Bail à ferme agricole. Loi 344 N 6 mars 1985 Eigentum begeht, wenn man diesen Schutz vor einer Kündi- gung ins Gesetz aufnimmt, sondern dass man hier der schnauzbärtigen Auslegung dieses Privatrechts mit einer Abschwächung entgegentritt. Ich möchte Sie bitten, diese Argumente so zu gewichten. Es geht nicht um irgendeine Ware, sondern es geht um den nicht vermehrbaren Boden, der landwirtschaftlich genutzt und für die Zukunft erhalten werden soll. Hier kann man die Freiheit der Verfügung über dieses Eigentum nicht genau wie über irgendeine Ware geltend machen. Ich möchte Sie bitten, diese Gesichtspunkte zu würdigen und den Pächtern eine einmalige Rückweisung bei unge- rechtfertigter und willkürlicher Kündigung zuzugestehen. Risi-Schwyz: Ich muss Sie bitten, diesen Antrag Nef abzu- lehnen. Herr Nef plädiert für eine Aufhebung der Kündigung. Das würde bedeuten, dass die Zweitpacht automatisch sechs Jahre weitergeht - das wären dann 15 Jahre -, und dann käme unter Umständen noch die richterliche Erstrek- kung von 3 bis 6 Jahren dazu. Wir hätten also dann Pacht- dauern von 18 bis 21 Jahren. Ich glaube, es stellt sich doch die Eigentumsfrage. Ich möchte Sie bitten, diese Kündigungsaufhebung abzu- lehnen. Herr Nef hat mehrmals betont, dass es ihm um den Fall einer grundlosen Kündigung geht. Der grundlosen Kün- digung wird Rechnung getragen, indem die richterliche Erstreckung im Notfall eintritt und auf 3 bis 6 Jahre erstreckt wird. Wir haben dann eine 12- bzw. 15jährige Pachtdauer. Aber zuerst die Kündigungsaufhebung und dann noch die richterliche Erstreckung, das geht nicht. Ich bitte Sie, den Antrag abzulehnen. Rutishauser: Ich möchte Sie ebenfalls bitten, den Antrag Nef abzulehnen. Wir haben im Pachtgesetz eine Erstrek- kung von 3 bis 6 Jahren, die der Richter verfügen kann. Nach unserer Meinung genügt das. Es ist ein besserer Kündigungsschutz für den Pächter. Herr Nef hat von der Angst gesprochen, dass eine Kündigung ausgesprochen wird. Ich begreife das. Sie steht im Raum. Aber ebenso steht eine Angst von den Verpächtern und den Eigentümern im Raum, dass eine Kündigung aufgehoben werden kann. Hier, mit dieser Aufhebung, belasten wir das Pachtgesetz unge- bührlich. Wir wollen doch alle, dass das neue Pachtgesetz durchkommt. Wenn wir dieses Pachtgesetz, das dem Päch- ter einen bessern Schutz bringt, wollen, dürfen wir es nicht überladen. Ich bitte Sie also, den Antrag Nef abzulehnen. Die landwirt- schaftliche Pacht lässt sich nicht vergleichen mit der Woh- nungsmiete. Nussbaumer, Berichterstatter: Der Antrag Nef wurde zwar in der Kommission nicht diskutiert, aber wir hatten Gelegen- heit, anlässlich des Anhörens der Verpächter- und Pächter- vereinigung über diese Frage zu sprechen. Bekanntlich haben diese beiden Vereinigungen sich zusammengesetzt und eine gemeinsame Eingabe unternommen. In dieser gemeinsamen Eingabe haben tatsächlich die Verpächter (also die Vereinigung zum Schütze des Grundeigentums) der Fassung von Artikel 27 Absatz 1 zugestimmt, wonach unter Umständen die Kündigung aufgehoben werden könnte. Sie haben uns aber erklärt, das sei ein schwieriger Verhandlungsprozess mit dem Schweizerischen Pächterver- band gewesen; tatsächlich sei diese Bedingung von der Verpächterseite nur schweren Herzens akzeptiert worden. Wir haben diese Eingabe als Gesamtes geprüft und mussten dann feststellen - vielleicht hören das die beiden Ver- einigungen nicht gern -, dass sich im nachhinein sowohl die Vereinigung zum Schütze des Grundeigentums als auch der Schweizerische Pächterverband Schritt für Schritt von die- ser gemeinsamen Eingabe distanziert haben. Das war für uns auch der Moment, den Wert dieser Eingabe etwas zu relativieren. Ich persönlich möchte warnen, dass man das Instrument einführt, die Kündigung könne aufgehoben wer- den. Das wäre vielleicht ein Bärendienst an unserer Pächter- schaft. Wir wollen ja mit diesem Gesetz dem Pächter mehr Sicherheit geben. Wie können wir das, wenn wir hier schon über die Frage, ob die Kündigung zulässig sei oder nicht, lange Prozesse und richterliche Verhandlungen führen müs- sen? Der Richter bringt nicht viel Gutes auf den Bauernhof; ich sage das ohne Animosität gegenüber der dritten Gewalt in diesem Staat. Aus diesem Grund möchte ich hier die Pächterschaft vor diesen Unsicherheiten schützen und Sie bitten, den Antrag Nef abzulehnen. M. Thévoz, rapporteur: L'exécution ou la mise en action de cette disposition aurait pour conséquence que le bail pour- rait être prolongé pour un temps très long - de 18 à 21 ans a- t-on dit. Il me semble que c'est vraiment déséquilibrer la loi et vouloir aller trop loin dans la sécurisation du fermier. Cette manière d'agir irait, à mon avis, à fins contraires. C'est la raison pour laquelle je pense qu'il n'est pas opportun d'accepter cette proposition. Bundesrätin Kopp: Bei Einführung des Frauenstimmrechts hat man argumentiert, die Frauen sollen das Herz sprechen lassen und die Männer den Verstand, und diese Kombina- tion würde die richtige Lösung geben. Wenn ich an das Votum von Herrn Nef denke, so bedaure ich, dass wir hier einen gewissen Rollentausch vornehmen müssen. (Heiter- keit) Ich möchte Sie dringend bitten, den Antrag von Herrn Nef abzulehnen. Wenn Sie dem Antrag zustimmen, dann stim- men Sie einem Systemwechsel zu, indem Sie den Richter ermächtigen, ein privatrechtliches Verhältnis, einen Vertrag, aufzuheben. Herr Risi hat bereits darauf hingewiesen, dass damit die Pachtverträge praktisch unauflösbar würden. Ich möchte hier nochmals mit aller Deutlichkeit festhalten, dass der beste Kündigungsschutz eine lange Anfangsdauer und die Möglichkeit einer Erstreckung ist. Wir haben neun Jahre Mindestpachtdauer und, Herr Nationalrat Nef, während die- ser Mindestpachtdauer von neun Jahren kann nicht gekün- digt werden, aus welchen Gründen auch immer. Da haben wir die erste Sicherheit für den Pächter. Die zweite Sicherheit haben wir in Artikel 27 mit der Erstrek- kungsmöglichkeit. Der Richter kann die Pacht um drei bis sechs Jahre erstrecken, und wiederum zum Schütze des Pächters haben wir die Umkehr der Beweislast eingeführt. Der Richter wird also das Pachtverhältnis erstrecken, falls die Erstreckung für den Verpächter zumutbar ist. Diese drei Punkte zusammen sind ein grosser Schutz für den Pächter, und sie sind vor allem systemkonform. Wenn wir dem Richter die Möglichkeit geben, einen privatrechtlich geschlossenen Vertrag aufzuheben, begehen wir nach mei- ner Meinung ordnungspolitisch einen Sündenfall. Abstimmung - Vote Für den Antrag Nef Für den Antrag der Kommission Abs. 2-AI. 2 26 Stimmen 77 Stimmen Reichling: Die meisten Pachtverträge enthalten die Bestim- mung, dass sie ihre Gültigkeit für eine weitere Periode behalten, wenn sie nicht gekündigt werden. Die Dauer des Vertragsverhältnisses ist in diesen Verträgen beim Abschluss offengelassen. Das heisst, die Verträge dauern so lange, bis sie von einer Seite gekündigt werden. Für diese Fälle der einseitigen Kündigung eröffnet das Gesetz in Parallele zum Mietrecht ein richterliches Erstreckungsver- fahren. Dieses Verfahren wird von mir nicht bestritten. Der Richter hat hier in einer Sache zu entscheiden, welche bei Vertragsabschluss offengelassen wurde. Das Gesetz sieht nun aber auch vor, dass Verträge, welche auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen werden und damit am Ende der Vertragsdauer nicht gekündigt werden müs- sen, sondern auslauten, vom Richter auf einseitiges Verlan- gen hin erstreckt werden können. Der Richter hätte in die- sen Fällen nicht über eine Sache zu entscheiden, welche im Vertrag offengelassen wurde, sondern man will ihm die
Bail à ferme agricole. Loi346 N 6 mars 1985 schon sehr viel für sich. Es ist stossend, wenn zwei Vertrags- partner sich einigen und einen Vertrag auf eine bestimmte Zeit abschliessen - dafür werden sie ja ihre Gründe haben -, und anschliessend besteht diese Erstreckungsmöglichkeit, wobei der Richter nach unserem Konzept in der Regel dieser Erstreckung zustimmen wird, sofern es für den Ver- pächter zumutbar ist. Wir haben hier tatsächlich eine gewisse Rechtsunsicherheit. In Abwägung dieser verschiedenen Gründe möchte ich Ihnen im Interesse der Rechtssicherheit und vor allem im Interesse des Respekts vor dem Willen der vertragschlies- senden Parteien beantragen, dem Antrag Reichling zuzu- stimmen. Präsident: Nachdem die beiden Kommissionsberichterstat- ter und Frau Bundesrätin Kopp dem Antrag von Herrn Reichling zustimmen, frage ich Sie an, ob jemand an der Version des Ständerates festhält? - Das ist nicht der Fall. Damit sind die Anträge Reichling zu Artikel 27 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 2 und 3 angenommen. Angenommen gemäss Antrag Reichling Adopté selon la proposition Reichling Art. 28 Antrag der Kommission Abs. 1, Abs. 2 Bst. a-c und e, Abs. 4 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Abs. 2 Bst. d das Gewerbe wegen einer ungünstigen Betriebsstruktur nicht erhaltenswürdig ist; Antrag Massy Abs. 1 Der Richter kann die Pacht um höchstens sechs Jahre erstrecken; er berücksichtigt beim Entscheid die Interessen beider Parteien und namentlich die Art der Pachtsache sowie eine allfällige Abkürzung der Pachtdauer. Abs. 2 Wird die Erstreckung vom Pächter verlangt, so prüft der Richter, ob die Beendigung der Pacht für ihn oder seine Familie schwerwiegende Folgen hat; ist dies der Fall, so erstreckt er die Pacht, es sei denn, das Interesse des Ver- pächters an der Auflösung des Pachtverhältnisses über- wiege. Abs. 3 Das Interesse des Verpächters überwiegt und die Erstrek- kung der Pacht wird verweigert, wenn namentlich: a. der Pächter schwerwiegend gegen seine gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten verstossen hat; b. der Pächter zahlungsunfähig ist; c. der Verpächter, sein Ehegatte, ein naher Verwandter oder Verschwägerter die Pachtsache selber bewirtschaften will; d. das Gewerbe wegen ungünstiger Betriebsstruktur nicht erhaltenswürdig ist; e. das Gewerbe oder das Grundstück ganz oder teilweise in einer Bauzone nach Artikel 15 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 liegt und in naher Zukunft überbaut werden soll. Abs. 4 Streichen Antrag Nef (hinfällig) Abs. 1 Ist die Fortsetzung der Pacht für den Beklagten zumutbar, so hebt der Richter die Kündigung einer Pacht über ein landwirtschaftliches Gewerbe oder über ein landwirtschaftli- ches Grundstück auf oder erstreckt sie um drei bis sechs Jahre. Er würdigt dabei die persönlichen Verhältnisse der Parteien sowie den Kündigungsgrund und berücksichtigt namentlich die Art der Pachtsache. Die Aufhebung der Kündigung ist nur einmal zulässig. Antrag Sager Abs. 4 Der Richter erstreckt die Pacht um höchstens sechs Jahre. Er würdigt dabei... Art. 28 Proposition de la commission Al. 1, al. 2 lei. a-c et e, al. 4 Adhérer à la décision du Conseil des Etats Al. 2 lei d Le maintien de l'exploitation ne se justifie pas, en raison des structures défavorables qu'elle présente; Proposition Massy al. 1 Le juge peut prolonger le bail de six ans au plus; il statue en tenant compte des intérêts des deux parties et prend en considération notamment la nature de la chose affermée, ainsi qu'une éventuelle réduction de la durée du bail. Al. 2 Lorsque la prolongation est demandée par le fermier, le juge examine si la fin du bail a des conséquences pénibles pour lui ou sa famille; quand tel est le cas, il prolonge le bail, à moins que le bailleur n'ait un intérêt prépondérant à la cessation des relations contractuelles. Al. 3 Le bailleur a un intérêt prépondérant et la prolongation est refusée notamment lorsque: à. Le fermier a gravement négligé ses devoirs légaux ou conventionnels; b. Le fermier est insolvable; c. Le bailleur lui-même, son conjoint, un proche parent ou allié veut exploiter personnellement le bien affermé; d. Le maintien de l'exploitation ne se justifie pas en raison des structures défavorables qu'elle présente; e. L'exploitation ou l'immeuble est situé totalement ou en partie dans une zone à bâtir au sens de l'article 15 de la loi du 22 juin 1979 sur l'aménagement du territoire et doit être affecté à la construction dans un proche avenir. Al. 4 Biffer Proposition Nef (caduque) al. 1 Lorsque la continuation du bail peut être imposée au défen- deur, le juge suspend la résiliation du bail portant sur une exploitation ou sur une parcelle agricoles ou le prolonge de trois à six ans. Ce faisant il tient compte de la situation personnelle des parties, du motif de la suspension, et plus particulièrement de la nature du bien affermé. La suspen- sion ne peut être suspendue qu'une seule fois. Proposition Sager Al. 4 Le juge prolonge le bail pour une durée de six ans au plus. Il apprécie... M. Massy: Nous nous permettons de vous soumettre diverses modifications à l'article 28. Les trois alinéas que nous proposons contiennent à nos yeux les éléments indis- pensables à la clarté de la loi et sont d'une simplicité rationnelle. Enfin, nous vous proposons logiquement de biffer l'alinéa 4 selon la version du Conseil fédéral.
Bail à ferme agricole. Loi 348 N 6 mars 1985 laquelle M. Massy propose une autre formule dans laquelle on demande à la fois au fermier d'établir que la résiliation a pour lui des conséquences pénibles, et au propriétaire de prouver que la résiliation est pour lui une nécessité. Nous tenons à garder cet équilibre entre les deux parties dans le procès qui est introduit. J'ajoute que cette disposition est une de celles qui ont fortement indisposé les propriétaires. Pour des motifs d'or- dre psychologique, il serait judicieux de rétablir l'équilibre. Je vous demande donc de voter la proposition de M. Massy. Sager: Es ist mir ein Anliegen, der sehr kurzen Begründung meines Antrages eine kurze Bemerkung voranzustellen. Mass und Mitte sind das Gebot praktischer Vernunft. Mass und Mitte können ihren Standort im Verlaufe der Zeit verän- dern. Er ist immer neu zu bestimmen. Wo er liegt, hängt ab von den konkreten Verhältnissen, und es ist nicht leicht, diese Ausmarchung vorzunehmen, wie die Debatte um das Pachtgesetz beweist. Wir sollten uns vor Augen halten, dass das Pachtgesetz womöglich die Mitte um einen Schritt verlassen hat. Ich sage «womöglich», weil ich nicht sicher bin. Aber ich stelle die Frage, ob wir dem Pächter dienen, wenn wir ihm ein sehr vorteilhaftes Pachtgesetz unter die Augen halten mit der möglichen Folge, dass er dann kaum mehr einen Pachtver- trag in die Hände und zur Unterzeichnung erhält, weil Ver- pächter andere Vertragsformen suchen könnten. Es könnte dann passieren, dass sich der Pachtvertrag zum Pächter verhält wie in der Fabel von Lafontaine die sauren Trauben zum Fuchs, oder wie es das französische Sprichwort so gut und bildhaft sagt: Qui trop embrasse, mal étreint. Ich bin mir bewusst und es war zu erwarten von einer konsequenten Bundesrätin, dass sie den Antrag auf Aufhe- bung der Minimaldauer bei der richterlichen Pachterstrek- kung bekämpfen wird. Ich möchte lediglich dem Richter jenen Spielraum einräumen, der ihm ermöglicht, in den nur ihm - und nicht uns - genau bekannten Umständen in einem konkreten Fall die beste Lösung zugunsten beider Parteien zu suchen. Wir sollten nicht eine quasi richterliche Funktion vorwegnehmend ausüben. Es ist Aufgabe des Richters, das Recht in der Praxis sachgerecht anzuwenden. Dazu benötigt er Freiräume, die wir unseren Richtern ver- trauensvoll einräumen dürfen. Wenn diese Minimalfrist fällt, wird die Folge ja nicht sein, dass die Pacht in derartigen Fällen nur noch um ein Jahr erstreckt wird. Bei einer maxi- malen Erstreckungsdauer von sechs Jahren wird der Richter immer davon ausgehen, dass sie in der Regel drei bis sechs Jahre betragen wird. Aber in Härtefällen kann er eben auf ein Jahr zurückgehen. Die Weisheit eines Gesetzes misst sich nach der Anzahl von Härtefällen, die es zu vermeiden hilft. Nussbaumer, Berichterstatter: Der Antrag Massy möchte mehr oder weniger wieder zur alten Ordnung zurückkehren. Bis jetzt war das Problem in Artikel 24ter des Bodenrechts gelöst. Dort heisst es: «Hat die gültige Kündigung für den Pächter oder seine Familie eine Härte zur Folge, die auch unter Würdigung der Interessen des Verpächters nicht zu rechtfertigen ist, so kann die zuständige richterliche Behörde am Ort der gelegenen Sache das Pachtverhältnis um höchstens drei Jahre erstrecken.» Es ist vielleicht gut, wenn wir einen Blick zurück tun auf die richterliche Praxis seit dem 15. Februar 1973, als diese dreijährige richterliche Pachterstreckung in Kraft trat. Es dauerte fast ein Jahrzehnt, bis die Richter dazu übergingen, die volle Frist von drei Jahren auszunützen. In den ersten Jahren wurden Erstrek- kungen meist sogar abgelehnt und berechtigte Erstreckun- gen, die man ohne weiteres auf drei Jahre hätte gewähren können, wurden nur auf ein Jahr oder dann später auf zwei Jahre gewährt. Das ist einer der Hauptgründe, weshalb die neue Vorlage drei bis sechs Jahre Erstreckung vorsieht. Der Antrag des Herrn Massy in seinem Artikel 28 Absatz 1 und der Antrag des Herrn Sager zu Absatz 4, den Herr Massy ja streichen möchte, sind also identisch. Ich selber möchte doch sagen: Die Gewichte zwischen Ver- pächter und Pächter sind durch unsere bisherigen Beratun- gen in keiner Art und Weise zugunsten des Pächters ver- schoben worden. Man sollte doch auch sehen, dass einige grosse Forderungen der Pächter hier bereits abgelehnt wor- den sind und dass wir jetzt hier doch eine Lösung finden sollten, die zur neunjährigen Pacht, die an der unteren Grenze des in Europa Üblichen liegt, doch wirklich eine minimale dreijährige Erstreckung garantiert. Ich bitte Sie also, den Antrag von Herrn Sager abzulehnen und auch den Antrag von Herrn Massy bezüglich dieser sechs Jahre. " Nun zur Umkehr der Beweislast: Im allgemeinen ist der Verpächter besser in der Lage zu beweisen, dass für ihn die Pachtfortführung unzumutbar sei. Der Pächter selber musste bis jetzt beweisen, dass seine Härte grösser ist als diejenige des Verpächters. Das führte sehr oft zu Schwierig- keiten, vor allem, wenn ich daran denke, dass in den meisten Kantonen schon für die erste Aussöhnungsverhandlung beide Parteien gezwungen sind, einen Anwalt beizuziehen. Ich glaube, wenn wir hier die Beweislast umkehren, kom- men wir den Pächtern entgegen, ohne dass wir die Verpäch- ter übermässig schmälern. Nach der neuen Ordnung liegt tatsächlich die Beweislast ausschliesslich beim Verpächter. Der Pächter muss nicht mehr die Tatsachen beweisen, die eine Erstreckung recht- fertigen, er muss auch keine Härtefälle dartun, sondern der Verpächter muss nachweisen, dass eine Erstreckung für ihn unzumutbar ist. Dieser Beweis ist, wenn tatsächlich solche Gründe vorliegen, sicher für den Verpächter einfacher zu erbringen. Der ganze Antrag Massy muss nach meinem Dafürhalten abgelehnt werden, weil er zu grossen und hefti- gen Reaktionen führen würde. Wir können hier nicht ein Gesetz schaffen, das ausschliesslich dem Verpächter dient. Wir haben sowohl den Bestimmungen der Eigentumsgaran- tie nach Artikel 23ter der Verfassung Rechnung zu tragen wie auch der Festigung des bäuerlichen Grundbesitzes nach Artikel 31 bis der Verfassung. Hier liegen wir schön in der Mitte. Noch ein Wort zum Antrag Maitre, der Ihnen offensichtlich nicht ausgeteilt worden ist. Der Antrag Maitre möchte bei Absatz 3 die Einschränkung anbringen: «Behördliche Entscheide über den Pachtzins machen die Pacht in keinem Fall für den Verpächter unzumutbar.» Ich bitte Sie, diesem Antrag Maitre zuzustimmen und die beiden anderen Anträge abzulehnen. M. Thévoz, rapporteur: Nous nous trouvons à nouveau devant une proposition fort bien rédigée mais qui diffère sensiblement du texte de la commission. Cette dernière, par la force des choses, n'a pas pu être consultée préalable- ment. Je m'exprime donc d'autant plus librement à ce pro- pos. Je ne reviendrai pas longuement sur les arguments avancés tant par M. Massy que par M. Bonnard, ni sur les raisons qui les ont incités à déposer ce texte. Ce dernier vise notamment à rétablir l'équilibre de l'établissement de la preuve entre le propriétaire et le fermier; ce qui me paraît opportun. Si les rapports et les responsabilités sont plus équitables, les relations entre les intéressés ne peuvent qu'être plus sereines. Ce texte permet en outre d'éviter la prolongation répétée de baux qui risquerait de fausser l'esprit et la lettre des accords originalement conclus entre les parties. Plus une loi est équitable, bien acceptée par les parties et bien appliquée, meilleure elle est. Quant aux deux autres propositions qui nous sont faites, celle de M. Sager, qui tend à limiter à une seule prolongation la durée possible du bail, serait satisfaite dans le cadre de l'amendement proposé par M. Massy. Personnellement, je l'accepte donc sur le fond par ailleurs, la proposition de M. Maitre doit être rédigée comme suit en langue française: «Alinéa 3: la décision de l'autorité fixant le fermage ne doit jamais faire obstacle de la part du propriétaire à la continua- tion du bail.» En conclusion, je me rallie à titre personnel à la proposition Massy.
Bail à ferme agricole. Loi 350N 6 mars 1985 M. Jeanneret: Le débat que nous ouvrons à l'article 30a, nous le retrouverons dans son principe à l'article 33a. Il s'agit de la compétence des cantons. C'est donc une règle valable pour l'ensemble du chapitre 3, soit à la section 1 en ce qui concerne l'affermage par parcelles, soit à la section 2 qui touche l'affermage complémentaire. L'autre particularité de ce débat, et qui ressort de la notion même de la lettre a, c'est que le principe n'était pas prévu initialement dans la proposition du Conseil fédéral; il a été introduit par le Conseil des Etats. Notre commission propose, quant à elle, d'en rester au texte du Conseil fédéral et de biffer cette possibilité. Bien au contraire, nous vous invitons quant à nous à approuver sans réserves cette excellente adjonction de l'autre Chambre. Nous ferons remarquer d'emblée, qu'au sein du Conseil des Etats, la suggestion a été faite en commission et que c'est une proposition formelle de celle-ci qui a été défendue devant le plénum où elle a été acceptée par 23 voix contre 6. Ce n'était donc pas une majorité d'occasion et nous crée- rions une divergence sérieuse si nous ne retenions pas cet article du Conseil des Etats. Il saute aux yeux que les cantons sont les mieux placés pour apprécier l'opportunité d'introduire ou non cette procédure et, dans l'autre conseil, ce ne sont pas seulement des spécialistes vaudois du domaine - tels MM. Debétaz et Reymond - qui l'ont souligné, mais aussi un professeur de droit public comme M. Aubert, appuyé en cela- et j'aimerais insister sur ce point auprès de nos collègues - par de nombreux députés de la Suisse alémanique. Il ne suffit pas de parler abstraitement du fédéralisme, il convient d'agir efficacement au niveau de la législation quand le bon sens conduit à de telles solutions. Sur le fond nous insisterons sur deux points. Le premier, probablement le plus important, c'est que personne ne nie qu'il incombe au législateur fédéral de prévoir une telle procédure, mais que chacun devrait reconnaître en même temps qu'il appartient aux cantons de décider s'ils veulent ou non l'introduire dans leur propre coutume terrienne. La politique agricole, même si elle est fédérale dans ses méca- nismes essentiels, comprend de nombreux aspects qui tou- chent à des législations où les cantons jouent un rôle considérable - je citerai, par exemple, essentiellement l'aménagement du territoire ou les améliorations foncières. Entre l'existence d'une règle au niveau fédéral et son appli- cation au niveau cantonal, il existe toute une zone floue, pour ne pas dire une zone franche. Rien n'est plus préjudi- ciable à l'autorité de l'Etat que de prévoir des lois dont on sait qu'elles risquent de rester lettre morte. L'affermage par parcelles, dont nous parlons ici, échappe souvent aux subtilités des textes écrits. Il relève beaucoup de la pratique qui est toujours à la fois plus forte et plus fine que les textes. Prévoir donc une procédure d'autorisation, c'est éminemment raisonnable, mais il est sage de prévoir en même temps que les cantons pourront l'utiliser ou non. Le deuxième argument, que M. Debétaz a développé avec éloquence au Conseil des Etats, réside dans le lien très étroit entre la loi sur le bail à ferme agricole et celle sur le maintien de la propriété foncière rurale, à mesure que cette dernière législation s'efforce de prévenir le démembrement et l'acca- parement, comme c'est le cas en l'espèce aujourd'hui. Le législateur de l'époque a sagement prévu une procédure qui a fait ses preuves, qui a résisté à l'épreuve du temps et de la pratique. Pourquoi ne pas reprendre ici cette excel- lente idée et pourquoi méconnaître, comme l'ont rappelé beaucoup de connaisseurs en la matière, que la situation n'est pas la même dans toutes les régions, qu'elle varie sensiblement d'un canton à l'autre. C'est au sein des can- tons que le débat pourra s'instaurer, entre organisations de fermiers et de propriétaires, sous l'autorité magistrale de l'Etat. C'est là qu'on pourra le mieux apprécier et décider. Au surplus, la situation est encore plus délicate dans le cas du bail à ferme qu'en cas d'achat ou de vente. En pratique, la coutume orale et paysanne est encore très forte. Dans certains cantons, il serait presque impossible d'opérer des contrôles. Seuls les cantons connaissent assez bien les structures agraires pour juger de l'opportunité de telle ou telle mesure. C'est au nom de la cohérence aussi que, comme le Conseil des Etats, nous invitons les députés alémaniques à comprendre qu'il ne s'agit pas seulement d'une idée de fédéralisme romand. L'article 30a été large- ment soutenu par le Conseil des Etats et nous vous invitons à en faire de même. M. de Chastonay: Les articles 30a et 33a présentent des aspects analogues évidents dans leur raison d'être. Aussi, pour ne pas accaparer cette tribune et pour éviter des redites, je les traiterai simultanément, étant bien entendu que le vote interviendra séparément. J'ai déposé une proposition tendant à suivre l'opinion du Conseil des Etats en la matière. A l'époque de son dépôt, je n'ai pas pris garde au fait que M. Jeanneret avait déjà déposé une proposition similaire. Je vous invite donc à appuyer cette proposition et à voter le texte du Conseil des Etats qui donne précisément aux cantons le pouvoir d'insti- tuer sur leur territoire une procédure d'autorisation dans le cadre de l'article 30a et une procédure d'opposition dans le cadre de l'article 33a. La loi en discussion devra fatalement trouver son champ d'application sur les territoires cantonaux qui, dans notre pays, révèlent une très grande diversité géographique, ainsi qu'une très grande variété dans leur nature, notamment en ce qui concerne le morcellemement de leurs domaines agricoles. En outre, je partage en tous points l'avis selon lequel les cantons sont beaucoup mieux placés que la Confédération pour introduire, créer et ensuite appliquer les procédures d'autorisation d'affermages et celles d'opposition aux affer- mages complémentaires. Les expériences faites jusqu'ici dans certains cantons sont convaincantes. D'autre part, certains arguments fédéralistes plaident en faveur de la «cantonalisation» de la mise sur pied et de l'exécution des procédures que j'ai décrites, au moment même où l'on parle volontiers dans ce conseil de désenchevêtrement des tâches et de transfert de compétences de la Confédération vers les cantons. Je n'ignore pas que du côté de certaines associations, l'on considère cette cantonalisation de fort mauvais œil, en argumentant principalement que la politi- que agraire étant avant tout affaire de la Confédération, il convient en conséquence de lui attribuer les pleins pou- voirs. Je ne partage pas cet avis; je pense, au contraire, que ces griefs ne sont pas valables et que l'on oublie volontiers que si la politique agraire est effectivement du ressort de la Confédération, tous - je dis bien tous - les domaines d'ap- plication sur le terrain doivent passer par les cantons, infini- ment mieux à même que la Confédération - M. Jeanneret l'a rappelé avec beaucoup de pertinence tout à l'heure - d'ap- préhender, de juger, de soupeser la portée des procédures d'autorisation et d'opposition qu'ils doivent instituer sur leur territoire. Et comme je connais encore beaucoup de cantons qui restent fort attentifs au problème du maintien d'une paysannerie aussi forte que possible, c'est par le biais des dispositions de, la loi que nous débattons que je voterai et que je vous engage à voter le projet du Conseil des Etats concernant les articles 30a et 33a. Ce faisant, je crois que nous exprimerons notre confiance aux gouvernements can- tonaux, comme l'a précisément relevé tout à l'heure le président de notre commission, en réponse à la proposition faite par M. Oehen au début de nos débats. En définitive, cela serait bien de nature à donner à toute la législation que nous débattons ici, l'équilibre dont se réclamaient tout à l'heure certains de nos collègues qui sont intervenus à cette tribune. Schnider-Luzern: Bundesrat und Kommission beabsichti- gen, hier ein parzellenweises Verpachten zu erschweren, was zur Erhaltung der Zahl der Landwirtschaftsbetriebe beiträgt und deshalb sehr zu begrüssen ist. Schon aus diesem Grund beantrage ich Ihnen, den Anträgen der Kolle- gen Jeanneret und de Chastonay nicht zuzustimmen.
Bail à ferme agricole. Loi 352 N 6 mars 1985 Geissbühler: Bevor ich am Graben zwischen deutsch und welsch weiterschaufle, gestatten Sie mir, noch einige Bemerkungen allgemeiner Natur zum Abschnitt «parzellen- weise Verpachtung» anzubringen, und zwar im Namen der SVP-Fraktion. Bei diesem Abschnitt «parzellenweise Ver- pachtung» treffen wir zweifelsohne Entscheide von zentra- ler Bedeutung. Die parzellenweise Verpachtung wird in letz- ter Zeit vermehrt praktiziert, weil sie bei der jetzt noch gültigen Rechtslage gegenüber der betriebsweisen Pacht zum Teil beträchtliche finanzielle Vorteile bringt. Der enormen Nachfrage nach Parzellenpacht, und zwar aus verschiedenen Gründen, die schon erwähnt wurden - wie Milchkontingentierung, Flächenbeiträge im Berggebiet, aber auch absolut legitime Aufstockungsbedürfnisse kleiner Betriebe -, steht eine sehr beschränkte Angebotsseite gegenüber. Diese Situation führt ganz natürlich zu übersetz- ten Pachtzinsangeboten. Nun aber ist einer der wichtigsten agrarpolitischen Grundsätze die Erhaltung von möglichst vielen, in ihrer Grosse strukturpolitisch vertretbaren Betriebseinheiten. Mit dieser in letzter Zeit eingeschlagenen Tendenz werden sehr viele landwirtschaftliche Existenzen zumindest vorübergehend zunichte gemacht. Es ist nach Auffassung der mehrheitlichen Fraktion derSVP notwendig, jetzt diese Entwicklung mit dem neuen Pacht- recht zu stoppen. Zu diesem Zweck stimmen wir sämtlichen Anträgen der vorberatenden Kommission zu. Abzulehnen sind aber die inzwischen eingegangenen Anträge Arti- kel 30a, wie er vom Ständerat vorgeschlagen wurde, wieder heranzuziehen. Damit soll das Bewilligungsverfahren den Kantonen übertragen werden. Unseres Erachtens ist Agrarpolitik grundsätzlich Aufgabe des Bundes, und es ist nicht angängig, dass in derart zentra- len agrarpolitischen Anliegen Konzessionen an den Födera- lismus gemacht werden. Wir stützen uns in der Begründung für die ablehnende Haltung auf die gemachten Erfahrungen mit Artikel 18 des Gesetzes über die Erhaltung des bäuerli- chen Grundbesitzes betreffend das Einspracheverfahren gegen Kaufverträge. Von 26 Kantonen haben bisher nur deren 16 das Einspracheverfahren eingeführt, also eine bedenkliche Ausbeute. Das gleiche gilt natürlich auch für Artikel 33a. Ich bitte Sie namens der SVP-Fraktion um Ablehnung dieser Anträge und um Zustimmung zur Kommission. M. Longet: Nous nous trouvons à nouveau à une croisée des chemins. Voulons-nous que ce projet de loi soit efficace ou qu'il reste une façade relativement vide de contenu? Nous avons constaté que le problème du fermage résidait essentiellement, tout au moins quantitativement, dans l'af- fermage de parcelles et non pas d'exploitations. A ce sujet, je me permet de rappeler les chiffres que j'ai déjà cités hier. En Suisse, nous comptons 250 000 baux et seulement 120000 exploitations. De ces 120000, 45000 ne connais- sent pas du tout de terres affermées et sont donc entière- ment en pleine propriété. Il reste 75 000 exploitations qui comportent des terres louées. Le calcul, donne pour chaque domaine en moyenne trois baux. Il y a donc lieu de souligner l'importance absolument primordiale d'une réglementation efficace de l'affermage par parcelles. Dès lors, il s'agit de savoir ce que signifient les propositions présentées par MM. Jeanneret et de Chastonay, qui vou- draient que nous rejoignions le Conseil des Etats. Pour ma part, je vous demande fermement de suivre la commission, car je trouve indispensable que ces disposi- tions restent de droit fédéral. A entendre certains députés, on dirait que l'on va interdire l'affermage complémentaire et la dissociation de parcelles. Or, il ne s'agit absolument pas de cela. Il s'agit d'obtenir une autorisation, lorsqu'il y a distraction de parcelles d'une exploitation, et qu'une simple procédure d'opposition régit la prise de parcelles. Ces procédures ne sont donc ni lourdes ni compliquées. Mais il y a, hélas, lieu de constater que le fédéralisme sert une fois de plus de prétexte. Nous pouvons l'affirmer en considérant le précédent de législations analogues. Depuis 1951, soit près de 35 ans, il existe une loi sur la propriété foncière rurale. Elle contient un certain nombre d'articles qui permettent aux cantons d'instaurer des procé- dures. Ainsi, l'article 7 de cette loi est exactement conçu sur le modèle de ce que MM. Jeanneret et de Chastonay vou- draient nous faire voter aujourd'hui. Il permet aux cantons d'instituer un droit de préemption pour les fermiers en cas de vente. Or, en 35 ans, six cantons seulement ont institué ce droit; soit un canton tous les six ans! Ce sont Bâte- Campagne, Fribourg, Genève, Neuchâtel, le Jura et Vaud. Durant ce laps de temps, la plupart des cantons suisses ne se sont donc pas donnés la peine de régler ce problème. Voilà bien la preuve que le fédéralisme sert ici de prétexte. En conclusion, je rappellerai que plusieurs intervenants ont insisté hier sur la surenchère, le «rush», sur l'affermage parcellaire, notamment en raison des contraintes du conti- gentement laitier. On touche ici à la politique structurelle. Si bon ordre n'est pas apporté dans ce domaine sur le plan fédéral, notre effort législatif risque en l'occurrence de se révéler vain. Nussbaumer, Berichterstatter: Der Ständerat will die Pacht- güterschlächterei nicht von Bundes wegen verbieten und hat daher ohne grosse Diskussion den Artikel 30a einge- führt. Im Plenum des Ständerates wurde argumentiert, es sei nicht tunlich, bei der parzellenweisen Verpachtung eine Bundeslösung einzuführen, weil im geltenden Bodenrecht die Kantone auch die Freiheit besässen, das Einspruchsver- fahren gegen Bodenverkäufe und Güterschlächterei anzu- wenden. Gerade dieses abschreckende Beispiel oder Trau- erspiel unseres hoffnungslos ungenügenden Bodenrechtes zeigt, dass nur in etwa 15 Kantonen etwas unternommen wurde, und dies, wie Herr Longet gesagt hat, nach 35jähri- ger Dauer. Das geltende Bodenrecht schützt die Spekula- tion und die Kapitalanlage. Die Bauern, die es nach der Verfassung bezüglich Festigung des bäuerlichen Grund- besitzes zu schützen gilt, sind noch in vielen Kantonen wehrlos; kein anderes Gesetz in diesem Land leidet unter einer derart totalen Vollzugskrise, die im passiven Verhalten der Kantone begründet ist. Von 1955 bis 1980 sank die Zahl der hauptberuflichen Bau- ern in diesem Land von 148000 auf 72000. Die Zahl der Vollpächter ging noch stärker zurück. In der gleichen Zeit gingen in der Urproduktion 283 000 - Sie haben recht gehört-Arbeitsplätze und 57 000 Teilarbeitsplätze verloren. Ich verweise im übrigen in diesem Zusammenhang auf einen ganz unverdächtigen Zeugen, unseren früheren Ratskolle- gen Otto Fischer, der schon Mitte der sechziger Jahre in einem Entwurf der Spitzenverbände der Privatwirtschaft einen Artikel 17 eingebracht hatte, der hiess: «In der Land- wirtschaftszone dürfen ganze Gewerbe, die eine ausrei- chende bäuerliche Existenz gewährleisten, sowie grosse Landkomplexe ohne Bewilligung nicht stückweise verpach- tet werden. Eine Bewilligung darf nur aus wichtigen Gründen erteilt werden.» Das war die Stimme der Spitzen- verbände der Privatwirtschaft Mitte der sechziger Jahre. Inzwischen sind Hunderttausende von Bauernfamilien aus der Urproduktion abgewandert. Ich habe jene Kreise, die diese zentrale Frage des neuen Pachtrechts kantonalisieren wollen, im Verdacht, sie seien gegen diese Bestimmungen schlechthin. Was ist das für ein Missbrauch des Föderalismus, der zur Verhinderung demo- kratischer Einrichtungen herhalten soll? Der Vollzug der Bestimmungen über die parzellenweise Verpachtung der übermässigen Zupacht liegt auch bei zentralisierter Rege- lung bei den Kantonen. Ich möchte dies vor allem Herrn de Chastonay sagen, der gesagt hat, die Kantone seien viel besser in der Lage, solche Bestimmungen zu vollziehen. Dieses Recht macht ihnen gar niemand streitig. Zur parzellenweisen Verpachtung haben sich im Vernehm- lassungsverfahren - hier muss ich einige Richtigstellungen vornehmen, die wirklich am Platze sind - 21 Kantone geäus- sert. 19 Kantone sind für die vom Bundesrat vorgeschlagene Lösung. Der Kanton Waadt schlägt eine Kantonalisierung vor, weil die Meinungen innerhalb des Kantons geteilt seien. Der Kanton Genf findet, dieses Kapitel sei nicht nötig. Dage-
Bail à ferme agricole. Loi 354 N 6 mars 1985 Al. 4 Adhérer à la décision du Conseil des Etats Nussbaumer, Berichterstatter: Unsere Kommission hat in Artikel 32 Absatz 2 einen neuen Begriff geschaffen, wonach ein landwirtschaftliches Gewerbe einer bäuerlichen Familie eine ortsüblich angemessene Existenz bietet. Ich möchte zuhanden der Beratungen des Ständerates diesen Begriff hier noch näher erläutern. Ortsüblich angemessen ist eine Existenz, wenn der Ertrag des landwirtschaftlichen Gewerbes ausreicht, um die Kosten für die ortsübliche Lebenshaltung einer durchschnittlichen bäuerlichen Familie mit anderthalb Arbeitskräften zu decken und zusammen mit Mitteln aus agrarpolitischen Förde- rungsmassnahmen Investitionen zu tätigen, die notwendig sind zur Erhaltung der Ertragsfähigkeit des Gewerbes. Natürlich ist das nur für das Protokoll. Ich möchte es jetzt noch etwas «ausdeutschen». Wir stellen uns ein Ehepaar mit zwei, drei minderjährigen Kindern vor und die Grosseltern, die im Stöckli wohnen. Diese arbeiten ohne Barlohn, sie beziehen vom Bewirtschaf- ter den Naturallohn und wohnen gratis im Altenteil. Das Bewirtschafterehepaar kann sich einen ortsüblichen Lebensstandard leisten. Es kann mit Hilfe der Strukturförde- rungsmittel des Bundes die Gebäude erneuern und die Reparaturen vornehmen. Es wirtschaftet unter den gegebe- nen agrarpolitischen Parametern des Bundes. Die Gebäu- deamortisationen werden nicht zur Deckung des Privatver- brauchs benötigt, und auch der Maschinenpark kann mit eigenen Mitteln und mit zinsfreien Darlehen des Bundes erneuert werden. Wer bauen muss, der schränkt vorüberge- hend den Privatverbrauch ein. Gehört ein Nebengewerbe zu diesem Betrieb, sind die Nettoeinnahmen mitzuzählen. Die Einkommens- und Ersparnisrechnung soll im Durchschnitt der Jahre keinen Kapitalverzehr ausweisen. Dieser Begriff gestattet es, den regional unterschiedlichen Lebenskosten im Berggebiet und in Stadtnähe Rechnung zu tragen. Nach Untersuchungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Landtechnik haben rund 80 Prozent aller Landwirt- schaftsbetriebe eine bessere als die ortsüblich angemes- sene Existenz, wie ich sie eben definiert habe. Es könnten also nur etwa 20 Prozent aller Betriebe parzellenweise ver- pachtet werden. Soviel zu diesem Begriff in Artikel 32. Angenommen - Adopté Art. 33 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates' Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Angenommen - Adopté Art. 33a Antrag der Kommission Streichen Antrag Jeanneret/ de Chastonay (fällt dahin) Zustimmung zum Ständerat Art. 33a Proposition de la commission Biffer Proposition Jeanneret/ de Chastonay (est caduque) Adhésion au Conseil des Etats Angenommen - Adopté Art. 34 Antrag der Kommission Abs. 1 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Abs. 2 Nach Entwurf des Bundesrates Abs. 2bis Die Einsprachemöglichkeit besteht auch gegenüber Körper- schaften, Anstalten und vermögensfähigen Personengesell- schaften ohne juristische Persönlichkeit. Abs. 3 Mehrheit Nach Entwurf des Bundesrates Minderheit (Wanner, Houmard, Perey, Risi-Schwyz, Ruckstuhl, Rutis- hauser, Schnyder-Bern, Thévoz, Tschuppert) Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Eventualantrag Minderheit (Humbel) (falls der Antrag der Mehrheit abgelehnt wird) ... bezeichneten Behörden und landwirtschaftlichen Orga- nisationen. Abs. 4 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Antrag Reichling Abs. 1 Nach Entwurf des Bundesrates Abs. 2 Nach Entwurf des Bundesrates (wie Kommission) Abs. 2bis Die Einsprachemöglichkeit gemäss Absatz 1 und 2 besteht auch gegenüber einer Personengesellschaft, welche eine bäuerliche Betriebsgemeinschaft bildet. Abs. 2ter (neu) Gegen die Zupacht eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder einer Parzelle durch eine Körperschaft, eine Anstalt und eine vermögensfähige Personengesellschaft ohne juri- stische Persönlichkeit kann in jedem Fall Einsprache erho- ben werden. Art. 34 Proposition de la commission Al. 1 Adhérer à la décision du Conseil des Etats Al. 2 Selon le projet du Conseil fédéral. Al. 2 bis Opposition peut aussi être formée contre les corporations, les établissements et les sociétés de personnes dépourvues de la personnalité juridique, mais ayant la capacité d'ac- quérir. Al. 3 Majorité Selon le projet du Conseil fédéral Minorité (Wanner, Houmard, Perey, Risi-Schwyz, Ruckstuhl, Rutis- hauser, Schnyder-Berne, Thévoz, Tschuppert) Adhérer à la décision du Conseil des Etats Proposition subsidiaire de minorité (Humbel) (si la proposition de la majorité est rejetée) ... par le canton et les organisations agricoles.
Bail à ferme agricole. Loi 356 N 6 mars 1985 den Grund und Boden zu kaufen, statt ihn zu pachten; dann wäre er der Landwirtschaft endgültig entzogen. Ich bitte Sie, diese beiden Überlegungen mitzuberücksichti- gen, wenn Sie über den Antrag Reichling abstimmen. Reichling: Darf ich noch folgende Erklärung abgeben: Es geht ja nur um die Einsprachelegitimation. Entscheiden muss nachher die entsprechende kantonale Behörde, und sie muss abwägen, ob die juristische Person oder der Bauer bevorzugt werden soll. In allen anderen Fällen, wo es sich um die Distanz handelt, und vor allem dort, wo es um das Einkommen, um die Existenz geht, ist die Beurteilung zwi- schen juristischer Person und Bauernfamilie ebenfalls sehr schwierig. Ich habe deshalb nicht die Bedenken wegen Artikel 4 der Bundesverfassung. Es geht ja nur darum, jemanden zu legitimieren, eine Einsprache zu machen. Der Entscheid ist nach wie vor offen; erst dort stellt sich die Frage der Rechtsgleichheit. Abs. 1, 2, 2bis, 2ter - AI. 1, 2, 2 bls , 2"" Abstimmung - Vote Für den Antrag der Kommission 31 Stimmen Für den Antrag Reichling 49 Stimmen Abs. 3-AI. 3 Wanner, Sprecher der Minderheit: Die Verbandsbe- schwerde gehört nicht ins Pachtrecht. Zunehmend ist die Tendenz festzustellen, dass die Verbandsbeschwerde Ein- gang in gesetzliche Bestimmungen findet. Ich möchte Sie bitten, und dies ausdrücklich, an der Einsprachelegitimation der Vertragspartner festzuhalten. Wir befinden uns mit dem Pachtrecht ganz eindeutig im Vertragsrecht und nicht im Verbandsrecht. Damit ist nichts gegen die Verbände gesagt, die in verschie- denen Fällen - und dies durchaus zu Recht - eine positive Rolle spielen können. Ich denke dabei ganz besonders an die Beratung der Vertragspartner, die ohne weiteres ange- zeigt ist und im Interesse einer allfälligen speditiven Erledi- gung einer Beschwerde oder einer Einsprache liegen kann. Eine Ablehnung der Verbandsbeschwerde könnte zudem die Organisationen der Verpächter und der Pächter davor bewahren, in Fällen tätig zu werden, in denen eine Einspra- che oder eine Beschwerde im voraus keine Aussicht auf Erfolg hat. Man wird mir nun entgegenhalten, dass die Erhebung einer Beschwerde oder einer Einsprache, falls die Verbandsbe- schwerde Aufnahme ins Pachtrecht findet, im Ermessen der zuständigen Organe der betroffenen Verbände liegt. Ich möchte aber jene Verbandsbehörden sehen, die einem entsprechenden Druck aus den eigenen Reihen standhalten werden und nicht geneigt sind, einem diesbezüglichen Begehren stattzugeben. In diesem Sinne möchte ich Sie bitten, unseren Minderheits- antrag zu unterstützen und anschliessend den Eventual- antrag Humbel zu verwerfen, der letztlich eine Verbands- beschwerde in abgeschwächter Form bedeutet. Humbel, Sprecher der Minderheit: Der Ständerat hat leider das Einspracherecht der Organisationen gestrichen. Das hat mich eigentlich sehr überrascht, haben doch die eidgenössi- schen Räte nun schon in verschiedenen Gesetzen das Beschwerderecht von Organisationen stipuliert. Sie kennen diese Organisationen. Ich erwähne Natur- und Heimat- schutzvereinigungen, Konsumentenschutzorganisationen, und das jüngste Beispiel seinerzeit vor den eidgenössischen Wahlen: das Beschwerderecht der Umweltschutzorganisa- tionen. In Artikel 34 Absatz 3 geht es zwar um die Einspra- che, lieber Kollege Wanner. Die Einsprache ist rechtlich etwas anderes als die Beschwerde. Ich nehme an, Frau Bundesrätin Kopp als gewiegte Juristin werde uns die Unter- schiede zwischen Einsprache und Beschwerde bekanntge- ben, sofern das nicht die Kommissionssprecher tun. Wir wissen doch alle aus Erfahrung, dass ein einzelner, auch wenn er ein schutzwürdiges Interesse hat, sich nicht getraut, von diesem Einspracherecht Gebrauch zu machen. Was nützt denn ein solches Recht, wenn es stipuliert ist, aber aus Angst vor Repressalien nicht ergriffen wird? Der einzelne wird gewissen Pressionen ausgesetzt werden. Deshalb soll er sich an die betreffende Organisation wenden können. Gut, er kann sich auch an die kantonale Behörde wenden, aber vielleicht will er lieber zu seiner Berufsorganisation gehen. Deshalb, meine ich, man sollte das Einspracherecht dieser Organisationen aufrechterhalten. Das zum Grund- sätzlichen. Nun zum Unterschied Antrag Kommissionsmehrheit und meinem Eventualantrag. Die Umschreibung in Absatz 3 unter Litera c erscheint mir etwas zu eng und trägt auch den kantonalen und regionalen Gegebenheiten einfach zu wenig Rechnung. Meines Wissens haben wir eben nicht in allen Kantonen Pächtervereinigungen. Ganz sicher haben wir aber in allen Kantonen die landwirtschaftlichen Gesellschaften, natürlich auch andere bäuerliche Organisationen. Zugegeben, die bestehenden Vereinigungen könnten natürlich die notwen- dige Statutenänderung durchführen. Es geht mir darum, den weitergefassten Begriff «landwirtschaftliche Organisa- tionen» in das Gesetz aufzunehmen. Das wäre doch sicher auch eine Aufwertung der verschiedenen landwirtschaftli- chen Vereinigungen in den Kantonen und auch eine Aner- kennung ihres bisherigen Schaffens. Deshalb bin ich jetzt vor allem überrascht und enttäuscht, dass ein ausgezeich- neter Landwirt, Kollege Wanner, diesen Antrag bekämpft. Lassen wir doch den Kantonen die volle Freiheit, diejenigen landwirtschaftlichen Organisationen für dieses Einsprache- recht zu bestimmen, die eben den kantonalen Verhältnissen am besten entsprechen. Ich bitte Sie, diese Überlegungen bei Ihrer Entscheidung zu berücksichtigen. Nussbaumer, Berichterstatter: Es ist tatsächlich eine politi- sche Frage, ob hier ähnlich wie im Umweltschutz oder im Gesetz über Natur- und Heimatschutz den Organisationen das Einspracherecht gegeben werden soll. Herr Humbel hat aus der Praxis gesprochen und weiss, wie mancher Pächter keine Möglichkeit hat, von einem solchen Recht Gebrauch zu machen, weil er Repressalien befürch- ten muss. Damit die Frage durch diesen Rat entschieden werden kann, gab ich in der Kommission als Präsident den Stichentscheid zugunsten der bundesrätlichen Fassung. Die Minderheit lehnt das Einspracherecht für Pächterorganisa- tionen ab. Der Eventualantrag Humbel möchte es den Kan- tonen überlassen zu entscheiden, welche landwirtschaftli- chen Organisationen legitimiert sein sollen. Die Kommissionsmehrheit stimmt diesem Antrag zu, und ich bitte Sie, dasselbe zu tun. M. Thévoz, rapporteur: Nous sommes en présence de deux versions à l'alinéa 3 de l'article 34. Celle du Conseil fédéral veut élargir le cercle des personnes et des organisations qui ont qualité pour former opposition. Il s'agit notamment d'organisations pour la protection de la nature, ou simi- laires. Le Conseil des Etats, lui, a été beaucoup plus restrictif et n'a voulu donner qualité pour former opposition qu'à des per- sonnes qui ont un intérêt digne de protection et à l'autorité désignée par le canton. Placée devant cette alternative, la commission a été très partagée, puisque c'est par neuf voix contre neuf qu'elle s'est déterminée, et c'est grâce à la voix prépondérante de notre président que la version du Conseil fédéral a été adoptée. Vous me pardonnerez si j'ai fait partie de la mino- rité, mais je n'ai pas changé d'idée depuis. Bundesrätin Kopp: Ich möchte zunächst Herrn Humbel die Frage beantworten, worin der Unterschied zwischen der Einsprache und der Beschwerde besteht. Wie Sie wissen, haben wir für die parzellenweise Verpachtung ein Bewilli- gungsverfahren eingeführt, das aber für die Zupacht nicht gilt. Hingegen kann bei der Zupacht Einsprache erhoben
Bail à ferme agricole. Loi3586 mars 1985 cole, mais en propriété classique. Nous vous invitons donc à adhérer à la solution très sage du Conseil des Etats. Nussbaumer, Berichterstatter: Herr Jeanneret möchte das sogenannte Pächterrisiko von einem Viertel streichen. Der Ständerat ging bei der Beurteilung der Höhe des Pacht- zinses von Einzelparzellen davon aus, das Pächterrisiko sei durch die Vertragsverlängerung so klein geworden, dass es keiner Zinsreduktion mehr bedürfe. Präsident Münz erzählte im Ständerat ein Beispiel einer älteren Witwe im Toggen- burg, die für ihre 990 Aren Land - ein Kleinheimetli mit einer Ertragenheit von 4 Kühen und 25 Sömmerungstieren, mit Haus und Stall und Alpstall - einen Zins von 1800 Franken im Jahr bekomme. Das sei nicht einmal der Handlangerlohn eines Monats. Wenn Sie die Statistik ansehen, dass über 50 000 solcher Nebenerwerbsbetriebe trotz so tiefer Zinsen eingegangen sind, müssen Sie sich nicht wundern, wenn solche Zwergbetriebe keinen Zins mehr abwerfen. Das ist eine Folge unserer Agrarpolitik, die die grosse Produktion durch ihre Preisstützungsmassnahmen besser zum Zuge kommen lässt als Kleinbetriebe. Man kann hier das Beispiel des Herrn Münz nicht als typisch heranziehen. Diesen Fall kann man nicht mit höheren Pachtzinsen, sondern nur noch mit einer Aktion der Schweizerischen Berghilfe retten. Unsere Kommission nahm auf dem Ruttiger-Hof in Ölten, einen Zinsvergleich zwischen heutigem Zins und dem Vor- schlag des Ständerates und den Vorschlägen des Bundesra- tes vor. Der Ruttiger-Hof liegt in der Ebene. Das ebene Land wurde durch die neue. Eisenbahnlinie Olten-Bern weitge- hend verbaut. Sie fahren, wenn Sie von Ölten gegen Bern • fahren, an diesem neuen Hof vorbei, sobald Sie die Aare überquert haben. 8 Hektaren Wiesland und 24 Hektaren Steilweide, neue Ökonomiegebäude, ein Schweinestall und ein guterhaltenes Haus werfen heute einen Zins von 21 600 Franken ab. Nach dem Vorschlag des Bundesrates und unserer Kommission beträgt die Erhöhung 41 Prozent. Nach dem Vorschlag des Ständerates macht die Zinserhöhung 66 Prozent aus. Wenn wir noch die Zuschläge für längere Pachtdauer bzw. Fortsetzungsdauer ansehen, dann ergibt sich für diesen Hof nach der ständerätlichen Lösung eine 100prozentige und nach unserer Lösung eine 55prozentige Pachtzinserhöhung. Es wurde von Verpächterseite kritisiert, das Beispiel Ruttiger-Hof liege extrem. Der Pächter dieses Hofes, ein überlegter Meisterlandwirt, erklärte, er würde das Hofgut verlassen, sollte er die Zinsen, die der Ständerat beschlossen hat, bezahlen müssen. Ich habe sechs Bergbetriebe im Jura untersucht. Statt 66 Prozent gemäss nationalrätlicher Kommission oder 100 Pro- zent gemäss Ständeratsbeschluss müssten diese Betriebe nach unseren Berechnungsmodalitäten nach der national- rätlichen Lösung 35 bis 50 Prozent, nach der ständerätli- chen 60 bis 90 Prozent mehr bezahlen, wobei für alle Bei- spiele, die ich hier erwähne, vom Ertragswert nach dem eidgenössischen Schätzungsreglement von 1979 ausgegan- gen wurde. Der Ständerat beschloss, es sei dem Verpächter eine Verzinsung zum Zinssatz der ersten Hypothek zuzuge- stehen, Bundesrat und Kommission möchten diesen Satz, der zurzeit 5,5 Prozent beträgt, um 25 Prozent tiefer anset- zen, also auf 4'/a Prozent, damit dem Pächter das soge- nannte Pächterrisiko abgegolten wird. Dieser Abzug ist begründet, weil der Pächter und nicht der Eigentümer die Ertragsschwankungen, welche natur- oder marktbedingt auftreten, auffangen muss. Zudem kommen dem Verpächter die realwertmässigen Aufwertungen des Bauerngutes zu. Die Erhöhung der Ertragswerte durch die Revision des Schätzungsreglementes wird noch hinzukommen. Das wird auch noch 10 bis 15 Prozent mehr machen, als wir heute hier im Vergleich darstellen. Es kommt also auch dort eine Teuerungsanpassung hinzu. Ich bitte Sie, dem Abzug für das Pächterrisiko zuzustimmen. Die Pächter sind besonders am Ende einer Pachtperiode nicht unbedingt vor Kündigungen auf Dauer geschützt, sie sind auch nach der neuen Lösung weniger geschützt, wenn der Hof plötzlich verkauft wird. Folglich ist eine Verzinsung von zurzeit 4% Prozent, hinzu noch 60 Prozent des Mietwer- tes als Abgeltung der Pächterlasten, realistisch, dazu kämen ja noch die Prämien für längere Erneuerungsdauer. Wir können nicht so weit gehen und hier dem Ständerat folgen. Wenn wir beispielsweise die Buchhaltungsergebnisse unse- rer Jurabetriebe ansehen, stellen wir eine ungemein schlechte Kapitalbildung in diesen Betrieben fest. Ich kann dies sagen, ich habe in der Verwandtschaft einen Hof als Verpächter zu betreuen, und ich habe auch dort den Zins ausgerechnet. Ich würde mich'nie getrauen, diesem Pächter den Zins nach der ständerätlichen Lösung zu verlangen, das wäre von mir aus gesehen für diese Familie unmenschlich. Aus diesen Gründen bitte ich Sie, der Mittellösung, der guten Lösung des Nationalrates und des Bundesrates zuzu- stimmen. M. Thévoz, rapporteur: II est incontestable que les locations par parcelles sont en général conclues à un taux plus élevé que celui des exploitations entières. La disposition qui nous est soumise tend donc à concrétiser un état de fait existant. D'ailleurs, le Conseil fédéral le dit parfaitement bien dans le message lorsqu'il relève que «tout affermage complémen- taire procure aux fermiers un avantage qui justifie un com- plément». Et plus loin, il précise qu'il faut veiller à ce que malgré la forte demande d'immeubles agricoles, l'écart entre les fermages effectivement payés et les fermages maximaux autorisés par la présente loi et par son ordon- nance d'exécution ne soit pas trop grand. C'est dans ce but que je vous propose, avec la commission unanime, de suivre les propositions qu'elle vous a faites. M. Bonnard: Je voudrais quand même vous faire remarquer l'incohérence de la proposition de la commission du Conseil national. Un de nos efforts a été d'essayer de limiter l'affer- mage par parcelles. Or, quelle est la solution que nous propose en définitive la commission, c'est de.maintenir, pour l'affermage par parcelles, un fermage plus élevé que pour les exploitations entières. On va donc exactement à rencontre du but visé. Je vous invite à voter la proposition de M. Jeanneret. Bundesrätin Kopp: Der Kommissionspräsident hat Ihnen überzeugend dargelegt, weshalb der Bundesrat und die Kommissionsmehrheit am Abzug des sogenannten Pächter- risikos festhalten wollen. Der Ständerat und Herr Jeanneret beantragen Ihnen, namentlich im Hinblick auf die stärkere Sicherheit des Pächters, diese Bestimmung zu streichen. Ich darf Sie immerhin darauf aufmerksam machen, dass der Pachtzins mit diesen neuen Bestimmungen ganz wesentlich gestiegen ist, nämlich selbst unter Berücksichtigung des Pächterrisikos um 40 bis 60 Prozent. Im übrigen darf ich Sie darauf hinweisen, dass natürlich zwischen dem Artikel 41 und dem Artikel 41 a ein gewisser Zusammenhang besteht. Sowohl der Ständerat wie Ihre Kommission beantragen Ihnen, dass bei längerer Pachtdauer ein höherer Zins erho- ben werden kann. Dieser Vorschlag ist an sich sinnvoll, weil damit ein wirtschaftlicher Anreiz geschaffen wird, längere Pachtverträge abzuschliessen. Auf den Unterschied zwi- schen der Version der Kommission und dem Ständerat werden wir dann beim nächsten Artikel noch eingehen, aber an sich ist dieses Instrument sinnvoll. Aber Sie können nun zweifellos nicht dem Antrag von Herrn Jeanneret und dem Ständerat zustimmen, also auf den Abzug für das Pächterrisiko verzichten, und gleichzeitig eine Erhöhung des Pachtzinses bei einer längeren Pacht- dauer befürworten ; das würde zu einer Erhöhung des Pacht- zinses führen, die untragbar ist. Ich glaube, die zahlenmässi- gen konkreten Beispiele, die Ihnen der Kommissionspräsi- dent dargelegt hat, sprechen hier eine deutliche Sprache. In der Gesamtwürdigung der Artikel 41 und 41a möchte ich Ihnen beantragen, den Antrag von Herrn Jeanneret abzuleh- nen und auf der anderen Seite dem Antrag der Kommission zu Artikel 41 a zuzustimmen. Abstimmung - Vote Für den Antrag der Kommission Für den Antrag Jeanneret 61 Stimmen 15 Stimmen
Bail à ferme agricole. Loi 360 N 6 mars 1985 Art. 44 et 45 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Angenommen - Adopté Art. 46 Antrag der Kommission Nach Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Selon le projet du Conseil fédéral Angenommen - Adopté Art. 47-49 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Angenommen - Adopté Art. 50 Antrag der Kommission Abs. 1 Gegen Verfügungen der erstinstanzlichen Verwaltungsbe- hörde kann innert 30 Tagen Beschwerde bei der kantonalen Beschwerdeinstanz erhoben werden. Diese muss von der Verwaltung unabhängig sein. Abs. 2 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Art. 50 Proposition de la commission Al. 1 Les décisions de l'autorité administrative de première instance peuvent être déférées dans les trente jours à l'auto- rité cantonale de recours. Cette dernière est indépendante de l'administration. Angenommen - Adopté Al. 2 Adhérer à la décision du Conseil des Etats Angenommen - Adopté Art. 51 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Reichling: Ich will keinen Antrag stellen, aber ich möchte, dass hier eine Präzisierung vorgenommen wird. Artikel 51 handelt von der eidgenössischen Pachtrekurskommission. Eine solche Kommission existiert schon heute. Ich habe ihr etwa fünf Jahre als Ersatzmitglied und 15 Jahre als Mitglied angehört. Daher kommen auch meine Fachkenntnisse. Bis jetzt war es eine Expertenkommission, die in materieller Hinsicht entscheiden konnte, währenddem die verfahrens- rechtlichen Teile und die Einhaltung von Artikel 4 Bundes- verfassung an das Bundesgericht weitergezogen werden konnten. Es war also nicht die letzte Instanz, die hier zu entscheiden hatte. Nach dem Gesetzesentwurf, wie er jetzt vorliegt, steht in Absatz 1 am Schluss: «... die endgültig entscheidet.» Nach Annahme dieses Artikels, den ich unter- stütze, handelt es sich bei der Rekurskommission um die höchste richterliche Instanz in Pachtangelegenheiten, im Gegensatz zu heute. Nun heisst sie aber nicht Pachtgericht, sondern sie heisst Pachtrekurskommission. Deshalb ist es im Prinzip eine aus- serparlamentarische Kommission, die nach den bisherigen Anwendungsmodalitäten der bundesrätlichen Verordnung der 16jährigen Amtsdauerbeschränkung unterlag. Wenn es sich nun aber bei dieser Kommission um eine höchste richterliche Instanz handelt, bin ich der Auffassung, dass diese Behörde auch wie ein Gericht behandelt werden sollte. Ich weiss aus eigener Erfahrung - ich gehöre übri- gens der Kommission nicht mehr an, es betrifft mich also nicht mehr-, dass eine langjährige Zugehörigkeit wertvoll ist, weil die Mitglieder einen grossen Erfahrungsschatz als Schätzer und Sachkundige mitbringen müssen und dann in der Kommission ihre Erfahrung zur Anwendung bringen müssen. Wegen dieser 16-Jahre-Guillotine haben wir wert- vollste Kräfte vor Erreichung der Pensionierungsgrenze aus dieser Kommission verloren und mussten sie durch Nach- wuchsleute ergänzen, welche uns heute als Experten fehlen. Es gibt im Schweizerland nicht sehr viele Experten, die für solche Pachtzinsschätzungen überhaupt in Frage kommen. Die meisten sind heute in einer kantonalen Instanz und müssen, wenn sie der eidgenössischen Behörde angehören, in den Fällen des eigenen Kantones in Ausstand treten. Das ist an und für sich ein unbefriedigender Zustand. Ich möchte deshalb bitten, dass uns Frau Bundesrätin Kopp hier die Erklärung zuhanden des Protokolls abgeben kann, dass diese Behörde auch vom Bundesrat wie ein Gericht behan- delt wird. Bundesrätin Kopp: Die Überlegungen von Nationalrat Reichling haben - wie schon oft - zweifellos etwas für sich. Ich bitte allerdings um Verständnis dafür, dass ich hier nun nicht gerade den Bundesrat verpflichten kann, dass er die- sem Begehren entspricht; die Organisation dieser Pacht- rekursbehörde liegt aber in der Kompetenz des Bundesra- tes, und ich werde - wenn die entsprechende Verordnung geschaffen wird - im Sinne von Nationalrat Reichling den Antrag stellen. Art. 52 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Angenommen - Adopté Art. 53 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Antrag Oehen (zurückgezogen) Nach Entwurf des Bundesrates Art. 53 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Proposition Oehen (retirée) Selon le projet du Conseil fédéral Angenommen - Adopté Art. 54-59 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Angenommen - Adopté
Bail à ferme agricole. Loi 362 6 mars 1985 unserem Sinn sein, die wir als Gesetzgeber saubere und praktikable Gesetze machen müssen. Ich bitte Sie daher sehr, der Minderheit Ruckstuhl zuzustimmen. Nussbaumer, Berichterstatter: Beim Absatz 5 des Artikels 61 geht es um die grosse, die Agrarstruktur betreffende Frage, ob die parzellenweise Verpachtung, die seit dem Jahr des Erscheinens der Botschaft erfolgte, nach sechsjähriger Vertragsdauer als aufgelöst erklärt werden könne. Wenn einer im Jahre 1981 einen Hof parzellenweise verpachtet hat, dann soll im Jahre 1987 dieser Vertrag aufgelöst sein, damit geprüft werden kann, ob die parzellenweise Verpachtung rechtens sei oder nicht. Die Mehrheit der Kommission beschloss mit 9 gegen 4 Stimmen, am 1 .Januar 1981 festzu- halten. In dieser Zeit ist sehr viel schief gelaufen. Ich erinnere beispielsweise an die Zweckentfremdung des schönen Bau- ernhofes der Burgergemeinde Burgdorf, die einen lebensfä- higen Hof vor zwei Jahren verpachtet hat, weil sie das Wohnhaus für einen Intellektuellen mit gehobenen Ansprü- chen umbauen wollte. Dieser Hof ist an verhältnismässig grosse Zupächter verpachtet worden, und er konnte jetzt auch nicht umgebaut werden, weil das bernische Verwal- tungsgericht die Zweckentfremdung des Bauernhauses untersagt hat. Hier könnte also beispielsweise diese Exi- stenz wieder auf die Beine gestellt werden. Ich erinnere an ein weiteres Beispiel aus der Nordwest- schweiz: Ein Grosspachtbewirtschafter aus der Vorstadt von Basel bewirtschaftet über 20 Hektaren Bürgerland in der Gemeinde Kleinlützel und hat dieses Land den aufstok- kungsbedürftigen Bürgern der Gemeinde Kleinlützel wegge- pachtet. Er hat diesen Pachtvertrag noch in dieser Schon- frist erneuern lassen, so dass diese Angelegenheit auch in Ordnung wäre bzw. für uns nicht in Ordnung. Das sind Auswüchse. Ich kann Ihnen ein weiteres Beispiel nennen: von Fernpächtern im Räume des Oberaargaus wurden 30 Hektaren Land über fünf Gemeinden weg von den Landwir- ten weggepachtet. Auch diese stossenden Verhältnisse kön- nen wir nur beseitigen, wenn wir auf den I.Januar 1981 zurückgehen. Herr Ruckstuhl, es handelt sich nicht nur um innerlandwirt- schaftliche Verhältnisse. Es ist hier vor allem an die Gros- spächter, auch Staatsbetriebe und andere, zu denken. Herrn Jung ist übrigens ein Fehler unterlaufen. Er sagt, wir wollen keine Verträge, die dann im Jahre 1991 nochmals überprüft werden können. Ich möchte darauf aufmerksam machen: die Verträge, die zwischen 1981 und 1986 - wir hoffen, dieses Gesetz könne am I.Januar 1986 in Kraft treten - auf sechs Jahre abgeschlossen wurden, werden in der Zeit zwischen 1986 und 1991 überprüft. Ergibt die Über- prüfung, dass die parzellenweise Verpachtung richtig war und dafür ein besonderer Grund vorlag, hat niemand etwas dagegen. Es betrifft also nicht die Witwe, die vorübergehend verpachtet. Aber auch beim Antrag Ruckstuhl, Herr Jung, werden die Pachtverträge, die zwischen dem I.Januar 1985 und dem Inkrafttreten abgeschlossen werden, im Jahre 1991 überprüft. Der Unterschied liegt darin, dass das nur ein Jahr betrifft. Aber wegen dieser ganz stossenden Fälle, die im Hinblick auf dieses Gesetz und unter Unkenntnis der rück- wirkenden Bestimmung falsch gelaufen sind, sollten wir der Mehrheit zustimmen. Ich bitte Sie im Namen der Kommissionsmehrheit, den Antrag der Minderheit Ruckstuhl abzulehnen. M. Thévoz, rapporteur: La majorité de la commission a suivi le Conseil fédéral, qui craint que certaines propriétaires ne tendent d'affermer leurs exploitations par parcelles, avant l'entrée en vigueur de la loi. Le Conseil fédéral pense que cette manière de faire aurait de fâcheuses conséquences qui ne pourraient être évitées que si l'on assujettit les con- trats conclus, on ayant débuté entre le 1 e ' janvier 1981 et l'entrée en vigueur de la loi, à l'autorisation d'affermage par parcelles. Ceci revient à dire que la rétroactivité porterait sur une période de dix à douze ans. La minorité de la commis- sion pense au contraire que cette rétroactivité est trop longue, et qu'il faut la réduire de quatre ans en la limitant au 1 er janvier 1985. Telle est la situation; je m'abstiens de toute recommandation. Bundesrätin Kopp: Wir müssen als Gesetzgeber zweifellos sehr sorgfältig sein, wenn es um die Rückwirkung von Gesetzen geht, weil wir damit in bestehende Rechtsverhält- nisse eingreifen. Ich glaube aber, dass Herr Jung und auch Herr Ruckstuhl einem gewissen Irrtum unterliegen; denn selbst wenn Sie der Kommissionsmehrheit und dem Bun- desrat zustimmen, werden die Pachtverträge, die nach dem I.Januar 1981 abgeschlossen wurden, nicht ungültig wer- den, sondern das Pachtverhältnis besteht vorerst weiter. Es läuft dann aber von Gesetzes wegen, d.h. also ohne Kündi- gung, im sechsten Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ab. Die Bestimmung ist auch bei kritischer Beurteilung verhältnismässig und vermeidet einen nachhaltigen Eingriff in das Eigentumsrecht. Der Antrag von Herrn Ruckstuhl ist eine Kompromisslösung, die nach meiner Meinung wenig bringt. Ich möchte Sie deshalb bitten, dem Antrag der Kommissionsmehrheit und dem Bundesrat zuzustimmen. Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit 54 Stimmen Für den Antrag der Minderheit 43 Stimmen Art. 62 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Angenommen - Adopté Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Gesetzentwurfes 101 Stimmen Dagegen 2 Stimmen Abschreibung - Classement Präsident: Der Bundesrat beantragt Ihnen, die auf Seite 1 der Botschaft aufgeführten parlamentarischen Vorstösse abzuschreiben. Ein anderer Antrag ist nicht gestellt. Es ist so beschlossen. Zustimmung - Adhésion An den Ständerat - Au Conseil des Etats Schluss der Sitzung um 19.20 Uhr La séance est levée à 19 h 20
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Landwirtschaftliche Pacht. Bundesgesetz Bail à ferme agricole. Loi In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1985 Année Anno Band II Volume Volume Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 04 Séance Seduta Geschäftsnummer 81.073 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 06.03.1985 - 16:00 Date Data Seite 343-362 Page Pagina Ref. No 20 013 182 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.