493
Interpellation Hari
Benzin nimmt und dann verbleites bekommt. Diesen Zweck erreicht man.
Ob aber jemand wegen dieser Differenz von 2 Rappen dann tatsächlich etwas für den Umweltschutz tut und einen Wagen mit einem Katalysator anschafft, ist eine ganz andere Frage. Ich habe Ihnen die Rechnung ja auch schon aufge- stellt: Wenn jemand 10 000 Kilometer pro Jahr fährt und 10 Liter pro 100 Kilometer verbraucht, dann gewinnt er wegen dieser Differenz 20 Franken im Jahr, und deshalb wird also ganz sicher niemand einen Katalysatorwagen kaufen, wenn er nicht davon überzeugt ist, dass er etwas für die Umwelt tun muss. Auf der anderen Seite aber: Wenn wir hier eine zu starke Verbilligung vornehmen, dann erreichen wir, dass zwar mit bleifreiem Benzin, dafür aber vermutlich um so mehr gefahren wird. Deshalb wollen wir bei 6 Rappen bleiben.
Wenn ich schon das Wort habe, dann vielleicht auch gerade noch zur Bestimmung des Ständerates. Er möchte ja das Treibstoffzollgesetz und diesen Beschluss über das verbil- ligte Bleibenzin miteinander verbinden. Wenn Sie wirklich wollen, dass man diese Massnahmen für verbilligtes, nicht- verbleites Benzin durchführen kann, dann sollten Sie dort keine Verbindung schaffen. Sonst riskieren Sie für den Fall, dass das Referendum ergriffen wird, dass diese Mass- nahme, bis zum Verkaufsverbot für verbleites Normalbenzin, überhaupt nie in Kraft tritt. Deshalb sollten Sie bei 6 Rappen bleiben und auch beim letzten Antrag dem Bundesrat zustimmen. Es wäre letztlich - auch nach unseren Erfahrun- gen - im Interesse der Wirtschaft, damit sie entsprechend disponieren kann.
Jaeger: Ich habe sonst keine Mühe, der Logik unseres Finanzministers zu folgen, denn sie ist in der Regel sehr bestechend; aber heute lässt mich das Gefühl nicht los, dass er sich einfach etwas in Widersprüche verstrickt hat. Wenn er sagt, bleifreies Benzin habe mit Umweltschutz nichts zu tun und diese 8 Rappen könnten unter Umständen das Umsteigen auf den Katalysator noch nicht auslösen, dann wäre ja die logische Konsequenz die, dass man die Differen- zierung noch höher ansetzen müsste, und das will er ja gerade nicht. Mir scheint, die ganze Argumentation sticht auch nicht: sollte jemand diese Bestimmung umgehen wol- len und beispielsweise ohne Katalysator bleifreies Benzin benützen, dann schadet das ja dem Umweltschutz nicht. Die Kommission will das Umsteigen auf Katalysatorautos, auf abgasarme Autos auch, mit Hilfe der Verbilligung des blei- freien Benzins. Das soll möglichst rasch vor sich gehen. Dieses Ziel können wir nur erreichen, wenn wir die Preisdif- ferenz deutlich machen, auch als psychologisches Argu- ment. Der Anreiz muss deutlich angesetzt werden. Das hat ja der Ständerat in seiner Diskussion zum Ausdruck gebracht, und in der Kommission waren wir uns ebenfalls einig. Wir waren uns nicht einig über die Flexibilität, aber auch das haben ja die Kommissionspräsidenten heute klargestellt. Ich möchte Sie deshalb bitten, sich in diesem Punkt dem Ständerat anzuschliessen; er hat sich ja in diesem Punkt sehr fortschrittlich gezeigt. Es wäre eigentlich schade, wenn wir gerade hier hinter dem Ständerat zurückbleiben würden.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Kommission Für den Antrag des Bundesrates
91 Stimmen 36 Stimmen
Art. 4 Abs. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 4 al. 2
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Oehler, Berichterstatter: Ich möchte mich zuerst bei Herrn Bundesrat Stich entschuldigen, dass er offenbar nicht zur Sitzung der Kommission eingeladen wurde. Ich gebe den
«Fisch» (im militärischen Jargon) an die Parlamentsdienste weiter. Ich ging davon aus, diese Dienste seien so gross, dass nicht Kommissionspräsidenten Bundesräte und ihre Apparate einladen müssten. Aber immerhin glaube ich, diese Abstimmung sei jetzt dennoch richtig herausge- kommen.
Bei Artikel 4 Absatz 2 haben Sie, wie eben von Herrn Bun- desrat Stich gehört, die Verkopplung, die wir Ihnen anzu- nehmen vorschlagen, indem wir die Angelegenheiten blei- freies Benzin, zolltarifarische Sonderbehandlung und Treib- stoffzollgesetz miteinander verbinden. Der Ständerat hat das aus referendumspolitischen Gründen gemacht, damit man nicht das eine tut und das andere lässt. Mit Blick auf die früheren Diskussionen im Dezember möchte man damit einem Referendum den Wind aus den Segeln nehmen. Aber Sie wissen ja alle, dass wir dank unserer Arbeit in diesem Rat das Referendum jetzt mehr oder weniger aus der Welt schaffen konnten. Aus diesem Grunde sollten wir hier keine Differenz schaffen. In der politischen Wirklichkeit hat das höchstwahrscheinlich dann keine Bedeutung mehr. Aber es ist immerhin ein Fingerzeig, dass nicht bestimmte Kreise doch noch auf eine eigenartige Idee kommen.
M. Giudici, rapporteur: A l'article 4, 2ª, le Conseil des Etats a subordonné l'entrée en vigueur de l'arrêté D à la condition que la loi fédéral concernant l'utilisation des droits d'entrée soit également en vigueur. Il y a là une préoccupation de politique référendaire évidente, même si l'on peut espérer qu'il n'y aura pas de référendum. Votre commission vous invite donc, sans opposition, à accepter le texte du Conseil des Etats afin de ne pas créer une nouvelle divergence.
Angenommen - Adopté
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
83.320 Interpellation Hari Kostenbeiträge an Viehhalter im Berggebiet Détenteurs de bétail des régions de montagne. Contributions aux frais
Wortlaut der Interpellation vom 2. Februar 1983 Gemäss Artikel 4 Absatz 2 Alinea 3 der Verordnung betref- fend Kostenbeiträge an Viehhalter im Berggebiet wurde bisher ein Betrieb nicht als beitragsberechtigt anerkannt, wenn ein Sohn das von ihm bewirtschaftete Land von sei- nem Vater gepachtet hatte - auch dann nicht, wenn der angestammte, vom Vater bewirtschaftete und der an seinen Sohn verpachtete Betrieb absolut getrennt waren. Diese Bestimmung führte öfters zu unverständlichen Härtefällen. Ich frage den Bundesrat an, ob er nicht auch der Meinung ist, dass diese Bedingung fallengelassen werden sollte.
Texte de l'interpellation du 2 février 1983
Dans l'application de l'article 4, 2ª alinéa, 3º tiret de l'ordon- nance réglant les contributions aux frais des détenteurs de bétail des régions de montagne, on a estimé jusqu'ici qu'une exploitation n'a pas droit à des subsides lorsqu'elle est tenue par un fils qui loue à ferme le terrain qu'il exploite est qu'il a obtenu de son père, même lorsque l'entreprise agricole exploitée par le père et celle louée par le fils sont complètement séparées. Cette disposition a souvent donné lieu à des situations pénibles et injustifiées.
Le Conseil fédéral ne pense-t-il pas lui aussi que cette disposition devrait être abandonnée?
Hari: Es handelt sich hier um eine verhältnismässig einfache Sache. Gemäss Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung ist festge-
N 13 mars 1985
494
Motion Baumlin
legt, dass, wenn ein Vater seinen Betrieb seinem Sohn verpachtet, dieser nicht berechtigt ist, Kostenbeiträge zu beziehen. Mir ist völlig unklar, wie dieser Artikel hier hinein- geraten ist. Es ist doch so, dass ein Sohn gleichzusetzen ist mit einem Pächter, der mit dem Verpächter nicht blutsver- wandt ist. Ich sehe nicht ein, warum dieser Artikel da steht, und wäre dankbar, wenn man ihn fallenlassen könnte.
Bundespräsident Furgler: Nach Artikel 1 des Bundesgeset- zes vom 28.Juni 1974 richtet der Bund den Viehhaltern im Berggebiet und in der voralpinen Hügelzone mit Rücksicht auf die erschwerten Produktionsbedingungen für die ersten 15 Grossvieheinheiten Kostenbeiträge aus. Man wollte mit dieser Bestimmung die kleinen und mittleren Betriebe bevorzugen. Im Hinblick darauf, dass Betriebe mit mehr als 15 Grossvieheinheiten aufgeteilt werden können, um gesamthaft höhere Kostenbeiträge zu erwirken, wurden fol- gende Bestimmungen in die Verordnung aufgenommen: Betriebsteilungen zur Erwirkung höherer Kostenbeiträge werden nicht berücksichtigt. In Zweifelsfällen werden meh- rere Betriebe nur dann anerkannt, wenn jeder Beteiligte - und hier erwähne ich nur die Punkte, die insbesondere in der Verordnung erwähnt sind - hauptberuflich in der Land- wirtschaft tätig ist, eigenes Land oder familienfremdes Pachtland selbst bewirtschaftet und nutzt, am Betriebsge- bäude finanziell beteiligt ist oder hiefür einen Mietzins entrichtet, Eigentümer der von ihm gemeldeten Tiere ist, seinen Betrieb selbst bewirtschaftet oder zu dessen Bewirt- schaftung die notwendigen familienfremden Arbeitskräfte angestellt hat, einen eigenen Haushalt führt und jeweils auf Ende des Kalender- oder Geschäftsjahres das Betriebser- gebnis auch belegen kann. Ohne diese Einschränkungen hätten im Laufe der Jahre schätzungsweise 25 000 «neue Betriebe» durch eine mehr oder weniger fiktive Aufteilung grösserer Betriebe Kostenbeiträge beansprucht mit entspre- chenden finanziellen Folgen. Also einmal mehr die berühmte Frage: Wie kann man eine sinnvolle Norm nutzen, ohne dem Missbrauch, den Sie ja nicht wollen - ich habe Sie schon richtig verstanden -, Tür und Tor zu öffnen?
Bei der Anwendung der vorstehenden Bestimmungen stand von Anfang an die Aufteilung von Familienbetrieben auf Vater und Sohn im Vordergrund. In den letzten Jahren führte der Strukturwandel in der Berglandwirtschaft dazu, dass oft ein eingehender Kleinbetrieb zugepachtet und mit familieneigenem Pachtland zu einem existenzfähigen neuen Betrieb aufgestockt wurde. In einem solchen Fall - und da stimme ich mit Ihnen überein - lässt sich die Ablehnung der Beitragsberechtigung kaum vertreten, wenn alle anderen Bedingungen, die ich hier erwähnt habe, erfüllt sind - wenn also feststeht, dass man keinesfalls Missbrauch betreibt, sondern dass man eine ganz normale Verbindung mit seiner Bergheimat will und dort eine eigene Existenz auch wagt. Die neue Verordnung über Kostenbeiträge an Viehhalter sieht denn auch vor, dass der Betrieb bis zu einem Drittel aus familieneigenem Pachtland bestehen darf, also eine Öffnung in Richtung Ihrer Gedanken.
Eine weitere Lockerung der bisherigen Praxis kann dadurch erreicht werden, dass bei Betrieben von Geschwistern oder von Eltern und ihren Nachkommen ein Zweifelsfall nur noch dann angenommen oder vermutet wird und eine Überprü- fung stattfindet, wenn die den Betrieb betreibenden Perso- nen in der gleichen oder angrenzenden Einwohnerge- meinde wohnen. Die geänderten Bestimmungen über die Ermittlung der beitragsberechtigten Viehhalter tragen mit anderen Worten Ihrem Begehren, Herr Nationalrat Hari, weitgehend·Rechnung.
Vollständig streichen können wir die Bestimmung aus den Gründen nicht, die ich soeben darzustellen versucht habe. Aber ich meine, dass wir vernünftige Abgrenzungskriterien gefunden haben und dementsprechend nun einmal handeln sollten.
Präsident: Herr Hari ist von der Antwort des Bundesrates befriedigt.
83.491 Motion Bäumlin Milchrechnung - Compte laitier
Wortlaut der Motion vom 22. Juni 1983
Der Bundesrat wird beauftragt, Massnahmen zur Verbesse- rung der Milchrechnung zu treffen, namentlich durch
a. die Ausdehnung der Ackerfläche in der voralpinen Hügel- zone und in der Bergzone I für den Anbau von Futterge- treide, um dadurch die Überproduktion von Milch und damit auch Käse zu verringern;
b. die Förderung der direkten Verfütterung von Milch an die Kälber und die Einschränkung der Kälbermast mit Pulver- milch;
c. eine kostendeckende Magermilchverwertung. (In diesem Bereich sind neue Wege zu beschreiten, die bis heute bereits mehrfach vorgezeichnet wurden und die beispiels- weise durch eine vom Bund in Auftrag gegebene Studie konkretisiert werden sollten.)
Texte de la motion du 22 juin 1983
Le Conseil fédéral est chargé de prendre des mesures pro- pres à améliorer les résultats du compte laitier notamment
a. En étendant, en zone préalpine des collines et en zone de montagne I, la surface destinée à la culture des champs, afin d'y permettre la culture de céréales fourragères et de réduire ainsi la surproduction de lait et, par voie de conséquence, de fromage;
b. En encourageant l'utilisation du lait pour la nourriture des veaux et en limitant l'engraissement des veaux avec du lait en poudre;
c. Par la mise en valeur du lait écrémé à des prix couvrant les coûts. (Dans ce domaine, il convient de sortir des che- mins battus; de nouvelles solutions ont été proposées à plus d'une reprise déjà, et leur mise en application devrait faire l'objet d'une étude que la Confédération confierait à des experts.)
Mitunterzeichner - Cosignataires: Bircher, Borel, Bratschi, Braunschweig, Bundi, Chopard, Christinat, Deneys, Euler, [Ganz], Gloor, Hubacher, Jaggi, Leuenberger Moritz, [Loetscher], Longet, Mauch, Meizoz, [Morel], Morf, [Muheim, Müller-Bern], Nauer, Neukomm, Oester, Ott, Pitte- loud, Reimann, [Reiniger], Renschler, Robbiani, [Rothen], Rubi, Ruffy, [Schalcher, Schmid], Stappung, Uchtenhagen, Vannay, Weber-Arbon, Zehnder, [Zwygart] (42)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Die schweizerische Milchpolitik ist in vielerlei Hinsicht in eine Sackgasse geraten. Trotz Milchkontingentierung und hohen bäuerlichen Abgaben auf Überlieferungen an Milch besteht ein hoher Druck für noch grössere Milchmengen. Die durchschnittliche Milchleistung pro Kuh ist in den letz- ten Jahren um 70 Kilo/Jahr gestiegen, und dieser Trend hält an. Damit werden sich in den nächsten Jahren grosse Pro- bleme bei der Überschussverwertung ergeben: es ist weder mit höherem Milchkonsum noch mit besseren (Käse-) Exportmöglichkeiten zu rechnen. Folge davon wird eine überbordende Milchrechnung sein, was zweifellos weder im volkswirtschaftlichen Intere' se noch in demjenigen der Kon- sumenten und Bauernschaft sein kann. Noch stärkere Ein- schränkungen der Produzenten über die Milchkontingentie- rung als Alternative liegen nach den Erfahrungen mit der Kontingentierung auch nicht in unserem Interesse. Die Massnahmen haben sich zu stark zuungunsten jener ausge- wirkt, die auf eine existenzsichernde Milchproduktion ange- wiesen sind. Eine kritische Analyse der Milchpolitik drängt sich deshalb auf, um so mehr, als in letzter Zeit immer wieder darauf hingewiesen worden ist, dass die hohen
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Interpellation Hari Kostenbeiträge an Viehhalter im Berggebiet Interpellation Hari Détenteurs de bétail des régions de montagne. Contributions aux frais
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1985
Année
Anno
Band
II
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
09
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
83.320
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
13.03.1985 - 15:00
Date
Data
Seite
493-494
Page
Pagina
Ref. No
20 013 210
Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.