Verwaltungsbehörden 21.06.1985 85.312
20013526Vpb21.06.1985Originalquelle öffnen →
Interpellation Uchtenhagen
1270
N
21 juin 1985
bis hin zum Landwirt wird mittels eines obligatorischen Lieferscheines und allenfalls eines Abnehmernachweises (Abnehmerberechtigung mit einzelbetrieblicher Nährstoff- bilanz) geschlossen. Lieferscheine können bei der EDMZ in Bern bezogen werden.
Schwierigkeiten gibt es vor allem in dieser buchhalterischen Erfassung der Klärschlammverteilung, die gemäss Kreis- schreiben nun rasch behoben werden müssen.
Bereits kurz nach Inkrafttreten der Klärschlammverord- nung haben zahlreiche Kläranlageverbände provisorische Massnahmen ergriffen, um auch im Winterhalbjahr die Beschränkungen der Verordnung beachten zu können. Ver- schiedene Kantone haben sie dabei tatkräftig unterstützt. Beispielhaft sei etwa der Kanton Bern genannt, der allen Gemeinden einen Beschluss des Regierungsrates zukom- men liess, um technische Massnahmen durchzusetzen. Die bis 1990 gesetzte Übergangsfrist ist nach Dringlichkeit des Einzelfalles bereits frühzeitig zu nutzen.
Schwierigkeiten der landwirtschaftlichen Düngung als Gesamtes sowie die gewässerschutzrelevanten Aspekte der Bodenbewirtschaftung sind in enger Zusammenarbeit zwi- schen den kantonalen Umweltschutz- und Landwirtschafts- fachstellen zu lösen. Die gesetzlichen Voraussetzungen sind im Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umwelt- schutz bereits gegeben; sie werden auch in der kommenden revidierten Gewässerschutzgesetzgebung im Verhältnis zur geltenden noch verdeutlicht. Zusätzlich enthält die im Entwurf vorliegende Verordnung über umweltgefährdende Stoffe entsprechende düngungsrelevante Bestimmungen. Im übrigen hat der Bundesrat im 6. Landwirtschaftsbericht und in seinem Geschäftsbericht des Jahres 1984 zu diesen Fragen Stellung bezogen. Dies betrifft vor allem auch die wichtigen finanziellen Aspekte im Zusammenhang mit der Hofdüngerlagerung und -verwertung.
Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes- rates teilweise befriedigt.
85.312 Interpellation Uchtenhagen Heimschaffung von Tamilen Retour des Tamouls dans leur pays
Wortlaut der Interpellation von 4. Februar 1985
Die Eskalation der Gewalt hat in den letzten Monaten im Norden Sri Lankas zu bürgerkriegsähnlichen Zuständen geführt. Nach übereinstimmenden Aussagen ist das Leben junger Tamilen zwischen 18 und 35 Jahren im Norden gene- rell gefährdet. Auch im Süden ist ihre Sicherheit nicht gewährleistet. In dieser Situation erscheint es nicht verant- wortbar, asylsuchende Tamilen in ihre Heimat zurückzu- schaffen.
Ich bitte den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen:
Die Grundlagen, auf die sich der Bundesrat bei seinem Entscheid vom 1. Oktober 1984 stützte, wonach asyl- suchende Tamilen grundsätzlich zurückgeschickt werden können, haben sich als wenig zuverlässig erwiesen. Es stellt sich daher die Frage, welche Anstrengungen der Bundesrat jetzt unternimmt, um seinen bevorstehenden Entscheid auf eine zuverlässigere Basis abzustützen.
Seit Beginn dieses Jahres verweigern die Behörden ein- zelner Kantone Asylsuchenden generell und auf unbe- stimmte Zeit jede Arbeitsbewilligung. Wie verträgt sich diese Praxis nach Auffassung des Bundesrates mit der eidgenös sischen Asylgesetzgebung?
Angesichts der zum Teil neuartigen Asylproblematik wären die Hilfsorganisationen offensichtlich bereit, neue Wege zu beschreiten und zum Beispiel Beschäftigungs- oder Ausbildungsprogramme zu organisieren für jene Asyl- gesuchssteller, welche vorübergehend nicht in ihr Land zurückkehren können. Ist der Bundesrat bereit, derartige Massnahmen zu fördern, insbesondere für jene Asylgesuch- steller, denen keine Arbeitsbewilligung erteilt wird?
Texte de l'interpellation du 4 février 1985
L'escalade de la violence survenue ces derniers mois au nord du Sri Lanka donne lieu à une situation proche de la guerre civile. Selon des avis concordants, la vie des Tamouls dont l'âge se situe entre 18 et 35 ans y est généralement mise en danger. Leur sécurité n'est pas davantage garantie dans le Sud. Dans ces circonstances, il ne semble pas admissible de renvoyer les demandeurs d'asile tamouls dans leur patrie.
Le Conseil fédéral est donc prié de répondre aux questions suivantes:
Les bases sur lesquelles il est appuyé pour prendre sa décision du 1er octobre 1984, selon laquelle les Tamouls pouvaient en principe être renvoyés chez eux, apparaissent peu dignes de foi. Que fait-il en conséquence pour fonder sa politique sur des données plus fiables ?
Depuis le début de l'an, les autorités de certains cantons rejettent systématiquement les demandes d'asile et ont décidé pour une période indéterminée de refuser tout per- mis de travail. Le Gouvernement estime-t-il ces pratiques conciliables avec la loi sur l'asile?
Vu les nouveaux problèmes qui se posent en matière d'asile, les organisations d'entraide seraient manifestement prêtes à trouver des solutions inédites et à organiser par exemple des programmes de formation et d'emploi pour les demandeurs d'asile qui ne peuvent provisoirement retour- ner dans leur pays. Le Gouvernement envisage-t-il d'ap- puyer de tels programmes, notamment pour les demandeurs d'asile auxquels on a refusé d'octroyer un permis de travail?
Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann-St. Gallen, Borel, Braunschweig, Chopard, Christinat, Deneys, Fank- hauser, Friedli, Hubacher, Jaggi, Leuenberger-Solothurn, Longet, Mauch, Morf, Nauer, Neukomm, Ott, Pitteloud, Renschler, Riesen-Freiburg, Robbiani, Rohrer, Ruch-Zuch- wil, Ruffy, Weber-Arbon (25)
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 25. April 1985
Rapport écrit du Conseil fédéral du 25 avril 1985
Allerdings beurteilen die Autoren dieser verschiedenen Stu- dien die Frage der Zumutbarkeit der Heimschaffung von abgewiesenen tamilischen Asylbewerbern nach Sri Lanka unterschiedlich und gelangen demzufolge zu verschiede- nen Schlussfolgerungen.
Angesichts dieser komplexen Lage wird der Bundesrat auch in Zukunft alle ihm zugänglichen Informationsquellen sorg- fältig ausschöpfen, um die ihm obliegenden Entscheide so breit wie nötig abzustützen.
Interpellation Cantieni
1271
tende Bewilligungspraxis vermehrt schwierigen Arbeits- marktverhältnissen Rechnung tragen. Schliesslich können sie in Fällen, in denen Ausländer ein Asylgesuch lediglich zum Zweck der Erlangung einer Arbeitsbewilligung stellen, die Bewilligung verweigern.
Der Bundesrat ist der Ansicht, dass angesichts der gegen- wärtigen Umstände die Verweigerung einer Arbeitsbewilli- gung in den ersten Monaten nach Einreichung eines Asylge- suches vertretbar und den Gesuchstellern zuzumuten ist. Dagegen sind länger andauernde generelle Arbeitsverbote abzulehnen. Sie führen dazu, dass die Betroffenen fürsorge- risch unterstützt werden müssen und können die Reintegra- tionsfähigkeit bei einer Rückkehr ins Heimatland beein- trächtigen.
Dieser Vorschlag muss neben anderen als möglicher Bei- trag zur Lösung des Flüchtlingsproblems geprüft werden. Der Bundesrat hält es grundsätzlich für richtig, dass Asyl- bewerber während ihres Aufenthalts in der Schweiz sinnvoll beschäftigt werden. Das Anliegen der Interpellation lässt sich dem Problemkreis der Rückkehrhilfe zuordnen. Die zuständigen Bundesbehörden haben schon Schritte unter- nommen, um in Zusammenarbeit mit den interessierten Kreisen ein Modell für eine mögliche Rückkehrhilfe zu erar- beiten. Dabei ist die Frage kontrovers, ob diese Hilfe mehr in Form von Beratung oder von eigentlichen Ausbildungspro- grammen geleistet werden soll.
Präsident: Die Interpellantin ist von der Antwort des Bun- desrates teilweise befriedigt.
85.327 Interpellation Cantieni Handelsregisterverordnung Ordonnance sur le registre du commerce
Wortlaut der Interpellation vom 5. Februar 1985 Der Bundesrat wird gebeten, die folgenden Fragen zu beant- worten:
Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass im Handelsregi- ster des Kantons Graubünden Eintragungen in romanischer Sprache zulässig sein sollen, da gemäss Kantonsverfassung Graubündens das Romanische als Amtssprache gilt?
Ist der Bundesrat bereit, eine Revision der eidgenössi- schen Handelsregisterverordnung zu prüfen, um die Vor- aussetzungen für Eintragungen ins Handelsregister des Kantons Graubünden in romanischer Sprache zu ermögli- chen?
Texte de l'interpellation du 5 février 1985 Le Conseil fédéral est prié de dire
s'il partage l'avis que les inscriptions en langue rhétoro- mane dans le registre commercial du canton des Grisons devraient être autorisées puisque la constitution de ce can- ton déclare le romanche langue officielle;
s'il est prêt à réviser l'ordonnance sur le registre du commerce afin de permettre les inscriptions dans cette langue dans le registre cantonal.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Bundi, Columberg
(2)
Schriftliche Begründung - Développement par ecrit
Bekanntlich hat das Bundesgericht mit Entscheid vom 13. Juli 1984 dem Kanton Graubünden verboten, Eintragun- gen in seinem Handelsregister in romanischer Sprache vor- zunehmen.
Dieser Entscheid steht in Widerspruch zu den Bemühungen um die Erhaltung und Förderung der romanischen Sprache. Im Sommer 1983 wurde die Fundaziun Pro Gonda gegrün- det und vom Handelsregisteramt des Kantons Graubünden in romanischer Sprache ins Tagebuch eingetragen. Das Eidgenössische Handelsregisteramt in Bern verweigert die erforderliche Genehmigung, da Eintragungen nur in den Amtssprachen Italienisch, Französisch oder Deutsch zuläs- sig seien.
Es liegt nun aber eindeutig im Interesse der Erhaltung und Förderung der romanischen Sprache, dass im Kanton Grau- bünden, in welchem das Romanische verfassungsmässig als Amtssprache gilt, auch Eintragungen im Handelsregister in romanischer Sprache vorgenommen werden können.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 1. Mai 1985
Rapport écrit du Conseil fédéral du 1er mai 1985
Das Urteil des Bundesgerichts, das Handelsregistereintra- gungen in romanischer Sprache als unzulässig bezeichnet, steht nicht in Widerspruch zu den bundesrätlichen Bemü- hungen um die Erhaltung und Förderung der romanischen Sprache.
Der Bundesrat ist weiterhin bestrebt, die romanische Spra- che zu fördern; er kann indessen nicht von sich aus ein für die ganze schweizerische Wirtschaft erstrangige Publizitäts- institut - wie es das Handelsregister darstellt - in einer nicht als Amtssprache der Eidgenossenschaft anerkannten Spra- che führen lassen.
Der Bundesrat möchte dem Anliegen der Interpellanten dadurch entgegenkommen, dass er sich für die Möglichkeit einer romanischen Übersetzung von Handelsregistereinträ- gen einsetzt und dafür sorgt, dass die erforderlichen Rechts- grundlagen geschaffen werden. Die Übersetzung könnte neben dem massgeblichen deutschen bzw. italienischen Text im «Schweizerischen Handelsamtsblatt» publiziert wer- den. Die Interessierten würden damit in die Lage versetzt, in ihrem Idiom von einer Handelsregistereintragung Kenntnis zu nehmen, ohne dass dem der romanischen Sprache nicht mächtigen Publikum Rechtsnachteile infolge mangelhafter Publizität erwachsen können.
Der Bundesrat weist schliesslich darauf hin, dass der Kanton Graubünden bereits heute die Handelsregistereintragungen nicht nur in deutscher bzw. italienischer, sondern - sofern dies gewünscht wird - auch in romanischer Übersetzung im kantonalen Amtsblatt publizieren könnte.
Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes- rates teilweise befriedigt.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Interpellation Uchtenhagen Heimschaffung von Tamilen Interpellation Uchtenhagen Retour des Tamouls dans leur pay
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1985
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
17
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 85.312
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 21.06.1985 - 08:00
Date
Data
Seite
1270-1271
Page
Pagina
Ref. No
20 013 526
Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.