Verwaltungsbehörden 05.06.1985 84.084
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Soziale Sicherheit. Abkommen mit Israel
möglich, wenn der Nationalrat in der Herbstsession hierüber endgültig befinden würde - die Voraussetzungen geschaf- · fen hätte, die Inkraftsetzung dieses Gesetzes am 1. Januar 1986 vorzunehmen.
Der Antrag von Herrn Kollege Miville ist meines Erachtens etwas widersprüchlich. Er will grundsätzlich die Inkraftset- zung der Vorlage auf den 1. Januar 1987 vorsehen, jedoch den Kantonen bereits vorher erlauben, die neue Ordnung einzuführen. Diese Lösung ist meines Erachtens der Rechts- sicherheit nicht förderlich, denn die Frage der Inkraftset- zung eines Gesetzes sollte klar und deutlich gelöst und das Datum eindeutig festgelegt werden. Demgemäss soll entwe- der der 1. Januar 1986 oder der 1. Januar 1987 oder allenfalls ein Termin innerhalb dieses Jahres gewählt werden. Grund- sätzlich ist die Inkraftsetzung eines Erlasses Sache des Bundesrates. An dieser Ordnung, wie sie auch in der Vor- lage vorgesehen ist, sollte nicht gerüttelt werden. Der Bun- desrat wird zweifelsohne den Druck des Ständerates, das Gesetz möglichst bald in Rechtskraft erwachsen zu lassen, wohl gebührend berücksichtigen.
Bundesrat Egli: Der Antrag Miville hat etwas Faszinierendes an sich, nämlich eine unterschiedliche Lösung. Ich selbst leide natürlich unter dem Gedanken, dass wir die Ergän- zungsleistungsberechtigten noch ein weiteres Jahr warten lassen müssen. Immerhin wollen Sie bedenken, dass, wie ich bereits ausgeführt habe, vermutlich schon der 1. Januar 1986 eine kleine Verbesserung bringen wird.
Was spricht gegen die Lösung Miville? Erstens einmal die Arbeiten der Kantone für die Einführung des Gesetzes. Sie wissen, dass die Kantone etliche Bestimmungen ihrer eige- nen Gesetze werden anpassen müssen; den Kantonen wird Freiheit gewährt in bezug auf Festsetzung der Einkommens- grenze, Vermögensverzehr für Heimbewohner, Beitrag für persönliche Auslagen von Heimbewohnern, allfällige Be- stimmungen über Heimtaxen und Höhe der Mietzinsabzüge. In einigen Kantonen liegen die Entscheidungskompetenzen hierüber beim Parlament. Es gibt eine Reihe von Kantonen, etwa Zürich, Zug, Basel-Stadt, St. Gallen und Genf, welche noch ergänzende kantonale Leistungen ausrichten. Auch diese Bestimmungen müssten angepasst werden. Ferner ist nicht zu übersehen, dass im Lichte des revidierten Gesetzes ungefähr 125 000 Fälle überprüft werden müssen, und auch dies ist innert einer kürzeren Frist als bis zum 1. Januar 1987 kaum möglich.
Ausserdem wird sich das Problem der rückwirkenden Inkraftsetzung stellen, Herr Miville; es können daraus Nach- zahlungen erforderlich werden usw. Überlegen Sie sich einmal - auch als Kassenleiter -, wie Sie das gestalten wollen. Wo wir zustimmen könnten, wäre in bezug auf Artikel 10 (betrifft die Erhöhung der Beiträge an die beiden Pro-Werke); da ist ein Inkrafttreten auf 1. Januar 1986 ohne weiteres möglich.
Für die Leistungsbezüger wäre der frühere Bezug der erhöhten Ergänzungsleistung ein bedeutender Vorteil. Auf der anderen Seite muss man die administrativen Komplika- tionen bei den Kantonen sehen. Wir sind übrigens von Ihren Kollegen, Herr Miville, ersucht worden, eine Inkraftsetzung erst auf 1. Januar 1987 in Aussicht zu nehmen. Aber ich sichere Ihnen zu, auf die Lesung im Nationalrat die Frage abzuklären, ob eine unterschiedliche Inkraftsetzung in den Kantonen rechtlich zulässig wäre. Ich bin bereit, diese Frage zu überprüfen, und wenn unsere Juristen zur Meinung kom- men, dass es möglich wäre, sähe ich kein Hindernis mehr, den Kantonen diese Freiheit zu lassen.
In dem Sinne möchte ich bitten, es in dieser Lesung bei der vorgeschlagenen Lösung bewenden zu lassen.
Bürgi: Interpretiere ich Sie richtig, Herr Bundesrat Egli, dass damit das letzte Wort gesprochen ist mit Bezug auf das Inkrafttreten der neuen Bestimmungen?
Bundesrat Egli: Grundsätzlich ist der 1. Januar 1987 vorge- sehen, aber wir sind bereit, auf die Lösung von Herrn Miville in der Beratung des Nationalrats noch einzutreten. Ich bin
nicht in der Lage, Ihnen heute zu sagen, ob eine solche gestaffelte Inkraftsetzung nach Belieben der Kantone recht- lich zulässig ist. Ferner muss man bedenken, dass eine Konkurrenzsituation zwischen den einzelnen Kantonen ein- treten könnte, was auch nicht sehr erwünscht wäre.
Miville: Nachdem ich alle diese Zusicherungen gehört habe und nachdem man nun wirklich nicht sagen kann, mein Vorschlag sei völlig unbegreiflich, nachdem ich vor allem gehört habe, dass man gewillt ist, die Frage von unter- schiedlichen Zeitpunkten in bezug auf die Inkraftsetzung von Bestimmungen in der Nationalratskommission noch einmal eingehend zu prüfen, erspare ich es Ihnen, meinen Antrag abzulehnen, was Ihnen als Föderalisten ja auch sehr schwer gefallen wäre.
Angenommen gemäss Antrag der Kommission Adopté selon la proposition de la commission
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Gesetzentwurfes 27 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
84.084 Soziale Sicherheit. Abkommen mit Israel Sécurité sociale. Convention avec Israël
Botschaft und Beschlussentwurf vom 7. November 1984 (BBI III, 1077) Message et projet d'arrêté du 7 novembre 1984 (FF III, 1085)
Beschluss des Nationalrates vom 19. März 1985 Décision du Conseil national du 19 mars 1985
Antrag der Kommission Eintreten und Zustimmung zum Beschluss des National- rates
Proposition de la commission
Entrer en matière et adhérer à la décision du Conseil na- tional
Matossi, Berichterstatter: Mit dem Inkrafttreten des vorlie- genden Abkommens mit Israel über soziale Sicherheit wird der gegenwärtige vertragslose Zustand zwischen der Schweiz und Israel beendet. Dies bringt den Berechtigten beider Länder gewichtige Verbesserungen ihrer sozialversi- cherungsrechtlichen Stellung und bedeutet gleichzeitig einen entscheidenden Fortschritt in den Beziehungen der beiden Vertragsstaaten.
Israel gelangte erstmals 1974 an unsere Regierung und schlug vor, Verhandlungen aufzunehmen. Die Verzögerung von fast 10 Jahren bis zur Vorlage dieser Botschaft ist darauf zurückzuführen, dass sich bezüglich der Definition des im Abkommen verwendeten Begriffes «das Gebiet des Staates Israel» Probleme ergaben. Durch ein Schreiben des schwei- zerischen an den israelischen Delegationschef anlässlich der Vertragsunterzeichnung vom März 1984 erfolgte die schweizerischerseits gewünschte Klarstellung, dass näm- lich die Haltung des Bundesrates zur Umschreibung der Grenzen des Staates Israel und zum Status von Jerusalem weder durch den Abschluss noch durch die Anwendung des Abkommens präjudiziert werde. Dieses Schreiben ist Bestandteil des Abkommens: Sie finden es auf Seite 27 der Botschaft. Das Abkommen umfasst auf Seiten beider Ver- tragsstaaten die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie die Invalidenversicherung.
E 5 juin 1985
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Motion Bührer
Noch kurz zur Bedeutung dieses Abkommens: Wenn man bedenkt, dass zurzeit knapp 1300 israelische Staatsangehö- rige in der Schweiz leben und dass sich rund 2800 Schwei- zer Bürger - davon allerdings etwa 1400 Doppelbürger - in Israel aufhalten, so wird das neue Abkommen im Vergleich zu Verträgen mit einigen anderen Staaten, an welche es nebenbei gesagt angelehnt ist, nur für eine verhältnismässig kleine Zahl von Personen Auswirkungen zeitigen. Da sich im Einzelfall das Fehlen eines Abkommens für die Betroffenen jedoch sehr nachteilig auswirken kann, sind die Vorteile, die unseren Landsleuten dank dem neuen Abkommen aus der israelischen Rentenversicherung erwachsen, nicht zu unter- schätzen. Ähnliche Überlegungen gelten andererseits auch für die israelische Seite, die zu Recht eine Verbesserung der Stellung ihrer Staatsangehörigen in der schweizerischen Sozialversicherung wünschte.
Ich komme zum Schluss: Obwohl das vorliegende Abkom- men im Vergleich zu den neueren bilateralen Abkommen der Schweiz einfachere Lösungen enthält und auf die Ren- tenversicherung beschränkt ist, wird es in weitgehendem Umfang den Wünschen beider Vertragspartner gerecht und darf damit als zweckmässige Vereinbarung gelten, die zwei- fellos dazu beitragen wird, die guten Beziehungen zwischen den beiden Ländern zu verstärken und zu festigen.
Im Nationalrat wurde das Geschäft am 19. März dieses Jah- res mit 95 zu 0 Stimmen genehmigt. Die Kommission für Aussenwirtschaft Ihres Rates tagte letzte Woche. Sie schlägt Ihnen ebenfalls einstimmig vor, das Abkommen zu genehmi- gen und den Bundesrat zu ermächtigen, es zu ratifizieren. Sie finden den Bundesbeschluss auf Seite 15 der vorliegen- den Botschaft.
Andermatt: Ich bin auch für Eintreten auf diese Vorlage und bin unter gewissen Bedingungen auch für Zustimmung zu dieser Vorlage. Wir haben im Laufe dieses Jahres über die Revision der Invalidenversicherung diskutiert. Die Diskus- sion ist noch im Gange. Wir haben bei der Revision der Invalidenversicherung vorgesehen, Viertelsrenten auszube- zahlen, wobei diese aber nicht ins Ausland ausbezahlt wer- den. Wie ich den Vertrag mit Israel verstanden habe - und ich würde meinen, dass er analog zu anderen Verträgen abgefasst ist -, ist diese Ausnahme nicht vorgesehen. Ich möchte Herrn Bundesrat Egli anfragen, ob wir infolge dieser Änderung bei der Invalidenversicherung und gemäss den Abkommen, die wir mit anderen Staaten abschliessen, schliesslich nicht doch gezwungen sind, auch Viertelsren- ten ins Ausland auszubezahlen.
Bundesrat Egli: Die von Herrn Andermatt aufgeworfene Frage darf ich so beantworten, dass - wie es in der Bot- schaft auch ausgeführt wird - die Härtefallrente (bei einer Invalidität von weniger als 50 Prozent) nicht ausbezahlt wird, wenn der Berechtigte im Ausland wohnt. Gemäss der Bot- schaft über die 2. IV-Revision haben wir Viertelsrenten, die auch nicht ins Ausland gehen werden.
Andermatt: Ich danke für die Ausführungen von Herrn Bun- desrat Egli. Ich nehme zur Kenntnis, dass bis anhin die Härtefallrenten nicht ausbezahlt wurden, ordentliche Ren- ten wurden aber immer ausbezahlt. Wir sind daran, ordentli- che Viertelsrenten zu schaffen. Hier sehe ich die Schwierig- keit. Ich nehme die Antwort zur Kenntnis und hoffe, dass die Auffassung des Bundesrates einer Auseinandersetzung standhalten wird.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Gesamtberatung - Traitement global du projet
Titel und Ingress, Art. 1 und 2 Titre et préambule, art. 1 et 2
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Beschlussentwurfes 19 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Bundesrat - Au Conseil fédéral
85.433 Motion Bührer Umweltschutzgesetz. Ergänzung Loi sur la protection de l'environnement. Complément
Wortlaut der Motion vom 22. März 1985
Gestützt auf Artikel 24septies BV ist das Umweltschutzge- setz in der Weise zu ergänzen, dass
der Bundesrat beim Erlass von Vorschriften, die geeignet sind, schädliche oder lästige Einwirkungen zu verhindern oder herabzusetzen, sich am fortschrittlichsten Stand der Technik orientiert;
der Bundesrat die technische Entwicklung vorantreibt, indem er Emissionsgrenzen festlegt, die nach Ablauf einer angemessenen Übergangsfrist nicht mehr überschritten werden dürfen;
der Bund Beiträge gewährt an die Entwicklungskosten für Anlagen, Einrichtungen und Verfahren, die der Wieder- und Weiterverwendung von Stoffen dienen oder eine Reduktion der Emissionen bewirken sowie an Demonstra- tionsanlagen.
Texte de la motion du 22 mars 1985
La loi sur la protection de l'environnement doit être complé- tée sur la base de l'article 24septies de la Constitution de manière à s'assurer que:
Le Conseil fédéral tient compte des techniques les plus avancées lorsqu'il édicte des prescriptions visant à empê- cher ou à atténuer des atteintes à l'environnement;
Il stimule le progrès technique en fixant des limites d'émission qui ne doivent plus être dépassées après l'expi- ration d'un délai approprié;
La Confédération participe aux frais de développement d'installations, de dispositifs et de procédés favorisant la recyclage des matériaux, l'abaissement des émissions, et la mise en œuvre de systèmes pilote.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Belser, Miville, Piller, Weber (4)
Frau Bührer: Diese Motion ist zusammen mit der sie ergän- zenden parlamentarischen Initiative über Umweltabgaben im Umfeld der Walddebatte konzipiert und eingereicht wor- den. Zwei Dinge sind mir damals mit Blick auf die Umwelt klar geworden: Es muss dringend gehandelt werden, und der Bundesrat - insbesondere der Departementsvorsteher - ist gewillt und entschlossen zu handeln. So weit, so gut! Es stellt sich aber die Frage, ob die gesetzlichen Vorausset- zungen für ein wirksames Eingreifen optimal gegeben sind oder ob dem Bundesrat allzu enge Grenzen gezogen sind, der Handlungsspielraum allzu knapp ist. Werfen wir einen Blick ins Umweltschutzgesetz. Das Umweltschutzgesetz hat zum Ziel, Menschen, Tiere und Pflanzen samt ihren Lebens- gemeinschaften gegen schädliche und lästige Einwirkun- gen zu schützen und die Bodenfruchtbarkeit zu erhalten. Das Gesetz verfolgt dieses Ziel in zwei Stufen. In einer ersten sind Emissionen soweit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich ist und wirtschaftlich tragbar ist. Die
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Soziale Sicherheit. Abkommen mit Israel Sécurité sociale. Convention avec Israël
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1985
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
03
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 84.084
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 05.06.1985 - 08:00
Date
Data
Seite
293-294
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Pagina
Ref. No
20 013 609
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