Verwaltungsbehörden 10.06.1985 79.035
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Erbschaftssteuerabkommen mit Schweden
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Fünfte Sitzung - Cinquième séance
Montag, 10. Juni 1985, Nachmittag Lundi 10 juin 1985, après-midi 17.00 h
Vorsitz - Présidence: Herr Kündig
Präsident: Die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger haben am letzten Wochenende über vier Vorlagen zur Änderung unserer Bundesverfassung abgestimmt. Bei allen vier Vorla- gen sind sie den Anträgen des Bundesrates und der Mehr- heit des Parlamentes gefolgt.
Die Volksinitiative «Recht auf Leben» wurde mit zwei Drit- teln zu einem Drittel der Stimmen abgelehnt. Auch nach diesem Entscheid wird es eine bedeutungsvolle Aufgabe der Bundesversammlung bleiben, den Schutz des menschli- chen Lebens durch konsensfähige Schutznormen zu ge- währleisten.
Zustimmung fanden alle drei Finanzvorlagen. Die beschlos- sene Aufhebung der Kantonsanteile an den Stempelabga- ben und am Reinertrag der Alkoholverwaltung sind ein wichtiger Schritt in Richtung Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen.
Der weniger deutliche Entscheid bei der Aufhebung der Bundesbeiträge an die Selbstvorsorge mit Brotgetreide zeigt einmal mehr auf, wie schwer es ist, einmal gewährte Subventionen - auch wenn es sich um sogenannte Bagatell- subventionen handelt - aufzuheben. Es ist nur zu hoffen, dass der mit der Neuregelung vorausgesagte Mehraufwand sich nicht zum Nachteil aller Beteiligten auswirkt.
79.035
Erbschaftssteuerabkommen mit Schweden Convention en matière d'impôts sur les successions avec la Suède
Botschaft und Beschlussentwurf vom 23. Mai 1979 (BBI II, 277) Message et projet d'arrêté du 23 mai 1979 (FF II, 285)
Antrag der Kommission Eintreten
Proposition de la commission Entrer en matière
Matossi, Berichterstatter: Beachten Sie bitte, dass die Bot- schaft über ein Erbschaftssteuerabkommen und über ein Protokoll zur Änderung des Einkommens- und Vermögens- steuerabkommens mit Schweden am 23. Mai 1979 vom Bun- desrat verabschiedet worden ist. Die Kommission des Stän- derates für Aussenwirtschaft hatte sich bereits im Septem- ber 1979 damit befasst. Damals standen zwei Fragen zur Diskussion: ein Doppelbesteuerungsabkommen betreffend Erbschaftssteuern in Form eines Bundesbeschlusses und eine Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens vom 5. Mai 1965 betreffend Einkommens- und Vermögens- steuern zwischen Schweden und der Schweiz in der Form eines Protokollbeschlusses.
Herr Bundesrat Chevallaz, damals Chef des Eidgenössi- schen Finanzdepartementes, stellte das Geschäft vor. Er wies unter anderem darauf hin, dass bezüglich des oben- erwähnten Protokolls zum Abkommen zur Vermeidung von
Doppelbesteuerungen auf dem Gebiet der Steuern vom Ein- kommen und Vermögen Differenzen in der Interpretation bestünden. Ich zitiere aus dem Protokoll der Kommissions- sitzung:
«Cependant, d'après le protocole, les 3500 Suédois établis en Suisse nous ont démontré que le Ministère des finances suédois, par une interprétation extensive de l'accord, se prépare à soumettre à l'impôt complémentaire la plus grande partie des pensions payées au titre d'une activité lucrative dépendante antérieure. Lorsque nous avons été alertés par ce problème, nous avons pris contact avec le Ministère des finances pour lui exprimer notre étonnement de n'avoir pas été suffisamment informés sur l'interprétation suédoise du protocole.»
Unsere Zurückhaltung gegenüber diesem Abkommen hat sich gelohnt. Im Anschluss an unseren damaligen Rückwei- sungsbeschluss fanden neue Verhandlungen statt. Am 4. Januar 1985 teilte der Finanzminister des Königreiches Schweden dem Bundesrat bzw. der Eidgenössischen Steu- erverwaltung mit, dass Schweden bereit sei, das Protokoll vom 7. Februar 1979 zum Doppelbesteuerungsabkommen fallenzulassen. Der Schluss des betreffenden Briefes bzw. die gewählte Grussformel deuten darauf hin, dass die sei- nerzeitige Rückweisung offenbar im Königreich Schweden keine Pulverrückstände hinterlassen hat, heisst es doch wörtlich: «With best regards and wishes for a happy New Year.»
Mit dieser offiziellen Erklärung ist der Grund für die von unserer Kommission im Jahre 1979 beschlossene Rückwei- sung des Geschäftes an den Bundesrat weggefallen, und wir konnten uns anlässlich unserer Kommissionssitzung für Aussenwirtschaft vom 28. Mai auf die Behandlung des Dop- pelbesteuerungsabkommens betreffend Erbschaftssteuern beschränken.
Das jetzt zur Diskussion stehende Erbschaftssteuerabkom- men, das das bestehende von 1948 ersetzen soll, folgt im wesentlichen dem OECD-Musterabkommen. Ich kann mich deshalb in meinem Referat auf zwei Kernfragen be- schränken.
Schweden hat als Hochsteuerland seit Jahren mit dem Phä- nomen der Steuerflucht zu kämpfen, und es war ein zentra- les Anliegen, das revidierte Abkommen mit einer Bestim- mung zu ergänzen, die der nach schweizerischer Auffas- sung unangemessenen Ausnützung des schweizerisch- schwedischen Steuergefälles durch schwedische Staatsan- gehörige begegnen sollte. Schweden wünschte - angelehnt an eine mit der Bundesrepublik Deutschland getroffene Lösung - ein zeitlich beschränktes subsidiäres Besteue- rungsrecht für schwedische Staatsangehörige, die ihren Wohnsitz von Schweden in die Schweiz verlegen. Eine sol- che Bestimmung findet sich bereits im Einkommens- und Vermögenssteuerabkommen von 1965 und in den deutsch- schweizerischen Erbschaftssteuerabkommen der Jahre 1971 und 1978. Sie schafft also kein Präjudiz.
Zweiter Punkt: Nach schwedischem Steuerrecht unterliegen schwedische Staatsangehörige, wo immer sie versterben, der unbeschränkten schwedischen Erbschaftssteuerpflicht. Den schweizerischen Unterhändlern gelang es, dieses Recht auf fünf Jahre zu befristen, also eine gleiche Lösung zu realisieren, wie sie mit der Bundesrepublik Deutschland getroffen worden ist. Sie finden den betreffenden Passus im Artikel 10 des zur Diskussion stehenden Abkommens. Die Kantone und die interessierten Wirtschaftsverbände haben dieser Lösung, wenn auch ohne grosse Begeisterung, zuge- stimmt.
Zum Schluss möchte ich darauf hinweisen, dass in jedem Doppelbesteuerungsabkommen beide Vertragsparteien auf gewisse Steuereinnahmen verzichten müssen. Das neue Doppelbesteuerungsabkommen mit Schweden, über wel- ches wir heute Beschluss fassen müssen, beschränkt sich ausschliesslich auf die Erbschaftssteuer und bringt gegen- über dem geltenden Abkommen von 1948 keine wesentli- chen Änderungen. Insbesondere berührt das Schweden zugestandene beschränkte konkurrierende Besteuerungs- recht für schwedische Wegzüger die primäre schweizeri-
40-S
Double imposition. Convention avec la France
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E 10 juin 1985
sche Steuerhoheit in keiner Weise. Durch das neue Abkom- men entstehen somit keine weitergehenden Einnahmenver- luste, als sie bereits aus dem Abkommen von 1948 resul- tieren.
In der Kommission wurde ein Antrag, dieses Abkommen nicht zu ratifizieren, mit 6 zu 1 Stimmen - bei 4 Enthaltungen - abgelehnt. Die Kommission für Aussenwirtschaft des Stän- derates empfiehlt Ihnen mit 7 zu 1 Stimmen - bei 3 Enthal- tungen - Zustimmung zum Bundesbeschluss, wie er auf der Fahne - nicht in der Botschaft - formuliert worden ist.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress Antrag der Kommission
Titel Bundesbeschluss über ein neues Erbschaftssteuerabkom- men mit Schweden
Ingress Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule Proposition de la commission
Titre Arrêté fédéral approuvant une convention en matière d'im- pôts sur les successions avec la Suède
Préambule Adhérer au projet du Conseil fédéral Angenommen - Adopté
Art. 1
Antrag der Kommission
Abs. 1 Das am 7. Februar 1979 unterzeichnete Abkommen zwi- schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Schweden zur Vermeidung der Doppelbesteue- rung auf dem Gebiet der Nachlass- und Erbschaftssteuer wird genehmigt.
Abs. 2
Der Bundesrat wird ermächtigt, das Abkommen zu ratifi- zieren.
Art. 1
Proposition de la commission
Al. 1 Le convention, signée le 7 février 1979, entre la Confédéra- tion suisse et le Royaume de Suède en vue d'éviter les doubles impositions en matière d'impôts sur les succes- sions est approuvée.
Al. 2 Le Conseil fédéral est autorisé à ratifier la convention. Angenommen - Adopté
Art. 2
Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Angenommen - Adpoté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Beschlussentwurfes Dagegen
36 Stimmen 1 Stimme
An den Nationalrat - Au Conseil national
83.039
Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich Double imposition. Convention avec la France
Botschaft und Beschlussentwurf vom 18. Mai 1983 (BBI II, 509) und Botschaft vom 4. Juli 1984 (BBI II 1181)
Message et projet d'arrêté du 18 mai 1983 (FF II, 533) et message du 4 juillet 1984 (FF II, 1205)
Beschluss des Nationalrates vom 13. Dezember 1984 Décision du Conseil national du 13 décembre 1984
Antrag der Kommission Abschreibung Proposition de la commission Classer
Matossi, Berichterstatter: Bei diesem Geschäft kann ich mich kurz fassen, weil ich Ihnen nur den Antrag der Kom- mission für Aussenwirtschaft des Ständerates bekanntge- ben muss, dieses Geschäft von der Traktandenliste des Ständerates abzusetzen.
Zu diesem Antrag folgende kurze Begründung: Dem Antrag seiner Kommission folgend, hat der Nationalrat in der ver- gangenen Wintersession mit 76 gegen 70 Stimmen Nichtein- treten beschlossen. Nach diesem Beschluss wurde das Geschäft für die Sitzung unserer Kommission vom 28. Mai 1985 traktandiert und hätte in der laufenden Sommerses- sion in unserem Rat behandelt werden können. Am 6. bzw. 25. März setzte das französische Wirtschafts-, Finanz- und Budgetministerium den Bundesrat über den Entschluss der französischen Regierung in Kenntnis, das Zusatzabkommen zum Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich sowie die damit verknüpfte Vereinbarung über die Besteuerung der Grenzgänger nicht zu ratifizieren.
Am 19. April 1985 empfahl der Bundesrat in einem Brief an unseren Herrn Ständeratspräsidenten, dieses Geschäft von der Traktandenliste der Sommersession zu streichen. Um der Form gerecht zu werden, muss dieser Beschluss durch das Plenum unseres Rates gefasst werden.
Aus der Presse haben Sie inzwischen vernommen - ich verweise auf zwei Artikel in der «Neuen Zürcher Zeitung» und in der «Weltwoche» vom 6. Juni 1985 -, dass erste Verhandlungen am 29./30. Mai in Bern stattfanden und dass Ende der vergangenen Woche dieses Problem anlässlich des Besuches von Herrn Minister Pierre Bérégovoy in Bern erörtert worden ist.
Von Herrn Bundesrat Stich haben wir anlässlich der erwähn- ten Sitzung vom 28. Mai die beruhigende Zusicherung erhal- ten, dass in der schweizerischen Verhandlungsdelegation die Kantone auch vertreten sind.
Wie eingangs erwähnt, beantragt Ihnen die einstimmige Kommission für Aussenwirtschaft, das Geschäft von der Traktandenliste zu streichen.
Miville: Die Grenzkantone zu Frankreich mit Ausnahme von Genf, das seine eigene Regelung mit Frankreich gefunden hat, haben schon Anlass, mit einiger Bitterkeit und Enttäu- schung auf das zu sehen, was sich hier abgespielt hat. Es wurde ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich zu Faden geschlagen, auf das ich jetzt in den eigentlichen
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Erbschaftssteuerabkommen mit Schweden Convention en matière d'impôts sur les successions avec la Suède
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1985
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
05
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 79.035
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
10.06.1985 - 17:00
Date
Data
Seite
307-308
Page
Pagina
Ref. No
20 013 617
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