Verwaltungsbehörden 21.06.1985 85.343
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1237
Motion Jaeger
Le Conseil fédéral est donc prié de faire figurer la contribu- tion annuelle à la Cinémathèque sous un poste distinct dans le budget de la Confédération, et non plus de la comptabili- ser sous «promotion de la production cinématographique suisse». Il y aurait lieu en outre de tenir compte de cette distinction lors de la modification de la loi sur le cinéma (art. 7, al. 1b).
Mitunterzeichner - Cosignataires: Bäumlin, Bircher, Brat- schi, Braunschweig, Bundi, Chopard, Christinat, Clivaz, Eggenberg-Thun, Fehr, Gloor, Hubacher, Jaggi, Lanz, Leu- enberger Moritz, Longet, Mauch, Meizoz, Meyer-Bern, Nauer, Ott, Pitteloud, Renschler, Robbiani, Ruffy, Vannay, Wagner, Weber-Arbon, Zehnder (29)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Die Urheberin verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Beantwortung.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 22. Mai 1985
Rapport écrit du Conseil fédéral du 22 mai 1985
Der Bundesrat teilt die Auffassung, wonach bei den Kultur- förderungsmassnahmen die Mittel für die Unterstützung des kreativen Schaffens und für die Konservierung und Archivie- rung von Kulturgut getrennt ausgewiesen werden sollten. Er ist deshalb bereit, die in der Motion geforderten Anliegen zu erfüllen. In der 1988 beginnenden neuen Finanzplanperiode soll deshalb der Jahresbeitrag an die Cinémathek als sepa- rater Budgetposten aufgenommen werden. Diese Neuerung soll auch einen Niederschlag im Filmgesetz finden, dessen Revision gegenwärtig vorbereitet wird.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat beantragt, die Motion anzunehmen; der Jah- resbeitrag an die Cinémathek wird ab 1988 (neuer Legisla- turfinanzplan) als separater Posten im Voranschlag figu- rieren.
Überwiesen - Transmis
85.318
Motion der christlichdemokratischen Fraktion Amerikanische Abgasnormen Motion du groupe démocrate-chrétien Gaz d'échappement. Normes américaines
Wortlaut der Motion vom 5. Februar 1985
Der Bundesrat wird eingeladen, das Obligatorium der ameri- kanischen Abgasnormen für neuzugelassene Benzinfahr- zeuge (US-Norm 83) auf 1. Oktober 1986 rechtzeitig mit einer entsprechenden Verordnung zu verfügen.
Texte de la motion du 5 février 1985
Le Conseil fédéral est chargé d'édicter à temps une ordon- nance rendant obligatoire dès le 1er octobre 1986 l'applica- tion des normes américaines (normes US 83) concernant les gaz d'échappement des voitures automobiles équipées d'un moteur à essence et admises pour la première fois à la circulation.
Schriftliche Begründung - Développement par écrit: Die Urheber verzichten auf eine Begründung und wünschen eine schriftliche Antwort.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 25. April 1985
Rapport écrit du Conseil fédéral du 25 avril 1985
Der Bundesrat hat bereits am 21. November 1984 beschlos- sen, die schweizerischen Abgasvorschriften durch den Erlass von neuen, gleich strengen Vorschriften, wie sie in den USA seit 1983/84 gelten, weiter zu verschärfen, sobald in den Nachbarstaaten eine hinreichende Versorgung mit unverbleitem Benzin sichergestellt ist. Ferner haben die eidgenössischen Räte am 5. März 1985 ein Postulat über- wiesen, mit dem der Bundesrat unter anderem ersucht wird, die amerikanischen Abgasnormen 1983 rechtzeitig mit einer entsprechenden Verfügung auf den 1. Oktober 1987 für neu zugelassene Benzinfahrzeuge obligatorisch zu erklären. Die vorliegende Motion der CVP-Fraktion weicht hiervon ledig- lich insofern ab, als sie das Inkrafttreten der neuen Abgas- vorschriften schon auf den 1. Oktober 1986 fordert.
Nach Auffassung des Bundesrates ist ein Vorziehen des Datums für das Inkrafttreten der neuen Abgasvorschriften auf den 1. Oktober 1986 jedoch nicht möglich. Weder wäre auf diesen Zeitpunkt für Fahrten im Ausland eine ausrei- chende Versorgung mit bleifreiem Benzin - eine absolute Notwendigkeit für Katalysatorfahrzeuge - sichergestellt, noch könnte mit einem genügenden Angebot an den neuen Vorschriften entsprechenden Fahrzeugen, vor allem kleine- rer Modelle, gerechnet werden.
Die Motion, die aus formellen Gründen (delegierter Recht- setzungsbereich) ohnehin nur als Postulat entgegengenom- men werden könnte, ist daher abzulehnen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
Diskussion verschoben - Discussion renvoyée
85.343 Motion Jaeger Zweiradfahrzeuge. Umweltverträglichkeit Véhicules à deux roues et impératifs de l'environnement
Wortlaut der Motion vom 8. Februar 1985
Der Bundesrat wird beauftragt, folgende Massnahmen zu treffen:
a. Verbot von Neuzulassungen an Zweitaktmotoren für Motorräder über 50 cm3, Roller ausgenommen.
b. Ankündigung eines generellen Verbots für Zweitaktmo- toren bei allen Klassen ab 1989, Mofas ausgenommen.
c. Ankündigung eines generellen Verbots für Zweitaktmoto- ren bei Mofas ab 1991 (evtl. Ersatz durch angepasste Formel).
d. Abstufung der Versicherung nach Motorleistung anstatt nach Hubraum, allenfalls über den Benzinpreis (Abstufung in der Bundesrepublik Deutschland seit mehreren Jahren eingeführt).
e. Verzicht auf Gebühren bei Velos.
N
21 juin 1985
1238
Motion Jaeger
Texte de la motion du 8 février 1985
Le Conseil fédéral est chargé de prendre les mesures sui- vantes:
a. Interdire les nouvelles admissions de moteurs deux temps destinés aux motocycles de plus de 50cm3 de cylindrée, scooters exceptés.
b. Annoncer une interdiction générale, applicable dès 1989, des moteurs 2 temps de toutes les classes, cyclomoteurs exceptés (vélomoteurs).
c. Annoncer une interdiction générale, applicable dès 1991, des moteurs 2 temps destinés aux vélomoteurs (à rempla- cer, au besoin, par une formule adéquate).
d. Echelonner les tarifs d'assurance selon la puissance du moteur plutôt que d'après la cylindrée, au besoin par le biais du prix de l'essence (en République fédérale d'Allemagne, ce système a été introduit voici plusieurs années déjà).
e. Supprimer les taxes sur les bicyclettes.
Moteurs quatre temps pour les vélomoteurs également, et
si besoin est - nouvelle formule pour cette catégorie.
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Oberster Leitgedanke dieses Vorstosses ist die Verbesse- rung der Umweltverträglichkeit dieser Fahrzeugkategorie. Das Motorrad darf auf keinen Fall gegenüber dem Auto benachteiligt werden. Sein spezifischer Energieverbrauch ist in den meisten Fällen günstiger und die Parkplatzpro- bleme - auch bei Bahnhöfen - sind leichter lösbar.
Es besteht heute Einigkeit, dass jede erdenkliche Mass- nahme zur Reduktion des Schadstoffausstosses zu nutzen ist.
Im Falle des Motorrades ist durch ein Zweitaktverbot ohne Verminderung des Lebensstandards eine grosse Verbesse- rung möglich.
Die Lärmgrenzwerte CH ab 1986 müssen revidiert werden, da sie in der vorgesehenen Form das Motorrad gegenüber dem Auto zu stark benachteiligen.
Dagegen sind auch für Motorräder - insbesondere für schwere - schadstoffarme Abgase zu fordern.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 15. Mai 1985
Rapport écrit du Conseil fédéral du 15 mars 1985
Verbot von Zweitaktmotoren: Der Bundesrat kann sich den Aussagen zur Begründung der Motion sowie deren grund- sätzlichen Zielsetzungen im wesentlichen anschliessen. Demgegenüber geht seines Erachtens das geforderte, keine Alternativlösungen offenlassende Verbot von Fahrzeugen mit Zweitaktmotoren über das Ziel hinaus.
Es wird oft übersehen, dass die Motorräder und die Motor- fahrräder in der Schweiz schon seit dem 1. Oktober 1983 den einschlägigen internationalen Abgasvorschriften der Wirtschaftskommission für Europa der UNO (ECE-Regle- mente Nr. 40 und 47) unterstehen, welche auch von zahlrei- chen anderen europäischen Ländern (D, F, I, NL, H, CS, L, DDR), im Rahmen des ECE-Homologationsabkommens vom März 1958, auf Gegenseitigkeit angewendet werden. Ausser- dem gilt für Fahrzeuge mit Zweitaktmotoren, nach BAV Artikel 18 Absatz 1bis, dass die Motoren für den Betrieb mit höchstens 2 Prozent Ölbeimischung zum Benzin gebaut sein müssen.
Obwohl somit bei diesen Fahrzeugarten heute schon eini- ges für den Umweltschutz getan wird, besteht kein Zweifel darüber, dass auch für sie, ähnlich wie bei den Automobilen, die Abgasvorschriften in den kommenden Jahren noch erheblich verschärft werden müssen. Die zu treffenden Massnahmen müssen jedoch technisch ausführbar, wirt- schaftlich tragbar, erfolgversprechend und wenn möglich
auf internationaler Ebene einheitlich sein. Um diese Fragen besser beurteilen und die nötigen Entscheidungen treffen zu können, wurde das EJPD vom Bundesrat mit Beschluss vom 21. November 1984 über Massnahmen gegen das Wald- sterben beauftragt, einen Bericht über die Möglichkeiten der weiteren Reduktion der Abgasschadstoffe beim motorisier- ten Zweiradverkehr (insbesondere die Kohlenwasserstoff- emissionen der Motorfahrräder) vorzulegen (Ziffer 6 des BRB). Darin wird auch die Frage eines Verbots von Zweitakt- motoren behandelt.
Der Bundesrat muss die Möglichkeit haben, seine Entscheide in dieser Sache gestützt auf solche gesicherte Untersuchungsergebnisse und unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten zu treffen. Die Motion Jaeger, welche ein kompromissloses Verbot von Zweitaktmotoren fordert, räumt ihm die Möglichkeit für fle- xiblere Lösungen nicht ein; sie müsste hierfür in ein Postulat umgewandelt werden. Die Motion bezieht sich zudem auf einen an den Bundesrat delegierten Rechtsetzungsbereich (Art. 8 SVG) und kann auch aus diesem Grunde nur in der Form eines Postulates angenommen werden.
Abstufung der Versicherungsprämien nach Motorleistung, allenfalls über den Benzinpreis: Diese Idee ist prüfenswert. Sie wurde aber bereits durch die Eidgenössische Konsulta- tiv-Kommission für die Motorfahrzeug-Haftpflichtversiche rung geprüft. Diese kam zum Schluss, dass die bisherige Tarifierung nach dem Hubraum des Motors beizubehalten sei. Eine Umstellung der Tarifierungsart würde zahlreiche, nicht leicht zu lösende Probleme mit sich bringen. Die Motorleistung ist nicht allgemein bekannt und nirgends verbindlich festgehalten (z. B. im Fahrzeugausweis). Sie müsste zuerst für alle Fahrzeuge nach einheitlichen Krite- rien gemessen werden, was sehr aufwendig wäre. Die Versi- cherer müssten zudem vorgängig einer Umstellung über Jahre hinweg den Schadenverlauf nach zwei unterschiedli- chen Kriterien (Motorleistung und Hubraum) statistisch parallel verfolgen, um gültige Grundlagen für eine geän- derte Tarifierung zu erhalten.
Die in der Motion ebenfalls erwähnte, erwägenswerte Über- wälzung der Haftpflichtprämien auf den Treibstoffpreis hätte eine Abkehr vom heutigen Versicherungssystem zur Folge. Das dem geltenden Versicherungsaufsichtsgesetz zugrunde liegende Prinzip der risikogerechten Prämie verlangt näm- lich eine Festsetzung der Prämien nach der Schadenbela- stung. Das heutige System der Tarifierung in der Motorfahr- zeug-Haftpflichtversicherung entspricht diesem Grundsatz. Es verwirklicht insbesondere auch das Verursacherprinzip im versicherungstechnischen Sinne. Bei einer Überwälzung der Prämien auf den Benzinpreis dürfte ferner auch die Verteilung der Prämienanteile auf die Versicherer problema- tisch sein.
In Anbetracht dieser zahlreichen ungelösten Probleme ist die Forderung nach Abstufung der Versicherungsprämien nach der Motorleistung oder nach ihrer Überwälzung auf den Benzinpreis jedenfalls in der starren Form einer Motion ungeeignet.
Verzicht auf Gebühren bei Fahrrädern: Die Erhebung von Gebühren für Fahrräder ist Sache der Kantone (Art. 105 Abs. 1 SVG); der Bund hat hierauf keinen Einfluss. Im übri- gen wird auf das Postulat Schüle (84.924 Verzicht auf Velo- kennzeichen) verwiesen, das der Bundesrat entgegenzu- nehmen bereit ist.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates
Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Jaeger Zweiradfahrzeuge. Umweltverträglichkeit Motion Jaeger Véhicules à deux roues et impératifs de l'environnement
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Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1985
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
17
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 85.343
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
21.06.1985 - 08:00
Date
Data
Seite
1237-1238
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Pagina
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20 013 481
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