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Strassenverkehrsunfälle. Haager Übereinkommen
halb haben wir das System mit der Nichtigkeitsbeschwerde entsprechend ergänzt.
Bei der gestrigen Durchsicht ist mir dabei aufgefallen, dass Artikel 68 unter dieser Sicht doch etwas eng erscheint. Die Nichtigkeitsbeschwerde müsste auch gegeben sein, wenn ein falsches ausländisches Recht angewendet wurde, also voll deckungsgleicher Tatbestand mit Artikel 43 Ziffer 1 Litera a bestände.
Die ständerätliche Kommission war eigentlich der Meinung, dies sei der Fall. Dies sei dem Sinne nach im OG 68 Absatz 1b und c inbegriffen. Das ist vielleicht nicht so eindeutig. Nun könnte man eine sehr einfache Korrektur vornehmen. Wenn wir nämlich in Litera c die entsprechende Klarstellung vornehmen würden, die unbestritten war in der Kommis- sionsverhandlung, indem man eingangs sagen würde, «wenn nicht das ausländische Recht angewendet wurde, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vor- schreibt» und dann fortfährt «oder wenn das anwendbare Recht nicht oder nicht genügend sorgfältig ermittelt wurde». Sie sehen, dass diese Komponente, die ich im ersten Teil des Satzes einfüge, im Grunde genommen fehlt. Ich habe aber Verständnis, wenn Sie vielleicht heute diese Anpassung als nicht so definitiv betrachten können und wenn Sie dieses Problem lieber dem Zweitrat überlassen. Ich wollte es auf alle Fälle im Protokoll verankert wissen, weil es tatsächlich ein Anliegen ist, diesen in der Kommis- sion unbestrittenen Gedanken auch angemessen zum Aus- druck zu bringen.
Im übrigen habe ich zu Artikel 68 Absatz 1 keine Bemerkun- gen, aber noch eine solche zu Ziffer 2 (Patentgesetz). Hier handelt es sich lediglich um eine Anpassung an den Beschluss beim Kapitel 7a. Unter Ziffer 3 ist bei Artikel 2 Absatz 2 des Bundeszivilprozessgesetzes Übereinstimmung hergestellt worden mit Artikel 5 des IPR-Gesetzes.
Präsident: Sind sie damit einverstanden, dass wir unter Artikel 68 Absatz 1 Ziffer c die Anregung unseres Herrn Kommissionspräsidenten zuhanden des Zweitrates entge- gennehmen?
Angenommen - Adopté
Art. 183-187
Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Gesetzentwurfes Dagegen
22 Stimmen 1 Stimme
An den Nationalrat - Au Conseil national
Vizepräsident Gerber: Damit darf ich das Präsidium wie- derum unserem sehr verehrten Herrn Präsidenten über- geben.
Präsident Kündig: Ich freue mich, dass ich wieder auf die- sem Stuhl Platz nehmen kann und möchte besonders dem Herrn Vizepräsidenten dafür danken, dass er unverzüglich in die Lücke gesprungen ist und die schwere Aufgabe auf sich genommen hat.
84.080
Strassenverkehrsunfälle. Haager Übereinkommen
Accidents de la circulation routière. Convention de la Haye
Botschaft und Beschlussentwurf vom 24. Oktober 1984 (BBI III, 915) Message et projet d'arrêté du 24 octobre 1984 (FF III, 927)
Antrag der Kommission Eintreten
Proposition de la commission Entrer en matière
Gadient, Berichterstatter: Der Antrag zur Genehmigung des Haager Übereinkommens vom 4. Mai 1971 über das auf Strassenverkehrsunfälle anzuwendende Recht steht in engem Zusammenhang mit der Vorlage zu einem Bundes- gesetz über das internationale Privatrecht. Die IPR-Vorlage enthält in den Artikeln 126 bis 138 auch Bestimmungen zum internationalen Deliktsrecht. Dabei sind für spezifische Deliktstatbestände entsprechende Kollisionsnormen vorge- sehen. Für Strassenverkehrsunfälle verzichtet der IPR- Entwurf auf eine eigene Kollisionsnorm. Statt dessen ver- weist er in Artikel 130 auf das erwähnte Haager Strassenver- kehrsübereinkommen von 1971.
Ich darf im Hinblick auf die heutige Beratung auf folgendes hinweisen: Beim Übereinkommen handelt es sich um einen multilateralen Staatsvertrag; er wurde 1968 an der elften Tagung der Haager Konferenz für internationales Privat- recht von einer diplomatischen Konferenz erarbeitet und genehmigt. Der Text des Übereinkommens ist damit festge- schrieben. Der schweizerische Gesetzgeber kann heute das Übereinkommen genehmigen oder verwerfen. An seinem Text jedoch kann nichts mehr geändert werden. Zu beraten und Beschluss zu fassen ist im vorliegenden Geschäft über den Bundesbeschluss betreffend das Haager Übereinkom- men über das auf Strassenverkehrsunfälle anzuwendende Recht. Er befindet sich auf Seite 18 der Botschaft.
Das Übereinkommen ist in der bundesrätlichen Botschaft ausführlich kommentiert. Ich kann mich deshalb auf einige Hinweise zum Geltungsbereich, zum anwendbaren Recht und zum Umfang des anwendbaren Rechts beschränken. Sachlich enthält das Übereinkommen Bestimmungen über das auf die zivile ausservertragliche Haftung aus Strassen- verkehrsunfällen anzuwendende Recht (Art. 1). Die Fragen betreffend die internationale Zuständigkeit der Gerichte oder die Voraussetzungen, unter denen ein ausländisches Urteil in Strassenverkehrssachen von der Schweiz aner- kannt werden kann, sind im Übereinkommen nicht geregelt. Hingegen umschreibt das Übereinkommen selber, was es unter einem Strassenverkehrsunfall versteht, und es umschreibt auch den sachlichen Geltungsumfang des für anwendbar bezeichneten Rechts. Nach Artikel 8 bestimmt das anwendbare Recht insbesondere die Voraussetzungen und den Umfang der Haftung, ferner die Art und den Umfang des Schadenersatzes sowie den Kreis der schaden- ersatzberechtigten Personen (Art. 8 Ziff. 146).
Auch die Haftungsausschlussgründe, die Aufteilung der Haf- tung unter mehrere Haftpflichtige oder die Verjährung des Haftpflichtanspruches werden vom anwendbaren Recht beherrscht (Art. 8 Ziff. 28). Vom Geltungsbereich des Über- einkommens ausgenommen sind nach Artikel 2 die Haftung des Fahrzeugherstellers oder Reparateurs (Ziff. 1), die Haf- tung des Strasseneigentümers (Ziff. 2) sowie die Regressan- sprüche (Ziff. 4 bis 6). Nach Artikel 11 sind die Bestimmun- gen des Übereinkommens unabhängig vom Erfordernis der Gegenseitigkeit und ohne Rücksicht darauf anwendbar, ob die an einem Unfall beteiligten Personen Angehörige eines Vertragsstaates sind oder ihren Wohnsitz in einem solchen
E 13 mars 1985
Accidents de la circulation routière. Convention de la Haye 184
Staat haben. Das Übereinkommen soll selbst anwendbar sein, wenn das in den Artikeln 3 und 4 für anwendbar bezeichnete Recht nicht das Recht eines Vertragsstaates ist. Diese Bestimmung verleiht dem Übereinkommen den Cha- rakter einer erga omnes anwendbaren «loi uniforme» des internationalen Privatrechts.
Das auf einen Strassenverkehrsunfall anwendbare Recht wird in den Artikeln 3 und 4 bezeichnet. Artikel 3 enthält die Hauptregel, Artikel 4 die Ausnahme. Nach Artikel 3 soll auf die Haftung aus Strassenverkehrsunfall jeweils das inner- staatliche Recht des Staates anwendbar sein, auf dessen Hoheitsgebiet sich der Unfall ereignet hat. Diese Anknüp- fung entspricht der traditionellen Lösung im internationalen Deliktsrecht. Für den SVG-Gesetzgeber scheint dieser Grundsatz so klar gewesen zu sein, dass er in Artikel 85 SVG nicht einmal erwähnt wurde.
Gedanklich etwas anspruchsvoller ist die Ausnahmerege- lung des Artikels 4. Zwei Vorbemerkungen:
Das Übereinkommen lässt als Ausnahmeregelung nur ein einziges Ausnahmerecht zu, das Recht des Immatrikula- tionsstaates. Sie sehen dies in Artikel 4 Litera a am Ende des einleitenden Satzes, wo es heisst: «. .. so ist das innerstaat- liche Recht des Zulassungsorts anzuwenden auf die Haf- tung gegenüber . . . »
Das Übereinkommen sieht zwar nur ein Ausnahmerecht, aber verschiedene Ausnahmetatbestände vor.
Der ganze Sinn von Artikel 4 besteht darin, die verschiede- nen Ausnahmetatbestände zu beschreiben. Artikel 4 unter- scheidet zu diesem Zweck zwischen drei Hauptsituationen: Litera a: dem Unfall mit nur einem Fahrzeug, Selbstunfall, Litera b: dem Unfall mit mehreren Fahrzeugen, Litera c: dem Unfall mit Fahrzeugen und Fussgängern. Innerhalb dieser Situationen unterscheidet Artikel 4 überdies zwischen ver- schiedenen Personengruppen, nämlich dem Lenker oder Halter, dem Fahrgast, dem Passanten ausserhalb des Fahr- zeugs.
Die Kombination der genannten sechs Elemente erfolgt dann in drei Fallsituationen. Dabei dient die Anzahl der am Unfall beteiligten Fahrzeuge als Ausgangspunkt; am leichte- sten ist die Abweichung zugunsten des Rechts des Immatri- kulationsstaates, wenn nur ein Fahrzeug in den Unfall ver- wickelt ist (Lit. a). Sind mehrere Fahrzeuge in den Unfall verwickelt, so kommt das Recht des Immatrikulationsstaates zum vornherein nur in Betracht, wenn alle Unfallfahrzeuge im gleichen ausländischen Staat immatrikuliert sind. Trägt auch nur ein Fahrzeug die Hoheitszeichen eines anderen Staates, so bleibt es beim Recht des Unfallortes (Art. 3). Aber selbst wenn alle Unfallfahrzeuge im gleichen Staat immatri- kuliert sind, könnte die Anwendung dieses Rechts für geschädigte Personen, die zum Immatrikulationsstaat über- haupt keine Beziehung haben - also Fahrgäste, Passanten - eine unerwartete Härte oder einen unverdienten Vorteil bedeuten. Diesem Gesichtspunkt versucht Artikel 4 unter Litera a im zweiten und dritten Lemma Rechnung zu tragen. Dieselbe Regel gilt für Litera b und c.
Artikel 4 regelt den sogenannten Personenschaden. Die gleichen Grundsätze gelten nach Artikel 5 für den soge- nannten Sachschaden.
Das Übereinkommen und seine Genehmigung sind in enger Zusammenarbeit mit den interessierten Kreisen der Praxis vorbereitet worden. Schon anlässlich der Ausarbeitung in Den Haag hat die schweizerische Delegation mit den Spezia- listen der Unfalldirektorenkonferenz zusammengearbeitet. Auf einen Vorschlag der Unfalldirektorenkonferenz ist zurückzuführen, dass das Übereinkommen neben dem Recht des Unfallortes das Recht des Immatrikulationsstaa- tes zulässt.
Im Rahmen der Vernehmlassung zum IPR-Entwurf hat sich auch der Schweizerische Touring-Club zu Wort gemeldet. Der TCS steht der Ratifikation des Haager Übereinkommens positiv gegenüber; er begrüsst insbesondere den Artikel 4. Die vorberatende Kommission hat einstimmig beschlossen, Ihnen die Genehmigung dieses Übereinkommens zu emp- fehlen. Ich beantrage Eintreten und Genehmigung in globo.
Bundesrätin Kopp: In Anbetracht der fortgeschrittenen Zeit und der Klarheit der Materie verzichte ich auf weitere Aus- führungen.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Titel und Ingress, Art. 1 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule, art. 1 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Art. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
M. Aubert: J'ai une remarque à faire sur la clause référen- daire de l'article 2. Je ne la conteste évidemment pas, j'aimerais contester le langage dont le Conseil fédéral use dans son message.
Il s'agit de l'interprétation de l'article 89, 3ª alinéa de la constitution fédérale. Là où j'émets des doutes - et je tiens à le préciser au représentant du Conseil fédéral - c'est au sujet des formules utilisées par le Conseil fédéral dans ses messages, au nombre d'une demi-douzaine - sinon davan- tage -, qui traitent de ce point. Un jour, M. Hefti a eu la prudence de dire: «Nous n'aimerions pas qu'il se crée une sorte de coutume interprétative, restrictive du droit de réfé- rendum.» A mon avis, l'explication du Conseil fédéral, qui dit qu'il n'y a d'unification multilatérale du droit que lorsque tout un domaine du droit est unifié, représente une interpré- tation trop restrictive de l'article 89, 3ª alinéa. J'estime que parfois l'unification d'une seule règle de droit peut aussi justifier la clause référendaire.
Par conséquent, je ne voudrais pas qu'il se crée une cou- tume interprétative, restrictive, à travers les messages du Conseil fédéral, qui auraient été approuvés sans aucune protestation de notre part.
Bundesrätin Kopp: Es wäre natürlich viel interessanter, diese Grundsatzfragen an einem konkreten Beispiel auszu- diskutieren, bei dem der Bundesrat beantragt, es nicht dem Referendum zu unterstellen, als nun aufgrund des Beispiels, wo er zur Schlussfolgerung kommt, der Staatsvertrag sei dem Referendum zu unterstellen.
Wenn Herr Ständerat Aubert auf den Artikel 89 BV hinweist und auf die Kriterien, dann ist es ja offensichtlich so, dass der Gesetzgeber einen Unterschied machen wollte zwischen der nationalen Gesetzgebung und der Behandlung von Staatsverträgen. Er hat dort die Kriterien festgelegt, wann ein Staatsvertrag dem Referendum obligatorisch zu unter- stellen sei und zusätzlich die Räte ermächtigt, bei politisch brisanten Fragen das Referendum fakultativ vorzusehen. Gerade das Beispiel, das wir hier diskutieren, zeigt, dass der Bundesrat nicht allzu einschränkend ist. Wir sprechen ja in der Botschaft, wenn ich sie richtig verstanden habe, nicht von Kodifikationen, sondern von kodifikationsähnlichen Bestimmungen. Hier regeln wir auch nicht ein ganzes Gebiet, sondern lediglich einen schmalen Sektor aus dem Strassenverkehrsrecht. Ich würde somit meinen, dass der Vorwurf an den Bundesrat nicht gerechtfertigt ist, dass wir hier eine allzu einschränkende Auslegung vornehmen. Aber, wie gesagt, es wäre interessant, das an einem Beispiel zu diskutieren, bei dem der Bundesrat und Herr Ständerat Aubert nicht der gleichen Auffassung sind.
M. Aubert: A mon avis, la formule utilisée par le Conseil fédéral est trop restrictive. En effet, celui-ci insiste sur le
185 Internationale Währungsmassnahmen. Bundesbeschluss
côté quantitatif: il faut qu'il y ait beauoup de règles. Il néglige le côté qualitatif: une seule règle suffit, si elle est importante; si elle était unifiée, il s'agirait aussi d'une unifi- cation multilatérale du droit. Je tenais à préciser ce point pour contribuer à empêcher la création d'une coutume.
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Beschlussentwurfes 26 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
Schluss der Sitzung um 12.40 Uhr La séance est levée à 12 h 40
Achte Sitzung - Huitième séance
Donnerstag, 14. März 1985, Vormittag Jeudi 14 mars 1984, matin 8.00 h
Vorsitz - Présidence: Herr Kündig
84.069 Internationale Währungsmassnahmen. Bundesbeschluss Mesures monétaires internationales. Arrêté fédéral
Botschaft und Beschlussentwurf vom 5. September 1984 (BBI II, 1486) Message et projet d'arrêté du 5 septembre 1984 (FF II, 1511)
Beschluss des Nationalrates vom 12. Dezember 1984 Décision du Conseil national du 12 décembre 1984
Antrag der Kommission Eintreten und Zustimmung zum Beschluss des National- rates
Proposition de la commission Entrer en matière et adhérer à la décision du Conseil na- tional
Matossi, Berichterstatter: Ich gliedere meine Ausführungen in vier Teile: Kurze Einführung, Vorstellung des Geschäftes, Bericht über die Verhandlungen in der Kommission und Antrag der Kommission für Aussenwirtschaft.
Der erste Bundesbeschluss über die Mitwirkung der Schweiz an internationalen Währungsmassnahmen datiert vom 4. Oktober 1963. Er geht zurück auf eine Anfrage des Generaldirektors der Allgemeinen Kreditvereinbarungen von Paris, auf den sogenannten Zehnerclub - ich komme später noch darauf zu sprechen - vom 14. Dezember 1961, ob die Schweiz bereit wäre, sich an einem neuen Kreditsy- stem zu beteiligen. Der Bundesrat kam schon damals zu einer positiven Beurteilung. Ich zitiere aus dem Schlusswort der damaligen Botschaft: «Der Bundesrat möchte abschlies- send feststellen, dass die Aufrechterhaltung geordneter internationaler Währungsverhältnisse eine wichtige Voraus- setzung zu einer gedeihlichen Weiterentwicklung der zwi- schenstaatlichen Wirtschaftsbeziehungen bildet. Die allge- meinen Kreditvereinbarungen sind ein wirksamer Beitrag zur Stabilisierung der internationalen Währungslage. Sie liegen im allgemeinen Interessen der freien Welt und damit auch unseres Landes.» Diese Aussage datiert vom 1. März 1963.
Das Parlament verabschiedete dann am 14. Dezember 1963 einen Bundesbeschluss, wonach der Bundesrat bis zum Gesamtbetrag von 865 Millionen Franken anderen Staaten oder ihren Notenbanken Schweizerfranken gegen die Wäh- rung des Partnerlandes zur Verfügung stellen oder Darlehen mit einer Laufzeit von bis zu fünf Jahren gewähren kann. Dieser Bundesbeschluss war auf zehn Jahre befristet.
Am 20. März 1975 trat ein neuer Bundesbeschluss in Kraft, wobei die Limite für Kredite und eingegangene Garantiever- pflichtungen auf 1,5 Milliarden und die neue Laufzeit auf sieben Jahre festgelegt wurden.
Am 20. Mai 1979 wurde dieser Bundesbeschluss ergänzt, die Limite nochmals angehoben, und zwar auf 2 Milliarden, und der Beschluss bis zum 15. Juli 1985 verlängert.
Nun stelle ich Ihnen kurz die Botschaft vor. Der Bundesrat beantragt mit dieser Botschaft nicht nur eine Verlängerung
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Strassenverkehrsunfälle. Haager Übereinkommen Accidents de la circulation routière. Convention de la Haye
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Jahr
1985
Année
Anno
Band
II
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
07
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 84.080
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 13.03.1985 - 08:00
Date
Data
Seite
183-185
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Pagina
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20 013 380
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