N
1919
Postulat Wick
allerdings kaum lösbare verfahrensrechtliche Probleme ergeben. Die Revision sollte deshalb von Anfang an auf der Basis der Individualbesteuerung als der bezüglich Rechts- gleichheit klarsten und verfahrensrechtlich einfachsten Lösung angegangen werden.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 1. Oktober 1984
Rapport écrit du Conseil fédéral du 1er octobre 1984
In der am 25. Mai 1983 verabschiedeten Botschaft zu den Bundesgesetzen über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden sowie über die direkte Bundessteuer (Botschaft über die Steuerharmonisierung) hat der Bundesrat zur Frage der Ehegatten- bzw. Familien- besteuerung ausführlich Stellung genommen (vgl. BBI 1983 III 1 ff., insb. Ziff. 142). Darin wird in Übereinstimmung mit einer von den eidgenössischen Räten am 8. Oktober 1981 überwiesenen Motion der CVP-Fraktion betreffend Einkom- · menssteuer und Familienpolitik (80.397) am geltenden Grundsatz der Zusammenveranlagung der Ehegatten bzw. der Familien festgehalten und die Individualbesteuerung abgelehnt, weil deren Nachteile ihre Vorteile bei weitem überwiegen würden. Der Grundsatz der Zusammenveranla- gung ist jedoch auch in dem von der Motionärin erwähnten Entscheid des Bundesgerichts vom 13. April 1984 nicht in Frage gestellt worden. Es erachtet zwar auch die Individual- besteuerung der Ehepaare grundsätzlich als zulässig. Dage- gen hat es eine Individualbesteuerung ohne Korrektur zugunsten der Einverdiener-Ehen ausdrücklich als untaugli- che Lösung bezeichnet, weil sie stossende Ungleichheiten zwischen Einverdiener- und Zweiverdiener-Ehepaaren schaffen würde; eine vollständige steuerliche Gleichstellung von Ehepaaren und Konkubinatspaaren sei deshalb nicht möglich. Abgesehen davon bestehen noch zahlreiche andere Formen von Wohngemeinschaften, bei denen eben- falls eine absolute steuerliche Gleichstellung mit verheirate- ten Steuerpflichtigen unmöglich ist. Andererseits wird über- sehen, dass die Ehepaare gegenüber den Konkubinatspaa- ren auch verschiedene Vorteile geniessen.
Zu erwähnen sind bestimmte Leistungen der beruflichen Vorsorge und der Sozialversicherung wie beispielsweise die Witwenrente sowie güterrechtliche und erbrechtliche Fol- gen. Nicht weniger wichtig sind auch steuerliche Vorteile, die den Verheirateten zugute kommen: Einkünfte werden innerhalb der Gemeinschaft nur einmal besteuert, Einkom- mens- und Vermögensverluste gegenseitig verrechnet, und die güterrechtlichen sowie die erbrechtlichen Ansprüche des überlebenden Ehegatten sind weitgehend privilegiert. Neben diesen Zusammenhängen legt die genannte Bot- schaft über die Steuerharmonisierung vorab noch dar, dass sich eine gerechte Ehegattenbesteuerung einzig nach der sachgemässen Entlastung der Verheirateten im Verhältnis zu den übrigen Steuerpflichtigen entscheidet.
Zum gleichen Ergebnis ist übrigens auch eine vom Eidge- nössischen Departement des Innern eingesetzte, unter Lei- tung von Frau Höchli-Zen Ruffinen stehende Arbeitsgruppe in ihrem 1982 veröffentlichten Bericht «Familienpolitik in der Schweiz» gekommen (vergleiche im genannten Bericht, insbesondere Ziffer 5). Heute ist anerkannt, dass eine sach- gerechte Entlastung der Verheirateten gegenüber den Alleinstehenden, entsprechend ihrer unterschiedlichen wirt- schaftlichen Leistungsfähigkeit im Bereiche des Einkom- mens, das für den Konsum benötigt wird, eine wesentliche Ermässigung des Steuerbetrages erfordert (20 bis 30 Pro- zent). Der Bundesrat war bei dem im Rahmen der Botschaft über die Steuerharmonisierung vorgelegten Entwurf zu einem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer bestrebt, dieses Erfordernis soweit als möglich zu erfüllen. So ist beim Tarif für Verheiratete eine Ermässigung von 25 Prozent, mindestens aber von 2500 Franken, höchstens von 6000 Franken gegenüber dem Tarif für Alleinstehende vor- gesehen. Im Vergleich zum geltenden Recht der direkten Bundessteuer hätten diese Massnahmen, wozu noch ein Zweitverdienerabzug kommt, bei verheirateten Doppelver- dienern mit einem Gesamteinkommen bis rund 150000
Franken steuerliche Entlastungen zur Folge. Wie in der Botschaft ausgeführt wird, bewirken diese für die Verheira- teten vorgesehenen steuerlichen Erleichterungen zusam- men mit der vom Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vorgeschriebenen Abzugsberechtigung von Einlagen und Prämien zum Erwerb von Ansprüchen aus Vorsorge für den Bund gegen- über der heutigen Ordnung Ausfälle in der Grössenordnung von 250 bis 270 Millionen Franken pro Jahr.
Weitergehende steuerliche Erleichterungen zugunsten der Verheirateten hätten selbstverständlich vermehrte Ausfälle zur Folge, oder aber es müsste die Belastung für die Allein- stehenden, also auch für die verwitweten, geschiedenen und alleinstehenden Rentner, gegenüber der heutigen Ord- nung erheblich angehoben werden. Letztlich werden Parla- ment und Volk über diese Fragen zu entscheiden haben. Angesichts der Finanzlage des Bundes erachtet jedoch der Bundesrat zusätzliche Ausfälle nicht als vertretbar. Insoweit hält er an seinen in der Botschaft über die Steuerharmoni- sierung zur Ehegatten- bzw. Familienbesteuerung gemach- ten Anträgen fest, denen im übrigen die zuständige Kommis- sion des Ständerates bei der Beratung des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden grundsätzlich zugestimmt hat. Das schliesst jedoch nicht aus, dass im Rahmen der gleichen Vorlage über die Steuerharmonisierung bei der parlamenta- rischen Beratung des Entwurfes zu einem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer das Belastungsverhältnis zwi- schen Alleinstehenden und Ehepaaren noch einmal über- prüft wird. Zu diesem Zwecke ist der Bundesrat bereit, zu gegebener Zeit entsprechende Vorschläge hinsichtlich Tarif und Abzügen vorzulegen.
Hinsichtlich der kantonalen Gesetze ist darauf hinzuweisen, dass der Bundesrat keinerlei Kompetenz hat, dem kantona- len Gesetzgeber Vorschriften über die Steuerbelastung zu machen. Von Verfassungs wegen (Art. 42quinquies BV) bleibt es nämlich ausdrücklich Sache der Kantone, die Steu- ersätze, Steuertarife und Steuerfreibeträge festzulegen. Es obliegt deshalb ausschliesslich dem kantonalen Gesetzge- ber, bei der Ausgestaltung der Steuerbelastung für Verheira- tete und Alleinstehende ein mit der Steuergerechtigkeit in Einklang stehendes Mass zu finden.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Präsident: Die Motion von Frau Robert wird von Herrn Nationalrat Fischer-Hägglingen bekämpft. Die Behandlung erfolgt daher später.
Diskussion verschoben - Discussion renvoyée
84.439 Postulat Wick Versicherungen und Pensionskassen. Grund- und Wohneigentum Assurances et caisses de retraite. Placements fonciers
Wortlaut des Postulates vom 6. Juni 1984
Die Pensionskassen legen von ihrem Vermögen, das auf 100 Milliarden Franken geschätzt wird, ungefähr 30 Prozent in Grundstücken, Liegenschaften oder Grundpfandtiteln an. Bei den Versicherungen beträgt der Anteil sogar 50 Prozent.
242-N
Postulat Bundi
1920
N
14 décembre 1984
Nach dem Inkrafttreten des BVG fallen in den nächsten 15 Jahren wiederum etwa 100 Milliarden Franken Vermögen an.
Der Bundesrat wird deshalb eingeladen, Vorschläge auszu- arbeiten, mit denen erreicht werden kann, dass die Pen- sionskassen und Versicherungen ihr Vermögen nur noch zu einem wesentlich kleineren Teil in Grund- und Wohneigen- tum anlegen.
Texte du postulat du 6 juin 1984
Les caisses de retraite placent environ 30 pour cent de leur fortune, évaluée globalement à 100 milliards de francs, sous forme de bien-fonds, immeubles et titre hypothécaires. Pour les compagnies d'assurance, cette proportion atteint même 50 pour cent. A la suite de l'entrée en vigueur de la loi sur la prévoyance professionnelle (LPP), on estime que la fortune globale des établissements de prévoyance augmentera encore de quelque 100 milliards de francs au cours des 15 prochaines années.
Le Consil fédéral est prié en conséquence d'élaborer un projet de dispositions légales amenant les caisses de retraite et les compagnies d'assurance à ne plus placer qu'une part sensiblement plus réduite de leur fortune sous forme de propriété foncière et immobilière.
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Wie anfangs vermerkt, legen die Pensionskassen und Versi- cherungen einen beträchtlichen Teil ihres riesigen Vermö- gens in Grund- und Wohneigentum an. Gesetzliche Bestim- mungen (z. B. Art. 12 der Aufsichtsverordnung AVO vom 11. September 1931; SR 961.05) zwingen sie sogar dazu. In den nächsten 15 Jahren rechnet man mit weiteren 100 Milliarden Franken anlagesuchender Gelder. Es ist anzuneh- men, dass von diesen 100 Milliarden Franken ein grosser Teil wiederum in Grund- und Wohneigentum angelegt wird (vergleiche dazu auch Artikel 71 Absatz 1 BVG).
Das Verhalten der Pensionskassen und Versicherungen unterstützt eine staatspolitisch unerwünschte und bedenkli- che Entwicklung. Grundbesitz wird auf einige wenige Gross- investitoren beschränkt werden. Weiten Teilen der Bevölke- rung wird es nicht mehr möglich sein, privates Wohneigen- tum zu erwerben, denn durch die gewaltigen Mengen von anlagesuchenden Geldern werden die heute in den Agglo- merationen schon sehr hohen Bodenpreise in unerschwing- liche Höhen getrieben. Neben den Bodenpreisen werden auch die Mietzinse von dieser Entwicklung erfasst.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates vom 1. Oktober 1984
Déclaration écrite du Conseil fédéral du 1er octobre 1984 Der Bundesrat ist bereit, das Postulat in dem Sinne entge- genzunehmen, dass er die Entwicklung der Lage aufmerk- sam verfolgt, zurzeit aber keine gesetzgeberischen Eingriffe in Aussicht nimmt.
Überwiesen - Transmis
84.532 Postulat Bundi Pensionskassengelder. Anlage in Liegenschaften Fonds des caisses de retraite. Placements immobiliers
Wortlaut des Postulates vom 3. Oktober 1984
Die anhaltende Tendenz von Pensionskassen und Versiche- rungen, einen grossen Teil ihres Vermögens in Liegenschaf- ten anzulegen, nimmt bedrohliche Firmen an und dürfte
zunehmend unerwünschte Auswirkungen zeitigen. Mit dem Inkrafttreten der obligatorischen zweiten Säule am 1. Januar 1985 suchen jährlich 12 Milliarden Franken rentable Anla- gen. Der knapp zur Verfügung stehende Boden in der Schweiz droht in diesem Zusammenhang über Gebühr beansprucht, zweckentfremdet und monopolisiert zu werden.
Der Bundesrat wird deshalb eingeladen, die einschlägigen allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zu revidieren und insbesondere die Verordnung vom 18. April 1984 (BVV 2) zu überprüfen. Die in den dortigen Artikeln 53 bis 55 vorgese- henen, viel zu hohen Grenzen der Anlagemöglichkeiten in Liegenschaften sind erheblich nach unten zu korrigieren.
Texte du postulat du 3 octobre 1984
La tendance persistante des caisses de retraite et des com- pagnies d'assurance à affecter une grande partie de leur fortune à des placements immobiliers prend des propor- tions inquiétantes et risque d'avoir de plus en plus des effets fâcheux.
Après l'entrée en vigueur le 1er janvier 1985 des modalités du deuxième pilier obligatoire, on cherchera vraisemblable- ment à investir chaque année d'une manière rentable quel- que douze milliards de francs. Le peu de sol encore disponi- ble en Suisse risque alors d'être accaparé à l'excès, détourné de son but et monopolisé.
C'est pourquoi j'invite le Conseil fédéral à revoir les disposi- tions légales de caractère général qui se réfèrent au pro- blème évoqué ci-dessus et, notamment, à réexaminer l'or- donnance du 18 avril 1984 (OPP 2): Il s'agit d'abaisser fortement les limites beaucoup trop élevées que prévoient les articles 53 à 55 pour les possibilités de placements immobiliers.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann-St. Gallen, Bäumlin, Bratschi, Braunschweig, Bühler-Tschappina, Fankhauser, Fehr, Gloor, Graf, Hubacher, Jaeger, Jaggi, Kühne, Lanz, Longet, Mauch, Meyer-Bern, Morf, Nef, Neu- komm, Nussbaumer, Oester, Reimann, Riesen-Freiburg, Robbiani, Ruch-Zuchwil, Stamm Walter, Stappung, Uhl- mann, Wagner, Weber-Arbon (31)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Die Schweiz nimmt betreffend Anlage von Geldern der Pen- sionsfonds in Liegenschaften eine Spitzenstellung ein. Indem 24 Prozent des Gesamtvermögens in Liegenschaften angelegt sind, behauptet unser Land den ersten Rang unter den vergleichbaren Staaten wie England (18 Prozent), die BRD (10 Prozent), Frankreich (3 Prozent), die USA (1 Pro- zent). Der Anteil der Investitionen in Grundstücke und Wohneigentum stieg seit 1955 kontinuierlich an. Das grosse Geschäft mit dem Boden wird aber erst ab 1985 beginnen; innerhalb von 15 Jahren dürften sich die Vermögensanlagen von heute 100 Milliarden Franken auf 220 Milliarden gut verdoppeln.
Unser dichtbesiedeltes Land, das zudem noch stark über- baut und verstrasst ist, erträgt einen praktisch ungezügelten Wettlauf auf unsere letzten Reserven kostbaren Kulturbo- dens nicht. Die Verordnung des Bundesrates zur zweiten Säule, erlassen am 18. April 1984, sieht vor, dass die Vermö- gen der Vorsorgeeinrichtungen bis zu 50 Prozent in schwei- zerischen Wohn- und Geschäftshäusern sowie in Bauland angelegt werden können; in Kumulation mit Wertschriften liegt diese Grenze bei 70 Prozent. Diese Werte sind eindeu- tig zu hoch und müssen namhaft nach unten korrigiert werden. Die meisten vergleichbaren Staaten kennen ein- schränkendere Bestimmungen, die bis zum gänzlichen Anlageverbot in Liegenschaften reichen - mit Ausnahme sozialer Institutionen.
Die Beschränkungen drängen sich ferner im Interesse der Nutzungsplanung und im Hinblick auf die Preistreiberei mit dem Boden auf. In Zusammenhang mit obgenannter Verord- nung' ist auch eine Überprüfung der Aufsichtsverordnung vom 11. September 1931 angezeigt.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Postulat Wick Versicherungen und Pensionskassen. Grund- und Wohneigentum Postulat Wick Assurances et caisses de retraite. Placements fonciers
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1984
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Wintersession
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Session d'hiver
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Sessione invernale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
17
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
84.439
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 14.12.1984 - 08:00
Date
Data
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1919-1920
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Pagina
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20 012 994
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