#ST# Einfache Anfragen - Questions ordinaires Einfache Anfrage Friedli vom 22. März 1984 (84.660) Öffentlicher Verkehr und Umweltschutz Transports publics et protection de l'environnement A juste titre, la protection de l'environnement requiert des mesures concrètes et notamment un emploi plus intensif des transports publics moins polluants. Dans cette perspective, le Conseil fédéral est-il disposé à faire étudier par les organes compétents des transports publics suisses (CFF, VST, OFT, etc.) l'opportunité de rendre l'abonnement 1 / 2 prix plus attractif pour la clientèle âgée de 25 à 60/65 ans en réduisant sensiblement son prix actuel (par exemple, de 360 francs à 250 francs). Réponse du Conseil fédéral Rapport 84.088 du 21 novembre 1984 concernant le dépéris- sement des forêts (FF III, 1133) #ST# Einfache Anfrage Ruf-Bern vom 4. Mai 1984 (84.682) Waldsterben. Forschung Dépérissement des forêts. Recherche 1. Trifft es zu, dass das Zusammenwirken verschiedener möglicher Mitverursacher des Waldsterbens (z.B. Abgase, globale Klimaverschiebungen, übersaure Böden, Mono- kulturen, elektromagnetische Phänomene, Insekten- und Bakterienbefall usw.) nur mangelhaft erforscht ist und wird? 2. Was sind allenfalls die Gründe dafür, dass das derzeitige Hauptaugenmerk der offiziellen und privaten Umweltschüt- zer zwar der Luftverschmutzung gilt, dass aber die Bekämp- fung des Waldsterbens auf demselben, nämlich dem Luft- wege, also zum Beispiel durch die Stärkung der Wider- standskraft der exponierten Wälder gegen Luftverunreini- gungen mittels geeigneter Sprühprogramme, auch von den in Frage kommenden Kreisen (eidgenössische und kanto- nale Umweltschutzstellen, WWF, Ciba-Geigy, Maag usw.) nicht mit allen verfügbaren Mitteln versuchsweise vorange- trieben wird? 3. Trifft es zu, dass die Schadstofflimiten für Autoabgase für unabsehbare Zeit festgelegt sind, dass der Bund für die Entwicklung, Prüfung und Einführung einfacher, benzinspa- render und kostengünstiger Auspuffsysteme mit radikal ver- mindertem Schadstoffausstoss weder Gelder zur Verfügung stellt noch andere geeignete Förderungsmassnahmen trifft, und dass so der vorrangige Schutz unserer Wälder in der Praxis hinter dem Schutz der Hersteller und Vertreiber tech- nologisch zurückstehender Auspuffsysteme zurücksteht? 4. Trifft es zu, dass zwar niemand ein Monopol hat auf Ideen, die uns weiterbringen könnten, dass aber auch in der eidgenössischen Verwaltung in der Regel Ideen nicht gesucht und von ausserhalb des eigenen Reviers kom- mende Anregungen sogar abgewehrt werden, dass dement- sprechend vom Parlament bewilligte Forschungsgelder in der Praxis weniger der Lösung konkreter Probleme durch ideenreiche Wissenschafter als der Sklerosis bereits eta- blierter Firmen dienen, und dass auch der Bundesrat zur Behebung dieses Missstandes nichts zu tun gedenkt? Antwort des Bundesrates Bericht 84.088 betreffend Waldsterben vom 21. November 1984(BBI III, 1129) #ST# Einfache Anfrage Weber-Schwyz vom 5. Oktober 1984 (84.754) Waffenloser Dienst. Auslegung der Verordnung Service militaire non armé. Interprétation de l'ordonnance Vor Divisionsgericht 9A wurden kürzlich Vorwürfe gegen die Chefs von Ausbildung und Aushebung der Armee erhoben. Der Auditor rügte das merkwürdige Verhalten der Rekurs- instanz, und das Gericht unterstrich das Unbehagen durch eine symbolische Haftstrafe von einem Tag. Jungen Bürgern mit guter staatspolitischer Gesinnung, die Militärdienst leisten wollen, sollte bei achtenswerten Gründen die waffenlose Einteilung ermöglicht werden. Vor allem aber ist es sonderbar, wenn bekannt wird, dass im zweiten Halbjahr die Zuteilungen aus statistischen Gründen jeweils mit Zurückhaltung erfolgen. Ein ähnlicher Fall wurde neulich wieder aus einer Sanitätsrekrutenschule bekannt. Der Bundesrat hat mehrmals seine Auffassung bekundet, dass bei achtenswerten Gewissensgründen die Wehrpflicht durch waffenlosen Dienst erfüllt werden könne. Bevor wir überhaupt nach neuen Lösungen für Dienstverweigerer suchen, sind richtigerweise die gegebenen Möglichkeiten auszuschöpfen. Insbesonders wäre die Beobachtungs- periode während der Rekrutenschule vermehrt zu nutzen. Ist der Bundesrat bereit, seinen unterstellten Instanzen unverzüglich die Weisung für eine grosszügige Auslegung der genannten Verordnung zu erteilen? Wäre es nicht ver- nünftig, die Militärjustiz dadurch von vermeidbaren Fällen zu entlasten? Antwort des Bundesrates vom 9. Januar 1985 Die geltende, zeitlich befristete Verordnung des Bundesra- tes über den waffenlosen Militärdienst aus Gewissensgrün- den ist seit Anfang 1982 in Kraft. Sie hat die Stellung des Gesuchstellers wesentlich verbessert (Beschwerdemöglich- keit an den Chef EMD, Anhörung des Beschwerdeführers durch verwaltungsunabhängige, zivile Kommissionen, Dispensation von jeder Dienstleistung bis zum rechtskräfti- gen Entscheid). Die definitive Regelung des waffenlosen Militärdienstes (Verankerung auf Gesetzesstufe) ist für Anfang 1987 vorgesehen. Die in der Zwischenzeit gemach- ten Erfahrungen werden dort einfMessen. Jeder Dienstpflich- tige, der glaubhaft machen kann, dass er aus religiösen oder ethischen Gründen durch Waffengebrauch in schwere Gewissensnot käme, wird waffenlos eingeteilt. Es trifft nicht zu, dass die Zuteilung aus statistischen Gründen mit Zurück- haltung erfolge oder gar ein Numerus clausus bestehe. Im laufenden Jahr sind im Gegenteil prozentual mehr Gesuche um Zulassung zum waffenlosen Militärdienst bewilligt wor- den als in den Vorjahren, und die Zahl der gutgeheissenen Beschwerden ist ebenfalls bedeutend höher. Weisungen für eine grosszügige Auslegung der Verordnung über den waf- fenlosen Militärdienst drängen sich deshalb nicht auf. Zu dem in der Einfachen Anfrage geschilderten Fall muss festgestellt werden, dass überall dort, wo verschiedene Instanzen über denselben, schwierigen Sachverhalt zu entscheiden haben, unterschiedliche Auffassungen beste- hen können. Dazu kommt, dass die danach folgenden Entscheide längere Zeit auseinanderliegen und in dieser Zeit die Intensität des Gewissenskonflikts anders sein kann. Eine Verbesserung der von Nationalrat Weber-Schwyz auf- geworfenen Frage sollte auf dem Wege einer MStG-Revision möglich sei, indem Dienstverweigerer aus Gewissensgrün- den, die zum waffenlosen Dienst nicht zugelassen worden sind oder die es unterlassen haben, ein entsprechendes Gesuch zu stellen, und die anlässlich einer Militärdienstlei- stung das Tragen der Waffe verweigern, straflos ausgehen, falls sie bereit sind, einen waffenlosen Dienst zu leisten, und
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Einfache Anfrage Friedli vom 22. März 1984: Öffentlicher Verkehr und Umweltschutz Einfache Anfrage Friedli vom 22. März 1984: Transports publics et protection de l'environnement In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1985 Année Anno Band I Volume Volume Session Februarsession Session Session de février Sessione Sessione di febbraio Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung Z Séance Seduta Geschäftsnummer 84.660 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 08.02.1985 Date Data Seite 253-253 Page Pagina Ref. No 20 013 157 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.