Verwaltungsbehörden 21.06.1985 84.068
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1297
Schlussabstimmung
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 22. Mai 1985
Rapport écrit du Conseil fédéral du 22 mai 1985
Der kombinierte Verkehr setzt sich zusammen aus dem Grosscontainerverkehr und dem Huckepackverkehr. Der Grosscontainerverkehr ist die in wirtschaftlicher und tech- nologischer Hinsicht sinnvollste Lösung: Sowohl das Nutz- last-Tara-Verhältnis als auch der bahnseitige Kostendek- kungsgrad lassen sich mit dem konventionellen Eisenbahn- Wagenladungsverkehr vergleichen.
Unter «Huckepackverkehr» ist der Bahntransport von Last- wagen, Anhängerzügen, Sattelmotorfahrzeugen, Anhän- gern, Sattelaufliegern und abnehmbaren Lastwagenaufbau- ten (Wechselbehälter) zu verstehen. Die Hupac SA befasst sich nur mit Huckepackverkehr. Seine Vorteile sind um so grösser, je länger die Beförderungsstrecke und je kleiner die Tara in Prozenten der Nutzlast ist. Dieser Wert variiert von 62 Prozent beim Wechselbehälter über 88 Prozent beim Sattel- auflieger bis zu 120 Prozent und mehr beim Lastwagenzug. Die kostenungünstigste Form des Huckepackverkehrs ist die «rollende Strasse», wo mit dem Fahrzeug auch der Lenker befördert wird. Die rollende Strasse benötigt Spezial- fahrzeuge, deren Unterhalt fünf- bis zehnmal kostspieliger ist als derjenige der Tragwagen für den Grosscontainerver- kehr.
Eine aus volkswirtschaftlicher Sicht sinnvolle Tarifpolitik im Güterverkehr muss darauf ausgerichtet sein, den Grosscon- tainer- und den Wechselbehälterverkehr auf der Schiene zu fördern. Aus gesamt- und energiewirtschaftlicher Sicht ist demgegenüber der Schienentransport ganzer Strassenfahr- zeuge nicht gleichermassen zweckmässig. Die Förderung dieser Transportart, die ihre Kosten bei weitem nicht deckt, darf jedenfalls nicht dazu führen, dass die sinnvollen Arten des kombinierten Verkehrs konkurrenziert werden.
Das Angebot der rollenden Strasse ist vor allem aufrecht zu erhalten, um mehr als 28 Tonnen schweren Strassenlastzü- gen eine Möglichkeit zu geben, die Schweiz zu durchque- ren. Es ist jedoch so auszugestalten, dass mindestens die leistungsabhängigen Kosten der Bahn gedeckt werden kön- nen. Das schliesst erhebliche Beförderungspreissenkungen aus.
Zu den einzelnen Fragen nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:
Die Beförderungspreise sind eine Funktion sowohl des Marktes als auch der Beförderungskosten. Innerhalb dieses Bandes besteht kein Raum für «überhöhte Tarifansätze». Die Fahrplandichte wird durch die Nachfrage bestimmt. Internationale Huckepackzüge überschreiten die Grenze ohne nennenswerte Aufenthalte. Eine Ausweitung des Licht- raumprofils für den Bahntransport von vier Meter hohen Strassenfahrzeugen, der zu den unwirtschaftlichsten Spar- ten des kombinierten Verkehrs gehört, würde über 300 Mil- lionen Franken kosten.
Die Schweizerischen Bundesbahnen haben der Hupac SA, an der sie massgeblich beteiligt sind, die Abwicklung des Huckepackverkehrs auf der Gotthardachse übertragen. Die Hupac SA hat sich ihrerseits vertraglich verpflichtet, «alle für den Huckepackverkehr geeigneten Strassenfahr- zeuge zur Beförderung anzunehmen und die Auslastung der vorhandenen Kapazitäten durch entsprechende Massnah- men zu fördern». Das Verkaufsgebaren der Hupac SA gegenüber ihren rund 600 Kunden hat bisher zu keinen Klagen Anlass gegeben.
Die Firma Danzas gehört, wie übrigens auch die Firma Jacky Maeder, zu den Gründungsmitgliedern der Hupac SA. Von einer Vormachtstellung kann aufgrund des Aktienan- teils allerdings keine Rede sein.
Der Entscheid der Schweizerischen Bundesbahnen wie auch der übrigen europäischen Bahnen, den Verkauf der Huckepackleistungen einer privaten, auch im Ausland täti- gen Firma zu übertragen, basiert auf klaren Vorgaben des Marktes und ist ein wesentliches Kriterium für die Akzeptanz dieser Verkehrsart.
163-N
Die Hupac SA ist in der Lage, ihre privaten Eisenbahnwa- gen im Ausland direkt und kostengünstig zu überwachen, was bei der Verwendung bahneigener Wagen ausgeschlos- sen wäre. Durch ihre massgebende Vertretung im Verwal- tungsrat und im Verwaltungsratsausschuss der Hupac SA sowie durch ihre Rolle als Anbieter von Traktionsleistungen ist die Einflussnahme der Schweizerischen Bundesbahnen auf die Geschäftspolitik der Hupac SA gewährleistet.
Das Geschäftsgebaren der Hupac SA ist marktkonform; der Bundesrat sieht keine Veranlassung für staatliche Ein- griffe.
Abstimmung - Vote Für den Antrag auf Diskussion Dagegen
59 Stimmen 42 Stimmen
Präsident: Herr Ruf möchte eine persönliche Erklärung abgeben. (Unruhe)
Ruf-Bern: Nach Artikel 71 unseres Ratsreglementes kann ein Interpellant erklären, ob er von der Antwort des Bundes- rates befriedigt sei oder nicht.
Nachdem nun in einigen Fällen die Diskussion abgelehnt worden ist, ergibt sich meines Erachtens automatisch das Bedürfnis für die betroffenen Interpellanten, zu den erhalte- nen Antworten Erklärungen abzugeben. Dieses Recht nehme ich nun in Anspruch, damit meine Interpellation nachher erledigt ist. (Glocke des Präsidenten)
Präsident: Herr Ruf, dem ist eben nicht so. Wir entscheiden hier in diesem Schnellverfahren nur über die Frage, ob eine Diskussion stattfinden soll. Eine materielle Behandlung erfolgt nicht. Deshalb haben Sie jetzt eigentlich nichts mehr zu sagen.
Ruf-Bern: Dann weise ich darauf hin, Herr Präsident, dass Sie in den früheren Sessionen genau dieses von mir nun vorgeschlagene Verfahren durchgeführt haben. Wurde eine Diskussion nicht bewilligt, konnte der Interpellant eine Erklärung abgeben. Nun machen Sie es plötzlich anders. Offenbar wissen Sie selbst nicht, was Sie wollen.
Präsident: Meine Damen und Herren, wir kommen nun zu den Schlussabstimmungen.
84.068 ETH-Übergangsregelung. Verlängerung EPF. Réglementation transitoire. Prorogation
Siehe Seite 894 hiervor - Voir page 894 ci-devant
Beschluss des Ständerates vom 21. Juni 1985 Décision du Conseil des Etats du 21 juin 1985
Schlussabstimmung - Vote final Für Annahme des Beschlussentwurfes 146 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Bundesrat - Au Conseil fédéral
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
ETH-Übergangsregelung. Verlängerung EPF. Réglementation transitoire. Prorogation
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Dans
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1985
Année
Anno
Band
III
Volume
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Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
17
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 84.068
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
21.06.1985 - 08:00
Date
Data
Seite
1297-1297
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Ref. No
20 013 550
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