Verwaltungsbehörden 06.06.1985 84.065
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Loi sur le registre de bateaux. Modification
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E 6 juin 1985
Das zusätzliche Personal ist hauptamtlich und nicht neben- amtlich beschäftigt. Die Formulare wurden von den Kanto- nen geschaffen. Sie wissen, dass das Verfahren zweistufig durchgeführt wird. Eine erste Erhebung erfolgt durch die Kantone; anschliessend gehen die Akten an das Bundesamt für Polizeiwesen. Die Kantone haben also - wie schon fest- gestellt - Formulare geschaffen, unser Bundesamt dagegen nicht, und zwar, weil es ja nicht mehr darum geht, Persona- lien und ähnliches zu erheben, sondern weil die eigentlichen Fluchtgründe und die Flüchtlingseigenschaft geprüft wer- den, und das lässt sich nur im Gespräch und nicht aufgrund von Formularen ermitteln.
Zur Frage nach der Unterbringung in den Kantonen (Stich- wort Freiwilligkeit): Der Bund verfügt heute über keine rechtlichen Mittel, die Kantone zu zwingen. Es bleibt also nur die Freiwilligkeit, doch ist vorgesehen, in der Revision des Asylgesetzes dem Bund eine Kompetenz neu zu geben, wobei diese selbstverständlich nur subsidiär sein soll. Die Kantone sollen sich weiterhin auf freiwilliger Basis binden können, und erst, wenn das nicht möglich ist, soll der Bund Flüchtlinge, nötigenfalls gegen den Willen der Kantone, verteilen können.
Präsident: Sind noch Fragen zum Justiz- und Polizeidepar- tement?
Masoni: Ich danke für die Antwort betreffend Rechtsetzung. Wir sind insbesondere froh, festzustellen, dass der Bundes- rat Art. 24 der Verordnung bloss als Umschreibung der Merkmale des Abgabebetruges auffasst und dabei einen weiteren Spielraum bei der Anwendung gemäss Artikel 1 als gegeben erachtet. Aus den Gesetzesmaterialien geht hervor, dass die Kann-Formel ausdrücklich beschlossen wurde, um die Räte mit dieser Bestimmung zu befreunden, und in der Absicht, dadurch den Spielraum von Artikel 1 bei Artikel 24 noch mehr zu erweitern. Wir würden es begrüssen, wenn die engere Auffassung des Bundesamtes für Polizeiwesen, die der Kann-Formel keine besondere Bedeutung zuerkannte, in diesem Sinne angepasst würde.
Genehmigt - Approuvé
Bundesbeschluss - Arrêté fédéral
Eintreten ist obligatorisch - L'entrée en matière est acquise de plein droit
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Art. 1 und 2 Titre et préambule, art. 1 et 2
Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Beschlussentwurfes
30 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
84.065 Schiffsregistergesetz. Änderung Loi sur le registre des bateaux. Modification
Botschaft und Gesetzentwurf vom 29. August 1984 (BBI II, 1453) Message et projet de loi du 29 août 1984 (FF II, 1477)
Antrag der Kommission Eintreten
Proposition de la commission Entrer en matière
Reichmuth, Berichterstatter: Die Bedeutung des Rheins als Transportweg für das wirtschaftlich und industriell hoch entwickelte Binnenland Schweiz, das nahezu alle Rohstoffe aus dem Ausland einführen muss, kommt dadurch zum Ausdruck, dass mengenmässig bis zu einem Viertel des schweizerischen Aussenhandels über den Rhein und die Basler Häfen abgewickelt wird. Der Rhein ist für unser Land der einzige Transportweg nach Westeuropa und nach Über- see, auf dem es sich frei bewegen kann und souveräne Rechte besitzt.
Diese Rechte beruhen auf der Mitunterzeichnung der Mann- heimer Akte von 1868, die allen Rheinuferstaaten eine freie, ungehinderte und durch Abgaben unbelastete Schiffahrt zwischen Basel und den Rheinmündungshäfen garantiert und der Schweiz auch eine freie unabhängige Gestaltung der Transportpreise ermöglicht. Man hat ausgerechnet, dass ohne die schweizerische Rheinschiffahrt der schweizeri- schen Volkswirtschaft, jährliche Transportmehrkosten von etwa 100 Millionen Franken erwachsen würden. Das Ver- kehrsaufkommen der Basler Häfen liegt jährlich zwischen 8,5 und 9,5 Millionen Tonnen.
Wegen der Versorgung des Binnenlandes Schweiz und vor allem wegen der wirtschaftlichen Kriegsvorsorge ist es für die Schweiz unter dem Aspekt der freien und unbelasteten Rheinschiffahrt bis zum Meer von ausserordentlichem Inter- esse, eine eigene, moderne und leistungsfähige Rheinschiff- fahrtsflotte zu unterhalten, die von der Schweiz aus kontrol- liert und eingesetzt wird und auch in Notzeiten zur Verfü- gung steht.
Ich habe es als angezeigt erachtet, bei dieser Gelegenheit auf die grosse Bedeutung der Rheinschiffahrt und auf deren Leistungen für unser Land einmal hinzuweisen.
Die heutige Vorlage geht auf die im Jahre 1980 von den eidgenössischen Räten genehmigte Revision der Rhein- schiffahrtsakte zurück, indem nun das Landesrecht entspre- chend anzupassen ist. Der Umfang der Vorlage ist relativ bescheiden, deren Inhalt aber von erheblicher Bedeutung für die schweizerische Rheinschiffahrt.
Die Revision des Gesetzes hat hauptsächlich zwei Ziele. Erstens die erwähnte Anpassung des Landesrechtes an die revidierte Rheinschiffahrtsakte und zweitens aus primär lan- desrechtlichen Interessen die Verschärfung der Registrie- rungsvorschriften für Rheinschiffe, damit diese den heuti- gen Anforderungen besser entsprechen.
In Übereinstimmung mit den internationalen Vorschriften der revidierten Rheinschiffahrtsakte will die Vorlage in einem neuen Artikel 4 Absatz 2 festlegen, dass für die Registrierung eines Rheinschiffes im schweizerischen Schiffsregister künftig auch der Nachweis verlangt wird, dass das Schiff von einem wirtschaftlich und geschäftlich selbständigen Unternehmen in der Schweiz verwendet wird, das hier auch über eine für den Betrieb, die Ausrüstung und die Bemannung - die anwesenden Damen mögen diesen noch nicht emanzipierten Fachausdruck entschuldigen - des Schiffes zweckmässige Betriebsorganisation verfügt. Nur bei Erfüllung dieser Bedingungen wird ein Schiff im Sinne der Rheinschiffahrtsakte als zur Rheinschiffahrt gehö-
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rig betrachtet, d.h. es ist zur Führung der schweizerischen Flagge berechtigt. Für die sogenannten Partikulierschiffer, das heisst für natürliche Personen, die als Schiffseigentü- mer die betrieblichen Aufgaben und die Organisation an Bord besorgen, wird in Artikel 4 Absatz 3 für die Registrie- rung eine Sonderregelung getroffen. Es handelt sich bei diesen ja zur Hauptsache um Familienbetriebe.
Für die obligatorische Aufnahme eines Schiffes ins Schiffs- register werden die technischen Voraussetzungen wie folgt neu festgelegt: Die bisherige Mindesttonnage für Güter- schiffe von 15 Tonnen wird auf 20 Tonnen erhöht. Für Schiffe zur Personenbeförderung wird eine Wasserverdrän- gung von mindestens 10 Kubikmeter verlangt.
Neu umschrieben werden in Artikel 5 auch die Vorausset- zungen, unter denen es möglich ist, ein nicht gewerbsmäs- sig benütztes Schiff fakultativ registrieren zu lassen. Die Tragfähigkeit muss hier neu 10 Tonnen betragen (bisher waren es lediglich 2 Tonnen). Für andere als Güterschiffe wird eine Wasserverdrängung von 5 Kubikmeter vorge- schrieben.
In einem neugefassten Artikel 67 werden die Fristen zur Anpassung an die neuen Bestimmungen festgesetzt. Eine relativ grosse Anzahl von Schiffen wird die Anforderungen für die Registrierung nach neuem Recht nicht erfüllen. Damit aber bald eine Verbesserung der Verhältnisse eintritt, kann nicht darauf verzichtet werden, die verschärften Bestimmungen auch auf bereits registrierte Rheinschiffe anzuwenden. Damit stellt sich die Frage - und sie wurde in der Kommission gestellt und diskutiert - , ob durch eine solche Rückwirkung die Eigentumsgarantie verletzt wird oder in wohlerworbene Rechte des Schiffseigentümers oder anderer dinglich Berechtigter eingegriffen wird.
In einem Gutachten, dass die Verfassungsrechtler des Bun- desamtes für Justiz erstattet haben, wird diese Frage ver- neint, unter der Voraussetzung allerdings, dass den betrof- fenen Schiffseigentümern eine angemessene Frist zur Anpassung ihrer Betriebsordnung und damit für die Erbrin- gung des Nachweises der Zugehörigkeit ihres Schiffes zur Rheinschiffahrt eingeräumt werde.
Unter Ziffer 22, Seiten 18 ff. der Botschaft, hat der Bundesrat zu diesen Rechtsfragen ausführlich Stellung genommen. Die Kommission konnte sich der Auffassung des Bundesra- tes anschliessen, dass für den Normalfall die Frist von einem Jahr genügen sollte, um die notwendigen Anpassungen vorzunehmen. Die Frist kann in begründeten Fällen um ein weiteres Jahr erstreckt werden. Im Falle einer Streichung aus dem Register bietet das vorgesehene Verfahren Gewähr genug, dass die Betroffenen ihre Rechte wahren können. Sie können gegen eine Streichung Einspruch erheben, die während fünf Jahren wirksam ist. Auch für die Hypothekar- gläubiger ist es zumutbar, innert dieser Frist ihre Forderun- gen geltend zu machen und wenn nötig die entsprechenden Zwangsvollstreckungsmassnahmen einzuleiten.
Das zum vorliegenden Gesetzentwurf durchgeführte Ver- nehmlassungsverfahren bei den Kantonen, den Parteien und den Organisationen hat eine grossmehrheitlich positive Beurteilung der Vorlage ergeben. Die Kommission hat sich überzeugen lassen, dass die vorgeschlagene Gesetzesrevi- sion notwendig und zweckmässig ist. Unser Land hat ein Interesse daran, dass im Schiffsregisterwesen, d. h. im entsprechenden Bereich der Rheinschiffahrt, die festgestell- ten Missbräuche beseitigt werden können. Es soll in Zukunft verhindert werden, dass wegen der unbefriedigenden Regi- strierungsvorschriften die Schweizer Flagge auf dem Rhein immer mehr zu einer Gefälligkeitsflagge wird. Sie können in der Botschaft die Ausführungen über die unerfreulichen Zustände nachlesen, zum Beispiel, dass am 1. Januar 1984 von 431 registrierten Transportschiffen deren 200 soge- nannten Domizilgesellschaften gehörten, die keinen Reede- reibetrieb in der Schweiz aufrechterhalten. 117 Gesellschaf- ten mit 196 registrierten Schiffen haben ihr Domizil bei Rechtsanwälten, Treuhändern und Leasing-Gesellschaften und betreiben ihre Schiffstätigkeit ohne eigene Betriebsor- ganisation. Dieser Trend zur Schweizer Flagge hat seine Gründe. In der Botschaft werden sie erwähnt mit steuerli-
chen Vorteilen, günstigeren Hypothekarbedingungen unter gleichzeitiger niedriger Entlohnung der Schiffsbesatzungen und geringeren Sozialaufwendungen. Der gute Ruf der schweizerischen Rheinschiffahrt soll durch Missbräuche, für die sie nicht verantwortlich ist, künftig nicht geschmälert werden können.
Gleichzeitig mit der Revision des Schiffsregistergesetzes wird beantragt, Artikel 48 des Bundesgesetzes über die Bin- nenschiffahrt zu ergänzen. Es handelt sich um die Strafbe- stimmungen. Neu sind auch Widerhandlungen gegen ver- kehrswirtschaftliche Bestimmungen internationaler Ver- einbarungen strafbar, nicht nur schiffahrtspolizeiliche.
Die Kommission hat mit allen Stimmen, bei einer Enthal- tung, Eintreten auf die Vorlage beschlossen. Ich beantrage Ihnen namens der Kommission Eintreten und Zustimmung zu den Gesetzesänderungen.
Bundesrätin Kopp: Der Kommissionspräsident hat Ihnen die Vorlage umfassend vorgestellt. Ich beschränke mich darauf, die wichtigsten Gründe, die zu dieser Revision geführt haben, nochmals in Erinnerung zu rufen und ihre rechtspoli- tische Bedeutung zu erwähnen.
Die Vorlage dient, wie Sie gehört haben, zwei Zielen, einer- seits der Anpassung des Landesrechts und andererseits der Verschärfung der Registrierungsvorschriften für Rhein- schiffe. Man kann sich natürlich die Frage stellen, weshalb es bereits heute wieder nötig ist, das Gesetz zu revidieren, nachdem 1971 eine umfassende Revision stattgefunden hat. Da das Parlament 1980 das Zusatzprotokoll Nummer 2 zur revidierten Rheinschiffahrtsakte genehmigt hat, gilt es nun, das Landesrecht anzupassen nach dem Motto: Wer A sagt, der muss auch B sagen.
Die obligatorische Aufnahme von Binnenschiffen in ein schweizerisches Schiffsregister setzt die gewerbsmässige Verwendung der Schiffe zur Beförderung von Personen oder Gütern voraus. Diese gewerbsmässige Verwendung auf dem Rhein ist nach den revidierten Bestimmungen der Rheinschiffahrtsakte nur Schiffen gestattet, die als zur Rheinschiffahrt gehörig betrachtet werden, d. h. zur Füh- rung der Flagge eines Vertragsstaates berechtigt sind. Die Voraussetzungen hierfür wurden in der gestützt auf das Zusatzprotokoll Nummer 2 erlassenen Verordnung der Rheinzentralkommission festgelegt. Verlangt wird insbeson- dere die echte Verbindung des Schiffes zum Registrierungs- staat und ein tatsächlicher Mittelpunkt der geschäftlichen Tätigkeit des Schiffseigentümers in diesem Staat.
Damit im Landesrecht eine einwandfreie Delegationsnorm besteht, soll der Bundesrat im neuen Artikel 66 Absatz 2 des Gesetzes zur Festsetzung der Bedingungen ermächtigt wer- den, welche erfüllt sein müssen, damit ein Rheinschiff die schweizerische Flagge führen darf und damit es im Sinne der revidierten Rheinschiffahrtsakte als zur Rheinschiffahrt gehörig betrachtet werden kann.
In Ihrer vorberatenden Kommission ist die Frage aufgewor- fen worden, was der Bundesrat aufgrund dieser Delega- tionsnorm vorzukehren gedenke. Die notwendigen flaggen- rechtlichen Bestimmungen werden in die neue Vollzie- hungsverordnung zum Schiffsregistergesetz aufgenommen, welche zurzeit von einer kleinen Expertenkommission aus- gearbeitet wird. Ohne auf Details einzugehen - es sei denn, Sie wünschen dies ausdrücklich -, möchte ich zusammen- fassend festhalten, dass es nicht darum geht, ein helveti- sches Rheinschiffahrtskartell zu errichten, sondern die Flot- ten der Vertragsstaaten der Rheinschiffahrtsakte sollen gegenüber anderen Flotten abgeschirmt werden.
Zur Erleichterung der Kontrolle, ob ein Schiff als zur Rhein- schiffahrt gehörig qualifiziert werden kann, soll der Bundes- rat vorschreiben dürfen, dass die Aktien von Aktiengesell- schaften oder Kommanditaktiengesellschaften auf den Namen lauten müssen. Diese Regelung geht weniger weit als Artikel 22 des Seeschiffahrtsgesetzes, der Namenaktien zwingend vorschreibt.
Die Schweiz hat ein eigenes Interesse, im Schiffsregisterwe- sen, d. h. im entsprechenden Bereich der Rheinschiff- fahrt, sauberen Tisch zu machen. Deshalb soll auch verhin-
Propriété intellectuelle. Arrangement de Nice
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dert werden, dass wegen der liberalen Registrierungsvor- schriften weiterhin Rheinschiffe in der Schweiz, h. h. vor allem in Basel, auf den Namen reiner Domizilgesellschaften, sogenannter Briefkastenfirmen, registriert werden können. Die wichtigsten Gründe für die Registrierung solcher Schiffe im schweizerischen Schiffsregister werden in der Botschaft erwähnt. Auch der Kommissionspräsident hat darauf hinge- wiesen. Ich möchte sie hier nicht wiederholen.
Die Schweizer Flagge auf dem Rhein droht im Zuge der geschilderten Entwicklung mehr und mehr den Charakter einer Gefälligkeitsflagge zu erhalten. Dadurch werden nicht nur die Wettbewerbsverhältnisse gestört, sondern es wird auch die Bedeutung der wirklichen Schweizer Flotte auf dem Rhein, namentlich im Hinblick auf die Versorgung in Krisenzeiten, relativiert.
Der Bundesrat schlägt daher in Übereinstimmung mit der Expertenkommission und der schweizerischen Delegation in der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt vor, dass für die Registrierung eines Rheinschiffes im schweizeri- schen Schiffsregister nebst den in Artikel 4 Absatz 1 gestell- ten Anforderungen künftig auch der Nachweis verlangt wer- den soll, dass das Schiff von einem wirtschaftlich und geschäftlich selbständigen Unternehmen in der Schweiz verwendet wird.
Eine wesentliche Rolle für die baldige Wirksamkeit der Gesetzesrevision kommt der Übergangsbestimmung zu. Der Kommissionspräsident hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Kommission sich intensiv mit der Frage der Rück- wirkung beschäftigt hat. Rückwirkungen müssten uns in jedem Fall beschäftigen, weil sie um Teil rechtlich nicht unbedenklich sind. Die Kommission ist aber aufgrund eines Gutachtens des Bundesamtes für Justiz zum gleichen Schluss wie der Bundesrat gekommen, nämlich dass in diesem Falle keine Gründe geltend gemacht werden kön- nen, die zur Annahme führen könnten, dass die Rückwir- kung im vorgeschlagenen Sinn rechtlich nicht vertretbar sei, um so weniger, als eine entsprechende Übergangsfrist gesetzlich fixiert wurde.
Der Zweck dieser Übergangsbestimmung ist nicht etwa der, die zur Diskussion stehenden Schiffe möglichst bald aus dem Schiffsregister herauszustreichen, sondern die betref- fenden Firmen zu veranlassen, ihre Organisation anzupas- sen. Sollten sie in dem einen vorgesehenen Jahr dazu nicht in der Lage sein, so kann diese Frist um ein weiteres Jahr verlängert werden.
Die vorgeschlagene Revision des Schiffsregistergesetzes ist im Interesse der Erhaltung und Förderung einer leistungs- und konkurrenzfähigen schweizerischen Rheinflotte und damit auch der Landesversorgung notwendig. Die interna- tionale Dimension des Geschäftes verleiht ihm zudem eine gewisse zeitliche Dringlichkeit.
Ich bitte Sie daher, der Vorlage zuzustimmen. Dies dürfte Ihnen um so leichter fallen, als Sie diesmal keiner Normen- flut zustimmen müssen, sondern mit einer einfachen Rege- lung dazu beitragen können, dass auf den Fluten des Rheins eine vernünftige Ordnung einkehren wird.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Angenommen - Adopté
Ziff. I Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
(Die Änderung in Art. 10 Abs. 2 Ziff. 3 betrifft nur den französischen Text)
Ch. I
Proposition de la commission
Art. 10 al. 2 ch. 3
... que, pour un bateau à moteur, la force de ses engins ...
Pour le reste du chiffre |: Adhérer au projet du Conseil fédéral
Reichmuth, Berichterstatter: Die Kommission beantragt in Artikel 10 Absatz 2 Ziffer 3 eine redaktionelle Änderung im französischen Text, indem dort statt «bateau automobile» «bateau à moteur» eingesetzt werden soll.
Angenommen - Adopté
Ziff. II, III Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. II, III Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Beschlussentwurfes 29 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
85.002 Geistiges Eigentum. Abkommen von Nizza Propriété intellectuelle. Arrangement de Nice
Botschaft und Beschlussentwurf vom 4. Februar 1985 (BBI 1, 609) Message et projet d'arrêté du 4 février 1985 (FF 1, 601)
Antrag der Kommission Eintreten und Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission Entrer en matière et adhérer au projet du Conseil fédéral
Frau Meier Josi, Berichterstatterin: Wer eine Marke für Waren oder Dienstleistungen schützen will, lässt sie in Mar- kenregistern als nationale oder internationale Marke eintra- gen. Damit man diese Marken leichter auffinden kann - allein in der Schweiz gibt es rund 300 000 Eintragungen -, wurde eine internationale, einheitliche Klassifikation mit heute 42 verschiedenen Klassen je nach Art der Waren oder Dienstleistungen geschaffen. Das geschah 1957 im Abkom- men von Nizza, das seinerseits als besonderes Abkommen der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze des gewerb- lichen Eigentums zustande kam. 1962 trat die Schweiz die- sem Abkommen von Nizza bei. Sie hat seither eine erste Revision ratifiziert. 1977 wurde eine neue Revision in Genf beschlossen, welche die Schweiz ebenfalls unterzeichnete. Heute geht es darum, dieses revidierte Abkommen im Hin- blick auf seine Ratifikation zu genehmigen.
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Schiffsregistergesetz. Änderung Loi sur le registre des bateaux. Modification
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1985
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Anno
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Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
04
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 84.065
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
06.06.1985 - 08:00
Date
Data
Seite
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Pagina
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