Verwaltungsbehörden 21.06.1985 85.382
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Postulat Jung
1258
N
21 juin 1985
nicht erwähnt. Nach Absatz 2 kann der Bundesrat für andere als die in Absatz 1 genannten Verwendungen die Rücker- stattung des Zollzuschlages nur dann beschliessen, sofern hiefür auf dem Grundzoll eine Zollbegünstigung gewährt wird. Es handelt sich dabei um die Zollbegünstigung laut Reversverordnung vom 4. November 1970. Dort ist eine sol- che Zollbegünstigung für die Luftfahrt nicht vorgesehen, weil entsprechende Begehren auch vom Parlament wegen mangelnder wirtschaftlicher Notwendigkeit bisher stets abgelehnt wurden. Daher ist eine Rückerstattung des Zollzu- schlages an die Flieger auch nach Absatz 2 nicht möglich. Der Bundesrat anerkennt die wertvollen Leistungen der Leichtaviatik für die Militär- und Berufsfliegerei. Der Bund subventioniert deshalb auf anderem Weg gezielt den Aus- bau auch von Leichtflugzentren sowie die fliegerische Nach- wuchsförderung mit Beiträgen an die fliegerische Vorschu- lung, die Schweizerische Luftverkehrsschule, die fliegeri- sche Weiterbildung durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt und die Militärpilotenausbildung. Diese Aufwendungen betragen ein Mehrfaches der Zolleinnahmen aus den Flug- treibstoffen.
Bei dieser Sachlage ist der Bundesrat der Auffassung, der vom Postulanten gewünschte Bericht erübrige sich.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen. Abgelehnt - Rejeté
85.373 Postulat Müller-Bachs Agrargesetzgebung und Naturschutz Législation agraire et protection de la nature
Wortlaut des Postulates vom 13. März 1985
Der Bundesrat wird ersucht, Vorschläge zur Abänderung der Agrargesetzgebung und des landwirtschaftlichen Sub- ventionswesens ausarbeiten zu lassen mit dem Ziele, ver- mehrt ökologische Aspekte einzubringen, ohne den Ge- samtumfang landwirtschaftlicher Subventionen zu vergrös- sern und ohne das Einkommen der Landwirte zu schmälern.
Texte du postulat du 13 mars 1985
Le Conseil fédéral est invité à faire élaborer des propositions tendant à modifier la législation en matière d'agriculture et le régime des subventions dans ce secteur. Il faudra, dans ces projets, accorder plus d'importance aux aspects écolo- giques, sans toutefois augmenter le volume des subventions ni réduire le revenu des agriculteurs.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann-St. Gallen, Bäumlin, Bircher, Brélaz, Bundi, Dünki, Euler, Günter, Jae- ger, Longet, Maeder-Appenzell, Morf, Nauer, Oester, Re- beaud, Renschler, Robert, Seiler, Stappung, Uchtenhagen (20)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Die staatlichen landwirtschaftlichen Förderungsbeiträge bewirken zum Teil eine abträgliche Steigerung der Produk- tionsintensität, die zu Überschüssen und zu Umweltbela- stung führt. Diese verursachen ihrerseits weitere soziale Kosten. Der Katalog von Massnahmen, die den Anreiz zu unvernünftigen Produktionssteigerungen verringern und zu sinnvollem ökologischem Wirtschaften erhöhen, lässt sich wie folgt veranschlagen:
Die Lenkungsmassnahmen zur Preis- und Absatzsiche- rung im Inland (Preisgarantie mit staatlicher Übernahme- pflicht für Milch, Zuckerrüben, Raps, Brotgetreide, ferner Richtpreise mit Marktinterventionen beim Schlachtvieh, Prä- mien für den Anbau von Futtergetreide und für Nicht-Milch- ablieferer) sind zu redimensionieren zugunsten marktwirt- schaftlicher Steuerungsfaktoren (Aufwand 1983: 1 111 497 000 Franken).
Preis- und Absatzsicherung im Inland sollen vorwiegend durch geeignete Massnahmen an der Grenze (Importschutz, Zölle, Preiszuschläge) begünstigt werden.
Bezüglich Umweltbelastung kritischer Produktionsmittel, wie Pestizide und gewisse Kunstdünger, sind diese mit einer staatlichen Steuer zu belegen.
Die durch Einsparungen bei der Preis- und Absatzsicherung im Inland, Abschöpfung der Importe von Agrarprodukten sowie fiskalische Belastung schädlicher Produktionsmetho- den gewonnenen Mittel sollen für direkte Beiträge an ökolo- gisch wertvolle Anlagen verwendet werden, wie Hecken, Bachrandbepflanzung, Weiden, Naturwiesenstreifen, Trok- kenstandorte, Massnahmen für eine umweltgerechte Ver- wendung von Hofdünger, umweltgerechte Aufarbeitung und Verwendung von Klärschlamm, Geländekorrekturen gegen Abschwemmung, Erforschung ökologischer Produktions- methoden usw.
Diese Direktzahlungen würden auch eine relative Besser- stellung der kleinen und mittleren landwirtschaftlichen Betriebe in den Grenzertragslagen bewirken.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates vom 15. Mai 1985 Déclaration écrite du Conseil fédéral du 15 mai 1985 Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen und im Sinne seiner Ausführungen im 6. Landwirtschaftsbe- richt weiterzuverfolgen.
Überwiesen - Transmis
85.382 Postulat Jung Milchkontingente, Stillegung Gel des contingents laitiers
Wortlaut des Postulates vom 13. März 1985
Der Bundesrat wird eingeladen, die Revision der Ausfüh- rungsverordnungen zum Milchwirtschaftsbeschluss 1977 in folgenden Punkten zu prüfen:
Abschaffung der Höchstdauer von fünf Jahren für die Stillegung von Einzelkontingenten;
Zulassung der Möglichkeit, dass ein Produzent freiwillig Teilkontingente für eine unbestimmte Zeit stillegen kann.
Texte du postulat du 13 mars 1985
Le Conseil fédéral est prié d'étudier la modification des dispositions d'exécution de l'arrêté sur l'économie laitière 1977 de manière à:
supprimer la limite maximale de cinq ans applicable au gel temporaire de contingent individuel
permettre au fournisseur de geler son contingent indivi- duel pour une curée indéterminée.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Allenspach, Blunschy, Bühler-Tschappina, Butty, Cantieni, Cincera, Columberg, Cotti Flavio, Cotti Gianfranco, Darbellay, Eng, Fischer-Sur- see, Geissbühler, Giger, Grassi, Hari, Hess, Hösli, Humbel, Hunziker, Iten, Kühne, Künzi, Landolt, Lanz, Loretan, Nuss- baumer, Ogi, Pini, Risi-Schwyz, Röthlin, Ruckstuhl, Rutis-
1259
Postulat Pitteloud
hauser, Rüttimann, Savary-Freiburg, Schärli, Schnider- Luzern, Schnyder-Bern, Stamm Judith, Steinegger, Thevoz, Tschuppert, Uhlmann, Wanner, Weber-Arbon, Wellauer, Zehnder, Zwingli (48)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Die Verordnungen, die den Milchwirtschaftsbeschluss 1977 konkretisieren, so vor allem die Verordnung über die Milch- kontingentierung im Talgebiet, in der voralpinen Hügelzone und in der Zone I des Berggebiets (SR 916.350.101) und die Verordnung über Massnahmen gegen übermässige Milch- lieferungen in den Zonen II bis IV des Berggebietes (SR 916.350.102) enthalten bekanntlich Massnahmen, mit denen eine übermässige Milchproduktion verhindert werden soll. Einzelne Bestimmungen bewirken nun aber gerade das Gegenteil. Zu denken ist an jene Vorschriften, die den Milch- produzenten erlauben, ihre Kontingente für eine Höchst- dauer von fünf Jahren stillzulegen. Viele Milchproduzenten nützen ihr Milchkontingent nur deshalb voll aus (und tragen damit zur Milchschwemme bei), um ihr Kontingent nicht zu verlieren. Andere sind gezwungen, vor dem Ablauf der fünf Jahre die Produktion wieder aufzunehmen.
Mit einer Abschaffung der gesetzlichen Limite von fünf Jahren und der Zulassung der freiwilligen Stillegung von Teilkontingenten wird den Bedürfnissen der Landwirte bes- ser Rechnung getragen und ein grösserer Beitrag zur Ein- dämmung der Milchschwemme geleistet.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates vom 29. Mai 1985 Déclaration écrite du Conseil fédéral du 29 mai 1985 Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen. Überwiesen - Transmis
85.422 Postulat Neukomm Preiskontrolle bei Käse Fromages. Contrôle des prix
Wortlaut des Postulates vom 22. März 1985
Der Bundesrat wird gebeten, die Eidgenössische Preiskon- trollstelle mit der Überwachung der Preise und Margen auf allen Fabrikations- und Handelsstufen sowie mit der Bei- tragsbemessung der Inlandverbilligung zu beauftragen. Er erteilt der Eidgenössischen Preiskontrollstelle zudem den Auftrag, die Preis- und Margenbildung bei den übrigen importierten oder im Inland fabrizierten Käsesorten gemäss allgemeiner Verordnung über geschützte Warenpreise vom 11. April 1961 zu überwachen.
Texte du postulat du 22 mars 1985
Le Conseil fédéral est prié de charger le Contrôle des prix de surveiller les prix et les marges de bénéfice à tous les niveaux de la fabrication et du commerce, ainsi que de déterminer la contribution destinée à abaisser les prix dans le pays. Il doit en outre donner à cet office le mandat de surveiller les prix et les marges de bénéfice pour les autres sortes de fromage importée ou fabriquées en Suisse, con- formément à l'ordonnance générale sur les marchandises à prix protégés du 11 avril 1961.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Bäumlin, Bratschi, Braun- schweig, Deneys, Eggenberg-Thun, Friedli, Jaggi, Leuenber- ger-Solothurn, Meyer-Bern, Reimann, Robbiani, Rohrer, Rubi, Ruffy, Stappung, Vannay, Wagner, Weber Monika, Weber-Arbon, Zehnder (20)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Auf meine Einfache Anfrage vom 6. März 1984 antwortete der Bundesrat, dass die preisbildenden Faktoren bei kosten- beitrags- bzw. verbilligungsberechtigtem Käse fortan unter Beizug einer neutralen Amtsstelle überprüft werden. Dies und die Überwachung der Weitergabe von Verbilligungsbei- trägen zugunsten der Konsumenten ist jedoch nach wie vor nicht befriedigend gewährleistet. Grund dafür sind die gel- tenden Richtlinien des Bundesamtes für Landwirtschaft über die Inlandverbilligung nicht abzuliefernder Weich- und Halbhartkäse vom 20. Oktober 1982. Danach führt das Bun- desamt für Landwirtschaft die Überwachungsaufgabe in eigener Sache aus oder überträgt sie dem Zentralverband Schweizerischer Milchproduzenten (ZVSM), dessen Mitglie- der selbst grosse Käsefabrikanten und Händler sind. Die Richtlinien stehen im Gegensatz zum Bundesgesetz über geschützte Warenpreise vom 21. Dezember 1960 und zum Bundesratsbeschluss vom 10. Juli 1972 über die Interven- tionsmöglichkeiten der Eidgenössischen Preiskontrollstelle (EPK). Dieser unbefriedigende Rechtszustand muss die Arbeit der beauftragten Amtsstelle lähmen, stellt den Über- wachungsauftrag in Frage und gefährdet damit die Interes- sen der Konsumenten.
Die Überwachung der Eidgenössischen Preiskontrollstelle soll ferner aufzeigen, ob die Bundesmittel im Sektor Käse - unter Berücksichtigung der Verhältnisse bei Importkäse - gesamtwirtschaftlichen Verwertungszielen entsprechend eingesetzt werden. Darüber und über die Weitergabe der Verbilligungen zugunsten der Konsumenten hat die Eidge- nössische Preiskontrollstelle dem Bundesrat periodisch Meldung zu erstatten. Bei der Überprüfung der Kalkulatio- nen verbilligungsberechtigter Käse kann die EPK Experten · und Vertreter der milchwirtschaftlichen Seite beiziehen. Die Finanzierung dieser Aufgaben könnte wie bis anhin mittels Abgaben der Käsefabrikanten gewährleistet werden, damit die Bundeskasse nicht zusätzlich belastet wird. Bisher hat der Zentralverband Schweizerischer Milchproduzenten allein diese Finanzierungsbeihilfen erhalten. Neu sollte ein angemessener Anteil für die Aufgaben der Eidgenössischen Preiskontrollstelle abgezweigt werden.
Die Eidgenössische Preiskontrollstelle ist bereits heute Fachinstanz in Preis-, Kosten- und Beitragsfragen bei geschützten Agrarprodukten, unter anderem bei den Zuk- kerfabriken, der Rapsölverwertung, der Pflichtlagerhaltung von Nahrungsmitteln, der Milch, Butter usw.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates vom 29. Mai 1985 Déclaration écrite du Conseil fédéral du 29 mai 1985 Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen. Überwiesen - Transmis
85.376 Postulat Pitteloud Ausgesteuerte Arbeitslose. Statistik Chômeurs ayant épuisé leur droit à l'assurance. Statistique
Wortlaut des Postulates vom 13. März 1985 Der Bundesrat wird eingeladen, die notwendigen Massnah- men zu treffen, damit man den Arbeitslosenstatistiken entnehmen kann:
wie viele Arbeitslose ausgesteuert worden sind;
aus welchen Gründen diese Personen ihren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verloren haben;
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Postulat Jung Milchkontingente, Stillegung Postulat Jung Gel des contingents laitiers
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1985
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
17
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 85.382
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 21.06.1985 - 08:00
Date
Data
Seite
1258-1259
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Pagina
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20 013 511
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