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Motion Zehnder
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11 mars 1985
auf Beginn des Schuljahres 1985/86 zur Verfügung stehen kann. Die Lehrmittel für den Informatik-Grundkurs sind so konzipiert, dass sie auch zur Lehrerausbildung Verwendung finden können. Ab Anfang Mai dieses Jahres werden über 1500 Lehrkräfte mit dem Einsatz des Medienverbundpaketes vertraut gemacht. Anschliessend wird dezentral die Lehrer- schulung, soweit sie nicht schon 1984 an Berufsschulen, höheren technischen Lehranstalten oder Kursen des Schweizerischen Instituts für Berufspädagogik erfolgte, durchgeführt.
Spätestens auf Beginn des kommenden Wintersemesters 1985/86 wird somit die Informatik-Grundausbildung auf brei- ter Front und in allen drei Landesteilen aufgenommen wer- den können. Die Fachlehrerausbildung, die hier im Zentrum des Vorstosses Ihrer Wirtschaftskommission steht, ist erfreulicherweise bereits intensiv vorangetrieben worden. Wir werden sie aber weiterziehen. Am Institut für Berufs- pädagogik hat ein Dozent für Informatik seine Tätigkeit aufgenommen, so dass nun sowohl die angehenden Berufs- schullehrer der allgemeinbildenden als auch der berufs- kundlichen Fächer mit der neuen Materie vertraut gemacht werden. Wir werden die Wirtschaftskommission, die sich hier verdienstvoll um die Weiterführung all dieser Anstren- gungen kümmert und bemüht, in ihren Anstrengungen unterstützen, so wie sie uns unterstützt.
Überwiesen - Transmis
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
83.450 Motion Zehnder Temporärarbeit. Gesamtarbeitsverträge Conventions collectives de travail. Application au travail temporaire
Wortlaut der Motion vom 8. Juni 1983
Der Bundesrat wird eingeladen, im Arbeitsvermittlungsge- setz die Anwendbarkeit aller traditionellen (auch der nicht- allgemeinverbindlichen) Gesamtarbeitsverträge dergestalt zwingend auszudehnen, dass deren normative (individuelle) und gemischt-schuldrechtliche (kollektive) Bestimmungen in allen unter den Geltungsbereich fallenden Betrieben direkte Wirkung unter den Beteiligten entfalten. Sie sollen dort, wo traditionelle Gesamtarbeitsverträge bestehen, deren Bestimmung auch auf Arbeitnehmer zutreffen, die aus anderen Betrieben ausgeliehen werden, insbesondere Tem- porärarbeitnehmer, anwendbar sein.
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Texte de la motion du 8 juin 1983
Le Conseil fédéral est chargé d'insérer, dans la loi sur le service de l'emploi, une disposition qui étende de manière impérative le champ d'application de toutes les conventions collectives de travail traditionnelles (également de celles qui ne sont pas de portée générale), de telle sorte que leurs clauses normatives (individuelles) et semi-normatives (col- lectives) produisent un effet direct sur les rapports entre les partenaires concernés dans toutes les entreprises qui tom- bent sous le coup de ladite loi. Ces clauses doivent être applicables dans les cas où il existe des conventions collec- tives de travail traditionnelles qui visent également les tra- vailleurs fournis par d'autres entreprises, notamment à titre temporaire.
Mitunterzeichner - Cosignataires: [Affolter], Ammann- St. Gallen, [Baechtold], Bäumlin, Bircher, Borel, Bratschi, Braunschweig, Chopard, Christinat, Deneys, Eggenberg-
Thun, Eggli-Winterthur, Euler, [Ganz], Hubacher, Jaggi, Leuenberger Moritz, Longet, Mauch, [Meier Werner], Mei- zoz, [Merz, Morel], Morf, [Muheim], [Müller-Bern], Nauer, Neukomm, Ott, Reimann, Renschler, Robbiani, [Rothen], Rubi, Ruffy, [Schmid], Stappung, Uchtenhagen, Vannay, Wagner, [Ziegler-Genf] (42)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
In materieller Hinsicht wird heute das Temporärarbeitsver- hältnis nicht speziell geregelt. Die Gerichtspraxis zeigt, dass Temporärarbeitnehmer in der grossen Regel schlechter gestellt sind als die regulär Beschäftigten. Sie verunsichern deshalb dort, wo Gesamtarbeitsverträge bestehen, die Stammbelegschaften, verschärfen die Konkurrenzsituation unter den Arbeitnehmern und machen den Arbeitsmarkt unübersichtlich. Mittels Temporäreinsätzen werden sehr oft Preise gedrückt und damit auch die Konkurrenzlage unter den Unternehmern angespannt. Die Missbräuche mit Tem- porärarbeitnehmern verhindern schliesslich vernünftige Lösungen unter den Sozialpartnern zur Regelung der Teil- zeitarbeit.
Die Temporärfirmen sind in ihrer grossen Mehrheit nicht organisierbar. Zudem sagen einige wenige von sich, sie seien seriös und kontrollierten den Temporärarbeitsmarkt. Gleichwohl kommt es vor, dass solche im SVUTA organi- sierte Firmen sich an nicht organisierten, sogenannt «schwarzen Schafen» beteiligen. Kollektivverträge mit Tem- porärfirmen könnten aber in der Praxis nicht effizient und nicht wie Gesamtarbeitsverträge durchgesetzt werden. Auch der durch eine paritätische Kommission (Arbeitgeber/Arbeit- nehmer) des Schweizerischen Kaufmännischen Verbandes - selber Temporärverleiher - propagierte Vertrag, der knapp 1000 Menschen betrifft, hat nichts anderes gezeigt. So kom- men Temporärfirmen für keine der dem Schweizerischen Gewerkschaftsbund angeschlossenen Gewerkschaften als Vertragspartner in Betracht.
Aus diesen Gründen ist für die materiellrechtliche Regelung beim Einsatzbetrieb anzuknüpfen. Überall dort, wo ein sol- cher Einsatz unter den betrieblichen Geltungsbereich eines - allgemeinverbindlichen oder nichtallgemeinverbindlichen - Gesamtarbeitsvertrages (auch eines Firmenvertrages) fällt, soll dieser GAV direkt für die Beteiligten gelten. Damit wären auf Arbeitgeberseite der Verleiher und die Einsatzfirma, auf Arbeitnehmerseite die Temporärarbeitnehmer, von anderen Betrieben ausgeliehene Arbeitnehmer, Akkordanten usw. erfasst. Nur so sind Vertragsgemeinschaften in der Lage, den jeweiligen Gesamtarbeitsvertrag im Einsatzbetrieb auch bezüglich der ausgeliehenen Arbeitnehmer durchsetzen zu können (Kontrolle, Feststellung der normativen Ansprüche, Ausfällung von Konventionalstrafen usw. gemäss OR 357 b).
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 24. August 1983
Rapport écrit du Conseil fédéral du 23 août 1983
Der Motionär verlangt im Rahmen der Revision des Arbeits- vermittlungsgesetzes eine Bestimmung, dass alle Gesamtar- beitsverträge - seien sie allgemeinverbindlich oder nicht - auch auf die im betreffenden Bereich beschäftigten tempo- rären Arbeitnehmer anwendbar seien. In seiner Begründung führt er überdies aus, dass überall, wo ein Einsatzbetrieb unter den Geltungsbereich eines Gesamtarbeitsvertrages fällt, dieser auf Arbeitgeberseite sowohl für den Verleih- als auch für den Einsatzbetrieb und auf Arbeitnehmerseite für Leiharbeitnehmer (insbesondere temporäre Arbeitnehmer) sowie Akkordanten anwendbar sein soll. Nur so könne ein genügender Schutz der Leiharbeitnehmer erreicht werden. Im Rahmen der Revision des Arbeitsvermittlungsgesetzes ist eine Regelung des Personalverleihs vorgesehen, insbeson- dere zum Schutz der Leiharbeitnehmer. Das Grundanliegen des Motionärs wird demnach bei dieser Gesetzesrevision behandelt werden.
Bei den Vorarbeiten für die Revision des Arbeitsvermitt- lungsgesetzes wird auch geprüft, ob durch eine Änderung des Gesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen die Leiharbeitnehmer auf Antrag
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der Vertragsparteien in die Allgemeinverbindlicherklärung der für einzelne Wirtschaftszweige und Berufe geltenden Gesamtarbeitsverträge einbezogen werden können. Der Bundesrat hat sich in diesem Sinn bereit erklärt, ein Postulat vom 19. März 1982 (82.384) anzunehmen. Soweit die Motion in die gleiche Richtung zielt, kann sie in Postulatsform angenommen werden.
Der Bundesrat lehnt jedoch die Forderung des Motionärs ab, durch eine gesetzliche Bestimmung nicht allgemeinver- bindliche Gesamtarbeitsverträge auch auf Verleih- und Ein- satzbetriebe und Leiharbeitnehmer des betreffenden Berei- ches anwendbar zu erklären. Gesamtarbeitsverträge sind grundsätzlich nur für die Mitglieder der vertragschliessen- den Parteien verbindlich. Das Gesamtarbeitsvertragsrecht ist von der Vertragsfreiheit und der Autonomie der Vertrags- parteien geprägt. Eine Ausdehnung des von den Parteien festgelegten Geltungsbereichs ist lediglich auf deren Antrag im Rahmen des Gesetzes über die Allgemeinverbindlich- erklärung von Gesamtarbeitsverträgen möglich. Eine Allge- meinverbindlicherklärung von Gesetzes wegen wäre mit der Bundesverfassung (Art. 34ter Abs. 1 Bst. c und Abs. 2) nicht vereinbar.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat beantragt, die Motion im Sinn der Erwägun- gen in ein Postulat umzuwandeln.
Zehnder: Ich bin mit der Umwandlung meiner Motion in ein Postulat nicht einverstanden. In dieser Sache sollten gerade für die kommende parlamentarische Arbeit einige Pflöcke eingeschlagen werden. Mit meiner Motion wird verlangt, dass unsere Gesamtarbeitsverträge auch für Temporär- arbeitnehmer wirksam werden.
Zum Problem sei folgendes festgehalten: Sollen Arbeits- kräfte am Ende des 20. Jahrhunderts als moderne Sklaven gehandelt werden dürfen, und zwar in unserer rechts- und sozialstaatlichen Demokratie? Diese Frage stellt sich immer wieder dann, wenn man über gesetzliche Massnahmen für die Leiharbeit und die Arbeitsvermittlung diskutiert. Über- legt sein will daher, ob ein Gesetz, das den Handel mit der menschlichen Arbeitskraft legitimiert, in der Schweiz die gleiche Signalwirkung haben könnte wie der ominöse Entscheid des bundesdeutschen Verfassungsgerichts aus dem Jahre 1967. Dieses hat den Handel auf diesem Gebiet erst recht zum Blühen gebracht. Vor diesem Verfassungsge- richtsentscheid war die sogenannte Leiharbeit nicht verbrei- tet. Hätte das Gericht vorausgesehen, dass es damit einen Boom auslöste, hätte es damals wahrscheinlich die verfas- sungsrechtlichen Fragen anders gestellt und beantwortet. Die schweizerischen Gewerkschaften befürchten, dass nach Inkrafttreten eines Arbeitsvermittlungsgesetzes, das die Ver- mietung der Arbeitskraft legitimiert, grosse Veränderungen auf dem Arbeitsmarkt erst richtig eingeläutet werden. Es könnten damit die heutigen traditionellen sozialpartner- schaftlichen Beziehungen langsam, aber sicher zerstört werden. Da mittels der Institution der Arbeitsvermittlung diese Gefahr nicht besteht, fordern die Gewerkschaften das klare und umfassende Verbot der Institution des Handels mit Arbeitskräften.
Natürlich ist aufgrund des vorliegenden Gesetzentwurfes und aufgrund der bestehenden politischen Verhältnisse ein solches Verbot kurzfristig nicht realisierbar. Den schweizeri- schen Behörden kann auch nicht vorgeworfen werden, dass sie auf gut schweizerisch erst einmal die Temporärarbeit in den Griff zu bekommen suchen und versuchen wollen, die Handelsabläufe zu kanalisieren. Wird das überhaupt mög- lich sein, wenn den bestehenden Gesamtarbeitsverträgen nicht absolute Priorität zur gesetzlichen Erklärung der zwin- genden Wirkung eingeräumt wird? Der Gesetzentwurf wird - wie auch die Antwort des Bundesrates zu dieser Motion zeigt - nicht so weit gehen und will nur die Allgemeinver- bindlicherklärung von traditionellen Gesamtarbeitsvertrags- bestimmungen ermöglichen. Das genügt nicht. Wenn ich
mich daran erinnere, wie bei der Bekämpfung der Ferien- initiative debattiert bzw. argumentiert worden ist, wo das hohe Lied des Gesamtarbeitsvertrages auch vom Arbeitge- ber - und zwar mit Recht - gesungen worden ist, dann meine ich, dass hier jetzt etwas getan werden muss.
Die Vermarktungsstrategie, die hinter dem Handel mit Arbeitskräften steht, kann als organisierte Arbeitsplatzunsi- cherheit oder Zwangsmobilität bezeichnet werden. Für einen Leiharbeitnehmer fallen vorhandener Kündigungs- schutz, Lohnfortzahlungen, gesamtarbeitsvertragliche und gesetzliche Sozialleistungen usw., die im Einsatzbetrieb für die Stammbelegschaft zur Anwendung kommen, weg. Da- durch verringert sich sein Preis, verglichen mit dem des Stammarbeitnehmers im Einsatzbetrieb.
Wenn nun Verleiher als Arbeitskräfte auftreten, zahlt der Einsatzbetrieb für einen Leiharbeiter pro Stunde zwar einen höheren Preis, als er einem von ihm eingestellten Arbeitneh- mer zu zahlen hätte. Doch senkt er seine Lohnkosten gleich- wohl, weil er insgesamt weniger Arbeitnehmer einsetzt. Die sozialen Folgen aus dieser Situation kann man sich aus- rechnen: In der heutigen Arbeitsplatzkrise könnten nun, wenn der Gesetzgeber dem nicht Rechnung trägt, Unterneh- men in Industrien, die um die Existenz zu kämpfen haben, immer mehr die Stammbelegschaften bis zum Äussersten abbauen, um bei zeitweisen personellen Engpässen für eine bestimmte Zeit Leiharbeitskräfte einzusetzen, die ohne Pro- bleme wieder abschiebbar sind. Es gibt heute solche Han- delsfirmen, die sich darauf spezialisieren, die traditionellen Unternehmer in Sachen Personalpolitik in dieser Richtung zu beraten. Es gilt dort das schmackhafte Argument, die Lohnkosten könnten dadurch insgesamt gesenkt werden. Nicht übersehen werden darf dabei, dass ein nie dagewese- ner Konkurrenzkampf um Arbeitsplätze, Lohndrückerei erster Ordnung und eine gesteigerte Ausnutzung des Arbeitsvermögens die gravierenden Folgen wären. Zum Schutze dieser Arbeitnehmer verlangen daher die Gewerk- schaften ein Verbot solcher Abläufe und berufen sich auf Artikel 34ter Absatz 1 Litera a der Schweizerischen Bundes- verfassung, also auf den Arbeitnehmerschutz. Dass durch die Institution des Arbeitskräfteverleihs darüber hinaus gesamtarbeitsvertraglich abgesicherte Errungenschaften wieder in Frage gestellt werden, merken nicht nur die Verlei- her an ihren erhöhten Gewinnen, sondern auch die Arbeits- kräfte durch ihre verringerten Ansprüche. Damit wird aber der soziale Friede aufs Spiel gesetzt, und das darf und kann auf keinen Fall zugelassen werden.
Die schweizerischen Gewerkschaften verlangen heute von den Arbeitgeberverbänden und dem Staat, dass zuallermin- dest den traditionellen Gesamtarbeitsverträgen gesetzliche Priorität eingeräumt wird. Der Vorentwurf sieht zwar vor, dass allgemeinverbindliche Gesamtarbeitsverträge in ihren Geltungsbereich Personalverleihbetriebe und ihre im betref- fenden Wirtschaftszweig berufstätigen Leiharbeitnehmer miteinbeziehen können. Doch genügt auch das nicht. Die zu bürokratisch gehandhabte Praxis zum Beispiel der Bundes- behörden bei der Behandlung der Gesuche um Allgemein- verbindlicherklärung ist nicht der einzige Grund. Es geht darum, in den Betrieben für gleichwertige Arbeit einheitliche und gerechte Bedingungen zu schaffen. Deshalb ist dort, wo Leiharbeitnehmer eingesetzt werden, am Einsatzbetrieb anzuknüpfen, falls dieser unter den Geltungsbereich eines Gesamtarbeitsvertrages fällt, sei nun dieser GAV allgemein- verbindlich erklärt oder nicht.
Nur so sind die Arbeitsverhältnisse in den Betrieben im Interesse der einzelnen Berufs- und Wirtschaftszweige, ja im Interesse der Wirtschaft überschaubar und bei Missbräu- chen durch die Sozialpartner kontrollierbar. Der Staat eignet sich für diese Kontrollen nicht immer, da er sich in der Regel zurückhält und auch nicht mit genügend Personal dotiert ist. Die Wirtschaft soll sich demnach selber kontrollieren. Dazu haben die Sozialpartner im traditionellen Rahmen die Möglichkeit nach Artikel 357b OR. Für die Leiharbeit benöti- gen sie aber noch die gesetzlichen Mittel.
Meine Motion verlangt den Schutz der Arbeitnehmer, auch wenn diese Temporärangestellte sind. Ich bitte Sie daher,
Motion Meier-Zurich
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meiner Motion zuzustimmen, sie dem Bundesrat zu über- weisen.
Allenspach: Ich bitte Sie, die Motion Zehnder nicht zu überweisen und dem Antrag des Bundesrates zuzustimmen. Herr Zehnder möchte die Temporärarbeit am liebsten ganz verbieten. Das hat er auch heute wieder zum Ausdruck gebracht. Dabei übersieht er, dass diese Temporärarbeit einem Bedürfnis entspringt, sowohl bei Arbeitnehmern, die einen flexiblen Einsatz leisten wollen, als auch einem Bedürfnis der Betriebe, die auf diese Weise flexibel Personalengpässe überbrücken können. Die Temporär- arbeit ist nicht ein Spezifikum der Schweiz. Wir kennen die Temporärarbeit auch in allen anderen Ländern.
Weil - wie Herr Zehnder selbst zugestanden hat - ein Verbot dieser Arbeitsform bei den heutigen Verhältnissen nicht in Frage kommt, hat Herr Zehnder in seinem Kampf gegen die Temporärarbeit eine neue Variante gefunden. Weil er sie nicht verbieten kann, will er sie so erschweren, dass sie nicht mehr durchführbar ist. Wenn man den Forderungen von Herrn Zehnder Rechnung tragen wollte, dann hätte der Temporärarbeitnehmer bei jedem Einsatz - und der kann sich jede Woche ändern - unter Umständen vollständig neue Arbeitsbedingungen.
Wir haben in der Schweiz 1300 bis 1400 Gesamtarbeitsver- träge. Diesen verschiedenen Gesamtarbeitsverträgen würde dann der Arbeitnehmer unterliegen. Die Temporärunterneh- mung müsste über einen vollständigen Satz der bestehen- den Gesamtarbeitsverträge verfügen. Ein Verzeichnis der bestehenden Gesamtarbeitsverträge gibt es nicht; wir kön- nen diese Sammlung nicht einfach in Bern oder bei irgend- einem Amte beziehen. Es ist ein sehr mühsames Unterfan- gen, alle diese Gesamtarbeitsverträge zu sammeln. Wie wol- len Sie den Temporärunternehmen die Verpflichtung über- binden, alle Gesamtarbeitsverträge der Schweiz zu kennen? Sie müssen aber nicht nur alle Gesamtarbeitsverträge ken- nen, sie müssen sogar wissen, welche Unternehmen wel- chem Gesamtarbeitsvertrag unterstellt sind. Das wissen in vielen Fällen nicht einmal die Kantone.
Wir dürfen nicht vergessen, dass die Temporärbranche 90 Prozent aller bestehenden Berufe beschäftigt. Es ist deshalb nicht möglich, dass die Temporärbranche für jeden Beruf einen besonderen Gesamtarbeitsvertrag abschliesst. Die Temporärbranche hat versucht, mit dem Schweizerischen Gewerkschaftsbund einen Gesamtarbeitsvertrag abzu- schliessen für die Gesamtheit aller Berufe. Aber der Schwei- zerische Gewerkschaftsbund musste mangels statutarischer Kompetenzen ablehnen. Aus diesen Erwägungen heraus haben die Temporärunternehmen dann andere Gesamt- arbeitsverträge abgeschlossen, so mit dem Schweizerischen Kaufmännischen Verein, mit dem Genfer Gewerkschafts- kartell usw.
Ich möchte noch auf einen letzten Punkt aufmerksam machen. Bei der Unterstellung der Temporärunternehmen unter die bestehenden Gesamtarbeitsverträge hätten diese Unternehmungen faktisch nicht einmal die Möglichkeit, an der Aushandlung solcher Gesamtarbeitsverträge teilzuneh men. Sie hätten fremdes Recht ganz einfach zu erdulden. Der Bundesrat hat mit Recht anerkannt, dass solches nur dann möglich sei, wenn Gesamtarbeitsverträge allgemein- verbindlich erklärt worden sind.
Aus diesen Erwägungen bin ich der Auffassung, dass die Motion Zehnder nicht realisierbar ist, es sei denn, man wolle auf diesem Wege die Temporärarbeit praktisch verunmögli- chen. Im Entwurf zum neuen Arbeitsvermittlungsgesetz sind Vorkehren getroffen; durch die Annahme der Motion Zehn- der in Form eines Postulates wird den berechtigten Begeh- ren entsprochen. Ich bitte Sie deshalb, die Motion abzuleh- nen und mit dem Bundesrat dem Postulat zuzustimmen.
Bundespräsident Furgler: Wir haben dem Motionär in der schriftlichen Berichterstattung mitgeteilt, dass wir bei der Revision des Arbeitsvermittlungsgesetzes auch prüfen, ob durch eine Änderung des Gesetzes über die Allgemeinver- bindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen die Leih-
arbeitnehmer auf Antrag der Vertragsparteien in die Allge- meinverbindlicherklärung der für die einzelnen Wirtschafts- zweige und Berufe geltenden Gesamtarbeitsverträge einbe- zogen werden können.
Ich darf Sie daran erinnern, dass der Bundesrat im Jahre 1982 in diesem Sinne auch ein Postulat entgegennahm. Wir müssen aber die Forderung des Motionärs, die heute wie- derholt worden ist, durch eine gesetzliche Bestimmung nicht allgemeinverbindliche Gesamtarbeitsverträge auch auf Verleih- und Einsatzbetriebe und Leiharbeitnehmer des betreffenden Bereiches anwendbar zu erklären, ablehnen. Gesamtarbeitsverträge sind grundsätzlich nur für die Mit- glieder der vertragschliessenden Parteien verbindlich.
Ich hatte seinerzeit als Nationalrat noch das Vergnügen, bei der Erarbeitung dieses bedeutsamen Gesetzes mitzuwirken. Dieser Grundsatz darf unter keinen Umständen - Herr Allenspach hat hier voll und ganz recht - über Bord gestos- sen werden. Das Gesamtarbeitsvertragsrecht - so wollten es Arbeitgeber und Arbeitnehmer - ist von der Vertragsfreiheit und Autonomie der Vertragsparteien geprägt. Eine Ausdeh- nung des von den Parteien festgelegten Geltungsbereichs ist wirklich lediglich auf deren Antrag im Rahmen des Geset- zes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamt- arbeitsverträgen möglich. Mit anderen Worten: Eine Allge- meinverbindlicherklärung von Gesetzes wegen wäre mit unserer Bundesverfassung Artikel 34ter Absatz 1 Buchsta- be c und Absatz 2 nicht vereinbar.
Ich ersuche Sie, in Bestätigung unserer schriftlichen Ant- wort, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Mehr ist nicht möglich.
Präsident: Sie haben zu entscheiden. Der Motionär hält an der Motion fest. Der Bundesrat beantragt, sie in ein Postulat umzuwandeln.
Abstimmung - Vote Für die Überweisung als Motion 38 Stimmen Für die Überweisung als Postulat 65 Stimmen
83.506 Motion Meier-Zürich Rückwanderung von Ausländern Retour de travailleurs étrangers dans leur pays
Wortlaut der Motion vom 23. Juni 1984
Der Bundesrat wird ersucht, Massnahmen zu beschliessen, um durch finanzielle Anreize die Rückkehrwilligkeit arbeits- loser Ausländer in ihre Heimatländer zu fördern,
Texte de la motion du 23 juin 1984
Le Conseil fédéral est chargé de prendre des mesures qui, de par leur attrait financier, encouragent les étrangers au chômage à retourner dans leur pays d'origine.
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Infolge der weltweiten Verschuldung ist der Fremdarbeiter- Hilfsarbeiter-Werkplatz Schweiz in seiner heutigen Dimen- sion nicht mehr durchzuhalten. Die Belastung der ERG und der ALO zugunsten überfremdeter Betriebe ist daher nicht mehr zu verantworten.
Sodann ist die monatelange Unterstützung arbeitsloser Aus- länder mit Saison- und Jahresaufenthaltsbewilligung eine Zumutung an die Schweizer Arbeitnehmer.
Da bereits jeder fünfte Einwohner von Winterthur und Zürich Ausländer ist, müssen harte Massnahmen zur Erhal- tung unserer nationalen Identität verwirklicht werden.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Zehnder Temporärarbeit. Gesamtarbeitsverträge Motion Zehnder Conventions collectives de travail. Application au travail temporaire
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1985
Année
Anno
Band
II
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
06
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
83.450
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 11.03.1985 - 14:30
Date
Data
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412-414
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