Verwaltungsbehörden 06.06.1985 85.002
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Propriété intellectuelle. Arrangement de Nice
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E 6 juin 1985
dert werden, dass wegen der liberalen Registrierungsvor- schriften weiterhin Rheinschiffe in der Schweiz, h. h. vor allem in Basel, auf den Namen reiner Domizilgesellschaften, sogenannter Briefkastenfirmen, registriert werden können. Die wichtigsten Gründe für die Registrierung solcher Schiffe im schweizerischen Schiffsregister werden in der Botschaft erwähnt. Auch der Kommissionspräsident hat darauf hinge- wiesen. Ich möchte sie hier nicht wiederholen.
Die Schweizer Flagge auf dem Rhein droht im Zuge der geschilderten Entwicklung mehr und mehr den Charakter einer Gefälligkeitsflagge zu erhalten. Dadurch werden nicht nur die Wettbewerbsverhältnisse gestört, sondern es wird auch die Bedeutung der wirklichen Schweizer Flotte auf dem Rhein, namentlich im Hinblick auf die Versorgung in Krisenzeiten, relativiert.
Der Bundesrat schlägt daher in Übereinstimmung mit der Expertenkommission und der schweizerischen Delegation in der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt vor, dass für die Registrierung eines Rheinschiffes im schweizeri- schen Schiffsregister nebst den in Artikel 4 Absatz 1 gestell- ten Anforderungen künftig auch der Nachweis verlangt wer- den soll, dass das Schiff von einem wirtschaftlich und geschäftlich selbständigen Unternehmen in der Schweiz verwendet wird.
Eine wesentliche Rolle für die baldige Wirksamkeit der Gesetzesrevision kommt der Übergangsbestimmung zu. Der Kommissionspräsident hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Kommission sich intensiv mit der Frage der Rück- wirkung beschäftigt hat. Rückwirkungen müssten uns in jedem Fall beschäftigen, weil sie um Teil rechtlich nicht unbedenklich sind. Die Kommission ist aber aufgrund eines Gutachtens des Bundesamtes für Justiz zum gleichen Schluss wie der Bundesrat gekommen, nämlich dass in diesem Falle keine Gründe geltend gemacht werden kön- nen, die zur Annahme führen könnten, dass die Rückwir- kung im vorgeschlagenen Sinn rechtlich nicht vertretbar sei, um so weniger, als eine entsprechende Übergangsfrist gesetzlich fixiert wurde.
Der Zweck dieser Übergangsbestimmung ist nicht etwa der, die zur Diskussion stehenden Schiffe möglichst bald aus dem Schiffsregister herauszustreichen, sondern die betref- fenden Firmen zu veranlassen, ihre Organisation anzupas- sen. Sollten sie in dem einen vorgesehenen Jahr dazu nicht in der Lage sein, so kann diese Frist um ein weiteres Jahr verlängert werden.
Die vorgeschlagene Revision des Schiffsregistergesetzes ist im Interesse der Erhaltung und Förderung einer leistungs- und konkurrenzfähigen schweizerischen Rheinflotte und damit auch der Landesversorgung notwendig. Die interna- tionale Dimension des Geschäftes verleiht ihm zudem eine gewisse zeitliche Dringlichkeit.
Ich bitte Sie daher, der Vorlage zuzustimmen. Dies dürfte Ihnen um so leichter fallen, als Sie diesmal keiner Normen- flut zustimmen müssen, sondern mit einer einfachen Rege- lung dazu beitragen können, dass auf den Fluten des Rheins eine vernünftige Ordnung einkehren wird.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Angenommen - Adopté
Ziff. I Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
(Die Änderung in Art. 10 Abs. 2 Ziff. 3 betrifft nur den französischen Text)
Ch. I
Proposition de la commission
Art. 10 al. 2 ch. 3
... que, pour un bateau à moteur, la force de ses engins ...
Pour le reste du chiffre |: Adhérer au projet du Conseil fédéral
Reichmuth, Berichterstatter: Die Kommission beantragt in Artikel 10 Absatz 2 Ziffer 3 eine redaktionelle Änderung im französischen Text, indem dort statt «bateau automobile» «bateau à moteur» eingesetzt werden soll.
Angenommen - Adopté
Ziff. II, III Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. II, III Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Beschlussentwurfes 29 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
85.002 Geistiges Eigentum. Abkommen von Nizza Propriété intellectuelle. Arrangement de Nice
Botschaft und Beschlussentwurf vom 4. Februar 1985 (BBI 1, 609) Message et projet d'arrêté du 4 février 1985 (FF 1, 601)
Antrag der Kommission Eintreten und Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission Entrer en matière et adhérer au projet du Conseil fédéral
Frau Meier Josi, Berichterstatterin: Wer eine Marke für Waren oder Dienstleistungen schützen will, lässt sie in Mar- kenregistern als nationale oder internationale Marke eintra- gen. Damit man diese Marken leichter auffinden kann - allein in der Schweiz gibt es rund 300 000 Eintragungen -, wurde eine internationale, einheitliche Klassifikation mit heute 42 verschiedenen Klassen je nach Art der Waren oder Dienstleistungen geschaffen. Das geschah 1957 im Abkom- men von Nizza, das seinerseits als besonderes Abkommen der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze des gewerb- lichen Eigentums zustande kam. 1962 trat die Schweiz die- sem Abkommen von Nizza bei. Sie hat seither eine erste Revision ratifiziert. 1977 wurde eine neue Revision in Genf beschlossen, welche die Schweiz ebenfalls unterzeichnete. Heute geht es darum, dieses revidierte Abkommen im Hin- blick auf seine Ratifikation zu genehmigen.
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Motion des Nationalrates (Christinat)
Welche Änderungen wurden vorgenommen? Am wichtig- sten ist jene, die das Verfahren zur Änderung der Warenklas- sifikation erleichtern soll. Die wirtschaftliche Entwicklung erfordert nämlich von Zeit zu Zeit die Überführung von Waren aus einer in eine andere Klasse oder die Schaffung neuer Klassen. Sachverständige schlagen die Änderungen jeweils vor.
Bisher brauchte jede Änderung die Zustimmung aller Mit- gliedstaaten. Damit kann ein einziges der heute 33 Mitglie- der mit seinem Veto notwendige Anpassungen blockieren. Das ist unerwünscht. Andererseits ist ein zu häufiges Abän- dern der Klassen zu vermeiden. Damit würden die Nachfor- schungen wieder erschwert. Ein qualifiziertes Mehr ist somit erforderlich. Man hat sich deshalb darauf geeinigt, dass es für Abänderungen zukünftig nur noch vier Fünftel der Mit- glieder brauche. Damit erreicht die Revision von Nizza ihr Hauptziel, nämlich künftige Anpassungen der Klassifikation an veränderte Verhältnisse ohne Einbusse der Stabilität zu erleichtern. Weniger wichtige Änderungen des Abkommens betreffen zur Hauptsache den Inhalt und die Sprache der Klassifikation sowie einige Schlussbestimmungen.
Das Abkommen wird dem Parlament relativ spät zur Ratifi- kation unterbreitet. Man wollte nach bisheriger Praxis zuwarten, bis die Mehrheit aller Mitgliedstaaten vorange- gangen war. Man wollte sicher sein, mit einer Mehrheit von Staaten die gleiche Klassifikation anwenden zu können. Das ist heute der Fall, wie Sie einer Liste auf Seite 5 der Bot- schaft entnehmen können. Angesichts der Wichtigkeit der internationalen Zusammenarbeit im Bereich des Marken- schutzes und im Hinblick auf unser Interesse an der direkten Mitsprache bei der jeweiligen Anpassung empfiehlt Ihnen die einstimmige Kommission Eintreten auf die Vorlage. In der Detailberatung gab einzig der Ingress Anlass zu einer längeren Diskussion. Aufgrund eines für dermalen zurück- gezogenen Antrages wurde geprüft, ob neben dem Artikel 8 auch Artikel 64 der Bundesverfassung zu erwähnen wäre. Artikel 8 enthält die allgemeine Kompetenz des Bundes, völkerrechtliche Verträge abzuschliessen. Artikel 64 erwähnt unter anderem die Gesetzgebungskompetenz des Bundes über den Schutz gewerblich verwertbarer Erfindun- gen. Der Antrag, Artikel 64 ebenfalls zu erwähnen, beschlägt eine immer wieder aufgenommene Grundsatzfrage. Sie lau- tet: Genügt dem Bund die allgemeine Zuständigkeit für den Abschluss jeglichen Staatsvertrages, oder muss er daneben auch noch die innerstaatliche Gesetzgebungskompetenz für das zu regelnde Gebiet besitzen? Darüber waren die Mei- nungen in der Kommission geteilt. Der Streit ist keineswegs neu. Die Frage wurde schon in den sechziger Jahren des letzten Jahrhunderts von meinem Landsmann Philipp Anton von Segesser im Nationalrat aufgeworfen, weil er sich über die vom Bund mit Frankreich abgeschlossenen Niederlas- sungsverträge aufregte. Er unterlag in den Verfassungsbera- tungen von 1871 mit einem Antrag, wonach die Vertrags- schlusskompetenz des Bundes nicht weiter gehen dürfe als seine Gesetzgebungskompetenz. In der Folge hat sich der Bundesrat denn auch bei den von der Bundesversammlung genehmigten Staatsverträgen stets nur auf Artikel 8 BV abgestützt, so auch etwa bei Staatsverträgen über Erb- schaftssteuern, die doch im innerstaatlichen Bereich ein- deutig Sache der Kantone sind. Das Bundesgericht hat sich seit 1883 unverändert, so auch etwa in einem Urteil aus dem Jahre 1970, auf den Standpunkt gestellt, der Bund sei allein zuständig, Staatsverträge abzuschliessen, und zwar auch da, wo ihm innerstaatlich die Gesetzgebungskompetenz mangle. Vorbehalten bleiben denn nur die Ausnahmen von Artikel 9 der Bundesverfassung.
Angesichts dieser langen, auch von der Mehrheit der Staats- rechtslehrer unterstützten Praxis wollte die Kommission nicht unversehens das Steuer herumdrehen, dies um so weniger, als eine entsprechende Einschränkung die interna- tionale Vertragsfähigkeit des Bürgers arg strapazieren könnte. Die Konsequenzen eines solchen Wechsels - ich frage mich persönlich, ob er ohne Verfassungsänderung bei Artikel 8 oder 9 überhaupt möglich sei - müssen schon genau ausgeleuchtet werden. Die Kommission hat, ohne ein
Postulat zu formulieren, immerhin den Wunsch geäussert, der Bundesrat möge die Frage zuhanden der Räte wieder neu überprüfen. Sie beantragt Ihnen im übrigen einstimmig, bei 2 Enthaltungen, den Bundesbeschluss gemäss Antrag des Bundesrates zu genehmigen, damit das Abkommen ratifiziert werden kann.
Bundesrätin Kopp: Sie haben es gehört: Das Abkommen ist vorwiegend technischer Natur, und die Kommission emp- fiehlt Ihnen ohne Gegenstimme bei 2 Enthaltungen Zustim- mung. Wenn ich die Protokolle richtig interpretiere, beruhen die zwei Enthaltungen lediglich darauf, dass die Frage des Ingresses nicht geklärt wurde. Ich habe vom Wunsch der Kommissionspräsidentin, dass diese Frage geprüft werde, Kenntnis genommen. Es scheint mit zweifellos richtig - und hier befinde ich mich in Einklang mit der Kommission -, dass dieses Abkommen nicht Anlass ist, diese Grundsatzdis- kussion ohne sorgfältige Abklärung zu führen.
Eine weitere eher grundsätzliche Frage hat Ihre Kommission aufgeworfen im Zusammenhang mit dem vorgesehenen Mehrheitsentscheid. Ich darf Ihnen sagen, dass solche Mehrheitsentscheide nichts Ausserordentliches sind, son- dern dass wir in verschiedenen internationalen Abkommen solche Mehrheitsentscheide haben. Es scheint uns auch richtig, dass nicht eine kleine Minderheit ein solches Abkommen blockieren kann. Wenn Sie zustimmen, tun Sie also nichts Aussergewöhnliches, sondern Sie bestätigen eine Praxis, wie wir sie schon in verschiedenen Verträgen haben.
Ich bitte Sie, dem Abkommen zuzustimmen.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Art. 1 und 2 Titre et préambule, art. 1 et 2
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Beschlussentwurfes 26 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
83.378 Motion des Nationalrates (Christinat) Strafbare Handlungen gegen die Sittlichkeit. Revision des StGB Motion du Conseil national (Christinat) Infraction contre les moeurs. Révision du code pénal
Beschluss des Nationalrats vom 14. Dezember 1984 Décision du Conseil national du 14 décembre 1984
Wortlaut der Motion Der Bundesrat wird ersucht:
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Geistiges Eigentum. Abkommen von Nizza Propriété intellectuelle. Arrangement de Nice
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
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1985
Année
Anno
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III
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Sommersession
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Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
04
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 85.002
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
06.06.1985 - 08:00
Date
Data
Seite
304-305
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Pagina
Ref. No
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