Verwaltungsbehörden 21.06.1985 85.367
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Motion Morf
1236
N 21 juin 1985
der Bodenfruchtbarkeit sind allerdings die Kantone zu- ständig.
Sofern die in den erwähnten Verordnungsentwürfen enthal- tenen bodenrelevanten Bestimmungen in Kraft gesetzt wer- den - das Ergebnis der Vernehmlassung dazu steht noch aus -, werden die erforderlichen Vorkehrungen im Sinne der beiden Motionen möglich werden. Der Bundesrat, der dem Bodenschutz eine hohe Priorität einräumt, hat die feste Absicht, eine rasche und umfassend wirkende Ausgestal- tung der qualitativen Bodenschutzbestimmungen zu ver- wirklichen. Fachliche Kontakte, auch mit dem Ausland, zu diesem Thema finden periodisch statt.
Gewässer- und Umweltschutzgesetz ermächtigen den Bun- desrat bereits heute, die nötigen Massnahmen zu treffen. Die Motionen betreffen somit den delegierten Rechtset- zungsbereich des Bundesrates. Dieser kann die beiden Vor- stösse daher nur als Postulate entgegennehmen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
85.320
Motion der christlichdemokratischen Fraktion Smog. Alarmsystem Motion du groupe démocrate-chrétien Smog. Dispositif d'alerte
Text der Motion vom 5. Februar 1985
Der Bundesrat wird beauftragt, Richtlinien über den Aufbau eines Alarmsystems «Smog» bis Ende 1985 zu erlassen. Die Grenzwerte zur Auslösung des Smog-Alarmes sind durch den Bundesrat festzusetzen.
Texte de la motion du 5 février 1985
Le Conseil fédéral est chargé d'édicter, d'ici la fin de l'année 1985, des directives concernant la mise en place d'un sys- tème d'alarme «smog». Les valeurs limites pour le déclenchement de l'alarme smog seront fixées par le Conseil fédéral.
Sprecher - Porte-parole: Seiler
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
In zahlreichen Städten und Agglomerationen der Schweiz ist heute die Luft zeitweise derart verpestet, dass für die Bewohner die Gefahr von gesundheitlichen Schäden besteht. Besonders gefährdet sind Kinder, alte und kranke Menschen. Ein entsprechender Alarmplan besteht praktisch nirgends. Es fehlt somit ein Instrument, um nicht nur die Bevölkerung auf diese (zu) hohe, gefährliche Schadstoffbe- lastung der Luft aufmerksam zu machen, sondern vor allem um sofortige Massnahmen anzuordnen, um die gesund- heitsbedrohenden Schadstoffbelastungen zu reduzieren. In Ergänzung zur Luftreinhalteverordnung soll daher der Bundesrat Richtlinien erlassen für den Aufbau eines Alarm- systems. Diese Richtlinien haben sich an die Kantone zu richten, damit bei der Smog-Alarm-Planung die örtlich und regional unterschiedliche Luftverschmutzung berücksich- tigt werden kann.
Die Grenzwerte für die Auslösung des Smog-Alarms hat der Bundesrat festzusetzen, damit überall die gleichen Werte gelten. Diese Grenzwerte sind so tief anzusetzen, dass durch
frühzeitige Massnahmen der Schadstoffausstoss einge- schränkt wird und gesundheitsbedrohende Giftkonzentra- tionen verhindert werden.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 22. Mai 1985
Rapport écrit du Conseil fédéral du 22 mai 1985
Der Bundesrat teilt die Auffassung, dass das Smog-Problem ernst zu nehmen ist. Es handelt sich dabei um einen Teil- aspekt der allgemeinen Luftverschmutzung. Geschädigte Bauwerke, übersäuerte Seen und vor allem auch die geschädigten Wälder sind Indikatoren für die übermässige Luftverschmutzung. Es ist deshalb unerlässlich, die Luftver- schmutzung auf breiter Front an der Quelle zu bekämpfen. Der Bundesrat hat in seinem Bericht an das Parlament «Waldsterben: Parlamentarische Vorstösse und Massnah- menkatalog» aufgezeigt, welche Schwerpunkte er setzen wird.
Mit dem Erlass des Umweltschutzgesetzes hat der Bundes- rat weitgehende Kompetenzen zum Erlass von Ausführungs- bestimmungen erhalten. Er hat davon mit den Erlassen über die Geschwindigkeitsbegrenzung auf Autobahnen und Aus- serortsstrecken sowie über Luftreinhaltemassnahmen bei Feuerungen bereits Gebrauch gemacht und wird in der zweiten Hälfte 1985 die Luftreinhalteverordnung in Kraft setzen. Diese wird nicht nur Emissionsbegrenzungen festle- gen, sondern wird auch Immissionsgrenzwerte für die Beur- teilung der Belastung durch Luftschadstoffe sowie der Dringlichkeit von Massnahmen enthalten.
Die Zweckmässigkeit des in der Motion verlangten «Smog- Alarm-Systems» muss in den Gesamtzusammenhang mit den in der Luftreinhalteverordnung geregelten Massnah- men gestellt werden. Der Bundesrat ist bereit, das Begehren zu prüfen, lehnt jedoch die Motion aus rechtlichen Gründen ab, weil das Anliegen zum Rechtsetzungsbereich gehört, der an den Bundesrat delegiert ist.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
85.367 Motion Morf Cinémathek. Budgetposition Cinémathèque. Article budgétaire
Wortlaut der Motion vom 6. März 1985
Das schweizerische Filmarchiv in Lausanne, die Cinémathè- que suisse, kann am ehesten mit Institutionen wie Landes- museum und Landesbibliothek verglichen werden und kommt nur in zweiter Linie als Instrument für schweizeri- sche Filmförderung in Frage.
Der Bundesrat wird deshalb aufgefordert, den Jahresbeitrag für die Cinémathek im Budget der Eidgenossenschaft als separaten Posten aufzunehmen und nicht mehr unter Film- förderungsmassnahmen zu verbuchen und dies auch bei der Änderung des Filmgesetzes (Art. 7 Abs. 1b) zu berück- sichtigen.
Texte de la motion du 6 mars 1985
La Cinémathèque suisse à Lausanne est comparable à des institutions telles que la bibliothèque ou le Musée national; son activité dans le domaine de la promotion des films suisses n'est que secondaire.
1237
Motion Jaeger
Le Conseil fédéral est donc prié de faire figurer la contribu- tion annuelle à la Cinémathèque sous un poste distinct dans le budget de la Confédération, et non plus de la comptabili- ser sous «promotion de la production cinématographique suisse». Il y aurait lieu en outre de tenir compte de cette distinction lors de la modification de la loi sur le cinéma (art. 7, al. 1b).
Mitunterzeichner - Cosignataires: Bäumlin, Bircher, Brat- schi, Braunschweig, Bundi, Chopard, Christinat, Clivaz, Eggenberg-Thun, Fehr, Gloor, Hubacher, Jaggi, Lanz, Leu- enberger Moritz, Longet, Mauch, Meizoz, Meyer-Bern, Nauer, Ott, Pitteloud, Renschler, Robbiani, Ruffy, Vannay, Wagner, Weber-Arbon, Zehnder (29)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Die Urheberin verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Beantwortung.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 22. Mai 1985
Rapport écrit du Conseil fédéral du 22 mai 1985
Der Bundesrat teilt die Auffassung, wonach bei den Kultur- förderungsmassnahmen die Mittel für die Unterstützung des kreativen Schaffens und für die Konservierung und Archivie- rung von Kulturgut getrennt ausgewiesen werden sollten. Er ist deshalb bereit, die in der Motion geforderten Anliegen zu erfüllen. In der 1988 beginnenden neuen Finanzplanperiode soll deshalb der Jahresbeitrag an die Cinémathek als sepa- rater Budgetposten aufgenommen werden. Diese Neuerung soll auch einen Niederschlag im Filmgesetz finden, dessen Revision gegenwärtig vorbereitet wird.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat beantragt, die Motion anzunehmen; der Jah- resbeitrag an die Cinémathek wird ab 1988 (neuer Legisla- turfinanzplan) als separater Posten im Voranschlag figu- rieren.
Überwiesen - Transmis
85.318
Motion der christlichdemokratischen Fraktion Amerikanische Abgasnormen Motion du groupe démocrate-chrétien Gaz d'échappement. Normes américaines
Wortlaut der Motion vom 5. Februar 1985
Der Bundesrat wird eingeladen, das Obligatorium der ameri- kanischen Abgasnormen für neuzugelassene Benzinfahr- zeuge (US-Norm 83) auf 1. Oktober 1986 rechtzeitig mit einer entsprechenden Verordnung zu verfügen.
Texte de la motion du 5 février 1985
Le Conseil fédéral est chargé d'édicter à temps une ordon- nance rendant obligatoire dès le 1er octobre 1986 l'applica- tion des normes américaines (normes US 83) concernant les gaz d'échappement des voitures automobiles équipées d'un moteur à essence et admises pour la première fois à la circulation.
Schriftliche Begründung - Développement par écrit: Die Urheber verzichten auf eine Begründung und wünschen eine schriftliche Antwort.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 25. April 1985
Rapport écrit du Conseil fédéral du 25 avril 1985
Der Bundesrat hat bereits am 21. November 1984 beschlos- sen, die schweizerischen Abgasvorschriften durch den Erlass von neuen, gleich strengen Vorschriften, wie sie in den USA seit 1983/84 gelten, weiter zu verschärfen, sobald in den Nachbarstaaten eine hinreichende Versorgung mit unverbleitem Benzin sichergestellt ist. Ferner haben die eidgenössischen Räte am 5. März 1985 ein Postulat über- wiesen, mit dem der Bundesrat unter anderem ersucht wird, die amerikanischen Abgasnormen 1983 rechtzeitig mit einer entsprechenden Verfügung auf den 1. Oktober 1987 für neu zugelassene Benzinfahrzeuge obligatorisch zu erklären. Die vorliegende Motion der CVP-Fraktion weicht hiervon ledig- lich insofern ab, als sie das Inkrafttreten der neuen Abgas- vorschriften schon auf den 1. Oktober 1986 fordert.
Nach Auffassung des Bundesrates ist ein Vorziehen des Datums für das Inkrafttreten der neuen Abgasvorschriften auf den 1. Oktober 1986 jedoch nicht möglich. Weder wäre auf diesen Zeitpunkt für Fahrten im Ausland eine ausrei- chende Versorgung mit bleifreiem Benzin - eine absolute Notwendigkeit für Katalysatorfahrzeuge - sichergestellt, noch könnte mit einem genügenden Angebot an den neuen Vorschriften entsprechenden Fahrzeugen, vor allem kleine- rer Modelle, gerechnet werden.
Die Motion, die aus formellen Gründen (delegierter Recht- setzungsbereich) ohnehin nur als Postulat entgegengenom- men werden könnte, ist daher abzulehnen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
Diskussion verschoben - Discussion renvoyée
85.343 Motion Jaeger Zweiradfahrzeuge. Umweltverträglichkeit Véhicules à deux roues et impératifs de l'environnement
Wortlaut der Motion vom 8. Februar 1985
Der Bundesrat wird beauftragt, folgende Massnahmen zu treffen:
a. Verbot von Neuzulassungen an Zweitaktmotoren für Motorräder über 50 cm3, Roller ausgenommen.
b. Ankündigung eines generellen Verbots für Zweitaktmo- toren bei allen Klassen ab 1989, Mofas ausgenommen.
c. Ankündigung eines generellen Verbots für Zweitaktmoto- ren bei Mofas ab 1991 (evtl. Ersatz durch angepasste Formel).
d. Abstufung der Versicherung nach Motorleistung anstatt nach Hubraum, allenfalls über den Benzinpreis (Abstufung in der Bundesrepublik Deutschland seit mehreren Jahren eingeführt).
e. Verzicht auf Gebühren bei Velos.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Morf Cinemathek. Budgetposition Motion Morf Cinémathèque. Article budgétaire
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1985
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
17
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
85.367
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 21.06.1985 - 08:00
Date
Data
Seite
1236-1237
Page
Pagina
Ref. No
20 013 479
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