Verwaltungsbehörden 19.09.1984 79.043
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Début de l'année scolaire. Initiative populaire
462
E
19 septembre 1984
79.043 ZGB. Ehewirkungen und Güterrecht Code civil. Effets du mariage et régime matrimonial
Siehe Seite 148 hiervor - Voir page 148 ci-devant Beschluss des Nationalrates vom 17. September 1984 Décision du Conseil national du 17 septembre 1984
Differenzen - Divergences Art. 216 Abs. 3 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 216 al. 3
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Cavelty, Berichterstatter: Der Nationalrat hat diese Woche bei allen wesentlichen Differenzen unserem Rat zugestimmt. Geblieben sind drei mehr oder weniger formelle bzw. redak- tionelle Unterschiede. Unsere Kommission hat sich heute damit befasst und einstimmig beschlossen, dem Nationalrat bei diesen kleinen Differenzen zuzustimmen.
Die erste Differenz befindet sich bei Artikel 216 Absatz 3. Es geht um die Möglichkeit des überlebenden Ehegatten, die Nutzniessung oder ein Wohnrecht am Haus oder an der Wohnung zu verlangen, die dem Ehegatten gehört hatte und worin die beiden Ehegatten gelebt haben. Der Absatz 3' schliesst diese Möglichkeit aus, wenn es sich um Räumlich- keiten handelt, in denen der Erblasser einen Beruf oder ein Gewerbe ausübte und die ein Nachkomme zu dessen Wei- terführung benötigt. Soweit besteht zwischen den Räten keine Differenz.
Der Nationalrat fügte in Übernahme des ursprünglichen Textes des Bundesrates folgende Präzisierung hinzu. «Die Vorschriften des bäuerlichen Erbrechts bleiben vorbe- halten.»
Wir beantragen einstimmig, dieser Beifügung des National- rates zuzustimmen.
Bundesrat Friedrich: Ich muss, damit Klarheit besteht, eine Erklärung abgeben: Dieser Vorbehalt des bäuerlichen Erb- rechtes stand ursprünglich in der bundesrätlichen Version und ist dann weggefallen. Der Text des Nationalrates hat zur Folge, dass nur die Nachkommen geschützt werden und nicht auch die weiteren Erben. Das bauerliche Erbrecht schützt aber auch die weiteren Erben, und wir wollen nicht mit dem Güterrecht gewissermassen das bäuerliche Erb- recht unterlaufen.
Angenommen - Adopté
Art. 231, Randtitel Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 231, titre marginal
0 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Cavelty, Berichterstatter: Die zweite Differenz betrifft das Marginale bei Artikel 231. Nach unserer Fassung hiess das Marginale «Eigengutschulden», und der Nationalrat modifi- zierte nun dieses Wort zu «Eigenschulden». Die Kommis- sion ist ebenfalls einstimmig für Zustimmung zum Natio- nalrat.
Angenommen - Adopté
Art. 612a Abs. 3 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 612a al. 3 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Cavelty, Berichterstatter: Hier geht es um die gleiche Zufü- gung wie bei Artikel 216 Absatz 3. «Die Vorschriften des bäuerlichen Erbrechts bleiben vorbehalten.» Wir sind auch hier einstimmig in der Zustimmung zum Nationalrat.
Angenommen - Adopté
Cavelty, Berichterstatter: Damit sind sämtliche Differenzen bereinigt. Das Gesetz kann am Schluss dieser Session der Schlussabstimmung unterbreitet werden. Dies gibt mir Gele- genheit, Herrn Bundesrat Furgler, der dieses Vorhaben begann, und Herrn Bundesrat Friedrich, der es vollendete, und ihren Mitarbeitern für die grosse und wichtige Arbeit herzlich zu danken.
83.061 Schuljahresbeginn. Volksinitiative Début de l'année scolaire. Initiative populaire
Botschaft und Beschlussentwurf vom 17. August 1983 (BBI III. 761) Message et projet d'arrêté du 17 août 1983 (FF III, 789) Beschluss des Nationalrates vom 21. März 1984 Décision du Conseil national du 21 mars 1984
Antrag der Kommission Mehrheit Art. 2 Abs. 2
Art. 27 Abs. 3bis Für die Zeit des obligatorischen Schulunterrichts beginnt das Schuljahr zwischen Mitte August und Mitte September.
Minderheit (Stucki) Art. 2 Streichen
Art. 3 ... die Volksinitiative zu verwerfen. (Rest des Artikels strei- chen)
Proposition de la commission
Majorité Art. 2 al. 2
... .
Art. 27 al. 3bis Pendant la période de la scolarité obligatoire, l'année sco- laire débute entre la mi-août et la mi-septembre.
Minorité (Stucki) Art. 2 Biffer
Art. 3
... de rejeter l'initiative populaire. (Biffer le reste de l'article)
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ZGB. Ehewirkungen und Güterrecht Code civil. Effets du mariage et régime matrimonial
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Jahr
1984
Année
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Band
IV
Volume
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Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
03
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
79.043
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
19.09.1984 - 08:00
Date
Data
Seite
462-462
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