Verwaltungsbehörden 19.09.1984 84.437
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Interpellation Gerber
der Richtliniendebatte sehr deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass das Programm ohnehin schon überlastet ist. Aus allen diesen Gründen beantragt der Bundesrat die Ablehnung der Motion.
Abstimmung - Vote Für die Überweisung der Motion Dagegen
An den Nationalrat - Au Conseil national
20 Stimmen 15 Stimmen
84.437 Interpellation Gerber Versorgungsbasis des Landes Base alimentaire du pays
Wortlaut der Interpellation vom 5. Juni 1984
Obwohl vor fünf Jahren das Bundesgesetz über die Raum- planung von der Bundesversammlung verabschiedet wor- den ist mit dem Auftrag,
der Boden sei haushälterisch zu nutzen;
die ausreichende Versorgungsbasis sei zu sichern
und der Landwirtschaft sollten insbesondere genügende Flächen geeigneten Kulturlandes erhalten bleiben,
stellen wir fest, dass weiterhin in bedrohlicher Weise bestes landwirtschaftliches Kulturland durch Zweckentfremdung verloren geht.
Der Bundesrat wird deshalb gebeten, zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:
Sind die dem Ernährungsplan 80 zugrunde gelegten Kul- turlandflächen zur Ausdehnung der offenen Ackerfläche, zur Gewährleistung einer optimalen Fruchtfolgewirtschaft und zur Versorgung des reduzierten Nutztierbestandes tat- sächlich noch vorhanden und für die Zukunft durch die kantonalen Richt- und Nutzungsplanungen sichergestellt?
Hat der Bundesrat alle notwendigen Vorkehren getroffen, dass die im Raumplanungsgesetz Artikel 1 und 3 geforder- ten Schutzmassnahmen für das landwirtschaftliche Kultur- land in allen Kantonen verwirklicht werden?
Hat sich der Bundesrat anhand der bereits genehmigten kantonalen Richtpläne vom zweckmässigen Vollzug dieser geforderten Schutzmassnahmen überzeugen können, oder wie beurteilt er die diesbezügliche Situation?
Kann der Bundesrat die Versicherung abgeben, dass er keinem kantonalen Richtplan die Genehmigung erteilt, sofern die in den Raumplanungsgesetz-Artikeln 1 und 3 geforderten Festlegungen nicht überzeugend dargelegt werden können?
Erachtet der Bundesrat die im Raumplanungsgesetz enthaltenen Festlegungen zur Sicherstellung der ausrei- chenden Versorgungsbasis für ausreichend, oder müssen weitergehende Schutzmassnahmen zugunsten des Kultur- landes ins Auge gefasst werden, zum Beispiel durch ein- schränkende Kriterien für die Zweckentfremdung in Abhän- gigkeit zur Bodeneignung oder durch einen umfassenden Schutz im Sinne der Gesetzgebung über das Forstwesen?
Texte de l'interpellation du 5 juin 1984
La loi sur l'aménagement du territoire charge les autorités - de veiller à assurer une utilisation mesurée du sol,
de garantir des sources d'approvisionnement suffisantes dans le pays et
de réserver à l'agriculture suffisamment de bonnes terres cultivables.
Bien que cette loi ait été adoptée il y a cinq ans déjà, on continue, de façon inquiétante, à soustraire à l'agriculture d'excellentes terres que l'on affecte à d'autres formes d'ex- ploitation.
En conséquence, le Conseil fédéral est invité à répondre aux questions suivantes:
Dispose-t-on encore de la surface prévue dans le «plan alimentaire 80» pour accroître l'étendue des terres arables, assurer une alternance optimale des cultures et entretenir un cheptel réduit d'animaux de rente? Les plans directeurs et les plans d'affectation des cantons permettent-ils d'empê- cher une réduction de cette surface?
Le Conseil fédéral a-t-il fait en sorte que tous les cantons prennent les mesures que prévoient les articles 1 et 3 de la loi précitée afin d'empêcher une réduction des terres affec- tées à l'agriculture ?
A-t-il eu la preuve, en approuvant les plans directeurs que les cantons lui ont déjà soumis, que les mesures de protec- tion exigées sont exécutées judicieusement? Comment juge-t-il la situation?
Peut-il confirmer qu'il refuse d'approuver les plans direc- teurs cantonaux s'il n'est pas prouvé que les exigences formulées aux articles 1 et 3 de la loi sont satisfaites ?
Considère-t-il que les exigences formulées dans la loi suffisent à sauvegarder la base alimentaire de notre pays ou estime-t-il que des mesures de protection plus étendues doivent être envisagées en faveur de nos terres cultivables (restriction du changement d'affectation de ces terres compte tenu de leur qualité, protection de caractère général à l'instar de celle qui est prévue dans la législation sur les forêts, par exemple ?
Mitunterzeichner - Cosignataires: Genoud, Knüsel, Rey- mond (3)
Gerber: Die Nutzung unseres Bodens ist seit dem Ende des Zweiten Weltkrieges durch eine stürmische Entwicklung gekennzeichnet. Als Triebkräfte wirkten eine zunehmende Bevölkerung, eine rasch wachsende Wirtschaft, enorme Zuwachsraten beim Verkehr und der steigende Wohlstand. Damit verbunden waren zahlreiche und vielfältige Nutzungs- ansprüche an den Boden.
In der Vergangenheit haben es Behörden und Planer unter dem engen Blickwinkel baulicher Bedürfnisse zugelassen, dass überdimensionierte Bauzonen selbst vor bestem Acker- und Wiesland nicht haltmachten. Niemand nahm Anstoss daran, dass die landwirtschaftliche Nutzung zuse- hends auf schlechtere Boden und in Hanglagen verdrängt wurde. Verlierer in dieser Planung war eindeutig die Land- wirtschaft. Sie allein hatte den Verlust hinzunehmen und geriet mit ihrem unentbehrlichen Produktionsfaktor Kultur- land immer mehr in die Zange zwischen Bautätigkeit und Walderhaltung. So hat sich unsere Generation seit dem Zweiten Weltkrieg den Luxus geleistet, der landwirtschaftli- chen Nutzung gesamtschweizerisch etwa 130 000 Hektaren Wies- und Ackerland zu entziehen. Wir haben also in den vergangenen 40 Jahren täglich einen Bauernhof in der Grösse von nahezu 10 Hektaren oder je Sekunde 1 Quadrat- meter Kulturland geopfert.
Eine Nation mit reichen Landreserven braucht diese Umschichtung in der Bodennutzung kaum zu beschäftigen. Das Schweizervolk hat aber nur einen Viertel seiner Gesamt- fläche oder gut 1 Million Hektaren landwirtschaftlich inten- siv nutzbaren Boden zur Verfügung und vermag aus dem Ertrag dieser Flächen mit Einschluss der Alp- und Jurawei- den in normalen Zeiten 50 bis 60 Prozent des Kalorienbedar- fes zu decken. Schon zweimal in unserem Jahrhundert zwangen uns gesperrte Grenzen, die letzten Produktionsre- serven unseres Bodens zu mobilisieren, um uns vor Hunger zu bewahren. Die politische Weltlage und die Bedrohung der natürlichen Lebensgrundlagen sollten uns dazu anhal- ten, uns vor der einseitigen Betrachtung des Bodens als Baugrund zu befreien, der Landverschwendung den Kampf anzusagen und für eine wirklich haushälterische Nutzung des knappen Bodens einzustehen.
Eine weitere starke Abnahme des Kulturlandes würde die Versorgungsbasis unseres Landes in Notzeiten gefährden. Zur Überprüfung der Ernährungssituation in Krisen- und
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Kriegszeiten wurde 1980 ein neuer Ernährungsplan erarbei- tet. Er sieht eine umfassende Umstellung der landwirtschaft- lichen Produktion vor. Die offene Ackerfläche müsste innert drei Jahren um 28 Prozent von heute 280 000 Hektaren auf 355 000 Hektaren ausgedehnt werden. Mit dieser Ackerflä- che könnte man unter Berücksichtigung aller voraussehba- ren Faktoren noch den Grundnahrungsmittelbedarf einer Schweizer Bevölkerung von 6,3 Millionen decken, sofern wir den Kalorienverbrauch um einen Viertel senken und für Störungen während der Übergangsphase auf genügend Pflichtlagerreserven zurückgreifen können. Damit wir zur Ernährungssicherung über eine ständige offene Ackerfläche von 355 000 Hektaren verfügen, braucht es aber mindestens eine Fläche von 450 000 Hektaren ackerfähigem Land; denn ohne einen gewissen Fruchtwechsel kommen wir auch in Krisenzeiten nicht aus. Deshalb sind noch 95 000 Hektaren Kunstwiesen erforderlich, um nachhaltige Erträge sichern zu können.
Aufgrund dieser Überlegungen ergibt sich gesamtschweize- risch die minimal notwendige Fruchtfolgefläche von 450 000 Hektaren. Das Bundesamt für Landwirtschaft hat diese lang- fristig erforderliche Fruchtfolgefläche auf die Kantone auf- geteilt, worauf sie diesen durch Bundesratsbeschluss vom 5. November 1980 bekanntgegeben wurden. Ob diese Fruchtfolgefläche gesamthaft in unserem Land ausserhalb der Bauzonen noch vorhanden ist, lässt sich nur anhand der kantonalen Richtpläne in Erfahrung bringen. Das Ergebnis wird zeigen, ob wir zur Sicherung des Flächenbedarfs in Notzeiten nicht gezwungen sind, die Bauzonen rigoros zu korrigieren. Wenn dies tatsächlich notwendig ist, wir aber den politischen Willen dazu nicht aufbringen, müssten wir ehrlich eingestehen, dass der Ernährungsplan auf tönernen Füssen steht. Die Verantwortung in dieser Sache liegt bei. den Kantonen und vor allem beim Bund, denn die Ernäh- rungssicherung ist ein nationales Anliegen und zählt zu den bedeutendsten Sachplanungen des Bundes. Damit wird auch klar, dass die Kulturlanderhaltung eine der vordring- lichsten raumplanerischen Aufgaben darstellt.
Zur Erhaltung des noch vorhandenen Kulturlandes stehen nach Raumplanungsgesetz zwei ordentliche Instrumente zur Verfügung: die Richtpläne und die Nutzungspläne.
Mit der Richtplanung erfolgt eine entscheidende Weichen- stellung für eine zweckmässige und haushälterische Boden- nutzung. Sie ist insbesondere das zentrale Instrument unserer Raumplanung, um die geeigneten Landwirtschafts- gebiete festzustellen und die für die Ernährungsvorsorge wichtigen Fruchtfolgeflächen von Bundes wegen durchzu- setzen. Im Bereich der Landwirtschaft sollten die Richtpläne mindestens über folgende zwei Fragen Aufschluss geben: Welche Flächen sind für die landwirtschaftliche Nutzung geeignet und unbedingt zu erhalten? Wie werden die Fruchtfolgeflächen mit raumplanerischen Mitteln dauerhaft gesichert? Durch diese richtplanerischen Vorgaben sollte in der Nutzungsplanung die verwerfliche Mentalität, der Land- wirtschaft nur die Restflächen zu überlassen, endgültig ver- schwinden. Bauzonen gehören wenn immer möglich auf landwirtschaftlich minderwertige Standorte. In erster Linie sind deshalb Hänge für Bauzwecke auszuscheiden und Ebe- nen der Landwirtschaft zu reservieren.
Die bisherigen Erfahrungen und die sichtbar werdenden Vollzugsschwierigkeiten und Schwächen in der Raumpla- nung lassen befürchten, dass das vorhandene Raumpla- nungsinstrumentarium und die sich abzeichnenden zeitli- chen Verzögerungen in der Richt- und Nutzungsplanung. noch während Jahren den Kulturlandverlust kaum entschei- dend zu bremsen vermögen. Wenn die Zweckentfremdung von Kulturland wie bisher anhält, werden wir bis in 10 bis 15' Jahren wiederum 30 000 bis 50 000 Hektaren vorwiegend bestes Land anderen Ansprüchen geopfert haben. Eine der- art unheilvolle Entwicklung muss durch eine konsequente Anwendung des Raumplanungsgesetzes und die Beseiti- gung vorhandener Vollzugsschwächen verhindert werden. Nach Meinung der Landwirtschaft ist es ausserordentlich wichtig, dass der Bund die Grundgedanken des Gesetzes, wozu vor allem auch der Nachweis und die Sicherung der
Fruchtfolgeflächen gehören, durchsetzen kann. Die kanto- nalen Richtpläne sollen daher vom Bund erst genehmigt werden, wenn die Fruchtfolgeflächen in ihrer Grösse und Lage nachprüfbar ausgewiesen und mit den Mitteln der Raumplanung langfristig gesichert sind.
Ich ersuche den Bundesrat, für einen raschen und konse- quenten Vollzug der Raumplanung im Bereich der Kultur- landerhaltung zu sorgen, und bitte ihn, zu den Fragen mei- ner Interpellation Stellung zu nehmen.
Bundesrat Friedrich: Der Bundesrat teilt die Sorgen des Interpellanten durchaus. Der alarmierende Verbrauch an wertvollem Kulturland äussert sich nicht nur in eindrückli- chen Zahlen, wie sie vorhin gegeben worden sind. Er tritt auch in der Alltagsumgebung zahlreicher Schweizer spür- bar in Erscheinung und findet in ihr politisches Bewusstsein Eingang. Entsprechend erhielt das Gebot der haushälteri- schen Bodennutzung im Bundesgesetz über die Raumpla- nung von 1980 gegenüber der ersten Vorlage deutlich stär- keres Gewicht.
Zu den gestellten Fragen äussert sich der Bundesrat folgen- dermassen:
Zur Frage 1: Bei der Beurteilung, ob die Ausdehnung des offenen Ackerlandes gemäss Ernährungsplan 80 auch ver- wirklicht werden könne, sind verschiedene Aspekte zu erwä- gen. Bisher lag das Hauptaugenmerk auf der Erhaltung der Anbaubereitschaft. Dabei wurden beachtliche Erfolge erzielt: 1939 betrug das offene Ackerland lediglich rund 210 000 Hektaren.
Die Frage, ob überhaupt noch genügend ackerbaulich geeignetes Land vorhanden sei, auf dem der Mehranbau stattfinden kann, wurde erst in den letzten Jahren, ange- sichts der massiven Kulturlandverluste, akut. Dem Bundes- rat fehlen dazu heute ganz genaue Angaben. In der Land- wirtschaftszählung von 1980 wurden 275 000 Hektaren offe- nes Ackerland und 106 000 Hektaren Kunstwiesen ermittelt, zusammen also 381 000 Hektaren Ackerfläche. Weiter ist davon auszugehen, dass unter den erhobenen 561 000 Hekt- aren Naturwiesen sich noch einzelne Flächen befinden, die unter erschwerten Bedingungen ebenfalls ackerbaulich nutzbar wären. Ob und wo jedoch die zu den 450 000 Hekt- aren minimal benötigten Fruchtfolgeflächen noch fehlenden rund 70 000 Hektaren tatsächlich vorhanden sind, kann zur- zeit nicht genau gesagt werden.
Wesentliche Reserven bestehen vermutlich nicht. In den bestgeeigneten, traditionellen Ackerbaugebieten wird heute bereits Ackerbau in einem Umfang betrieben, der eine wei- tere Ausdehnung kaum mehr ermöglicht. Das offene Acker- land in diesen Gebieten entspricht etwa der Fläche auf dem Höhepunkt des Mehranbaues im Jahre 1945. Aus einigen Kantonen ist zu vernehmen, dass die 1980 vom Bund zuge- teilte Fruchtfolgefläche nur noch knapp erreicht wird, zum Beispiel in Schaffhausen, Genf, Neuenburg, Solothurn und auch in Bern. In Bern sind überdies - wenn ich das beifügen darf - jüngst Zahlen publiziert worden. Baudirektor Bürki hat am 14. September den Richtplanentwurf des Kantons Bern der Presse vorgestellt. Daraus geht hervor, dass der Kanton Bern bloss noch 84 100 Hektaren Fruchtfolgeflä- chen ausserhalb der Bauzone aufweist. Weitere 4400 Hekt- aren liegen in Bauzonen. Dem Kanton Bern ist jedoch vom Bund eine Fläche von 90 800 Hektaren zugeteilt worden; d. h. dass die geforderte Fläche im Kanton Bern nicht mehr erreicht wird.
In anderen Kantonen kann die vorgegebene Fläche nur erreicht werden, wenn auch bloss bedingt geeignetes Gebiet miteinbezogen wird, so etwa in Luzern, Nidwalden und St. Gallen.
Schliesslich ist auch zu hören, dass die erforderliche Fläche zwar noch vorhanden sei, teilweise jedoch in Bauzonen liege und somit eben längerfristig nicht für die landwirt- schaftliche Nutzung zur Verfügung stehe. Das ist unter anderem im Tessin der Fall.
Zur Frage 2: Das geltende Raumplanungsgesetz ist föderali- stisch konzipiert und überträgt die Hauptverantwortung den
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Kantonen. Dagegen sind Landwirtschaftspolitik und wirt- schaftliche Landesversorgung vorab Bundessache. Mit der im Jahre 1980 erfolgten Eingabe der Fruchtfolgeflächen in die kantonale Richtplanung und der Verdeutlichung im Bereiche Raumplanung/Landwirtschaft von 1983 hat der Bund erste Beiträge geleistet. Die Bundesstellen stehen den Kantonen zudem beratend zur Verfügung.
Als wichtigster Grundsatz der «Vollzugshilfe» von 1983 gilt, dass sämtliches noch unüberbaute Land - unabhängig von der geltenden Zonenordnung - auf seine Eignung für die landwirtschaftliche Nutzung beurteilt wird. Darauf basierend soll eine Abwägung stattfinden, wobei neben den landwirt- schaftlichen Zielen auch andere, sich zum Teil konkurren- zierende Ziele und Grundsätze der Raumplanung zu beach- ten sind.
Zurzeit wird geprüft, inwieweit Vollzugsfragen zum gelten- den Recht noch auf Verordnungsstufe präzisiert werden können. Ferner sollen die Unterlagen des Bundes, in Kon- takt mit den Kantonen, in der Weise ergänzt werden, dass daraus eine landesweite Übersicht über die vorhandenen Potentiale an Fruchtfolgeflächen entsteht.
Den Kantonen soll damit eine einheitliche Basis für die Ausscheidung im einzelnen angeboten werden.
Zur Frage 3: Die bisherige Erfahrung zeigt, dass trotz klarer Rechtsgrundlage im RPG die Kulturlandsicherung nicht ein- fach zu verwirklichen ist. Obwohl vielerorts der Wille zum besseren Schutz des Landwirtschaftslandes besteht, wer- den die einzelnen Abwägungsentscheide noch zu häufig zugunsten handfester Lokal- und Sektorialinteressen und damit gegen das schwerer qualifizierbare landwirtschaftli- che Allgemeininteresse gefällt.
Dabei fällt besonders ins Gewicht, dass in zahlreichen Kan- tonen vorerst die Gemeinden über Anordnung und Ausdeh- · nung ihrer Bauzonen bestimmen. Die kantonalen Behörden, welche diese Entscheide zu überprüfen haben, schreiten verständlicherweise erst dann ein, wenn offensichtliche Ermessensfehler begangen worden sind. Die Summe der zwar nicht falsch, wohl aber einseitig gefällten Entscheide führt zu den bekannten Ergebnissen: Es wird wohl geplant, wertvolles Kulturland geht aber weiterhin, sozusagen auf geordnete Weise, verloren. Angesichts dieser Lage sind einige Kantone bereits dazu übergegangen, das Landwirt- schaftsgebiet selber festzusetzen, und zwar direkt, über kantonale Landwirtschaftszonen, oder indirekt, über fach- lich und politisch gut abgestützte behördenverbindliche Pläne. Den Gemeinden verbleibt allenfalls noch ein Anord- nungsspielraum der Bauzonen in einen gegebenen Rahmen sowie die Kompetenz, Landwirtschaftszonen über das vom Kanton festgesetzte Mass hinaus zu erweitern. Derartige Lösungen haben bisher die Kantone Genf, Zürich und Basel- land getroffen; in anderen Kantonen bahnen sich Lösungen in ähnlicher Richtung an, zum Beispiel im Thurgau, in Bern und Solothurn. Weitgehende kantonale Vorschriften über die Landwirtschaftszone und eine straffe kantonale Aufsicht über die Gemeinden kennt auch der Kanton Waadt.
Im Ergebnis zeigt die bisherige Erfahrung, dass das Über- bürden der vollen Vollzugslast auf die Gemeinden allein nicht zum Ziele führt. Eine tatkräftige Unterstützung durch die kantonale Regierung, wenn möglich auch durch die kantonalen Parlamente, ist nötig.
Zur Frage 4: Beim einzigen bisher genehmigten kantonalen Richtplan - es ist derjenige des Kantons Graubünden - hat der Bundesrat vom Kanton ergänzende Massnahmen zum Schutze des Landwirtschaftslandes verlangt. Der Kanton Graubünden ist dieser Einladung gefolgt und wird auf Ende des Jahres vertiefende Untersuchungen vorlegen und wei- tere Massnahmen treffen. Der Bundesrat ist zuversichtlich, dass diese die bundesgesetzlichen Anforderungen erfüllen werden.
Bei den künftigen Richtplangenehmigungen gedenkt der Bundesrat ebenso zu verfahren: Der zu genehmigende Richtplan muss den bundesgesetzlichen Anforderungen entsprechen, insbesondere ist nachzuweisen, dass die gemäss Anbauplanung erforderlichen Fruchtfolgeflächen
vorhanden und mit raumplanerischen Mitteln gesichert sind. Abweichungen können allenfalls dann erwogen werden, wenn der Kanton noch weitergehende Untersuchungen und Massnahmen beabsichtigt, die nur in einem längeren Zeit- raum sachgerecht durchgeführt werden können. In solchen Fällen müssen für eine vorzeitige Genehmigung mindestens ein vorläufiger Nachweis und ein konkretes Programm über die noch vorzunehmenden Arbeiten vorliegen sowie genü- gende vorsorgliche Sicherungsmassnahmen getroffen sein. Der Bundesrat wird solche Genehmigungen mit einem klar umschriebenen und befristeten Auftrag für die erforderli- chern Ergänzungen verbinden. Dabei wird er auch darauf hinweisen, dass Nutzungspläne im Sinne des Gesetzes bis Ende 1987 vorliegen müssen.
Der Richtplan kann nur aufzeigen, wie die Erhaltung der Landwirtschaftsfläche gesichert ist oder noch gesichert wird. Landwirtschaftsland ist erst durch Nutzungspläne wirksam geschützt. Nur diese sind für jedermann verbind- lich. Zur Flächenerhebung und Flächensicherung in den Richtplänen gehört auch die Aufsicht, dass Richtpläne auf Nutzungspläne durchwirken, gemäss Artikel 26 RPG. Dem Kanton stehen weitgehende Kontroll- und Vorsorgeinstru- mente zur Verfügung, so vor allem die «Planungszonen» nach Artikel 27 RPG. Der Bundesrat seinerseits verfügt nur über das Aufsichtsinstrument der «vorübergehenden Nut- zungszonen» nach'Artikel 37 RPG. Nach bisheriger Auffas- sung soll diese Bestimmung nur in besonders bedeutsamen und krassen Fällen angewendet werden. Die Hauptverant- wortung liegt auch hier beim Kanton.
Nun noch zur Frage 5: Das Raumplanungsgesetz mit seinen Instrumenten ist somit geeignet, den Schutz des guten Kul- turlandes zu erreichen; dies ist ja auch eines der wichtigsten Ziele des Gesetzes.
Die Probleme liegen viel weniger im Grundsätzlichen als im täglichen Vollzug, welcher die Behörden, insbesondere die- jenigen der Gemeinden, oft überfordert. Entscheidend ist daher die Haltung des Kantons und seiner Regierung. Ihnen stehen genügende Instrumente zur Verfügung, wenn sie diese anwenden wollen. Der sachgerechte Vollzug des RPG ist auch ein politischer Auftrag. «Planungsmüdigkeit», unzweckmässige bestehende Planungen oder falsch ver- standener Föderalismus dürfen nicht zum Vorwand werden, die anerkannte Aufgabe aufzuschieben. Dabei können inter- essierte Berufsorganisationen und politische Gruppierun- gen viel dazu beitragen, ein günstiges Klima für einen wirk- samen Vollzug zu schaffen.
Aufgrund seiner Aufgaben in der Landwirtschaftspolitik und in der wirtschaftlichen Landesversorgung ist sich der Bun- desrat seiner Mitverantwortung in der Flächensicherung durchaus bewusst. Er wird die weitere Entwicklung auf- merksam verfolgen und dem Parlament auch darüber berichten. In den Regierungsrichtlinien ist ein «Bericht über Stand und Entwicklung der Bodennutzung und Besiedlung» angekündigt. Der Bundesrat wird nötigenfalls auch zusätzli- che Massnahmen treffen und vorschlagen.
Ob bundesgesetzliche Vorschriften in dem von den Interpel- lanten vorgeschlagenen Sinne nötig werden, wird der Bun- desrat prüfen, wenn eine grössere Zahl kantonaler Richt- pläne vorliegen wird. Dabei ist allerdings zu bedenken, dass eingehendere Rechtsvorschriften, wenn damit das Vollzugs- defizit nicht noch vergrössert werden soll, unweigerlich mit strafferen Führungs- und Kontrollmassnahmen des Bundes einhergehen müssen.
Le président: M. Gerber se déclare satisfait de la réponse du Conseil fédéral.
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
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Herbstsession
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Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
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03
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19.09.1984 - 08:00
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