Verwaltungsbehörden 21.06.1985 85.432
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Interpellation Bircher
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eidgenössischen Forstgesetzgebung geprüft werden. In den Richtlinien der Regierungspolitik für die Legislaturperiode 1983 bis 1987 hat der Bundesrat diese Revision als Geschäft zweiter Priorität eingestuft. Diese Kategorie umfasst Vorla- gen, welche bis zum Ende der Legislatur im Parlament anhängig gemacht werden sollen.
Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes- rates teilweise befriedigt.
85.432 Interpellation Bircher Klärschlammausbringung im Winter Boues d'épuration. Epandage en hiver
Wortlaut der Interpellation vom 22. März 1985
Dem WWF kommt das Verdienst zu, mit Anzeigen gegen verschiedene Kläranlageinhaber sowie Klärschlammtrans- porteure auf das rechtswidrige Ausbringen von Klär- schlamm und Gülle im Winter aufmerksam gemacht zu haben. Offensichtlich nehmen kantonale und eidgenössi- sche Behörden ihre Vollzugsaufgaben nur ungenügend wahr. Im aargauischen Reusstal wurde im Januar gleich tonnenweise Klärschlamm aus zürcherischen Kläranlagen auf gefrorene Böden beim unter Naturschutz stehenden Flachsee geschüttet.
Ich frage den Bundesrat:
Wie nehmen die eidgenössischen Behörden die Aufsicht über die seit 1981 geltende Klärschlammverordnung wahr?
Wie steht es in den Kantonen mit der Nutzung der bis 1990 zur Verbesserung der gegenwärtigen Situation einge- räumten Übergangsfrist?
Warum werden nicht einfache Alternativen, wie zum Bei- spiel das Entwässern des Schlammes oder die Schaffung von Bodenlagunen, propagiert oder verbindlich durchge- setzt?
Welche Massnahmen werden für die Zukunft ganz allge- mein getroffen, um der Gefährdung von Natur und Grund- wasser besser zu begegnen?
Texte de l'interpellation du 22 mars 1985
Le WWF a le mérite d'avoir attiré l'attention sur l'épandage, illicite en hiver, de boues d'épuration et de purin, en dépo- sant plainte contre plusieurs détenteurs de STEP et contre des transporteurs de boues d'épuration. De toute évidence, les autorités cantonales et fédérales ne prennent pas assez au sérieux leur tâche d'application de la loi. Dans la vallée argovienne de la Reuss, ce sont même des tonnes de boues d'épuration provenant de STEP zurichoises qui ont été déversées sur les sols gelés des rives du Flachsee, placé sous la protection de la nature.
Je prie le Conseil fédéral de répondre aux questions sui- vantes:
Comment les autorités fédérales contrôlent-elles l'appli- cation de l'ordonnance sur les boues d'épuration, entrée en vigueur en 1981?
L'ordonnance donne aux cantons un certain délai, qui ne doit pas aller au-delà de 1990, pour l'adaptation des STEP existantes. Quelle est la situation dans les cantons?
Pourquoi ne multiplie-t-on pas, voire n'impose-t-on pas, des solutions simples telles que la dessiccation des boues ou le lagunage ?
Quelles mesures prend-on, d'une manière générale, afin de mieux protéger contre la pollution la nature et notam- ment les eaux souterraines?
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und verlangt eine schriftliche Antwort.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 15. Mai 1985
Rapport écrit du Conseil fédéral du 15 mai 1985
Der Bundesrat anerkennt den Wert des Klärschlamms als düngstoffreiches Produkt, das - gezielt im landwirtschaftli- chen Pflanzenbau eingesetzt - einen volkswirtschaftlichen Wert darstellt und gleichzeitig eine ökologisch sinnvolle Verwertung eines Abfallstoffes ermöglicht.
Mit der Inkraftsetzung der bundesrätlichen Klärschlammver- ordnung auf den 1. Mai 1981 haben die zuständigen Bundes- stellen (Bundesamt für Umweltschutz und Forschungsan- stalt für Agrikulturchemie und Umwelthygiene in Liebefeld) die mit dem Vollzug der diesbezüglichen Bestimmungen betrauten kantonalen Gewässerschutzfachstellen technisch und informativ unterstützt.
Leider stellt auch der Bundesrat fest, dass diese intensiven Arbeiten nicht überall zum erwünschten Erfolg geführt haben. Im vergangenen Winter sind einmal mehr Verstösse gegen klare Bestimmungen der Klärschlammverordnung vorgekommen, die den Boden- und den Gewässerschutz in gleicher Weise beeinträchtigt haben.
Das Bundesamt für Umweltschutz hat sich daher mit einem Kreisschreiben an die Kantone gewandt, um nochmals auf die nötigen Massnahmen hinzuweisen, deren Vollzug gemäss Klärschlammverordnung dringend ist. Diese Mass- nahmen müssen noch vor dem kommenden Winter 1985/86 verwirklicht werden.
Die Klärschlammverordnung überträgt dem Bundesamt für Umweltschutz die Aufsicht über den Vollzug der Verord- nungsbestimmungen. Weiter kontrolliert die Forschungsan- stalt für Agrikulturchemie und Umwelthygiene in Liebefeld laufend Nährstoffgehalte der Klärschlämme der meisten Kläranlagen, deren Schwermetallgehalte und die Funktions- tüchtigkeit der in Betrieb stehenden sanierten Hygienisie- rungsanlagen.
Die von der Verordnung geforderten Sanierungspläne müs- sen dem Bundesamt für Umweltschutz eingereicht werden. Dieses berät die Kantone beim Erstellen dieser Pläne und bei der Verwirklichung der darin vorgesehenen baulichen Massnahmen. Es hat bis heute zahlreiche Pläne bereits genehmigt.
Das Bundesamt für Umweltschutz setzt den Kantonen bei Überschreitung der Schwermetallgrenzwerte Bedingungen für die Sanierung im Einzelfall.
Forschung auf dem Gebiet des Klärschlamms wird durch bundeseigene Mittel gefördert. So werden Fragen im Zusammenhang mit der Hygienisierung und der Deponie- rung im Rahmen des Nationalen Forschungsprogramms «Klärschlamm» abgeklärt. Dies betrifft auch die eventuelle Mitwirkung der Zementwerke bei der Verbrennung von Klär- schlamm.
Die Überwachung der düngungskonformen Verteilung des Klärschlamms auf den landwirtschaftlichen Nutzflächen muss durch die kantonale Umwelt- und Gewässerschutz- fachstellen sichergestellt sein. Diese können sich dabei auf die kantonalen landwirtschaftlichen Berater abstützen. Im Detail erfolgt die Kontrolle mittels Abnehmerverzeichnissen, die auf allen Kläranlagen vorhanden sein müssen. Die Kette
Interpellation Uchtenhagen
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N
21 juin 1985
bis hin zum Landwirt wird mittels eines obligatorischen Lieferscheines und allenfalls eines Abnehmernachweises (Abnehmerberechtigung mit einzelbetrieblicher Nährstoff- bilanz) geschlossen. Lieferscheine können bei der EDMZ in Bern bezogen werden.
Schwierigkeiten gibt es vor allem in dieser buchhalterischen Erfassung der Klärschlammverteilung, die gemäss Kreis- schreiben nun rasch behoben werden müssen.
Bereits kurz nach Inkrafttreten der Klärschlammverord- nung haben zahlreiche Kläranlageverbände provisorische Massnahmen ergriffen, um auch im Winterhalbjahr die Beschränkungen der Verordnung beachten zu können. Ver- schiedene Kantone haben sie dabei tatkräftig unterstützt. Beispielhaft sei etwa der Kanton Bern genannt, der allen Gemeinden einen Beschluss des Regierungsrates zukom- men liess, um technische Massnahmen durchzusetzen. Die bis 1990 gesetzte Übergangsfrist ist nach Dringlichkeit des Einzelfalles bereits frühzeitig zu nutzen.
Schwierigkeiten der landwirtschaftlichen Düngung als Gesamtes sowie die gewässerschutzrelevanten Aspekte der Bodenbewirtschaftung sind in enger Zusammenarbeit zwi- schen den kantonalen Umweltschutz- und Landwirtschafts- fachstellen zu lösen. Die gesetzlichen Voraussetzungen sind im Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umwelt- schutz bereits gegeben; sie werden auch in der kommenden revidierten Gewässerschutzgesetzgebung im Verhältnis zur geltenden noch verdeutlicht. Zusätzlich enthält die im Entwurf vorliegende Verordnung über umweltgefährdende Stoffe entsprechende düngungsrelevante Bestimmungen. Im übrigen hat der Bundesrat im 6. Landwirtschaftsbericht und in seinem Geschäftsbericht des Jahres 1984 zu diesen Fragen Stellung bezogen. Dies betrifft vor allem auch die wichtigen finanziellen Aspekte im Zusammenhang mit der Hofdüngerlagerung und -verwertung.
Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes- rates teilweise befriedigt.
85.312 Interpellation Uchtenhagen Heimschaffung von Tamilen Retour des Tamouls dans leur pays
Wortlaut der Interpellation von 4. Februar 1985
Die Eskalation der Gewalt hat in den letzten Monaten im Norden Sri Lankas zu bürgerkriegsähnlichen Zuständen geführt. Nach übereinstimmenden Aussagen ist das Leben junger Tamilen zwischen 18 und 35 Jahren im Norden gene- rell gefährdet. Auch im Süden ist ihre Sicherheit nicht gewährleistet. In dieser Situation erscheint es nicht verant- wortbar, asylsuchende Tamilen in ihre Heimat zurückzu- schaffen.
Ich bitte den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen:
Die Grundlagen, auf die sich der Bundesrat bei seinem Entscheid vom 1. Oktober 1984 stützte, wonach asyl- suchende Tamilen grundsätzlich zurückgeschickt werden können, haben sich als wenig zuverlässig erwiesen. Es stellt sich daher die Frage, welche Anstrengungen der Bundesrat jetzt unternimmt, um seinen bevorstehenden Entscheid auf eine zuverlässigere Basis abzustützen.
Seit Beginn dieses Jahres verweigern die Behörden ein- zelner Kantone Asylsuchenden generell und auf unbe- stimmte Zeit jede Arbeitsbewilligung. Wie verträgt sich diese Praxis nach Auffassung des Bundesrates mit der eidgenös sischen Asylgesetzgebung?
Angesichts der zum Teil neuartigen Asylproblematik wären die Hilfsorganisationen offensichtlich bereit, neue Wege zu beschreiten und zum Beispiel Beschäftigungs- oder Ausbildungsprogramme zu organisieren für jene Asyl- gesuchssteller, welche vorübergehend nicht in ihr Land zurückkehren können. Ist der Bundesrat bereit, derartige Massnahmen zu fördern, insbesondere für jene Asylgesuch- steller, denen keine Arbeitsbewilligung erteilt wird?
Texte de l'interpellation du 4 février 1985
L'escalade de la violence survenue ces derniers mois au nord du Sri Lanka donne lieu à une situation proche de la guerre civile. Selon des avis concordants, la vie des Tamouls dont l'âge se situe entre 18 et 35 ans y est généralement mise en danger. Leur sécurité n'est pas davantage garantie dans le Sud. Dans ces circonstances, il ne semble pas admissible de renvoyer les demandeurs d'asile tamouls dans leur patrie.
Le Conseil fédéral est donc prié de répondre aux questions suivantes:
Les bases sur lesquelles il est appuyé pour prendre sa décision du 1er octobre 1984, selon laquelle les Tamouls pouvaient en principe être renvoyés chez eux, apparaissent peu dignes de foi. Que fait-il en conséquence pour fonder sa politique sur des données plus fiables ?
Depuis le début de l'an, les autorités de certains cantons rejettent systématiquement les demandes d'asile et ont décidé pour une période indéterminée de refuser tout per- mis de travail. Le Gouvernement estime-t-il ces pratiques conciliables avec la loi sur l'asile?
Vu les nouveaux problèmes qui se posent en matière d'asile, les organisations d'entraide seraient manifestement prêtes à trouver des solutions inédites et à organiser par exemple des programmes de formation et d'emploi pour les demandeurs d'asile qui ne peuvent provisoirement retour- ner dans leur pays. Le Gouvernement envisage-t-il d'ap- puyer de tels programmes, notamment pour les demandeurs d'asile auxquels on a refusé d'octroyer un permis de travail?
Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann-St. Gallen, Borel, Braunschweig, Chopard, Christinat, Deneys, Fank- hauser, Friedli, Hubacher, Jaggi, Leuenberger-Solothurn, Longet, Mauch, Morf, Nauer, Neukomm, Ott, Pitteloud, Renschler, Riesen-Freiburg, Robbiani, Rohrer, Ruch-Zuch- wil, Ruffy, Weber-Arbon (25)
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 25. April 1985
Rapport écrit du Conseil fédéral du 25 avril 1985
Allerdings beurteilen die Autoren dieser verschiedenen Stu- dien die Frage der Zumutbarkeit der Heimschaffung von abgewiesenen tamilischen Asylbewerbern nach Sri Lanka unterschiedlich und gelangen demzufolge zu verschiede- nen Schlussfolgerungen.
Angesichts dieser komplexen Lage wird der Bundesrat auch in Zukunft alle ihm zugänglichen Informationsquellen sorg- fältig ausschöpfen, um die ihm obliegenden Entscheide so breit wie nötig abzustützen.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Interpellation Bircher Klärschlammausbringung im Winter Interpellation Bircher Boues d'épuration. Epandage en hiver
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Jahr
1985
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
17
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
85.432
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 21.06.1985 - 08:00
Date
Data
Seite
1269-1270
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Pagina
Ref. No
20 013 525
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