Verwaltungsbehörden 19.09.1984 84.449
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Motion Knüsel
die Fremdarbeiterfrage wieder zu jener Virulenz hochstilisie- ren, die sie in den sechziger und in den siebziger Jahren hatte. Ich muss Sie daran erinnern, dass sich eine weitere, Überfremdungsinitiative im Stadium der Unterschriften- sammlung befindet. Der Bundesrat hat sich ganz eindeutig auf das Stabilisierungsziel verpflichtet, und er wird dieses Stabilisierungsziel verfolgen. Er kann aus diesen Gründen auch nicht die Kontingente an Ausländern, seien das Sai- sonniers oder Aufenthalter, beliebig heraufsetzen, sonst ist die Stabilisierung nicht mehr möglich.
Wir sind der Meinung, dass die heutigen Strafbestimmun- gen im ANAG, wie sie angewendet werden, nicht genügen, und zwar weil - wie Herr Ständerat Miville zu Recht gesagt hat - in der Regel nur der Übertretungstatbestand und nicht der Vergehenstatbestand zur Anwendung kommt, beson- ders nach diesem neuen Bundesgerichtsurteil. Es werden in der Regel einige Hundert Franken Busse ausgefällt, aber das rentiert in den meisten Fällen, so dass diese Strafandro- hung keinerlei Abschreckungswirkung mehr hat.
Wir sind aus diesen Gründen der Meinung, dass eine Ver- schärfung notwendig ist. Wieweit Härtefälle berücksichtigt werden können, wird eine Frage der Gesetzgebung sein. Dass diese neuen Strafbestimmungen nachher in den Kan- tonen völlig einheitlich angewendet werden, diese Garantie kann der Bundesrat natürlich nicht übernehmen. Er ist nicht Aufsichtsinstanz über die Gerichte.
Aus diesen Gründen bitte ich Sie, dem Antrag der Kommis- sionsmehrheit zu folgen.
Le président: Le Conseil fédéral accepte la motion. La majorité de la commission vous propose de l'approuver, alors que M. Reymond nous propose de la rejeter.
Abstimmung - Vote Für die Überweisung der Motion Dagegen An den Bundesrat - Au Conseil fédéral
22 Stimmen 15 Stimmen
84.449 Motion Knüsel Spielbanken - Maisons de jeu
Wortlaut der Motion vom 13. Juni 1984
Die Erfahrungen des Auslandes zeigen, dass seriös betrie- bene Spielbanken touristische Attraktionspunkte sind. Aus den Spieleinnahmen können vielfältige Bestrebungen auf dem Gebiete der Gemeinnützigkeit, des Breitensports und der Tourismuswerbung finanziert werden. Der Bundesrat wird deshalb beauftragt, der Bundesversammlung Bericht und Antrag zur Revision von Artikel 35 Absätze 1 bis 5 der Bundesverfassung zu unterbreiten, damit auch in der Schweiz, unter Wahrung des öffentlichen Wohles, Spielban- ken in einem gesetzlich zu bestimmenden Rahmen zugelas- sen werden können.
Texte de la motion du 13 juin 1984
L'expérience des pays étrangers montre que les maisons de jeu gérées avec sérieux constituent une attraction touristi- que. Les recettes des jeux permettent de financer de multi- ples tâches dans des domaines d'utilité publique tels que les sports populaires et la publicité touristique. Le Conseil fédé- ral est donc chargé de soumettre à l'Assemblée fédérale un rapport et une proposition de révision de l'article 35, alinéas 1 à 5, de la constitution fédérale afin que, sans porter atteinte au bien public, on autorise les maisons de jeu dans un cadre légal qui reste à déterminer.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Andermatt, Brahier, Ducret, Gerber, Hänsenberger, Hophan, Lauber, Matossi, Steiner, Zumbühl (10)
Knüsel: In der Regel verlangen Vorstösse aus dem Parla- ment zusätzliche Leistungen durch die öffentliche Hand: Es sind normalerweise erhöhte Finanzmittel des Bundes und damit verbunden oft auch zusätzliches Personal, das ange- fordert wird. Ich bin in der glücklichen Lage, Ihnen sagen zu dürfen, dass bei meiner Motion weder das eine noch das andere zutrifft. Ganz im Gegenteil, sie bringt dem Bund einerseits zusätzliche finanzielle Mittel für kulturelle und soziale Aufgaben. Darüber hinaus erlaubt sie dem Schwei- zerischen Elementarschadenfonds als gemeinnützige Stif- tung, durch Naturschadenereignisse entstandene Kultur-, Land- und Waldschäden, die nicht versicherbar sind, in angemessener Weise zu entschädigen, sofern im Normalfall eine Wiederinstandstellung erfolgt.
Soll nun eine Revision des Spielbankenartikels in der Bun- desverfassung und damit die Einführung von Spielbanken in der Schweiz angestrebt werden? Mit dieser Frage befasste sich während rund vier Jahren eine touristische Arbeits- gruppe. Die Recherchen fanden ihren Abschluss mit einem Vorschlag für eine schweizerische Spielbankenkonzeption, die sich in wesentlichen Teilen auf Erfahrungen stützt, die in Österreich, Spanien, in den Niederlanden und in Ungarn beim Betrieb von Casinos gemacht wurden. Acht touristi- sche Organisationen haben 1983 beschlossen, diese Kon- zeption zu unterstützen und für eine entsprechende Ände- rung der Verfassung einzutreten. Es sind dies die Arbeitsge- meinschaft der schweizerischen Kongressorte, die Regio- naldirektorenkonferenz des Verbandes Schweizerischer Kur- und Verkehrsdirektoren, der Schweizerische Hotelier- verein, der Schweizerische Fremdenverkehrsverband, der Schweizerische Kursaalverband, die Schweizerische Ver- kehrszentrale und der Schweizerische Wirteverband. Es kommt dazu, dass sich die Tourismusorganisationen mit einem zunehmenden harten Konkurrenzdruck des Auslan- des konfrontiert sehen.
Zum Problem selbst: Laut Artikel 35 der Bundesverfassung sind Errichtung und Betrieb von Spielbanken verboten. In Berücksichtigung der vom öffentlichen Wohl geforderten Beschränkungen können die Kantonsregierungen jedoch das Boulespiel mit einem Höchsteinsatz von 5 Franken zulassen. Die Voraussetzung dazu ist aber, dass der Spielbe- trieb zur Erhaltung oder der Förderung des Tourismus als notwendig erscheint und von einer Kursaalunternehmung geführt wird, die diesem Zwecke dient. In der Schweiz wird das Boulespiel gegenwärtig von 16 Kursälen angeboten. Insgesamt stellte man in den letzten Jahren eine eher rück- läufige Entwicklung der Spieleinnahmen fest. Für die Kur- säle bedeutet dies unter anderem, dass für Aufgaben, die früher aus Spieleinnahmen finanziert werden konnten, nicht mehr ausreichende Mittel zur Verfügung stehen. Aber auch für den Bund bleiben sinkende Spieleinnahmen nicht ohne Folgen. Ein Viertel der Roheinnahmen aus dem Spielbetrieb ist bekanntlich dem Bund abzuliefern, der diesen Anteil den Opfern von Elementarschäden sowie gemeinnützigen Für- sorgeeinrichtungen zuwendet. Gerade der Schweizerische Elementarschadenfonds sieht sich angesichts tieferer Spiel- einnahmen in der Erfüllung seiner Aufgaben vor zusätzliche Probleme gestellt. So konnten wir bei den riesigen, durch Sturm und Föhn verursachten Waldschäden in den letzten Jahren den Betrag von über 5 Millionen Franken zur Wieder- aufforstung und für die zusätzlichen Arbeiten in der Grössenordnung von ungefähr 5 Millionen Franken nur aus- richten, weil das Eidgenössische Departement des Innern dem Schweizerischen Elementarschadenfonds zweimal einen zusätzlichen Beitrag in der Höhe von je 500 000 Fran- ken zukommen liess. Ich erinnere vor allem auch an die gewaltigen Schäden in der Umgebung von Sachseln, in der Gegend von Buochs und Beckenried, in Gersau, in Altental, im Zürcher Oberland sowie an die grossen Schäden in den Kantonen Wallis, Uri, Tessin und vor allem im Kanton Grau- bünden.
19 septembre 1984
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Motion Knüsel
Was in der Schweiz heute fehlt, ist die Zulassung internatio- nal gebräuchlicher Casinospiele wie Roulette usw., die ein finanzkräftiges Publikum ansprechen. Die langjährigen Erfahrungen des Auslandes zeigen, dass seriös betriebene und streng kontrollierte Spielbanken eine wesentliche touri- stische Attraktion darstellen. In allen umliegenden Ländern, aber auch in zahlreichen weiteren europäischen Staaten sind Spielbanken nota bene zugelassen, haben ihren festen Platz im touristischen Angebot und üben auch eine gewisse Anziehungskraft auf die Schweizer aus. Anfänglich geäus- serte moralische Bedenken sind durch die Realität widerlegt worden. In Österreich zum Beispiel sind Casinos sowohl in Ferienorten wie auch in Städten von der Bevölkerung voll akzeptiert. Das anfänglich prophezeite Abgleiten Einheimi- scher ins Unglück blieb aus.
Mit der Einführung von Spielbanken in der Schweiz sollen vor allem drei Ziele erreicht werden. Es sind dies:
Die Bereicherung des touristischen Angebotes und die Verstärkung der nationalen Tourismuswerbung.
Die zusätzliche Förderung des Breitensports auf nationa- ler und kantonaler Ebene.
Vermehrte finanzielle Unterstützungen der Bestrebungen auf dem Gebiet der Gemeinnützigkeit. Die aus Spieleinnah- men erhobenen Abgaben sollen es dem Bund und den Kantonen ermöglichen, zusätzliche Mittel für gemeinnützige Zwecke, den Breitensport und die Tourismuswerbung ein- zusetzen. Die Mittel gehen also nicht in graue, unkontrol- lierte Unterweltskassen, sondern sie gehen vornehmlich in die Gemeinnützigkeit. Spielbanken beleben den Tourismus, ermöglichen das Ansprechen neuer Gästepotentiale und sind wichtige Werbeträger eines Ortes. Sie können ferner die Kursäle bei der Erfüllung ihrer touristischen Aufgaben unterstützen.
In Anbetracht der positiven Erfahrungen mit Spielbanken im Ausland sowie der Ansiedlung solcher Betriebe entlang der Schweizer Grenze ist die Einführung sogenannter «Grands Jeux» in unserem Land nicht so sehr eine moralische, son- dern in erster Linie eine tourismuspolitische und wirtschaft- liche Frage. Unbestritten ist dabei die Forderung, dass eine Lockerung der heutigen Bestimmungen in Artikel 35 BV nicht unkontrollierbare Auswirkungen haben darf. Die ange- strebte Revision dieses Artikels betrifft nur die Absätze 1 bis 5, welche Bestimmungen über die Kursäle enthalten. Absatz 6, der die Lotterien zum Inhalt hat, ist nicht Gegenstand des Vorstosses. Die kantonale Lotteriehoheit wird mit anderen Worten durch die vorliegende Motion in keiner Art und Weise berührt. Der Text der Motion lässt dem Bundesrat bewusst freie Hand.
Ich bitte Sie, der Motion zuzustimmen; Sie helfen so mit, eine Verbesserung der touristischen Infrastruktur zu ermög- lichen. Sie geben dem Bund die Möglichkeit, für soziale und kulturelle Aufgaben vermehrt Mittel bereit zu stellen. Gestat- ten Sie mir, nochmals darauf hinzuweisen: Sie helfen damit dem Schweizerischen Elementarschadenfonds als gemein- nützige Stiftung, Linderung bei Naturkatastrophen, vor allem in den Berg- und Übergangsgebieten, zu erreichen.
Bundesrat Friedrich: Der Bundesrat hat im Juni 1982 im Zusammenhang mit einer Einfachen Anfrage von Herrn Nationalrat de Chastonay umfassend geprüft, ob sich eine Revision des Artikels 35 der Bundesverfassung im Hinblick auf eine Lockerung der Spielbeschränkung aufdränge. Er hat dies mit einer ausführlichen Begründung abgelehnt. Anzeichen eines Stimmungsumschwunges im Volk zugun- sten der Einführung der Spielbanken haben sich seither nicht gezeigt. Die zwei Abstimmungen über die Spielbanken seit dem absoluten Verbot des Jahres 1920, bei denen es um dessen Lockerung und die Erhöhung des Höchsteinsatzes gegangen war, wiesen beide namhafte ablehnende Minder- heiten auf. Die Bestätigung einer auch heute bestehenden ablehnenden Einstellung eines grossen Teils der Bevölke- rung gegenüber dem Geldspiel kann im Verbot der Geld- spielautomaten gesehen werden, das in acht Kantonen seit langem gilt, in den letzten Jahren aber in fünf weiteren
Kantonen, zu denen Schwyz und St. Gallen erst 1982 gestos- sen sind, aufgestellt wurde.
Ein Wunsch oder gar das Bedürfnis einer Mehrheit der Bevölkerung auf Einführung der Spielbanken ist nicht zu erkennen. Auch die Begründung der Motion enthält keine Gesichtspunkte, die die Einführung der Spielbanken drin- gend erfordern. Die erwähnten rückläufigen Spieleinnah- men erscheinen einstweilen als normale Schwankung der Erträge, hatten doch im Jahre 1976 15 Spielsäle Einnahmen von rund 6,86 Millionen und die 18 Spielsäle in den Jahren 1981 und 1982 solche von 11,43 bzw. 10,69 Millionen Franken.
Mit der Einführung der «Grands Jeux» in der Schweiz wäre es durchaus möglich, dass grössere Beiträge als bisher an den Fiskus fallen würden und dass die 250 Millionen Fran- ken, die Schweizer schätzungsweise im Ausland verspielen, im Land bleiben würden. Wirtschaftliche Erwägungen sind jedoch in der Frage der Einführung der Spielbanken nicht ausschlaggebend. Der Bundesrat hatte schon 1982 die Mei- nung vertreten, dass es vom Volk kaum verstanden würde, wenn der Bund die Glücksspiele förderte, um sich Geldmit- tel zu beschaffen. Ob die Schweizer Spieler schweizerische Spielbanken besuchen würden und nicht ausländische, wo sie inkognito auftreten können, ist im voraus schwer zu beurteilen.
Für ein Eintreten auf Verfassungsrevision sind daher für den Bundesrat keine neuen zwingenden Gründe ersichtlich, und er beantragt die Ablehnung der Motion.
Darf ich aufgrund der Begründung, wie sie vorhin vorgetra- gen wurde, noch einige Ergänzungen anbringen? Die Motionäre operieren hauptsächlich mit wirtschaftlichen und touristischen Gründen. Man muss sich die Frage stellen, ob in der Tat eine Bereicherung des touristischen Angebotes zu erwarten wäre. Denken Sie vielleicht doch daran, was für eine Kundschaft mit solchen Spielbanken in erster Linie angezogen würde und ob die erwähnten finanzstarken Kreise nun wirklich das Publikum sind, das für unseren Tourismus besonders wünschenswert ist.
Wenn es um die Tourismuswerbung geht, so möchte ich Sie darauf hinweisen, dass der Tourismus nach dem Statisti- schen Jahrbuch 1960 einen Aktivsaldo von etwa 940 Millio- nen Franken erbrachte, 1982 aber 2430 Millionen. Darin kommt das ausserordentliche Wachstum des Tourismus in der Schweiz sehr deutlich zum Ausdruck, und auch der Fremdenverkehrsverband hat zu wiederholten Malen verlau- ten lassen, dass die Grenzen der Entwicklung da und dort erreicht seien. Es ist also doch fraglich, ob ausgerechnet auf diesem Wege eine weitere Tourismuswerbung betrieben werden soll. Es wird vorgeschlagen, man könnte einen Teil der Mittel zur Förderung des Breitensportes benützen. Es ist schwer, da irgendeinen Zusammenhang zwischen diesen beiden Arten von Spielen zu finden. Die Förderung gemein- nütziger Werke könnte natürlich an und für sich positiv beurteilt werden. Fragt sich nur, ob das nun die moralischen Bedenken gegen die Zulassung dieser Spiele aufwiegen würde, und ich frage mich auch, ob da im Hintergrund nicht doch ein ganz klein wenig die Devise steckt, dass der Zweck die Mittel heilige.
Darf ich Sie im übrigen noch auf die Richtlinien der Regie- rungspolitik hinweisen? Das Parlament hat eine ganze Reihe von Vorlagen des Bundesrates aus den Richtlinien der Regierungspolitik gestrichen. Nun soll hier dem Bundes- rat ein neuer und wie mir scheint nicht besonders dringen- der Auftrag erteilt werden. Im Bericht über die Prioritäten der Legislaturperiode hat der Bundesrat unter anderem geschrieben: «Um die laufende Legislaturperiode möglichst nicht mit zusätzlichen Geschäften zu belasten, wird der Bundesrat parlamentarischen Vorstössen, welche neue Vor- lagen verlangen, mehr als bisher opponieren. Die Erfüllung derartiger Vorstösse wird jedenfalls - begründete Ausnah- men vorbehalten - nicht in der laufenden Legislatur möglich sein. Wenn sich der Bundesrat also gegenüber solchen neuen Begehren eher ablehnend verhält, dann erfüllt er damit im Grundsatz auch den Willen des Parlamentes, das in
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Interpellation Gerber
der Richtliniendebatte sehr deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass das Programm ohnehin schon überlastet ist. Aus allen diesen Gründen beantragt der Bundesrat die Ablehnung der Motion.
Abstimmung - Vote Für die Überweisung der Motion Dagegen
An den Nationalrat - Au Conseil national
20 Stimmen 15 Stimmen
84.437 Interpellation Gerber Versorgungsbasis des Landes Base alimentaire du pays
Wortlaut der Interpellation vom 5. Juni 1984
Obwohl vor fünf Jahren das Bundesgesetz über die Raum- planung von der Bundesversammlung verabschiedet wor- den ist mit dem Auftrag,
der Boden sei haushälterisch zu nutzen;
die ausreichende Versorgungsbasis sei zu sichern
und der Landwirtschaft sollten insbesondere genügende Flächen geeigneten Kulturlandes erhalten bleiben,
stellen wir fest, dass weiterhin in bedrohlicher Weise bestes landwirtschaftliches Kulturland durch Zweckentfremdung verloren geht.
Der Bundesrat wird deshalb gebeten, zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:
Sind die dem Ernährungsplan 80 zugrunde gelegten Kul- turlandflächen zur Ausdehnung der offenen Ackerfläche, zur Gewährleistung einer optimalen Fruchtfolgewirtschaft und zur Versorgung des reduzierten Nutztierbestandes tat- sächlich noch vorhanden und für die Zukunft durch die kantonalen Richt- und Nutzungsplanungen sichergestellt?
Hat der Bundesrat alle notwendigen Vorkehren getroffen, dass die im Raumplanungsgesetz Artikel 1 und 3 geforder- ten Schutzmassnahmen für das landwirtschaftliche Kultur- land in allen Kantonen verwirklicht werden?
Hat sich der Bundesrat anhand der bereits genehmigten kantonalen Richtpläne vom zweckmässigen Vollzug dieser geforderten Schutzmassnahmen überzeugen können, oder wie beurteilt er die diesbezügliche Situation?
Kann der Bundesrat die Versicherung abgeben, dass er keinem kantonalen Richtplan die Genehmigung erteilt, sofern die in den Raumplanungsgesetz-Artikeln 1 und 3 geforderten Festlegungen nicht überzeugend dargelegt werden können?
Erachtet der Bundesrat die im Raumplanungsgesetz enthaltenen Festlegungen zur Sicherstellung der ausrei- chenden Versorgungsbasis für ausreichend, oder müssen weitergehende Schutzmassnahmen zugunsten des Kultur- landes ins Auge gefasst werden, zum Beispiel durch ein- schränkende Kriterien für die Zweckentfremdung in Abhän- gigkeit zur Bodeneignung oder durch einen umfassenden Schutz im Sinne der Gesetzgebung über das Forstwesen?
Texte de l'interpellation du 5 juin 1984
La loi sur l'aménagement du territoire charge les autorités - de veiller à assurer une utilisation mesurée du sol,
de garantir des sources d'approvisionnement suffisantes dans le pays et
de réserver à l'agriculture suffisamment de bonnes terres cultivables.
Bien que cette loi ait été adoptée il y a cinq ans déjà, on continue, de façon inquiétante, à soustraire à l'agriculture d'excellentes terres que l'on affecte à d'autres formes d'ex- ploitation.
En conséquence, le Conseil fédéral est invité à répondre aux questions suivantes:
Dispose-t-on encore de la surface prévue dans le «plan alimentaire 80» pour accroître l'étendue des terres arables, assurer une alternance optimale des cultures et entretenir un cheptel réduit d'animaux de rente? Les plans directeurs et les plans d'affectation des cantons permettent-ils d'empê- cher une réduction de cette surface?
Le Conseil fédéral a-t-il fait en sorte que tous les cantons prennent les mesures que prévoient les articles 1 et 3 de la loi précitée afin d'empêcher une réduction des terres affec- tées à l'agriculture ?
A-t-il eu la preuve, en approuvant les plans directeurs que les cantons lui ont déjà soumis, que les mesures de protec- tion exigées sont exécutées judicieusement? Comment juge-t-il la situation?
Peut-il confirmer qu'il refuse d'approuver les plans direc- teurs cantonaux s'il n'est pas prouvé que les exigences formulées aux articles 1 et 3 de la loi sont satisfaites ?
Considère-t-il que les exigences formulées dans la loi suffisent à sauvegarder la base alimentaire de notre pays ou estime-t-il que des mesures de protection plus étendues doivent être envisagées en faveur de nos terres cultivables (restriction du changement d'affectation de ces terres compte tenu de leur qualité, protection de caractère général à l'instar de celle qui est prévue dans la législation sur les forêts, par exemple ?
Mitunterzeichner - Cosignataires: Genoud, Knüsel, Rey- mond (3)
Gerber: Die Nutzung unseres Bodens ist seit dem Ende des Zweiten Weltkrieges durch eine stürmische Entwicklung gekennzeichnet. Als Triebkräfte wirkten eine zunehmende Bevölkerung, eine rasch wachsende Wirtschaft, enorme Zuwachsraten beim Verkehr und der steigende Wohlstand. Damit verbunden waren zahlreiche und vielfältige Nutzungs- ansprüche an den Boden.
In der Vergangenheit haben es Behörden und Planer unter dem engen Blickwinkel baulicher Bedürfnisse zugelassen, dass überdimensionierte Bauzonen selbst vor bestem Acker- und Wiesland nicht haltmachten. Niemand nahm Anstoss daran, dass die landwirtschaftliche Nutzung zuse- hends auf schlechtere Boden und in Hanglagen verdrängt wurde. Verlierer in dieser Planung war eindeutig die Land- wirtschaft. Sie allein hatte den Verlust hinzunehmen und geriet mit ihrem unentbehrlichen Produktionsfaktor Kultur- land immer mehr in die Zange zwischen Bautätigkeit und Walderhaltung. So hat sich unsere Generation seit dem Zweiten Weltkrieg den Luxus geleistet, der landwirtschaftli- chen Nutzung gesamtschweizerisch etwa 130 000 Hektaren Wies- und Ackerland zu entziehen. Wir haben also in den vergangenen 40 Jahren täglich einen Bauernhof in der Grösse von nahezu 10 Hektaren oder je Sekunde 1 Quadrat- meter Kulturland geopfert.
Eine Nation mit reichen Landreserven braucht diese Umschichtung in der Bodennutzung kaum zu beschäftigen. Das Schweizervolk hat aber nur einen Viertel seiner Gesamt- fläche oder gut 1 Million Hektaren landwirtschaftlich inten- siv nutzbaren Boden zur Verfügung und vermag aus dem Ertrag dieser Flächen mit Einschluss der Alp- und Jurawei- den in normalen Zeiten 50 bis 60 Prozent des Kalorienbedar- fes zu decken. Schon zweimal in unserem Jahrhundert zwangen uns gesperrte Grenzen, die letzten Produktionsre- serven unseres Bodens zu mobilisieren, um uns vor Hunger zu bewahren. Die politische Weltlage und die Bedrohung der natürlichen Lebensgrundlagen sollten uns dazu anhal- ten, uns vor der einseitigen Betrachtung des Bodens als Baugrund zu befreien, der Landverschwendung den Kampf anzusagen und für eine wirklich haushälterische Nutzung des knappen Bodens einzustehen.
Eine weitere starke Abnahme des Kulturlandes würde die Versorgungsbasis unseres Landes in Notzeiten gefährden. Zur Überprüfung der Ernährungssituation in Krisen- und
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Anno
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Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
03
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
84.449
Numéro d'objet
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Datum 19.09.1984 - 08:00
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