Verwaltungsbehörden 17.09.1985 85.402
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Redevance sur les poids lourds
1358
N
17 septembre 1985
Präsident: Wird das Postulat aus der Mitte des Rates bekämpft? - Das ist nicht der Fall.
Überwiesen - Transmis
Präsident: Wir kommen nun zu drei Vorstössen, die sich mit der Schwerverkehrsabgabe befassen. Die liberale Fraktion hat mir mitgeteilt, dass sie ihre Motion zurückzieht.
85.395 Motion der Fraktion der Schweizerischen Volkspartei Schwerverkehrsabgabe Motion du groupe de l'Union démocratique du centre Redevance sur les poids lourds
Wortlaut der Motion vom 20. März 1985
Der Bundesrat wird beauftragt, die notwendigen Vorkehren zu treffen, damit die infolge der Einführung der Schwerver- kehrsabgabe vom Ausland ergriffenen oder in Aussicht gestellten Retorsionsmassnahmen aufgehoben bzw. abge- wendet werden. Gleichzeitig sind so rasch wie möglich Massnahmen zu ergreifen, welche die volle Wettbewerbsfä- higkeit des schweizerischen Strassentransportgewerbes wiederherstellen, indem sie ausländische Retorsionen in finanzieller Hinsicht ausgleichen. Die Rückerstattungen an das Strassentransportgewerbe haben ihre Begrenzung in der Höhe der im Verfassungsartikel vorgesehenen Abgaben zu finden, d. h. die Gesamtbelastung für einzelne Motorfahr- zeuge und Anhänger darf nicht höher ausfallen, als im Verfassungsartikel vorgesehen. Der Einzug und die Rücker- stattung der Abgabe hat in einem administrativ einfachen und raschen Verfahren zu geschehen.
Texte de la motion du 20 mars 1985
Le Conseil fédéral est chargé de faire les démarches néces- saires pour éviter ou parer les mesures de représailles prises ou envisagées par l'étranger à la suite de l'introduction de la redevance sur les poids lourds. Il prendra en outre au plus vite les dispositions nécessaires pour rétablir la compétiti- vité des transporteurs routiers suisses et compenser finan- cièrement les éventuelles mesures de rétorsion des pays voisins. Il veillera à ce que les ristournes aux transporteurs ne dépassent pas le niveau des redevances prévues dans l'article constitutionnel. En d'autres termes, il devra faire en sorte que la charge totale par véhicule ou remorque n'ex- cède pas le montant prévu par la constitution. La perception et le remboursement de la redevance devront être effectués en procédure administrative simple et rapide.
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Am 26. Februar 1984 haben Volk und Stände die Einführung der Schwerverkehrsabgabe beschlossen. Dieser Volksent- scheid ist vollumfänglich zu respektieren. Seit Monaten ergeben sich indessen hinsichtlich der Durchsetzung der Verordnung über die Schwerverkehrsabgabe vom 12. Sep- tember 1984 (SR 741.71) mit zahlreichen Staaten Schwierig- keiten. Darunter leidet in erster Linie das schweizerische Lastwagengewerbe, aber auch das Ansehen der Schweiz schlechthin. Die heute von einer ganzen Reihe von Staaten gegen die Schweiz ergriffenen oder angedrohten Retor- sionsmassnahmen treffen das einheimische Transportge- werbe am Lebensnerv, denn sie schränken die internatio- nale Wettbewerbsfähigkeit dieser Branche ein. Die Existenz eines ganzen Wirtschaftszweiges ist bedroht. Davon sind
nicht nur die Transportunternehmen betroffen, sondern es stehen auch über 10000 Arbeitsplätze auf dem Spiel.
Stellungnahme des Bundesrates siehe unten Rapport du Conseil fédéral voir ci-après
85.402 Postulat Schärli Schwerverkehrsabgabe. Gegenmassnahmen Redevance sur les poids lourds. Mesures compensatoires
Wortlaut des Postulates vom 20. März 1985
Der Bundesrat wird eingeladen, alle Vorkehren zu prüfen, die notwendig sind, um den schweizerischen Transport- unternehmern diejenigen Abgaben so bald wie möglich zurückzuerstatten, welche diese seit dem 1. Januar 1985 einem ausländischen Staat wegen der Einführung der schweizerischen Schwerverkehrsabgabe als zusätzliche Abgaben bzw. Steuern zu leisten haben.
Texte du postulat du 20 mars 1985
Le Conseil fédéral est invité à étudier toutes les mesures permettant de rembourser aux entreprises de transport suisses les redevances qu'elles doivent, depuis le 1er janvier 1985, payer à des Etats étrangers, à titre de taxes ou d'im- pôts, en raison de l'introduction par la Suisse d'une rede- vance sur les poids lourds.
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Der Bundesrat hat bekanntlich die in der Volksabstimmung vom 26. Februar 1984 beschlossene Schwerverkehrsabgabe mittels Verordnung auf den 1. Januar 1985 in Kraft gesetzt. Wegen dieser Schwerverkehrsabgabe sind in der Folge Schwierigkeiten mit dem Ausland eingetreten, die dem Image der Schweiz nicht förderlich sind. Zudem haben verschiedene Länder Gegenmassnahmen in Kraft gesetzt oder wenigstens angedroht. Diese ausländischen Gegen- massnahmen führen über die Schwerverkehrsabgabe hin- aus für das Transportgewerbe zu einer mehrfachen Bela- stung und schädigen es schwer. Das entspricht aber nicht dem Sinn des Verfassungsartikels über die Schwerverkehrs- abgabe. Darin wird nur von einer einmaligen Abgabe gesprochen und zudem verlangt, dass die im Ausland imma- trikulierten Fahrzeuge nicht besser gestellt werden dürfen, als die einheimischen. Mit den ausländischen Gegenmass- nahmen zur Schwerverkehrsabgabe wird nun allerdings gerade das Gegenteil erreicht. Damit wird über das Trans- portgewerbe hinaus auch die Wirtschaft geschädigt, die an der Aufrechterhaltung eines gesunden schweizerischen Strassennutzverkehrs interessiert ist.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 29. Mai 1985 zur Motion der Fraktion der SVP sowie zum Postulat Schärli
Rapport écrit du Conseil fédéral du 29 mai 1985 concernant la motion du groupe de l'UdC et le postulat Schärli
Während der letzten Frühjahrssession der eidgenössischen Räte hat der Bundesrat in Beantwortung verschiedener dringlicher Interpellationen zur Schwerverkehrsabgabe sei- nen diesbezüglichen Standpunkt dargelegt. Bei dieser Gele- genheit hat der Bundesrat auch an die Grundsätze seiner Verkehrspolitik erinnert und zudem eine erste Bilanz der ausländischen Reaktionen auf die schweizerische Schwer- verkehrsabgabe sowie der Gespräche mit verschiedenen Staaten gezogen.
In der Folge hat der Bundesrat sodann einige Entscheide in dieser Sache getroffen. Insbesondere hat er das Eidgenössi-
Schwerverkehrsabgabe
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sche Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement beauf- tragt, ihm möglichst bald einen Gesetzesentwurf für die Einführung von Strassenabgaben, besonders einer neuen Schwerverkehrsabgabe, zu unterbreiten. Diese Schwerver- kehrsabgabe soll sowohl leistungsabhängig als auch zweck- gebunden ausgestaltet werden. Das Gesetz soll sich auf die Verfassungsartikel über die koordinierte Verkehrspolitik ab- stützen.
Der Bundesrat hat im weiteren Kenntnis genommen vom Stand und den Resultaten der Gespräche mit verschiedenen Staaten. In einigen Fällen, in denen diese Verhandlungen nicht zu befriedigenden Resultaten geführt haben, sind nun Demarchen im Gang, durch welche diesen Staaten zur Kenntnis gebracht wird, dass die Schweiz Abgaben auf schweizerische Nutzfahrzeuge in prohibitiver Höhe nicht hinnehmen wird.
Die Gespräche mit der ASTAG über Detailfragen des Voll- zugs der Bestimmungen über die Schwerverkehrsabgabe sowie über die Reaktionen des Auslandes sind fortgesetzt worden. Unter diesen Umständen bekräftigt der Bundesrat seine bereits im März vor dem Parlament dargelegte Hal- tung.
Der in beiden Vorstössen verlangte Ausgleich für die im Ausland zu entrichtenden Strassenverkehrsabgaben ist zum Teil im geltenden Recht verwirklicht, zum Teil stösst er an gesetzliche Grenzen.
Artikel 15 der Verordnung vom 12. September 1984 über die Schwerverkehrsabgabe gibt dem Halter eines Fahrzeuges, das im Jahr mindestens 90 Tage im Ausland verkehrt, Anspruch auf eine anteilsmässige Rückerstattung der schweizerischen Schwerverkehrsabgabe. Diese Rückerstat- tung gleicht die Belastung durch Retorsionsabgaben des Auslandes teilweise wieder aus. Zudem hat der Bundesrat die Rückerstattungsmöglichkeit in dem Sinne noch etwas erweitert, dass bei mehrtägigen Auslandfahrten der Tag der Ausreise für die Berechnung der Rückerstattung mitgezählt wird. Diese Massnahmen und das Ergebnis der Verhandlun- gen mit ausländischen Staaten dürften es dem schweizeri- schen Strassentransportgewerbe ermöglichen, den Wettbe- werb mit der ausländischen Konkurrenz in den wichtigsten Ländern weiterhin zu bestehen.
Für die Rückerstattung ausländischer Strassenverkehrsab- gaben - mindestens einer so weitgehenden - bietet Artikel 17 UeBest BV von vornherein keine Grundlage. Eine solche könnte höchstens in Artikel 31bis Absatz 3 Buchstabe a BV erblickt werden, wonach der Bund befugt ist, «nötigenfalls in Abweichung von der Handels- und Gewerbefreiheit Vor- schriften zu erlassen zur Erhaltung wichtiger, in ihren Exi- stenzgrundlagen gefährdeter Wirtschaftszweige». Der Bun- desrat hält jedoch die Voraussetzungen für den Erlass eines entsprechenden Bundesgesetzes oder Bundesbeschlusses nicht für gegeben.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat beantragt, die Motion der Fraktion der Schweizerischen Volkspartei und das Postulat Schärli abzu- lehnen.
85.423
Motion der liberalen Fraktion Schwerverkehrsabgabe Motion du groupe libéral Redevance sur les poids lourds
Wortlaut der Motion vom 22. März 1985
Der Bundesrat wird eingeladen, sich bei der Lösung der Probleme, die sich mit der Erhebung der Schwerverkehrsab- gabe stellen, von folgenden Grundsätzen leiten zu lassen:
Die Schwerverkehrsabgabe wird auf den in der Schweiz immatrikulierten Fahrzeugen erhoben.
Die Erhebung der Schwerverkehrsabgabe auf den im Ausland immatrikulierten Fahrzeugen wird vorläufig ausge- setzt.
Der Bundesrat setzt die Verhandlungen mit den ausländi- schen Staaten fort, um eine Befreiung der schweizerischen Fahrzeuge im Ausland und der ausländischen Fahrzeuge in der Schweiz oder eine andere akzeptable Lösung zu errei- chen.
Texte de la motion du 22 mars 1985
Le Conseil fédéral est invité à rechercher au sujet des problèmes posés par la perception de la redevance sur les poids lourds une solution inspirée par les principes sui- vants:
La redevance est perçue sur les poids lourds immatri- culés en Suisse.
La perception de la redevance sur les poids lourds imma- triculés à l'étranger est momentanément suspendue.
Le gouvernement poursuit des négociations avec les Etats étrangers afin d'obtenir une exonération réciproque des véhicules suises à l'étranger et des véhicules étrangers en Suisse ou un aménagement acceptable des redevances.
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Der Entscheid von Volk und Ständen über die Erhebung einer Schwerverkehrsabgabe muss respektiert werden.
Man kommt jedoch nicht um die Feststellung herum, dass diese Massnahme auf sehr grosse Schwierigkeiten stösst, die unseren Ruf im Ausland und einen Teil unserer Volks- wirtschaft gefährden können. Es drängen sich deshalb Massnahmen auf, die einer blinden Anwendung dieses Entscheides vorbeugen sollen.
Wir laden deshalb den Bundesrat ein vorzuschlagen, dass die Schwerverkehrsabgabe vorläufig nur auf den in der Schweiz immatrikulierten Fahrzeugen erhoben wird und die im Ausland immatrikulierten Fahrzeuge von dieser Abgabe für einige Monate ausgenommen werden.
Während dieser Zeit sollte der Bundesrat mit den ausländi- schen Staaten Verhandlungen führen, um im Rahmen von Abkommen auf der Basis der Gegenseitigkeit eine Befreiung der ausländischen und der schweizerischen Fahrzeuge zu erreichen.
Im Anschluss an diese Verhandlungen soll der Bundesrat den eidgenössischen Räten Bericht erstatten und ihnen die Massnahmen vorschlagen, die aufgrund der Verhandlungs- ergebnisse zu treffen sind.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 29. Mai 1985
Rapport écrit du Conseil fédéral du 29 mai 1985
Während der letzten Frühjahrssession der eidgenössischen Räte hat der Bundesrat in Beantwortung verschiedener dringlicher Interpellationen zur Schwerverkehrsabgabe sei-
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Postulat Schärli Schwerverkehrsabgabe. Gegenmassnahmen Postulat Schärli Redevance sur les poids lourds. Mesures compensatoires
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Seduta
Geschäftsnummer 85.402
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Datum 17.09.1985 - 08:00
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