Verwaltungsbehörden 06.06.1985 83.378
20013615Vpb06.06.1985Originalquelle öffnen →
305
Motion des Nationalrates (Christinat)
Welche Änderungen wurden vorgenommen? Am wichtig- sten ist jene, die das Verfahren zur Änderung der Warenklas- sifikation erleichtern soll. Die wirtschaftliche Entwicklung erfordert nämlich von Zeit zu Zeit die Überführung von Waren aus einer in eine andere Klasse oder die Schaffung neuer Klassen. Sachverständige schlagen die Änderungen jeweils vor.
Bisher brauchte jede Änderung die Zustimmung aller Mit- gliedstaaten. Damit kann ein einziges der heute 33 Mitglie- der mit seinem Veto notwendige Anpassungen blockieren. Das ist unerwünscht. Andererseits ist ein zu häufiges Abän- dern der Klassen zu vermeiden. Damit würden die Nachfor- schungen wieder erschwert. Ein qualifiziertes Mehr ist somit erforderlich. Man hat sich deshalb darauf geeinigt, dass es für Abänderungen zukünftig nur noch vier Fünftel der Mit- glieder brauche. Damit erreicht die Revision von Nizza ihr Hauptziel, nämlich künftige Anpassungen der Klassifikation an veränderte Verhältnisse ohne Einbusse der Stabilität zu erleichtern. Weniger wichtige Änderungen des Abkommens betreffen zur Hauptsache den Inhalt und die Sprache der Klassifikation sowie einige Schlussbestimmungen.
Das Abkommen wird dem Parlament relativ spät zur Ratifi- kation unterbreitet. Man wollte nach bisheriger Praxis zuwarten, bis die Mehrheit aller Mitgliedstaaten vorange- gangen war. Man wollte sicher sein, mit einer Mehrheit von Staaten die gleiche Klassifikation anwenden zu können. Das ist heute der Fall, wie Sie einer Liste auf Seite 5 der Bot- schaft entnehmen können. Angesichts der Wichtigkeit der internationalen Zusammenarbeit im Bereich des Marken- schutzes und im Hinblick auf unser Interesse an der direkten Mitsprache bei der jeweiligen Anpassung empfiehlt Ihnen die einstimmige Kommission Eintreten auf die Vorlage. In der Detailberatung gab einzig der Ingress Anlass zu einer längeren Diskussion. Aufgrund eines für dermalen zurück- gezogenen Antrages wurde geprüft, ob neben dem Artikel 8 auch Artikel 64 der Bundesverfassung zu erwähnen wäre. Artikel 8 enthält die allgemeine Kompetenz des Bundes, völkerrechtliche Verträge abzuschliessen. Artikel 64 erwähnt unter anderem die Gesetzgebungskompetenz des Bundes über den Schutz gewerblich verwertbarer Erfindun- gen. Der Antrag, Artikel 64 ebenfalls zu erwähnen, beschlägt eine immer wieder aufgenommene Grundsatzfrage. Sie lau- tet: Genügt dem Bund die allgemeine Zuständigkeit für den Abschluss jeglichen Staatsvertrages, oder muss er daneben auch noch die innerstaatliche Gesetzgebungskompetenz für das zu regelnde Gebiet besitzen? Darüber waren die Mei- nungen in der Kommission geteilt. Der Streit ist keineswegs neu. Die Frage wurde schon in den sechziger Jahren des letzten Jahrhunderts von meinem Landsmann Philipp Anton von Segesser im Nationalrat aufgeworfen, weil er sich über die vom Bund mit Frankreich abgeschlossenen Niederlas- sungsverträge aufregte. Er unterlag in den Verfassungsbera- tungen von 1871 mit einem Antrag, wonach die Vertrags- schlusskompetenz des Bundes nicht weiter gehen dürfe als seine Gesetzgebungskompetenz. In der Folge hat sich der Bundesrat denn auch bei den von der Bundesversammlung genehmigten Staatsverträgen stets nur auf Artikel 8 BV abgestützt, so auch etwa bei Staatsverträgen über Erb- schaftssteuern, die doch im innerstaatlichen Bereich ein- deutig Sache der Kantone sind. Das Bundesgericht hat sich seit 1883 unverändert, so auch etwa in einem Urteil aus dem Jahre 1970, auf den Standpunkt gestellt, der Bund sei allein zuständig, Staatsverträge abzuschliessen, und zwar auch da, wo ihm innerstaatlich die Gesetzgebungskompetenz mangle. Vorbehalten bleiben denn nur die Ausnahmen von Artikel 9 der Bundesverfassung.
Angesichts dieser langen, auch von der Mehrheit der Staats- rechtslehrer unterstützten Praxis wollte die Kommission nicht unversehens das Steuer herumdrehen, dies um so weniger, als eine entsprechende Einschränkung die interna- tionale Vertragsfähigkeit des Bürgers arg strapazieren könnte. Die Konsequenzen eines solchen Wechsels - ich frage mich persönlich, ob er ohne Verfassungsänderung bei Artikel 8 oder 9 überhaupt möglich sei - müssen schon genau ausgeleuchtet werden. Die Kommission hat, ohne ein
Postulat zu formulieren, immerhin den Wunsch geäussert, der Bundesrat möge die Frage zuhanden der Räte wieder neu überprüfen. Sie beantragt Ihnen im übrigen einstimmig, bei 2 Enthaltungen, den Bundesbeschluss gemäss Antrag des Bundesrates zu genehmigen, damit das Abkommen ratifiziert werden kann.
Bundesrätin Kopp: Sie haben es gehört: Das Abkommen ist vorwiegend technischer Natur, und die Kommission emp- fiehlt Ihnen ohne Gegenstimme bei 2 Enthaltungen Zustim- mung. Wenn ich die Protokolle richtig interpretiere, beruhen die zwei Enthaltungen lediglich darauf, dass die Frage des Ingresses nicht geklärt wurde. Ich habe vom Wunsch der Kommissionspräsidentin, dass diese Frage geprüft werde, Kenntnis genommen. Es scheint mit zweifellos richtig - und hier befinde ich mich in Einklang mit der Kommission -, dass dieses Abkommen nicht Anlass ist, diese Grundsatzdis- kussion ohne sorgfältige Abklärung zu führen.
Eine weitere eher grundsätzliche Frage hat Ihre Kommission aufgeworfen im Zusammenhang mit dem vorgesehenen Mehrheitsentscheid. Ich darf Ihnen sagen, dass solche Mehrheitsentscheide nichts Ausserordentliches sind, son- dern dass wir in verschiedenen internationalen Abkommen solche Mehrheitsentscheide haben. Es scheint uns auch richtig, dass nicht eine kleine Minderheit ein solches Abkommen blockieren kann. Wenn Sie zustimmen, tun Sie also nichts Aussergewöhnliches, sondern Sie bestätigen eine Praxis, wie wir sie schon in verschiedenen Verträgen haben.
Ich bitte Sie, dem Abkommen zuzustimmen.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Art. 1 und 2 Titre et préambule, art. 1 et 2
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Beschlussentwurfes 26 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
83.378 Motion des Nationalrates (Christinat) Strafbare Handlungen gegen die Sittlichkeit. Revision des StGB Motion du Conseil national (Christinat) Infraction contre les moeurs. Révision du code pénal
Beschluss des Nationalrats vom 14. Dezember 1984 Décision du Conseil national du 14 décembre 1984
Wortlaut der Motion Der Bundesrat wird ersucht:
Motion du Conseil national (Christinat)
306
E 6 juin 1985
Texte de la motion Le Conseil fédéral est prié:
D'envisager la modification du code pénal afin d'intro- duire la notion de circonstances aggravantes pour les viols commis par des individus agissant en bande;
D'étendre cette notion de bande à tous les articles du titre cinquième qui se rapportent aux infractions contre les mœurs.
Hänsenberger, Berichterstatter: Diese Motion, die von Frau Christinat eingereicht und vom Nationalrat im Dezember 1984 mit 80 gegen 35 Stimmen erheblich erklärt worden ist, verlangt, dass im Strafgesetzbuch der Begriff der erschwe- renden Umstände einzuführen ist für Fälle, in denen Verge- waltigungen von einer Bande begangen werden, und dass dieses «bandenmässige Begehen» für alle strafbaren Hand- lungen gegen die Sittlichkeit vorzusehen sei. Der Bundesrat hat sich nun entschlossen, den Vorstoss als Motion zu akzeptieren, und im Namen der Kommission beantrage ich, dass auch der Ständerat der Motion zustimmt.
Aus zwei Gründen hätten einige Kommissionsmitglieder die Form des Postulates vorgezogen. Sie stellten aber in der Kommission keinen entsprechenden Antrag und schlossen sich dem Antrag, den ich formuliert habe, an. Gegen die Motion ist erstens eingewendet worden, dass der Ausdruck «bandenmässiges Begehen» nicht umfassend genug sei, weil nicht nur mehrere Täter, die sich mit dem Willen, mehrere Delikte in Zukunft zu begehen, zusammenschlies- sen und damit den Begriff einer Bande erfüllen, sondern weil die Täter auch ins Recht gefasst und erhöht bestraft werden sollten, wenn sie gemeinsam etwas spontan bege- hen. Das ist wahrscheinlich der Zweck des Vorstosses Chri- stinat. Man wird deshalb wohl von gemeinsamem Begehen und nicht von bandenmässigem Begehen sprechen müssen.
Zweitens könnte eingewendet werden, diese angestrebte Bestimmung würde besser in den allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches aufgenommen. Doch - wie gesagt - die Kommission stimmt mit dem Bundesrat überein und stimmt der Motion zu. Ausschlaggebend war ohne Zweifel die Fest- stellung, dass die Revisionsarbeiten am Fünften Titel des Strafgesetzbuches über die Sexualdelikte praktisch abge- schlossen sind. Frau Bundesrätin Kopp hat in der Kommis- sion erklärt, dass sie dem Bundesrat eine Bestimmung beantragen werde, dass für die gemeinsame Begehung strafbarer Handlungen im Sexualbereich schärfere Strafen ausgesprochen werden können.
Ich beantrage, der Motion zuzustimmen.
Mme Bauer: Je pense qu'il faut mettre un frein à la multipli- cation des délits sexuels dont sont victimes des femmes et des jeunes filles, mais aussi des enfants, petites filles et petits garçons. Ce sera toujours un drame. Les victimes ne s'en remettront pas, leur vie sera brisée; les rapports effec- tifs, sentimentaux, les rapports physiques qu'elles auront désormais avec l'ensemble de leur entourage seront profon- dément, définitivement perturbés. Les victimes ne seront plus en mesure d'avoir avec l'autre sexe une relation nor- male.
Ces circonstances sont aggravantes, nul ne peut le démen- tir, si l'acte a été commis en bande, la violence ne pouvant alors être niée. Longtemps, les victimes se sont tues, long- temps les familles se sont tues, pour éviter le deshonneur, pour éviter le honte qui, chose aberrante, retombait sur elles. N'a-t-on pas trop longtemps prétendu que les victimes étaient consentantes? N'a-t-on pas systématiquement affirmé que, plus encore, elles étaient provocantes et qu'elles ne récoltaient là que ce qu'elles avaient cherché ? Maintenant, des jeunes filles, des femmes se lèvent, soute- nues par d'autres femmes qui se déclarent solidaires, par des hommes de cœur, des médecins, des juristes qui, con- naissant les conséquences irréparables des violences qu'elles ont subies, les encouragent à porter plainte pour éviter que d'autres, après elles, n'en soient les victimes.
Je remercie Mme Kopp, conseillère fédérale, d'accepter de maintenir sous la forme de motion la proposition de Mme Christinat. Ainsi tient-elle compte du vote fortement majori- taire du Conseil national, ainsi prend-elle en considération l'émotion suscitée dans l'opinion publique par plusieurs événements récents et la sensibilisation accrue à cette forme de crime.
Bundesrätin Kopp: Ich befinde mich in Ihrem Rat in einer wesentlich komfortableren Situation als vor einem halben Jahr im Nationalrat. Damals musste ich namens des Bundes- rates beantragen, die Motion in ein Postulat umzuwandeln, eine Motion, die ich seinerzeit als Nationalrätin noch mitun- terschrieben hatte. Nun schlägt ihnen der Bundesrat vor, die Motion als solche zu akzeptieren, und ich möchte ganz kurz auf die Gründe eintreten. Es ist nicht einfach ein rascher Gesinnungswandel des Bundesrates, sondern er liegt begründet in der Tatsache des Fortschrittes bei der Revision des Strafgesetzbuches. Ich glaube, wir sind hier alle der Meinung, dass eine gemeinsame Begehung eines Sexualde- liktes in der Regel schwerwiegender ist, als wenn es durch einen Einzeltäter begangen wird. Die Frage - Herr Ständerat Hänsenberger hat darauf hingewiesen - stellte sich: Sollte man diese Bestimmung nicht besser im allgemeinen Teil regeln anstatt im speziellen Teil. Das war übrigens der Grund, weshalb der Bundesrat ursprünglich nur bereit war, die Motion in Form eines Postulates entgegenzunehmen. Nun wird es aber noch einige Zeit dauern, bis der allgemeine Teil des Strafgesetzes revidiert ist, währenddem der fünfte Teil, der ebenfalls die Sexualdelikte enthält, dieser Tage dem Bundesrat vorgelegt werden wird. Deshalb hat sich der Bundesrat entschossen, den berechtigten Anliegen Rech- nung zu tragen und eine entsprechende Bestimmung ins Strafgesetzbuch aufzunehmen. Ich darf Ihnen sagen, wie dieser neue Artikel 200 in der Form, wie wir ihn dem Bundes- rat vorschlagen, lauten wird. Er steht unter dem Marginale «Gemeinsame Begehung». Wir weichen also ab vom Termi- nus «bandenmässige Begehung», wie er bei Diebstahl und Raub gebraucht wird, und zwar aus der Überlegung, dass eine gemeinsame Begehung eigentlich weitergefasst ist als die bandenmässige Begehung, die einen Vorsatz von Anbe- ginn voraussetzt, währenddem gerade bei Sexualdelikten sehr oft eine zufällige Begegnung zu einer gemeinsamen Begehung führen kann. Diese neue Vorschrift wird lauten: «Begeht jemand eine strafbare Handlung dieses Titels gemeinsam mit einer oder mehreren Personen, so kann der Richter die Strafe erhöhen, darf jedoch das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte über- schreiten. Dabei ist er an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.»
Die Frage, ob das Problem der gemeinsamen oder banden- mässigen Begehung nicht im allgemeinen Teil geregelt wer- den soll, werden wir anlässlich der Überarbeitung des allge- meinen Teils nochmals sorgfältig prüfen. Ich sage dies zur Beruhigung derjenigen, die aus systematischen Gründen opponiert haben. Aber vorläufig empfehlen wir Ihnen, diese Motion anzunehmen. Sie werden dann Gelegenheit haben, den konkreten Artikel, den ich Ihnen zu Ihrer Orientierung vorgelesen habe, anlässlich der Beratung zu diskutieren.
Überwiesen - Transmis
Schluss der Sitzung um 9.10 Uhr La séance est levée à 9 h 10
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion des Nationalrates (Christinat) Strafbare Handlungen gegen die Sittlichkeit. Revision des StGB Motion du Conseil national (Christinat) Infraction contre les moeurs. Révision du code pénal
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
In
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1985
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
04
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 83.378
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 06.06.1985 - 08:00
Date
Data
Seite
305-306
Page
Pagina
Ref. No
20 013 615
Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.