit rechnen müs- sten, in ihrem Wohnsitzstaat der Militärdienstpflicht oder einer entsprechenden Ersatzleistung unterstellt zu werden, falls die Ausländer in der Schweiz zum Ersatz herangezogen würden. Das will der Bundesrat verhindern.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
Meler-Zürich: Mit meiner Motion verlange ich vom Bundes- rat, die gesetzlichen Voraussetzungen zu schaffen, um die in der Schweiz geborenen Ausländer ab dem 20. Altersjahr zu den gleichen Militärpflichtersatzleistungen zu verpflichten, wie sie von militärdienstuntauglichen Schweizern erhoben werden.
Zur Antwort des Bundesrates stelle ich fest:
Wir befinden uns heute nicht mehr in der Mitte des letzten Jahrhunderts, als der Anteil der ausländischen Bevölkerung kaum 1 Prozent der Gesamtbevölkerung be- trug.
Heute erhalten zum Beispiel Italiener bereits nach fünf Jahren Aufenthalt die Niederlassungsbewilligung, ohne dass der Souverän zu dieser eigenmächtig vom Bundesrat beschlossenen Massnahme Stellung beziehen konnte.
Bis ein Fünftel der militärdienstpflichtigen männlichen Jahrgänge in der Schweiz sind geborene ausländische Staatsangehörige.
Das Verhältnis der Ausländer in der Schweiz zu Schwei- zern im Ausland im militärdienstpflichtigen Alter beträgt über 100 zu 1. Somit müsste einer Revision der Staatsver- träge in diesem Bereich erste Priorität eingeräumt werden. Im Gegensatz zum Weltkrieg 1914 bis 1918 und zum Welt- krieg 1939 bis 1945 bleiben gemäss Gesamtverteidigungs- konzeption bei einem Ernstfall oder einer Grenzbesetzung alle ausländischen Jahresaufenthalter und Niedergelasse nen mit ihren Familien in der Schweiz. Sie sollen dann gemäss dieser Gesamtverteidigungskonzeption die Lücken ausfüllen, die militärdienstpflichtige Schweizer an der Front in der Heimat hinterlassen werden. Aus diesen Gründen verlangt meine Motion, dass der jetzige, für mich unerträgli che Zustand, nämlich die finanzielle und freizeitliche Benachteiligung junger militärpflichtiger Schweizer gegen- über den hier geborenen Ausländern, unverzüglich beendet wird.
Ich ersuche Sie daher, meiner Motion zuzustimmen.
Bundesrat Stich: Der Bundesrat beantragt Ihnen, diese Motion Meier abzulehnen. Der Bundesrat ist nicht der Auf- fassung, wir sollten Ausländer, die hier in der Schweiz leben, dem Militärpflichtersatz unterstellen. Es geht nicht um eine Steuer, sondern um eine Ersatzabgabe. Ausländer sind in der Schweiz nun einmal nicht militärdienstpflichtig, und es besteht somit auch kein Grund, eine Ersatzabgabe zu entrichten. Auf der anderen Seite steht dem auch internatio- nales Recht entgegen. Der Bundesrat hätte die Möglichkeit, eine solche Abgabe zu verlangen, aber im wesentlichen als Retorsionsmassnahme für den Fall, dass das Ausland Schweizer Bürger, welche im Ausland geboren sind und dort leben, ebenfalls einer Militärpflicht oder einer Ersatzab- gabe unterstellen würde.
Aus diesen Gründen, glaube ich, muss man diese Motion ablehnen.
Abstimmung - Vote Für Überweisung der Motion Dagegen
3 Stimmen
70 Stimmen
85.356 Interpellation Stappung ETH Zürich. Ernennung des Betriebsdirektors zum Professor EPF Zurich. Directeur administratif nommé professeur
Wortlaut der Interpellation vom 4. März 1985
Kürzlich hat der Bundesrat den 59jährigen Betriebsdirektor der Eidgenössischen Technischen Hochschule (ETHZ) zum Professor für Werkstoffwissenschaften ernannt. Der neu ernannte Professor wird weiterhin in seiner bisherigen Funktion als Betriebsdirektor und, nach seinen eigenen Aussagen gegenüber der Presse, nie als Dozent bzw. Lehr- beauftragter tätig sein. Im Gegensatz zur ETHZ, die aus dieser Ernennung keinen Nutzen zieht, profitiert nur der Ernannte vom höheren Professorengehalt bzw. von der prä- mienfreien Ruhegehaltsordnung für Professoren. Die Ernen- nung des Betriebsdirektors zum Professor hat im Lehr- und Personalkörper sowie bei den Studierenden grösstes Miss- fallen ausgelöst. Ich ersuche den Bundesrat um Auskunft: 1. Trifft es zu, dass vor einiger Zeit ein Beförderungsbegeh- ren des Betriebsdirektors der ETHZ durch die Wahlbehörde negativ beurteilt und die seinerzeitige besoldungsmässige Einreihung, entsprechend dem Aufgabenbereich sowie auf- grund von Quervergleichen mit ähnlichen Funktionen inner- halb der Bundesverwaltung, für richtig befunden wurde?
Wie hoch ist die Differenz zwischen der bisherigen beam- tenrechtlichen Besoldung als Betriebsdirektor und dem neuen Professorengehalt?
Trifft es zu, dass dem Betriebsdirektor, der neu der Ruhe- gehaltsordnung für Professoren untersteht, durch die Eid- genössische Versicherungskasse eine Austrittsentschädi- gung ausbezahlt wurde?
Wenn ja, wie hoch war die ausbezahlte Summe?
Ist der Bundesrat bereit, auf seinen Entscheid zurückzu- kommen und die Ernennung des Betriebsdirektors zum Professor aufzuheben, sofern diese Ernennung durch die Bestimmungen der Dozentenverordnung vom 16. November 1983 nicht abgedeckt ist?
Diesem Vorkommnis lag offensichtlich nur eine mate- rielle Besserstellung des Ernannten zugrunde. Erachtet es der Bundesrat zur Vermeidung eines solchen Protektionis- mus auch als notwendig, dass die Ruhegehaltsordnung aufgehoben und die Professoren generell der Eidgenössi- schen Versicherungskasse angeschlossen werden?
Texte de l'interpellation du 4 mars 1985
Le Conseil fédéral a nommé récemment professeur de sciences des matériaux le directeur administratif de l'Ecole polytechnique fédérale de Zurich, âgé de 59 ans. Cette personne continuera à exercer sa fonction de directeur administratif mais, selon les déclarations qu'elle a faites à la presse, ne sera ni professeur ni chargé de cours. A la différence de l'EPFZ, qui ne tire aucun profit d'une telle nomination, la personne susmentionnée bénéficie du traite- ment élevé des professeurs et de l'exonération de primes pour la caisse de retraite. Le fait que ce directeur administra- tif ait été nommé professeur a vivement déplu au corps enseignant et au personnel, ainsi qu'aux étudiants. Je pose au Conseil fédéral les questions suivantes:
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Meier-Zürich Militärpflichtersatz für Ausländer Motion Meier-Zürich Taxe militaire. Application aux étrangers
In
Dans
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Jahr
1985
Année
Anno
Band
IV
Volume
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Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
02
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 84.427
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Numero dell'oggetto
Datum 17.09.1985 - 08:00
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Data
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1369-1370
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20 013 688
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