Verwaltungsbehörden 16.09.1985 84.080
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Strassenverkehrsunfälle. Haager Übereinkommen
Abs. 1 - Al. 1
Nussbaumer, Berichterstatter: Nachdem Sie bei Artikel 4 die schriftliche Form beschlossen haben, bleibt die Diffe- renz bei Artikel 61 Absatz 1 bestehen.
Angenommen - Adopté
Abs. 5 - Al. 5
Nussbaumer, Berichterstatter: Hier schlägt unsere Kommis- sion eine verkürzte Übergangsregelung vor. Nachdem die Beratungen dieses Gesetzes so lange gedauert haben, sollte die Übergangsregelung nicht fünf Jahre zurückgreifen, auf den 1. Januar 1981, und nach Inkrafttreten dieses Gesetzes noch sechs Jahre in die Zukunft ausgedehnt werden. Aus diesem Grund schlägt Ihnen unsere Kommission vor, nur Verträge bezüglich parzellenweiser Verpachtung, die nach dem 1. Januar 1985 in Kraft getreten sind, noch nachträglich genehmigen zu lassen. Diese Verträge sollen, wenn der Ständerat auch dieser Meinung ist, auf den 1. November des dritten Jahres, und nicht des sechsten Jahres, aufgelöst werden, sofern keine Bewilligung erteilt wird. Ich habe dem Präsidenten der ständerätlichen Kommission geschrieben, wir würden diesen Antrag heute so stellen. Wir stehen ja hier im Differenzbereinigungsverfahren und können die zweite Änderung eigentlich nicht mehr vornehmen, wenn sich der Ständerat querstellt.
Ich bitte Sie, unserem geänderten Antrag, da er eine ver- kürzte Übergangsregelung bringt, die auch übersichtlicher ist, zuzustimmen.
M. Thévoz, rapporteur: A l'article 61, chiffre 5, nous vous proposons une nouvelle rédaction pour tenir compte de la longue durée des débats, et de la date de mise en vigueur de la loi. En lieu et place du 1er janvier 1981, nous vous propo- sons d'inscrire dans la loi le 1er janvier 1985 et de raccourcir d'autant la période transitoire de six ans à trois ans. Nous serrerons ainsi la réalité de beaucoup plus près.
Angenommen - Adopté An den Ständerat - Au Conseil des Etats
85.002 Geistiges Eigentum. Abkommen von Nizza Propriété intellectuelle. Arrangement de Nice
Botschaft und Beschlussentwurf vom 4. Februar 1985 (BBI I, 609) Message et projet d'arrêté du 4 février 1985 (FF 1, 601)
Beschluss des Ständerates vom 6. Juni 1985 Décision du Conseil des Etats du 6 juin 1985
Antrag der Kommission Eintreten und Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission Entrer en matière et adhérer à la décision du Conseil des Etats
Herr Fischer-Hägglingen unterbreitet namens der Petitions- und Gewährleistungskommission den folgenden schriftli- chen Bericht:
Mit Botschaft vom 4. Februar 1985 unterbreitete der Bun- desrat einen Entwurf zu einem Bundesbeschluss betreffend das revidierte Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Ein- tragung von Marken.
Die Schweiz ist seit 1962 Mitglied des Verbandes zur interna- tionalen Klassifikation der Waren und Dienstleistungen für die Registrierung von Marken. Der Verein wurde durch das Abkommen von Nizza begründet und umfasst heute 32 Staaten.
Die Klassifikation dient vor allem Recherchezwecken. Sie muss von Zeit zu Zeit den sich ändernden wirtschaftlichen Gegebenheiten angepasst werden.
Die am 13. Mai 1977 beschlossenen Änderungen des Abkommens betreffen den Inhalt und die Sprache der Klas- sifikation, das Verfahren zur Änderung der Klassifikation und die Schlussabstimmungen.
Die Kommission beantragt einstimmig, dem Bundesbe- schluss zuzustimmen.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Art. 1 und 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Titre et préambule, art. 1 et 2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Beschlussentwurfes 93 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Bundesrat - Au Conseil fédéral
84.080 Strassenverkehrsunfälle. Haager Übereinkommen Accidents de la circulation routière. Convention de La Haye.
Botschaft und Beschlussentwurf vom 24. Oktober 1984 (BBI III, 915) Message et projet d'arrêté du 24 octobre 1984 (FF III, 927)
Beschluss des Ständerates vom 13. März 1985 Décision du Conseil des Etats du 13 mars 1985
Antrag der Kommission Eintreten und Zustimmung zum Beschluss des Stände- rates
Proposition de la commission Entrer en matière et adhérer à la décision du Conseil des Etats
Herr Frei-Romanshorn unterbreitet namens der Kommis- sion den folgenden schriftlichen Bericht:
Der Ständerat hat die IPR-Vorlage am 13. März mit 22 zu 1 Stimme angenommen. Im Anschluss daran hat er den Beschlussentwurf zum Haager Strassenverkehrs-Überein-
Loi sur le registre des bateaux. Modification
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N
16 septembre 1985
kommen einstimmig genehmigt. Die vorberatende Kom- mission des Nationalrates hat am 8./9. Juli ohne Gegen- stimme Eintreten auf die IPR-Vorlage beschlossen und hat anschliessend den Beschlussentwurf zum Haager Stras- senverkehrs-Übereinkommen einstimmig genehmigt.
Zurzeit gehören dem Übereinkommen unter anderem Bel- gien, Frankreich, Luxemburg, die Niederlande, Österreich und Jugoslawien an.
Nach der Grundsatzanknüpfung (Art. 3) untersteht die aus- servertragliche Haftung aus einem Verkehrsunfall dem Recht des Staates, in dem sich der Unfall zugetragen hat (lex loci delicti commissi). Hiervon ist unter gewissen Vor- aussetzungen (Art. 4-6) eine Ausnahme zugunsten des Rechts jenes Staates zulässig, in welchem das in den Unfall verwickelte Fahrzeug immatrikuliert ist (lex stabuli). Die Anwendung der lex stabuli hängt einerseits von der Anzahl der in den Unfall verwickelten Fahrzeuge und ande- rerseits davon ab, wie eng die vom Unfall betroffenen Personen mit diesen Fahrzeugen verbunden sind (vgl. 4 Lit. a bis c).
Wenn zum Beispiel nur ein Fahrzeug in den Unfall verwik- kelt ist, so wird, falls das Fahrzeug in einem anderen als dem Unfallstaat immatrikuliert ist, nach Artikel 4 Litera a das Recht des Immatrikulationsstaates angewendet
auf die Haftung gegenüber dem Eigentümer, dem Halter, dem Lenker oder anderen Personen, die Rechte am Fahr- zeug haben;
auf die Haftung gegenüber einem geschädigten Mitfah- rer, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Lande des Unfallortes hatte;
auf die Haftung gegenüber einem Geschädigten, der sich am Unfallort ausserhalb des Fahrzeuges befindet, wenn dieser seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Staate der Immatrikulation hat.
Sind mehrere Fahrzeuge in einen Unfall verwickelt, gelten die eben genannten Grundsätze nur, wenn sämtliche Fahr- zeuge im selben Staat immatrikuliert sind (Art. 4 Lit. b). Artikel 8 umschreibt den Umfang des anwendbaren Rechts. Dieses bezeichnet zum Beispiel die Voraussetzun gen und den Umfang der Haftung, die Entlastungsgründe, die Personen, welche Schadenersatz verlangen können usw. Nach Artikel 9 steht den Verletzten ein direktes Forde- rungsrecht gegen den Versicherer des Haftpflichtigen zu.
Schweizerische Touring-Club zu Wort gemeldet. Der TCS steht der Ratifikation des Haager Übereinkommens positiv gegenüber. Er begrüsst insbesondere dessen Artikel 4.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Art. 1 und 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Titre et préambule, art. 1 et 2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Beschlussentwurfes 94 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
84.065 Schiffsregistergesetz. Änderung Loi sur le registre des bateaux. Modification
Botschaft und Gesetzentwurf vom 29. August 1984 (BBI II, 1453) Message et projet de loi du 29 août 1984 (FF II, 1477)
Beschluss des Ständerates vom 6. Juni 1985 Décision du Conseil des Etats du 6 juin 1985
Herr Oehen unterbreitet namens der Kommission den fol- genden schriftlichen Bericht:
Die Kommission hat die Vorlage am 21. August 1985 anläss- lich einer ganztägigen Sitzung in Basel geprüft. Nach einem Augenschein in den Rheinhäfen und Erläuterung der Pro- bleme der Rheinschiffahrt durch kompetente Fachleute wurden sämtliche im Zusammenhang mit der vorgeschlage- nen Revision relevanten Gesichtspunkte diskutiert. Die anwesenden Vertreter des EJPD, des EDA und der Zentral- kommission für die Rheinschiffahrt sowie der Chef des Eidgenössischen Grundbuchamtes vermochten auf alle kri- tischen Fragen und Bedenken überzeugende Antworten zu geben. Mit der Annahme der Vorlage werden insbesondere die missbräuchliche Verwendung der Schweizer Flagge und damit im Zusammenhang die heute vorhandenen Wettbe- werbsverzerrungen verhindert werden können.
Die Gesetzrevision dient letztlich der Förderung einer lei- stungs- und konkurrenzfähigen schweizerischen Rheinflotte und damit der Sicherung der Landesversorgung in Krisen- und Notzeiten.
Die Kommission erachtet es als dringlich, dass terminge- recht, d. h. auf den 1. Februar 1987, die Schiffe, die auf dem Rhein unter Schweizer Flagge arbeiten, den internationalen Vereinbarungen gemäss Zusatz zur Mannheimer Akte entsprechen werden.
Antrag der Kommission
Die Kommission beantragt dem Rat einstimmig, auf die Vorlage einzutreten und dem Bundesgesetz mit der vom Ständerat in der französischen Fassung in Artikel 10 Absatz 2 Ziffer 3 beschlossenen Änderung zuzustimmen. Sie
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Strassenverkehrsunfälle. Haager Übereinkommen Accidents de la circulation routière. Convention de La Haye.
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IV
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Herbstsession
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Session d'automne
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Sessione autunnale
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Seduta
Geschäftsnummer 84.080
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Datum
16.09.1985 - 14:30
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1329-1330
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