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Volksinitiativen. Abstimmungsverfahren
nichts Derartiges gehört, Herr Bundesrat Schlumpf. Wenn Sie sagen, Sie würden alles Mögliche tun, muss ich Sie daran erinnern, dass Sie in der Kommission erklärt haben, dass man nicht einfach Kosten hinnehmen könne, die ins Unermessliche gehen. Was heisst «unermesslich», wenn man dabei die Umwelt schützen kann? Diese Vorbehalte haben bei mir Bedenken hervorgerufen. Wenn wir von Bilan- zen sprechen, Herr Bundesrat Schlumpf: Nationalstrassen- Bauten bleiben bestehen und sind ein Aktivum. Aber ausge- storbene Vogelarten und Pflanzen sind nicht mehr da, und auch eine intakte Landschaft ist nicht mehr da. Was nicht mehr da ist, kann weder bei den Aktiven noch bei den Passiven eingesetzt werden. Man müsste es bei den Men- schen, die entscheiden, einsetzen, nämlich bei ihrem Ge- wissen.
Ich muss Sie auch darauf aufmerksam machen, dass der Kanton Solothurn bzw. die Kommission nicht nur von der Variante «Null +» gesprochen hat. Sie hat sich am meisten damit befasst, weil sie nach einer Lösung ohne N5 suchte. Sie hat aber darauf aufmerksam gemacht, dass die Linien- führung überprüft werden sollte. Es könnten, wie ich das jetzt angetönt habe, Mittel eingesetzt werden, um Umwelt, Landschaft und Kulturland zu schonen. Ich begreife es nicht, wenn man so tut, als ob wir gegen die Kantone Jura, Bern und Neuenburg anrennen möchten und als ob wir ihnen dieses Glück des Zusammenschlusses der N5 nicht gönnen würden.
Cavelty, Berichterstatter: Herr Kollega Weber sprach von einem eingetretenen Umdenken bei der Bevölkerung. Das wird sicher zutreffen. Es traf und trifft auch zu - wenn ich die Protokolle der Kommission nachlese -, dass bei gewissen Kommissionsmitgliedern ein Umdenken erfolgt ist, und zwar innert kürzester Frist. Ich möchte aber nicht aus den Voten in der Kommission zitieren, um auf gewisse Widersprüch- lichkeiten hinzuweisen. Wenn man sagt, man wolle nichts anderes als eine Überprüfung, dann sei doch darauf hinge- wiesen, dass wir seit dem Jahre 1981 an dieser Überprüfung gewesen sind - seit dem Postulat Ziegler, seit der Eingabe dieser Petition mit 20 000 Unterschriften und seit dem Jahre 1983, als die Standesinitiative eingereicht wurde. In dieser Zeit wurde wirklich von allen Instanzen geprüft, was man besser machen könnte. Es sind auch bereits Resultate vor-
handen, und weitere Verbesserungen sind in der Detailpla- nung zu erwarten. Aber hier geht es ja nicht um Detailfra- gen, hier geht es um die Linienführung der N5, und dagegen hat bisher niemand konkrete Einwände vorgebracht.
In der Kommission ist das Wort gefallen von der Demokratie der Betroffenheit, die man nicht schützen könne. Das sollte man auch hier kurz erläutern: Mit «Demokratie der Betrof- fenheit» ist gemeint, dass jeweils derjenige, der am näch- sten betroffen wird, sich wehrt und den Schwarzen Peter auf den anderen schieben will. Darum - und nicht, weil wir nicht Verständnis hätten für die Belange der Umwelt - sind wir der Meinung, die Umwelt solle im Rahmen der gegebenen Linie geschützt werden, und darum formulierten wir den Antrag, der Initiative sei keine Folge zu geben.
Bundesrat Schlumpf: Die Ausführungen von Ständerat Weber berühren mich teilweise etwas eigenartig.
Zuerst aber noch eine Bemerkung: Sie haben in Ihrer Begründung von einer billigen Strecke gesprochen. Sie irren sich, Herr Weber! Nach heutigem Stand der generellen Projektierung wird diese Strecke etwa 15 Millionen Franken pro Kilometer kosten. Das ist weit entfernt von kostengün- stig. Die kostengünstigen Strecken beim Nationalstrassen- netz - solche haben wir glücklicherweise - liegen weit darunter, 5, 6 bis 10 Millionen Franken pro Kilometer. Es ist also keine so günstige, weil man eben bereits nach dem heutigen Projektierungsstand - zu Recht - auf sehr viel Rücksicht genommen hat.
Zweitens: Sie beanstanden, dass ich hier nicht konkrete Zusicherungen abgegeben habe. Ständerat Weber, ich habe das in der Kommission schon erklärt. Wir müssen uns an eine gewisse Ordnung - und dazu gehört auch die Zustän-
digkeitsordnung - halten. Das Parlament ist nicht Projektbe- willigungsinstanz. Das Parlament hat das Netz festzulegen, die Linienführung. Um das geht es heute, ob man dieses Netz ändern will, den Verlauf der N5. Darüber haben wir hier zu diskutieren, nicht aber über die Detailprojektierung mit den sensiblen Strecken und den Verbesserungsmöglichkei- ten, mit denen sich die kantonale Kommission befasste. Sie werden mich nicht dazu bringen, das am unzuständigen Ort zu besprechen. Das gäbe eine schöne Ordnung, wenn wir bei all den Tausenden und Tausenden von Kilometern Hauptstrassen und Nationalstrassen in unserem Lande, die wir subventionieren, die Detailprojektierung im Parlament behandeln und uns mit neuen Varianten zum Beispiel aus landschaftlichen und anderen Gründen beschäftigen müssten.
Noch einmal: Worum geht es, wenn man die Standesinitia- tive dem Bundesrat überweist, wenn man ihr Folge geben will? Sie haben die konkreten Anträge der Kommission auf dem Papier. Der Hauptantrag der Kommission geht dahin, einen Verzicht zu prüfen, also auf dieses Teilstück zu ver- zichten und stattdessen die Alternative «Null +» zu realisie- ren. Wenn das eine Nationalstrassenteilstrecke sein soll, dann allerdings ändern wir nicht nur das Netz, sondern die Interpretation, die legale Definition. Schauen Sie sich das an! Das kann doch nicht als eine Nationalstrassenalternative bewertet werden. Das ist eine erweiterte Hauptstrasse, die weitgehend - mit Ausnahme bei Solothurn, Grenchen und Lengnau - der jetzigen Hauptstrasse folgt, aber keine Alter- native zu einer Nationalstrasse. Wir kennen auch keine andere Alternative. Es geht letzten Endes um Sein oder Nichtsein, also um Realisieren einer Nationalstrasse oder um eine Lösung, die nur den Ausbau der jetzigen Haupt- strasse will. Wenn man aber auf die N5 verzichten wollte, hat das alle die hier schon ausgiebig diskutierten Folgen. Ich bitte Sie, der Kommissionsmehrheit zuzustimmen.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit
30 Stimmen 7 Stimmen
An den Nationalrat - Au Conseil national
84.033 Volksinitiativen mit Gegenentwurf. Abstimmungsverfahren Initiatives populaires accompagnées d'un contre-projet. Procédure de vote
Botschaft und Gesetzentwurf vom 28. März 1984 (BBI II, 333) Message et projet de loi du 28 mars 1984 (FF 11, 345)
Antrag der Kommission Mehrheit Eintreten
Minderheit (Moll, Hänsenberger, Hefti, Reymond) Nichteintreten
Proposition de la commission
Majorité Entrer en matière
Minorité (Moll, Hänsenberger, Hefti, Reymond)
Ne pas entrer en matière
Belser, Berichterstatter: Vor 94 Jahren, am 8. Dezember 1891, beriet der Ständerat das Initiativengesetz, welches zur
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Initiatives populaires. Procédure de vote
Ausübung des eben erst eingeführten Volksrechts der Par- tialrevisions-Initiative nötig war. Er schloss sich dem Bun- desrat an, der für Volksinitiativen mit Gegenentwurf ein Eventualabstimmungsverfahren vorgeschlagen hatte, weil «den wirklichen Willen der Mehrheit des Volkes einzig die eventuelle Abstimmung zutage fördern» könne. Mit diesem sehr deutlich ausgefallenen Entscheid - 37 von 44 Ständerä- ten unterstützten ihn - setzte sich der Ständerat in Gegen- satz zum Nationalrat, der am 28. Juli 1891 mit 47 zu 30 Stimmen - nur 77 der 147 Nationalräte waren überhaupt zugegen - das Verfahren mit dem Verbot des doppelten Ja beschlossen hatte, welches heute noch gilt.
Die liberalen «Basler Nachrichten» kommentierten am 13. Dezember 1891 mit klarer Stossrichtung gegen den Nationalrat: «Es bedarf schon eines ganz oberflächlichen Urteils, um den Beschluss des Nationalrates nicht lebhaft anzufechten, denn nach der von ihm vorgeschlagenen Abstimmungsart könnte der wahre Volkswille gar nicht zum Ausdruck gelangen.»
Allein, der Nationalrat hielt an seinem Beschluss am 16. Dezember 1891 fest, aber auch der Ständerat bestätigte seinen Beschluss zugunsten eines Eventualabstimmungs- verfahrens am 21. Januar 1892, wieder ganz im Sinne der liberalen «Basler Nachrichten», die am 16. Dezember gewünscht hatten: «Hoffentlich wird der Ständerat sich auf den völlig unhaltbaren Beschluss des Nationalrates nicht einlassen.»
Am 22. Januar 1892 schliesslich hielt der Nationalrat jedoch erneut an seinem Beschluss zugunsten des Abstimmungs- verfahrens mit dem Verbot des doppelten Ja fest und erklärte diesen Beschluss für definitiv, was nun den Stände- rat in Zugzwang brachte. Schloss er sich dem Nationalrat nicht an, so fiel das Initiativengesetz als Ganzes aus Abschied und Traktanden, und der Ständerat schien mit unlauteren Methoden zu verhindern, was Volk und Stände eben erst gutgeheissen hatten: die Volksinitiative auf Partial- revision.
Die «Neue Zürcher Zeitung» äusserte sich daher am 25. Januar 1892 recht abfällig über die Hartnäckigkeit des Nationalrates: « ... denn sein System hindert, dass der Volkswille zum richtigen Ausdruck komme.»
Nur widerwillig schloss sich der Ständerat am 26. Januar 1892 dem nationalrätlichen Diktat an. Die liberalen «Basler Nachrichten» kritisierten die nationalrätliche Lösung ein drittes Mal! «Wer es mit dem Volksrecht der Initiative ehrlich meint, kann sich nur wünschen, dass dieses Gesetz niemals zur Anwendung gelangen möge.»
Diese etwas detailliertere Rückblende auf die Entstehungs- geschichte des Verbots des doppelten Ja zeigt, dass das heutige Abstimmungsverfahren sowohl gegen den Willen des Ständerates als auch gegen die scharfe Kritik aus der liberalen und freisinnigen Presse durchgesetzt wurde. Der Ständerat wollte, mindestens damals, ein korrektes Abstim- mungsverfahren.
Es verwundert einen nicht, dass das geltende Abstimmungs- verfahren bei Initiative und Gegenvorschlag in der Lehre immer wieder heftig kritisiert wurde, beispielsweise von den Staatsrechtsprofessoren Hilty (schon 1891), Burckhardt (1920), Jörg-Paul Müller (1978), Kölz (1981-1985), Haller (1984), Saladin (1984), Rhinow (1984) und Auer (1984) in den letzten Jahren.
In der Presse und in der Tagespolitik wurde Kritik vor allem dann laut, wenn Doppelabstimmungen stattfanden, die zur Verwerfung beider Vorlagen führten. Nachdem sich in jüng- ster Zeit Doppelverwerfungen von Initiativen und Gegenvor- schlägen gehäuft haben (1955 ein erstes Mal beim Mieter- schutz, 1974 bei der Krankenversicherung, 1976 bei der Mitbestimmung und 1977 erneut beim Mieterschutz), gewann die Problematik an Bedeutung, was sich auch in mehreren parlamentarischen Vorstössen seit 1975 nieder- schlug. Das Missbehagen kam bei vielen politisch aktiven Leuten aus verschiedensten Parteien zum Ausdruck. Die Baselbieter Standesinitiative wurde beispielsweise durch eine freisinnige Motion im Landrat angeregt. Die Schweize- rische Volkspartei fordert das vorgeschlagene Abstim-
mungsmodell in ihrem Aktionsprogramm 1983, und am Par- teitag der CVP vom 16. Oktober 1982 kam deutlich zum Ausdruck, was man vom geltenden Abstimmungsverfahren hält. Nachdem man die nach heutigem Abstimmungsverfah- ren zustande gekommenen Parolen zur Preisüberwa- chungsinitiative und zum Gegenvorschlag nicht anerkennen mochte - es waren zwei Nein - und man dann Stimmfrei- gabe beschloss, prangerte alt Nationalrat und Staatsrat Guy Fontanet das undemokratische Abstimmungsverfahren hef- tig an: «Das Ergebnis zeigt uns, dass unser System nicht gut ist.» Er erhielt mächtigen Beifall.
Der Bundesrat entschloss sich zu einer Vorlage, als fest- stand, dass die Revision der Bundesverfassung weniger schnell als geplant vorankam und dass ein verfassungskon- formes Abstimmungsmodell für Initiativen mit Gegenent- wurf im Rahmen der geltenden Verfassung gefunden wer- den konnte. Das Vernehmlassungsverfahren brachte im Ver- hältnis zwei zu eins eine breite Zustimmung. Aufschluss- reich ist für uns Ständeräte dabei die Haltung der Kantone. Es gab keinen Kanton, der die heutige Ordnung im Bund verteidigte. Zwölfeinhalb Stände begrüssten die heute vor- geschlagene Änderung vorbehaltlos, fünfeinhalb Stände standen der Neuregelung grundsätzlich ebenfalls positiv gegenüber, äusserten aber zu Teilaspekten gewisse Vorbe- halte.
Bei den ablehnenden Kantonen, wie etwa in den Stellung- nahmen der Kantone Thurgau und Waadt, hielt man schlicht das im eigenen Kanton praktizierte Modell für besser als das vom Bundesrat vorgeschlagene. Das ist niemandem zu ver- argen. Festhalten möchte ich, dass föderalistische Beden- ken von den Kantonsregierungen nur in ausserordentlich bescheidenem Ausmass geltend gemacht wurden.
In seiner Botschaft vom 28. März 1984 wiederholt der Bun- desrat zunächst die bereits früher entwickelten Kriterien für ein korrektes Abstimmungsverfahren und misst daran die von verschiedener Seite gemachten Lösungsvorschläge. Es geht um demokratische, föderalistische und praktische Erfordernisse. Unter den demokratischen Erfordernissen spielt es eine Rolle, dass die Stimmberechtigten eine der Anzahl vorgelegter Alternativen entsprechende Differenzie- rungsmöglichkeiten erhalten. Bei Doppelabstimmungen ste- hen sich der Status quo, die Volksinitiative und der Gegen- entwurf der Bundesversammlung gegenüber. Das ergibt 13 logisch widerspruchsfreie Wertungsmöglichkeiten. Die Rechtsgleichheit unter allen Stimmberechtigten im Abstim- mungsverfahren - ein weiteres demokratisches Erfordernis - gebietet, dass bei 13 logisch denkenden Stimmberechtig- ten mit je verschiedener Präferenz nicht einzelne am rechts- wirksamen Ausdruck ihrer Wertung gehindert werden.
Sodann sind die verfassungsmässigen Erfordernisse zu beachten, dass keine Verfassungsänderung in Kraft treten darf, die nicht von der Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Bürger angenommen worden ist und dass Initiative und Gegenentwurf verfahrensmässig gleich behan- delt werden müssen. Für den Ständerat von besonderer Bedeutung ist das föderalistische Erfordernis. Keine Verfas- sungsänderung darf in Kraft treten, ohne von der Mehrheit der Stände gebilligt und damit dem geltenden Recht vorge- zogen zu werden. Praktische Erfordernisse sind ein transpa- rentes Abstimmungsverfahren und die Vermeidung zusätzli- cher Belastungen des Abstimmungskalenders.
Aufgrund dieser Sachlage kommt der Bundesrat zum Schluss, dass sich für den Bund heute die Schaffung eines korrekten Abstimmungsverfahrens aufdrängt, dass sie mög- lich ist und dass ihr Modell eine bedingte Eventualabstim- mung enthält. Ein Modell, das bereits in den Kantonen Uri und Basel-Landschaft praktiziert wird und in den Kantonen Luzern, Solothurn, Wallis und Neuenburg Gegenstand aktu- eller Rechtsänderungen ist. Nach diesem Modell werden den Stimmberechtigten bei Volksinitiativen mit Gegenent- wurf drei Abstimmungsfragen gestellt. Die Bürger können sowohl zur Initiative als auch zum Gegenentwurf ja oder nein sagen oder eine Frage unbeantwortet lassen. Eine dritte Frage erlaubt es allen Stimmberechtigten, mitzube- stimmen, welche Vorlage in Kraft treten soll, wenn beide
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Vorlagen Volks- wie Ständemehr finden sollten. Dass dieses Verfahren für den Stimmbürger durchschaubar und prakti- kabel ist, zeigen nicht nur die Erfahrungen in den Kantonen, sondern das zeigt auch ein Vergleich zum bisherigen Abstimmungsverfahren. Im heutigen Recht heisst ein Nein des Stimmbürgers Nein. Ein Ja heisst Ja oder ungültig. Leer bedeutet letztlich leer oder Nein.
Im Vorschlag des Bundesrates heisst nein nein, ja ja, und leer wird als leer gewichtet. Das versteht der Stimmbürger sehr wohl.
Die vorberatende Kommission hat sich eingehend mit der Frage der Verfassungsmässigkeit der Vorlage befasst. Bereits in seiner Botschaft hat der Bundesrat nachgewiesen, dass ein Lösungsvorschlag auf Gesetzesstufe realisierbar ist, weil formal eine verfassungsmässige Basis aus Artikel 122 BV abzuleiten ist und weil materiell alle Verfassungser- fordernisse beim vorgeschlagenen Abstimmungsverfahren berücksichtigt werden. Volksinitiative und Gegenentwurf gelangen gleichzeitig zur Abstimmung (Art. 121 Abs. 6 BV); eine Verfassungsänderung kann in Kraft treten, ohne dass sie die Mehrheit von Volk und Ständen erhalten hat (Art. 123 Abs. 1 BV). Volk und Stände werden dabei einander konse- quent und völlig gleich gegenüber gehalten, wie das der obige Artikel ebenfalls sagt; die vom Bundesgericht entwik- kelten Erfordernisse an rechtsstaatliche Abstimmungen - die zuverlässige Wiedergabe des frei und unverfälscht gebil- deten Willens aller Stimmenden - werden erst vom vorge- schlagenen, neuen Verfahren einwandfrei erfüllt. Initiative und Gegenentwurf sind schliesslich einander gleich gehal- ten. Keine der blossen Änderungsvorlagen, die noch nicht die Mehrheit von Volk und Ständen gewonnen haben, kön- nen in Kraft treten ohne diese Mehrheiten, während das geltende Recht in Kraft bleibt, weil es ehedem die Mehrheit von Volk und Ständen gefunden hatte. Zwischen Initiative und Gegenentwurf hingegen bleibt das vorgeschlagene Abstimmungsverfahren arithmetisch verfassungskonform neutral. Im neuen Abstimmungsmodell gibt es noch einen Fall zu regeln, der vorkommen kann, in Wirklichkeit aber kaum je auftreten dürfte: Volk und Stände nehmen sowohl die Initiative wie den Gegenvorschlag an. Damit wird die Stichfrage entscheidend. Fallen in der Stichfrage Volks- und Ständemehr auseinander, so tritt jene Vorlage in Kraft, bei welcher der prozentuale Anteil der Standesstimmen und der Volksstimmen die grössere Summe ergeben.
In der Kommission wurde die Frage aufgeworfen, ob nicht diese Prozentsummenrechnug eine Verfassungsänderung nötig mache. Die Kommission kam aber zum Schluss, dass dafür juristisch keine stichhaltigen Gründe bestehen. Die Bundesverfassung regelt die Volksrechte auf einer weit abstrakteren Stufe, was anhand des Nationalratsproporzes aufgezeigt wurde. Die Verfassung verzichtet dort beispiels- weise auf eine Regelung der Zuteilung von Restmandaten, obwohl diese das Proporzprinzip gezwungenermassen durchbricht. Restmandate spielen in der Verfassungswirk- lichkeit eine weit grössere Rolle, als es die Prozentsummen- rechnung je wird tun können. Derzeit halten 30 von 200 Nationalräten ein Restmandat. Kommt die Bundesverfas- sung ohne Regelung der Restmandate beim Nationalrats- proporz aus, so gebietet eine harmonische Regelungs- dichte, auch bei anderen Volksrechten Detailfragen von der Art der Prozentsummenrechnung für einen kaum je aktuel- len Extremfall bei Doppelabstimmungen auf Gesetzesstufe zu normieren.
Zum selben Ergebnis gelangt man, wenn man bedenkt, dass die Unterschriftensammelfristen für Referenden und Volks- initiativen nicht in der Verfassung festgelegt sind, obwohl sie eigentlich sehr wichtige Bestandteile dieser Volksrechte sind. Mit 6 zu 3 Stimmen befand die Kommission die vorge- schlagene Lösung daher für verfassungskonform.
Die vorbereitende Kommission hat die Vorlage an drei Sit- zungen beraten. In der ersten Sitzung beschloss sie nach Anhörung der Experten Prof. Dr. Alfred Kölz von der Univer- sität Zürich und Prof. Dr. Rhinow von der Universität Basel sowie nach einlässlicher Diskussion mit den beiden Staats- rechtlern mit 7 gegen 4 Stimmen Eintreten. Die Experten
hatten die Vorlage des Bundesrates als «taugliche, praktika- ble, entscheidungstheoretisch und verfassungsrechtlich perfekte Lösung eines alten Problems» (Prof. Kölz) bezeich- net, die «aufgrund der Erfahrungen im Kanton Basel-Land» die «Mängel» des heutigen Abstimmungsverfahrens «besei- tigen» könne, so Prof. Rhinow.
Nachdem an der zweiten Sitzung die Vorlage - wie erwähnt - von der Kommission mit Zweidrittelmehrheit als verfas- sungskonform eingestuft worden war, wurde der Antrag Hänsenberger, der heute als Minderheitsantrag vorliegt, von der Kommission mit 6 gegen 4 Stimmen abgelehnt, weil er die Möglicheit des doppelten Ja und die Stichfrage aus der Vorlage des Bundesrates herausoperiert hätte, ohne auf das Prozentsummenmodell verzichten zu können.
Die Detailberatung erbrachte kleinere Änderungen in der Vorlage des Bundesrates, die vornehmlich das Übergangs- recht betreffen und später zu erläutern sein werden.
In der Gesamtabstimmung beschloss die Kommission an ihrer dritten Sitzung mit 5 gegen 3 Stimmen, dem Plenum die Vorlage in dieser bereinigten Form zur Annahme zu beantragen. Minderheitsanträge auf Nichteintreten bzw. für Verzicht auf Zulassung des doppelten Ja werden anschlies- send von den Herren Moll und Hänsenberger begründet. Einstimmig empfiehlt die Kommission, die Standesinitiative des Kantons Basel-Landschaft als erfüllt abzuschreiben. Im Namen der Kommissionsmehrheit beantrage ich Ihnen, auf die Vorlage einzutreten und dem weitsichtigen Willen des Ständerates von 1891 zum Durchbruch zu verhelfen. Setzen wir den von der Verfassung und von unsern Vorgängern im Ständerat gewünschten Akzent heute.
Moll, Sprecher der Minderheit: Für die Minderheit Ihrer Kommission stelle ich Ihnen den Antrag, auf die Vorlage nicht einzutreten. «Eure Rede aber sei: Ja, ja, nein, nein; was darüber ist, das ist vom Übel.» So heisst ein Bibelspruch, der mindestens zur Hälfte vom Herrn Kommissionspräsidenten zitiert worden ist. Er drängt sich bei der Behandlung dieser Vorlage auf.
Der Herr Kommissionspräsident hat auf die Geschichte des geltenden Verfahrens bei Initiativen mit Gegenvorschlag hingewiesen, auf die Beratungen aus dem Jahre 1891. Ich möchte der Vollständigkeit halber immerhin darauf hinwei- sen, dass auch die Einführung der Initiative auf Partialrevi- sion der Verfassung im damaligen Zeitpunkt nicht unproble- matisch war. So hat beispielsweise der Bundesrat nur vorge- schlagen, bei der Partialrevision eine allgemeine Anregung und keine formulierte Initiative einzuführen.
Ich möchte auch auf eine Abhandlung des verstorbenen Staatsrechtslehrers Max Imboden über «Die politischen Systeme» hinweisen. Dort nennt Imboden die schweizeri- sche Form der demokratischen Selbstbestimmung die kon- siliare Demokratie, und er bezeichnet das Zusammenwirken zwischen Parlament und Volk als entscheidend. Für ihn war deshalb das Referendum der entscheidende Wurf des dama- ligen Verfassungsgesetzgebers. Durch die Initiative wird nach Meinung Imbodens der Rahmen der konsiliaren Demo- kratie gesprengt. Auch Walther Burckhardt, der Kommen- tator der Bundesverfassung, vermochte offensichtlich der Initiative nicht viel abzugewinnen, wenn er in seinem Kom- mentar zur Bundesverfassung schreibt: «Der planmässigen Verfolgung fester Ziele ist das Vorschlagsrecht einer impul- siven, oft unzufriedenen Instanz nicht günstig.»
Bei einer grundsätzlichen staatsrechtlichen Betrachtungs- weise unseres schweizerischen politischen Systems kann nicht übersehen werden, dass bei jeder formulierten Initia- tive auf Partialrevision Gesetzgebung am ordentlichen Gesetzgeber vorbei vorgenommen wird. Es wird Gesetzge- bung direkt durch das Volk vorgenommen, also neben dem Parlament vorbei, welches grundsätzlich und in erster Linie für die Gesetzgebung verantwortlich ist. Ich möchte nicht verhehlen und gebe gerne zu, dass das Initiativrecht als Sicherheitsventil oft Gutes geleistet hat.
Nach diesem geschichtlichen Exkurs komme ich zum Ist- Zustand und zur Beurteilung der Vorlage. Das heute gel- tende Verfahren basiert auf dem bereits erwähnten Gesetz
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vom 15. Mai 1892. Schon fast 100 Jahre werden also bei uns Initiativen mit Gegenentwürfen nach diesem Verfahren abgehandelt. Welches sind die Vorwürfe gegen eine Lösung, die sich immerhin schon fast 100 Jahre bewährt hat? Man wirft der heute geltenden Lösung vor, sie verfäl- sche den Volkswillen. Es ist auffällig, dass die Kritiker vor allem immer nach negativen Ergebnissen von Doppelab- stimmungen auftreten und sich auch vornehmlich aus den Anhängern der verworfenen Vorlagen rekrutieren.
In der Botschaft ist zusammengestellt, dass seit dem Jahre 1891 erst zwölf Doppelabstimmungen stattgefunden haben. Die zwölf Doppelabstimmungen sind im Anhang 3 mit den Ergebnissen zusammengestellt. Von diesen Abstimmungen sind drei mit einem Sternlein bezeichnet, und unter dieser Sternchenbemerkung heisst es: «Könnten mathematisch abstrakt betrachtet am Verbot des doppelten Ja gescheitert sein.» Da stellt sich zunächst die Frage: Ist die mathema- tisch abstrakte Betrachtungsweise für eine Beweisführung mit solchen Aussagen und Folgen überhaupt zulässig? Was heisst das überhaupt: «Mathematisch abstrakt beurteilt?» Wir haben doch die Probleme unter sachlichen, rechtlichen und konkreten Aspekten zu betrachten. Wenn Sie nun die mit Sternchen versehenen Abstimmungen genau ansehen, sehen Sie, dass sogar bei der Ziffer 8, Kranken- und Unfall- versicherung, und der Ziffer 9, Mitbestimmung, die Summen der Ja von Initiative und Gegenentwurf zusammengerechnet niemals die jeweiligen Nein-Stimmen übertreffen. Nur in einer einzigen Abstimmung seit 100 Jahren, nämlich bei der in Ziffer 11 erwähnten Mieterschutzinitiative, übertrifft die Summe der Ja-Stimmen die jeweiligen Nein-Stimmen von Initiative und Gegenentwurf. Es gibt also nur einen einzigen Fall, und auch das nur - ich möchte nochmals darauf hinweisen - für den mathematisch abstrakten Betrachter. Für den rechtlich und sachlich konkreten Betrachter wiegt dieser einzige Fall in 100 Jahren nicht sehr; denn es ist schlicht nicht zulässig, davon auszugehen, dass alle Ja- Stimmenden bei der Mieterschutzinitiative bei der Zulässig- keit des doppelten Ja auch dem Gegenentwurf zugestimmt hätten oder umgekehrt. Damit finden wir in 100 Jahren keinen einzigen Fall, wo der Volkswille verfälscht worden wäre. Alle andern Behauptungen gehören auf das Gebiet theoretischer und politischer Spekulationen. Ein handfester Beweis für die Behauptung, der Volkswille sei auch nur einmal gefälscht worden, ist nicht erbracht.
Zuzugeben ist, dass das gültige Abstimmungsverfahren in einzelnen Kantonen wegen des gleichzeitigen Ermittelns des absoluten Mehrs zum Teil zu Widersprüchen geführt hat. Diese Widersprüche sind zwar für den betreffenden Kanton, der eine Mehrheit geliefert und trotzdem eine ver- werfende Standesstimme hat, höchst peinlich, aber auch diese Widersprüche haben in keinem einzigen Fall irgend- welche Einflüsse auf das gesamtschweizerische Ergebnis gehabt. Das muss man in diesem Zusammenhang feststel- len. Bei objektiver Betrachtung kann also gesagt werden, das geltende Abstimmungsverfahren habe sich sowohl mit Bezug auf die Übersicht und die Handhabung gegenüber dem Bürger wie auch hinsichtlich der Ergebnisse bewährt. Man wirft dem geltenden Verfahren vor, es begünstige den bestehenden Zustand, es begünstige also das geltende Recht. Auch dafür liegen nur Mutmassungen und keine Beweise vor. Im übrigen: Selbst wenn das so wäre, selbst wenn das gültige Verfassungsrecht, der bisherige Zustand, etwas im Vorteil wäre gegenüber den Neuerungen, wäre das so schlimm? Es wurde in diesem Rat schon verschiedentlich darauf hingewiesen, dass in der Schweiz eine ausgespro- chen nüchterne, abwägende Mentalität bestehe, dass eine konservative Grundstruktur im Volk bestehe. Dieser konser- vativen Grundstruktur entspricht es ohne weiteres, dass die Bundesverfassung nicht immer wieder wegen partieller Interessen geändert wird.
Ich glaube, man darf deshalb sagen: Wir haben heute zwei- fellos nicht die allerbeste, aber wir haben heute eine gute Lösung.
Nun zum Vorschlag des Bundesrates. Um mit der mathema- tisch abstrakten Betrachtungsweise zu reden: Die Vorlage
bringt eine mathematisch und technisch einwandfreie Lösung. Das muss man ihr zugestehen. Sie bringt theore- tisch vielleicht ein Maximum. Die Frage stellt sich aber: Bringt sie auch ein Optimum?
Sie deckt zwar alle 13 denkbaren widerspruchsfreien Wer- tungen ab. Aber bringt sie uns im politischen Alltag weiter, wenn das neue Modell logische, psychologische und politi- sche Mängel aufweist? Die Abdeckung von 13 möglichen Wertvorstellungen ist theoretisch sehr schön, lenkt aber von Hauptproblemen der neuen Lösung ab. Das Modell bringt sicherlich der Wissenschaft einiges; meiner Meinung nach bringt es aber unserer Demokratie nichts.
Die Zulassung des doppelten Ja hat zur Folge, dass nicht mehr alle Ja-Stimmen den gleichen Aussagewert haben. Ein Ja drückt die erste und ein mögliches zweites Ja drückt die zweite Präferenz aus. Man kann nicht übersehen, dass das so ist, wenn man sich grundsätzlich und primär für eine Vorlage - sei es die Initiative oder der Gegenvorschlag - und eventuell auch für die andere entscheidet. Jeder Stimmbür- ger, der doppelt ja stimmt, handelt mit einem absoluten und einem relativen Wollen. Bis heute aber ist alles geltende Verfassungsrecht aufgrund von eindeutigen und unbeding- ten Willensentscheidungen der Bürger in Kraft gesetzt wor- den. Dieses absolute Recht soll nun durch Vorlagen geän- dert werden, die vielleicht von der Mehrheit der Stimmbür- ger nur eine relative Zustimmung gefunden haben. Das ist nun nicht mehr «Euer Ja sei ja, und euer Nein sei nein».
Der neue Vorschlag widerspricht auch der Logik, dass man gleichzeitig einer Initiative zustimmmen kann und einem Gegenentwurf, der inhaltlich und konzeptionell möglicher- weise ganz anders gestaltet ist. Es ist ein Irrtum, wenn man davon ausgeht, Initiative und Gegenentwurf seien veschie- dene Modalitäten der gleichen Lösung. Zwischen beiden Änderungsvorlagen bestehen in der Regel wesentliche sachliche Unterschiede ; es können oft sogar auch verschie- dene Weltanschauungen zwischen zwei Änderungsvorlagen bestehen. Wenn nun beide, sich inhaltlich oder weltan- schaulich fast diametral entgegenstehende Vorlagen ange- nommen werden, dann soll und muss die Stichfrage entscheiden.
Möglicherweise wird eine kleine und rein zufällige Mehrheit mit der Kreuzchenfrage entscheiden, was Verfassungsrecht werden soll, denn wir dürfen nicht übersehen: Die Kreuz- chenfrage bedarf weder des absoluten Mehrs der Stimmen- den noch bedarf sie des Ständemehrs. Das ist eine rein zufällige Entscheidung. Nun frage ich, wenn auch leicht maliziös: Sind wir in Mitteleuropa mit einer Kreuzlidemokra- tie aus dem afrikanischen Busch wirklich gut beraten? Ich bezweifle das.
Dazu kommt, dass der Stimmbürger überfordert ist. Das Verfahren ist nicht mehr einfach, es ist kompliziert. Nicht nur die Willensbildung, auch die Analyse des Abstimmungser- gebnisses ist nicht mehr luzid. Wie soll man dem Stimmbür- ger, der die Initiative und den Gegenvorschlag abgelehnt hat, beibringen, dass er mit der Stichfrage schlussendlich doch noch eine Vorlage unterstützen muss.
Hier möchte ich aus einer Vernehmlassung der Schweizeri- schen Konferenz der Stadt- und Gemeindeschreiber zitie- ren: «Wir glauben, dass der Bürger die komplizierten Aus- mittlungen nicht verstehen wird und dass bei unerwarteten Ergebnissen ein Graben zwischen Regierten und Regieren- den aufgeworfen wird.» Ich möchte daran erinnern, dass mit Sicherheit bei der Ausmittlung Schwierigkeiten entstehen. Es werden auch bei der Beschlussfassung der Parteiparolen Schwierigkeiten entstehen. Wie wollen Sie Parteiparolen festlegen, wenn Sie immer noch diese Stichfrage entschei- den müssen?
Die neue Lösung ist auch nicht geeignet, etwas Klarheit in die Initiativenflut hineinzubringen. Wir erreichen weder eine Kanalisierung noch viel weniger eine Eindämmung der Initiativenflut. Ganz sicher wird bei Annahme dieser neuen Lösung keine Initiative mehr zugunsten eines Gegenvor- schlags zurückgezogen werden. Wenn die Kritiker der gel- tenden Lösung vorwerfen, sie begünstige den bestehenden Zustand, so ist von der neuen Lösung zu sagen, dass nach
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ihrer ganzen Anlage, nach ihrer Fragestellung und der Zulassung des doppelten Ja eindeutig die Veränderung begünstigt wird. Das widerspricht dem Grundsatz, dass man vor allem beim Verfassungsrecht Bestand erwartet.
Noch ein letzter Punkt: In der Schweiz, bei unserem System, ruht die Gesetzgebung auf dem Parlament. Es ist zu erwar- ten, dass bei Annahme der neuen Lösung, bei der Beurtei- lung der Initiative und des Gegenvorschlags, eine Gewichts- verlagerung vom Parlament auf den Stimmbürger erfolgen wird. Das können und dürfen wir nicht wollen.
Deshalb ersuche ich Sie, auf die Vorlage nicht einzutreten.
Cavelty: Ich war zunächst der heutigen Vorlage gegenüber skeptisch. Im Verlaufe der Kommissionsberatungen habe ich mich dann aber zu einem gemässigten Befürworter gewandelt. Vier Gründe waren dafür entscheidend:
Der Wille des Souveräns wird durch die Lösung der Vorlage transparenter und korrekter erfasst. Wer ja stimmt, will ja und wird als Befürworter erfasst. Wer nein stimmt, will nein und wird als Nein-Stimme erfasst. Wer sich der Stimme enthalten will, übt Stimmenthaltung und wird auch als Stimmenthaltung gewertet. Das letztere ist bei Doppelab- stimmungen neu und wird erst durch die heutige Vorlage möglich; denn nach geltendem Recht wird Stimmenthal- tung bei Doppelabstimmungen als Nein gewertet. Das ist schlicht und einfach falsch und gemäss Prof. Kölz gar ver- fassungswidrig. Die Vorlage räumt demnach in diesem Punkt mit einem rechtlich unhaltbaren Zustand auf. Herr Moll hat die Bibel zitiert, die sagt: «Eure Rede sei ja, ja, nein, nein.» Ich wundere mich über das Zitat, weil es nämlich gegen ihn spricht, denn «ja, ja» ist nach der Lösung, die er will, nicht möglich.
Wenn wir die heutige Vorlage bachab schicken, so ist das Problem des doppelten Ja nicht vom Tisch. Über kurz oder lang wird es, wie in verschiedenen Kantonen schon reali- siert, auch im Bund wieder zur Sprache kommen. Wir Föde- ralisten brauchen uns vor der Zukunft nicht zu fürchten, trotz vereinzelten leeren Drohungen, den Ständerat abzu- schaffen. Aber einen besseren Schutz des Föderalismus als die heutige Vorlage wird keine künftige Regelung bringen. Die heutige Vorlage erneuert und bestätigt die absolute Gleichwertigkeit von Volks- und Ständemehr in aller Klarheit und in aller Deutlichkeit. Ich verweise hier auf die Ausfüh- rungen des Herrn Kommissionspräsidenten, die ich nur unterstreichen kann. Was wir heute sicher haben und festi- gen können, sollten wir nicht auf eine morgige Ungewissheit verschieben.
Die Volksinitiative darf trotz gelegentlicher Initiativenflut, die wir bedauern mögen, als wichtiges Instrument der Erneuerung und als politisches Ventil nicht unterschätzt werden. Insbesondere darf die Initiative nicht durch Gegen- vorschläge unterlaufen werden. Mindestens theoretisch ist ein Unterlaufen jedoch bei der heutigen Regelung möglich, indem man durch einen Gegenvorschlag die Stimmen nach dem Grundsatz aufspaltet: Divide et impera. In einer Ver- sammlung und auch hier im Rat wird dieses Problem durch Eventualabstimmungen bewältigt, indem zunächst Ände- rungsvorschläge gegenübergestellt werden, um dann am Schluss gegen den Hauptantrag gestellt zu werden. Diese Funktion der Eventualabstimmung übernimmt in der heuti- gen Vorlage die Kreuzchenfrage. Es ist eine einfache Art und Weise, und ich wüsste auch keine bessere Möglichkeit, um dieses Problem zu lösen. In diesem Sinne wahrt die Vorlage die Bedeutung der Initiative und schützt sie vor einer indirekten Abwertung durch einen Gegenvorschlag. Reform durch Initiative ist viel besser als Reform durch Demonstration oder im Extremfall gar durch Revolution.
Die heutige Vorlage wird von Prof. Kölz als taugliche, praktikable, entscheidungstheoretisch und verfassungs- rechtlich perfekte Lösung eines alten Problems qualifiziert. Ähnlich positiv äussert sich auch Prof. Rhinow, den wir ebenfalls als Experten angehört haben. Mich haben diese Ausführungen schliesslich überzeugt, vor allem, weil ihnen
keine gravierenden Negativa entgegengesetzt werden können.
Was mir von den Einwänden gegen die heutige Vorlage am meisten Eindruck macht, ist die Aussage - Herr Moll hat sie auch gemacht -, die Vorlage sei von minimer praktischer Bedeutung. Dies lässt sich anhand der Statistiken mit Zah- len wirklich nachweisen. Vielleicht hat aber die bisher feh- lende Möglichkeit des doppelten Ja auch schon präventive Wirkungen gehabt, indem man es gar nicht so weit kommen liess, dass das doppelte Ja bedeutsam werden konnte. Aber auch bei gegebenem Seltenheitswert der vorgesehenen neuen Lösung erscheint es mir besser, über eine saubere Regelung eines seltenen Falles zu verfügen, als im gegebe- nen Moment zu einem verfassungsmässig zweifelhaften Entscheid greifen zu müssen.
Zur heutigen Vorlage - damit komme ich zum Schluss - gibt es meines Erachtens nur zwei verfassungsmässig saubere Alternativen, nämlich entweder Einführung von zeitlich gestaffelten Eventualabstimmungen oder Verzicht auf Gegenvorschläge der Bundesversammlung. Die erstge- nannte Alternative ist zu kompliziert und aufwendig, und die zweite wäre politisch unklug.
Ich stimme daher für Eintreten und für die Annahme der Vor- lage.
M. Reymond: Les propositions du Conseil fédéral, quant à la nouvelle procédure de vote en matière d'initiative populaire accompagnée d'un contre-projet, ne rencontrent pas mon approbation, cela pour des motifs politiques, juridiques et pratiques.
En proposant le double oui, le Conseil fédéral veut se donner bonne conscience et satisfaction. Il veut s'éviter le reproche, très souvent formulé, que le contre-projet torpille- rait les initiatives. Or, contrairement à cet avis que paraît soutenir le Conseil fédéral, il est démontré que le système actuel du contre-projet est favorable au changement et que le contre-projet lui-même favorise ce changement.
Ainsi sur 116 initiatives - n'ayant donné lieu à aucun contre- projet, 6 seulement ont été adoptées. En d'autres termes, s'il n'y a pas de contre-projet, le résultat pour les initiants a été favorable dans un seul cas sur 19.
En revanche, si l'on prend les 24 initiatives qui ont donné lieu à un contre-projet, nous constatons qu'après le retrait de 12 d'entre elles, 9 contre-projets sur les 12 ont été acceptés. Et pour les 12 initiatives qui ont été présentées en même temps que leur contre-projet, nous avons eu l'accep- tation dans ce cas-là de 6 contre-projets et de 2 initiatives! Une initiative sur 6 est ainsi acceptée lorsqu'il y a un contre- projet. Ces chiffres sont éloquents parce qu'ils démontrent que le système actuel du contre-projet, avec notre procé- dure de vote interdisant le double oui, est favorable au changement. C'est en effet surtout lorsqu'elle est présentée seule au vote du peuple et des cantons que l'initiative a moins de chance d'aboutir.
Quant à la procédure de vote aujourd'hui proposée, il est certain qu'elle laisse ouvertes toutes les possibilités de s'exprimer avec les abstentions. Il y en a treize. Il n'est, en revanche, pas sûr que le procédé soit plus démocratique que l'actuel. Le simple fait d'admettre que les citoyens peuvent voter deux fois oui pour deux textes qui s'excluent l'un l'autre n'est pas de nature à renforcer l'esprit civique et la clarté du citoyen. Au contraire, cela confortera ce dernier dans l'indécision et la confusion contribuant encore un peu plus à l'abstentionnisme et au désintéressement.
Qu'on le veuille ou non, prenez l'exemple d'une élection, lorsqu'il y a un siège à repourvoir, les bulletins qui portent deux noms doivent être modifiés ou rendus nuls. Lorsqu'il n'y a dans la constitution de la place que pour un seul article, il n'y a pas de raison que chaque citoyen puisse le même jour en proposer deux qui s'excluent. Comme le dit M. le professeur Grisel: «La plupart des individus ont une préférence pour un projet ou pour un autre. Les autoriser à les ratifier tous les deux, ce serait encourager les manœu- vres. Deuxièmement, l'innovation envisagée entraînerait un
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Initiatives populaires. Procédure de vote
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vote ambigu qui trahirait la confusion aussi bien que l'indé- cision.»
Un autre argument à l'appui de mon opposition à la procé- dure choisie consiste à se demander si la voie législative est bien la bonne, si elle ne trahit pas la constitution qui exige la double majorité du peuple et des cantons. Je laisse bien sûr les constitutionnalistes se battre sur ce point-là. Ils ne sont pas d'accord entre eux. Personnellement, je voudrais don- ner mon appréciation sur la question subsidaire, donc sur la manière de discerner lequel des projets a la préférence du souverain. Le peuple et les cantons ayant accepté les deux textes, ayant donc voté oui pour deux textes qui s'excluent, on devrait pouvoir les écrire l'un et l'autre dans notre charte fondamentale. Mais comme ils s'excluent, c'est la troisième question, que l'on dit subsidaire, qui va nous permettre d'annuler l'un des deux votes à la première ou à la deuxième question. Or, pour cette manifestation de préférence qui consiste à annuler l'un des deux votes ayant obtenu la majorité du peuple et des cantons, il se pourrait que cette même majorité ne soit plus nécessaire, que l'on n'ait que la majorité du peuple ou que la majorité des cantons. On ne me fera pas croire que l'esprit de notre constitution, que la spécificité du souverain suisse, c'est-à-dire peuple et can- tons, ne sont pas quelque peu faussés par la procédure choisie.
Personnellement, je considère donc que la manifestation de préférence de la question 3 ne devrait pas être tranchée selon la formule de la deuxième phrase de l'alinéa 4 de l'article 76 de la loi sur l'exercice des droits politiques. Additionner pour le surplus des pourcentages de cantons et des pourcentages de votes populaires, c'est pratiquer une arithmétique qui n'existe nulle part. C'est additionner des pommes et des poires. Les exemples chiffrés qui nous ont été remis témoignent bien de l'incongruité d'un tel système. Enfin, et pour conclure sur la question subsidaire, elle nécessiterait une réponse où l'électeur devrait voter en inscrivant une croix pour déterminer sa préférence. C'est un système de vote qui sied beaucoup plus aux peuples anal- phabètes qu'au peuple suisse. Voter avec une croix pour manifester une préférence en faveur d'un texte important qui entrera dans notre constitution, cela ressemble à voter avec des boules rouges ou des boules blanches, ce qui existe dans certains pays.
Enfin, j'aimerais préciser que le système de vote proposé aura pour conséquence de ne plus conduire au retrait de certaines initiatives; les initiants n'ayant désormais plus rien à perdre, ils pourront pratiquer la surenchère jusqu'au bout. Je crois que, de ce fait, on dénature le système du contre- projet; on le dénature à un tel point que même les Chambres fédérales, après l'acceptation de ce nouveau système de vote, pourraient plus souvent renoncer à présenter des contre-projets.
Le défaut majeur subsiste donc. Laisser dire deux fois oui à deux textes qui doivent absolument s'exclure, c'est prati- quer, en politique, la bigamie. A ce titre, ce n'est conforme ni à nos mœurs, ni à nos institutions. Voilà pourquoi je vous recommande de ne pas entrer en matière.
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Steiner: Trotz nachdenklich stimmender Erfahrungen in den Fraktionen erneuere ich meine Gefolgschaft hinter Kommissionspräsident Belser und der - zumindest bisheri- gen - Ja-Mehrheit dieser Kommission. Natürlich sehe auch ich die angezogenen Probleme in der praktischen Durchset- zung der vorgeschlagenen Neuerung. Aber eine Überforde- rung ist es nicht. Fordern kann und darf man den Stimmbür- ger, und besonders auch die Parteien (gegenüber den Jun- gen und im Militärdienst hat man ja auch keine Hemmungen im Fordern ... ). Die letzten Finessen der Neuregelung wer- den überdies nur selten zur Anwendung gelangen, wie die bisherige Erfahrung zeigt.
In der Vorlage ist für mich massgebend die von der Verfas- sung und vom Gesetz verlangte Garantie
a. der Gleichwertigkeit von Initiative und Gegenvorschlag;
b. der Gleichwertigkeit von Volks- und Ständestimmkraft;
c. der Gleichzeitigkeit im Abstimmungsdatum für Initiative und Gegenvorschlag
und damit schlussendlich das bestmögliche Erfassen des Wählerwillens.
Meine positive Haltung wird ferner Verpflichtung durch den Umstand, dass ich seinerzeit im Schaffhauser Kantonsparla- ment eine der in zehn Kantonen angedrohten Standesinitia- tiven für das doppelte Ja verhinderte, und zwar mit dem Hinweis auf die im eidgenössischen Parlament vorgesehene und hängige Regelung (in jenem erfolgreichen Kampf wurde ich unter anderem von Frau Grossrätin Esther Bührer unterstützt; auch das gibt es . . . ).
Mein damaliges Wort verpflichtet mich auch heute, für Ein- treten auf die Vorlage und für Zustimmung zum Antrag der Kommissionsmehrheit zu stimmen.
Ein tröstliches und bedenkenswertes Wort in dieser Sache zum Schluss: Ich zitiere den Journalisten und Denker Oskar Reck aus der «Weltwoche» vom 15. November 1984. Er schrieb unter dem Titel «Vorwärts mit winzigen Schritten» folgendes: «Kommt es zum doppelten Ja, werden wir ein besseres Initiativrecht haben, weil sich die demokratischen Chancen erhöhen. Die Voraussetzung dazu ist allerdings, dass wir sie überhaupt wahrnehmen, denn schlechte Beteili- gungen begünstigen in aller Regel nur das Nein und mithin den Status quo. Die Neuerung kann also nur wirksam wer- den, wenn sie die Demokratie aktiviert, anderenfalls haben wir einen ungenutzten staatsrechtlichen Fortschritt.»
Und weiter: «Von mehr als einem Fortschritt, der seine Früchte tragen kann, ist also beim doppelten Ja nicht zu reden. Die demokratische Substanz wird nur bescheiden gemehrt, was zwar bemerkenswert, aber noch keineswegs bedeutend ist. Es handelt sich lediglich um einen jener winzigen Schritte, die derzeit überhaupt möglich sind.» Soweit Oskar Reck. Dem ist wohl im Moment nichts mehr beizufügen.
Hier wird die Beratung dieses Geschäftes unterbrochen Le débat sur cet objet est interrompu
Schluss der Sitzung um 12.25 Uhr La séance est levée à 12 h 25
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Volksinitiativen mit Gegenentwurf. Abstimmungsverfahren Initiatives populaires accompagnées d'un contre-projet. Procédure de vote
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1985
Année
Anno
Band
II
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
09
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 84.033
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 19.03.1985 - 09:30
Date
Data
Seite
199-204
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Pagina
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20 013 386
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