Verwaltungsbehörden 21.06.1985 84.590
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Motion der LdU/EVP-Fraktion
1235
84.590
Motion der LdU/EVP-Fraktion Schutz des Bodens vor Vergiftung. Dringliche Massnahmen Motion du groupe Adl/PEP Empoisonnement des sols. Mesures urgentes de protection
Wortlaut der Motion vom 6. Dezember 1984
Der Bundesrat wird beauftragt, alle Massnahmen zu treffen, um den Schutz des Bodens vor Vergiftung zu sichern.
Texte de la motion du 6 décembre 1984
Le Conseil fédéral est chargé de prendre toutes les mesures propres à empêcher l'empoisonnement des sols.
Sprecher - Porte-parole: Weder-Basel
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Die Zeichen mehren sich, dass der landwirtschaftliche Boden durch tückische Gifte wie Cadmium, Quecksilber und andere Schwermetalle zum Teil durch den Klärschlamm sowie durch Streusalz, Kerosen, Pflanzenschutz-, Lösungs- und Düngemittel usw. langfristig immer mehr verseucht wird. Diese Entwicklung wird verstärkt durch den sauren Regen, der sich ja nicht nur auf den Wald auswirkt, sondern die lebenswichtige Humusschicht ebenfalls laufend schä- digt. Luft und Wasser können gereinigt werden - nicht aber ein zum Beispiel durch Schwermetallrückstände durchsetz- ter Boden. Dieser ist - nach dem heutigen Stand der wissen- schaftlichen Erkenntnisse - irreparabel verseucht! Besorgte Wissenschafter fürchten denn auch, dass - nach dem Wald- sterben - die nächste ökologische Katastrophe, «das Bodensterben», vorprogrammiert sei.
Die Motionäre sind der Auffassung, dieser Frage sei höchste Aufmerksamkeit zu schenken und es seien raschestens alle notwendigen Abhilfemassnahmen einzuleiten, um den dau- ernden Schutz des Bodens zu sichern.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 27. Februar 1985
Rapport écrit du Conseil fédéral du 27 février 1985
Der Bundesrat anerkennt die Notwendigkeit wirksamer Massnahmen zum Schutz des Bodens vor Vergiftung. Mit den qualitativen Bodenschutzvorschriften im Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Art. 33 bis 35 USG) soll die Bodenfruchtbarkeit - soweit sie durch Schad- stoffe bedroht ist - geschützt werden. Unter Bodenfrucht- barkeit wird vor allem die Entwicklung und das Fortbeste- hen natürlicher Pflanzengesellschaften und des landwirt- schaftlichen Pflanzenbaues sowie das Abbauvermögen der Böden für natürliches organisches Material und für synthe- tisch hergestellte Hilfsstoffe (Pestizide) verstanden.
Massnahmen zum Schutz der Bodenfruchtbarkeit müssen vor allem in den Bereichen Luftreinhaltung, umweltgefähr- dende Stoffe und Abfälle getroffen werden. Der Bundesrat kann zudem Richtwerte für die Beurteilung der Belastung des Bodens mit schädlichen und nicht oder nur schwer abbaubaren Stoffen festlegen.
Bereits heute wird der Boden durch allgemeine Düngeemp- fehlungen der eidgenössischen landwirtschaftlichen For- schungsanstalten (1972 ff) und die bundesrätliche Klär- schlammverordnung vom April 1981 gegen Schwermetall- belastungen und Nährstoffüberdüngungen teilweise geschützt. In den Entwürfen zu den Verordnungen über die Luftreinhaltung, über umweltgefährdende Stoffe sowie über Schadstoffgehalte des Bodens schlägt das Eidgenössische Departement des Innern weitere Massnahmen vor, welche der Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit dienen.
2.1 Richtwerte (Art. 33 USG): Der Bundesrat kann für die Beurteilung der Belastung des Bodens mit schädlichen und nicht oder nur schwer abbaubaren Stoffen Richtwerte festle- gen. Ein Entwurf zur Verordnung über Schadstoffgehalte des Bodens durchläuft zurzeit ein Vernehmlassungsverfah- ren. Von besonderer Bedeutung sind dabei Richtwerte für Belastungen der Böden mit Schwermetallen. Diese Stoffe bauen sich nicht ab, werden dem Boden von den Pflanzen nicht im Ausmass des Eintrags entzogen und reichern sich somit langfristig an.
Besonders bodengefährdend sind ebenfalls die nur schwer abbaubaren chlorierten zyklischen Kohlenwasserstoffver- bindungen (beispielsweise PCBs). Die nötigen Grundlagen für baldige Entscheide werden zu einem Teil im Rahmen des nationalen Forschungsprogramms über biogene Roh- und Abfallstoffe erarbeitet, so dass in Zukunft Richtwerte für weitere Schadstoffe des Bodens eingeführt werden können.
2.2 Landesweites Beobachtungsnetz (NABO) zur Ermitt- lung der aktuellen Bodenbelastung (Artikel 44 USG): Der Entwurf zur Verordnung über Schadstoffgehalte des Bodens sieht eine langfristige gesamtschweizerische Beob- achtung ausgewählter und repräsentativer Bodenstandorte vor. Die Forschungsanstalt für Agrikulturchemie und Umwelthygiene in Liebefeld (FAC) baut gegenwärtig in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Umweltschutz (BUS) ein nationales Beobachtungsnetz auf. Weitere inter- essierte Bundesstellen sind ebenfalls beteiligt (Bundesamt für Forstwesen, eidgenössische landwirtschaftliche For- schungsanstalten, Anstalt für das forstliche Versuchswesen in Birmensdorf, Institut für Waldbau der ETHZ). Es sollen in Zusammenarbeit mit den Kantonen etwa hundert Boden- standorte der Schweiz für eine langfristige Beobachtung bezeichnet werden. Dieses Netz dient der langjährigen Über- wachung der allgemeinen Bodenbelastung durch Schad- stoffe und soll speziell die Kenntnisse über das Langzeitver- halten der besonders bedenklichen Schwermetalle in den Böden verbessern. Überdies sollen die Auswirkungen von Massnahmen, die von den Kantonen, gestützt auf die Luft- reinhaltevorschriften und jene zur Beschränkung umweltge- fährdender Stoffe, getroffen werden, ermittelt werden. Erste Ergebnisse über diese Untersuchungen, die vorläufig die Schwermetallbelastung erfassen, sind frühestens 1987/88 zu erwarten.
Der Bund übernimmt den Betrieb des NABO-Netzes, um dadurch den Kantonen allgemeingültige Beurteilungs- grundlagen für detailliertere eigene Beobachtungen, Über- wachungen und gezielte Ursachenbehebungen im Falle festgestellter Belastungen zu liefern. Gleichzeitig soll sicher- gestellt werden, dass neu auftretende Bodenbelastungen, beispielsweise durch bisher nicht beobachtete Schadstoff- gruppen, aber auch eine generelle Verschlechterung der Situation bei den Schwermetallen lokal oder regional früh- zeitig erkannt werden.
Es muss davon ausgegangen werden, dass das NABO-Netz über diffuse Belastungen der Schweizer Böden nur gene- relle Erkenntnisse vermittelt. Es muss den Kantonen über- lassen bleiben, in Gebieten, wo die Bodenfruchtbarkeit gefährdet oder beeinträchtigt ist, eigene Untersuchungen vorzunehmen. Die Kantone können dabei auf die fachliche Unterstützung des Bundes abstellen, sofern diesem die nöti- gen Mittel zur Verfügung gestellt werden.
Der Bundesrat wird in seinem jährlichen Geschäftsbericht über die Entwicklung der Bodenbelastung und die ergriffe- nen Massnahmen Auskunft geben. Das BUS beabsichtigt überdies, in regelmässigen Zeitabständen von etwa 5 bis 8 Jahren einen Lagebericht über die Ergebnisse aus dem NABO-Programm und über allfällige kantonale Untersu- chungen zu veröffentlichen. Diese Berichte sollen umfas- send sein und auch kritische Fälle darstellen. Für allfällige Massnahmen bei den Verursachern der Beeinträchtigung
Motion Morf
1236
N 21 juin 1985
der Bodenfruchtbarkeit sind allerdings die Kantone zu- ständig.
Sofern die in den erwähnten Verordnungsentwürfen enthal- tenen bodenrelevanten Bestimmungen in Kraft gesetzt wer- den - das Ergebnis der Vernehmlassung dazu steht noch aus -, werden die erforderlichen Vorkehrungen im Sinne der beiden Motionen möglich werden. Der Bundesrat, der dem Bodenschutz eine hohe Priorität einräumt, hat die feste Absicht, eine rasche und umfassend wirkende Ausgestal- tung der qualitativen Bodenschutzbestimmungen zu ver- wirklichen. Fachliche Kontakte, auch mit dem Ausland, zu diesem Thema finden periodisch statt.
Gewässer- und Umweltschutzgesetz ermächtigen den Bun- desrat bereits heute, die nötigen Massnahmen zu treffen. Die Motionen betreffen somit den delegierten Rechtset- zungsbereich des Bundesrates. Dieser kann die beiden Vor- stösse daher nur als Postulate entgegennehmen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
85.320
Motion der christlichdemokratischen Fraktion Smog. Alarmsystem Motion du groupe démocrate-chrétien Smog. Dispositif d'alerte
Text der Motion vom 5. Februar 1985
Der Bundesrat wird beauftragt, Richtlinien über den Aufbau eines Alarmsystems «Smog» bis Ende 1985 zu erlassen. Die Grenzwerte zur Auslösung des Smog-Alarmes sind durch den Bundesrat festzusetzen.
Texte de la motion du 5 février 1985
Le Conseil fédéral est chargé d'édicter, d'ici la fin de l'année 1985, des directives concernant la mise en place d'un sys- tème d'alarme «smog». Les valeurs limites pour le déclenchement de l'alarme smog seront fixées par le Conseil fédéral.
Sprecher - Porte-parole: Seiler
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
In zahlreichen Städten und Agglomerationen der Schweiz ist heute die Luft zeitweise derart verpestet, dass für die Bewohner die Gefahr von gesundheitlichen Schäden besteht. Besonders gefährdet sind Kinder, alte und kranke Menschen. Ein entsprechender Alarmplan besteht praktisch nirgends. Es fehlt somit ein Instrument, um nicht nur die Bevölkerung auf diese (zu) hohe, gefährliche Schadstoffbe- lastung der Luft aufmerksam zu machen, sondern vor allem um sofortige Massnahmen anzuordnen, um die gesund- heitsbedrohenden Schadstoffbelastungen zu reduzieren. In Ergänzung zur Luftreinhalteverordnung soll daher der Bundesrat Richtlinien erlassen für den Aufbau eines Alarm- systems. Diese Richtlinien haben sich an die Kantone zu richten, damit bei der Smog-Alarm-Planung die örtlich und regional unterschiedliche Luftverschmutzung berücksich- tigt werden kann.
Die Grenzwerte für die Auslösung des Smog-Alarms hat der Bundesrat festzusetzen, damit überall die gleichen Werte gelten. Diese Grenzwerte sind so tief anzusetzen, dass durch
frühzeitige Massnahmen der Schadstoffausstoss einge- schränkt wird und gesundheitsbedrohende Giftkonzentra- tionen verhindert werden.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 22. Mai 1985
Rapport écrit du Conseil fédéral du 22 mai 1985
Der Bundesrat teilt die Auffassung, dass das Smog-Problem ernst zu nehmen ist. Es handelt sich dabei um einen Teil- aspekt der allgemeinen Luftverschmutzung. Geschädigte Bauwerke, übersäuerte Seen und vor allem auch die geschädigten Wälder sind Indikatoren für die übermässige Luftverschmutzung. Es ist deshalb unerlässlich, die Luftver- schmutzung auf breiter Front an der Quelle zu bekämpfen. Der Bundesrat hat in seinem Bericht an das Parlament «Waldsterben: Parlamentarische Vorstösse und Massnah- menkatalog» aufgezeigt, welche Schwerpunkte er setzen wird.
Mit dem Erlass des Umweltschutzgesetzes hat der Bundes- rat weitgehende Kompetenzen zum Erlass von Ausführungs- bestimmungen erhalten. Er hat davon mit den Erlassen über die Geschwindigkeitsbegrenzung auf Autobahnen und Aus- serortsstrecken sowie über Luftreinhaltemassnahmen bei Feuerungen bereits Gebrauch gemacht und wird in der zweiten Hälfte 1985 die Luftreinhalteverordnung in Kraft setzen. Diese wird nicht nur Emissionsbegrenzungen festle- gen, sondern wird auch Immissionsgrenzwerte für die Beur- teilung der Belastung durch Luftschadstoffe sowie der Dringlichkeit von Massnahmen enthalten.
Die Zweckmässigkeit des in der Motion verlangten «Smog- Alarm-Systems» muss in den Gesamtzusammenhang mit den in der Luftreinhalteverordnung geregelten Massnah- men gestellt werden. Der Bundesrat ist bereit, das Begehren zu prüfen, lehnt jedoch die Motion aus rechtlichen Gründen ab, weil das Anliegen zum Rechtsetzungsbereich gehört, der an den Bundesrat delegiert ist.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
85.367 Motion Morf Cinémathek. Budgetposition Cinémathèque. Article budgétaire
Wortlaut der Motion vom 6. März 1985
Das schweizerische Filmarchiv in Lausanne, die Cinémathè- que suisse, kann am ehesten mit Institutionen wie Landes- museum und Landesbibliothek verglichen werden und kommt nur in zweiter Linie als Instrument für schweizeri- sche Filmförderung in Frage.
Der Bundesrat wird deshalb aufgefordert, den Jahresbeitrag für die Cinémathek im Budget der Eidgenossenschaft als separaten Posten aufzunehmen und nicht mehr unter Film- förderungsmassnahmen zu verbuchen und dies auch bei der Änderung des Filmgesetzes (Art. 7 Abs. 1b) zu berück- sichtigen.
Texte de la motion du 6 mars 1985
La Cinémathèque suisse à Lausanne est comparable à des institutions telles que la bibliothèque ou le Musée national; son activité dans le domaine de la promotion des films suisses n'est que secondaire.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion der LdU/EVP-Fraktion Schutz des Bodens vor Vergiftung. Dringliche Massnahmen Motion du groupe Adl/PEP Empoisonnement des sois. Mesures urgentes de protection
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In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1985
Année
Anno
Band
III
Volume
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Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
17
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
84.590
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 21.06.1985 - 08:00
Date
Data
Seite
1235-1236
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Pagina
Ref. No
20 013 477
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