Verwaltungsbehörden 17.09.1984 79.043
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Code civil. Effets du mariage et régime matrimonial
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Nos vœux accompagnent M. Dafflon dans la poursuite de son activité au service de la ville de Genève. Qu'il soit remercié de son apport aux travaux de notre conseil pen- dant un quart de siècle et qu'il n'en conserve pas un trop mauvais souvenir, même s'il n'a pas toujours eu le sentiment d'être compris ou suivi dans cette enceinte.
La prestation de serment de son successeur aura lieu mer- credi à 8 heures.
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Siehe Jahrgang 1983, Seite 702 - Voir année 1983, page 702 Beschluss des Ständerates vom 22. März 1984 Décision du Conseil des Etats du 22 mars 1984
Differenzen - Divergences
Weber-Arbon, Berichterstatter: Fünf Jahre und zwei Monate sind verflossen, seitdem die bundesrätliche Botschaft zur Revision des Eherechts erschienen ist. Fast 1500 Seiten weist allein das Protokoll der nationalrätlichen Kommis- sionssitzungen zu dieser Materie auf. Ich glaube, Sie sind alle mit mir einverstanden, dass unsere Arbeiten jetzt abge- schlossen werden sollten. Diese Stimmung war auch sehr deutlich zu verspüren an unserer einzigen Kommissionsit- zung, welche wir für die Vorbereitung zur Bereinigung der noch verbleibenden insgesamt 21 Differenzen mit dem Stän- derat durchzuführen hatten. Viele davon sind mehr redaktio- neller Natur. Ich darf Ihnen bekanntgeben, dass die Differen- zenbereinigung in unserer Kommmission sehr rasch bewäl- tigt werden konnte mit dem Ergebnis, dass wir in den noch offenen Differenzen auf der ganzen Linie grossmehrheitlich dem Ständerat gefolgt sind. Wir haben damit nicht zuletzt auch das Entgegenkommen honoriert, welches uns der Ständerat in der früheren Phase der Differenzenbereinigung erwiesen hat. Sie können der Fahne entnehmen, dass die Bereitschaft in unserer Kommission, jetzt zum Schluss zu kommen, sich auch darin äusserte, dass bloss ein einziger Kommissionsminderheitsantrag präsentiert wird.
Art. 160 Abs. 2 und 3 Antrag der Kommission
Mehrheit Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Minderheit (Mascarin, Leuenberger Moritz, Weber Monika) Festhalten
Art. 160 al. 2 et 3 Proposition de la commission
Majorité Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Minorité (Mascarin, Leuenberger Moritz, Weber Monika) Maintenir
Weber-Arbon, Berichterstatter: Ich komme damit gleich zu der einzigen grösseren Kontroverse, welche eigentlich noch offen geblieben ist, nämlich der Namensfrage, die in Artikel 160 ZGB zu regeln ist. Mit diesem Entscheid hängen auch die Formulierungen der Artikel 270 ZGB und 8a der Über- gangsbestimmungen zusammen.
Ich rekapituliere nochmals kurz die Namensregelung; einer- seits diejenige, der wir unter dem Motto der «politischen Heirat Iten/Morf» Rechnung getragen haben, und die stän- derätliche Fassung andererseits. Einig sind wir uns bei bei- den Änderungen, dass der Name des Ehemannes der Fami- lienname der Ehegatten sein soll. Einig sind wir uns auch darüber, dass die Braut bei der Trauung dem Zivilstandsbe- amten gegenüber eine Erklärung bezüglich des Schicksals ihres bisherigen Familiennamens abzugeben berechtigt sein soll. Der Unterschied zwischen Nationalrat und Ständerat besteht nur darin, dass wir in unserem Rat entschieden haben, die Braut solle den bisherigen Familiennamen beibe- halten können, während der Ständerat der Lösung den Vorzug gab, dass die Braut ihren bisherigen Namen dem Familiennamen nach Absatz 1 soll voranstellen können. Sie erinnern sich, dass wir uns bei unserer Lösung von den Überlegungen haben leiten lassen, welche die Zivilstandsbe- amten in ihren mehreren sehr gründlich durchdachten Ein- gaben entwickelt haben. Auch in der ständerätlichen Dis- kussion wurde anerkannt, dass diese Lösung einfach und praktikabel wäre. Die Bedenken waren eher psychologisch- politischer Natur; sie mündeten einmal mehr auf die Ausein- andersetzung aus: dort Betonung des Gleichberechtigungs- gedankens für Mann und Frau, hier die Gemeinschaftsidee, die Einheit der Familie. Die ständerätliche Fassung hat den Vorteil, dass die Eheleute immer einen gemeinsamen Namen bzw. Namensteil tragen. Der Nachteil besteht in der Einführung eines Doppelnamens. Auch mit der neuen Namensregelung wird übrigens die bisherige Praxis nicht verschwinden und durchaus weiterhin möglich sein, dass nämlich die Ehefrau ihren früheren Namen dem Familienna- men nachstellt.
Noch eine Bemerkung: Wenn die Frau von der Möglichkeit von Artikel 160 Absatz 2 Gebrauch macht, später aber auf ihren Entschluss bei der Trauung zurückkommen will, wird der Weg über Artikel 30 ZGB, d. h. die regierungsrätliche Namensänderung gehen müssen. Bundesrat Friedrich hat in der Kommission den Wunsch geäussert, dass diese Namensregelungsmöglichkeit auch hier im Plenum deutlich unterstrichen werde, nicht zuletzt im Hinblick auf die Praxis des Bundesgerichts zu diesem Gesetzesartikel.
Eine letzte Bemerkung. Im Ständerat ist der Entscheid mit 25 gegen 8 Stimmen sehr deutlich zugunsten der sogenann- ten Voranstellungslösung ausgefallen. Auch in unserer Kommission war die Mehrheit mit 17 gegen 7 Stimmen zugunsten der ständerätlichen Fassung recht stark. Bei der Mehrheit waren verschiedene Kommissionsmitglieder, die an sich lieber unsere Fassung gesehen hätten, aber doch Hand bieten wollten zu einem Kompromiss.
M. Petitpierre, rapporteur: Nous sommes arrivés au point où la volonté de clore le dossier est évidente. Le Conseil des Etats l'a montré en venant à la rencontre du Conseil natio- nal, notre commission le prouve maintenant en venant à la rencontre des propositions du Conseil des Etats. Le seul problème essentiel qui subsiste est celui du nom. Je vous rappelle que le Conseil national préconise que la femme puisse choisir entre deux noms, le nom qu'elle portait jus- qu'ici ou le nom de son mari. Le Conseil des Etats propose que la femme puisse toujours choisir le nom qu'elle portait jusqu'ici ou le nom de son mari; si elle choisit de conserver son nom, elle doit ajouter celui de son mari afin que le nom de famille apparaisse toujours.
Jusqu'à ces derniers jours, deux autres propositions étaient dans l'air maintenir le droit actuel d'une part introduire la parité, c'est-à-dire que les deux époux porteraient le double nom d'autre part. Ces propositions auraient évidemment pu être reprises ici; elles ne l'ont pas été; j'aimerais remercier leurs atueurs, Mme Segmüller et Mme Christinat, parce que force nous est de reconnaître qu'il n'y a pas de solution idéale. Toutes les solutions comportent certains inconvé- nients. Le moment est maintenant venu de mettre un terme au débat: nous ne pouvons atteindre la perfection. Nous rallier à la proposition du Conseil des Etats, c'est permettre à la femme qui le souhaite de conserver sa vie durant, son
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nom d'état civil, même si ce n'est pas ce seul nom qu'elle portera.
Notons qu'il s'agit bien de son nom d'état civil, même s'il se trouve, qu'elle en porte un autre. J'aimerais relever d'autre part que l'usage, maintenant établi, selon lequel un double nom peut être porté par les époux, subsistera en tout cas; le texte n'entend pas l'exclure.
Nous régions en même temps que l'article 160 les articles 134 et 149. Vous aurez remarqué qui s'ils sont neutres du point de vue du sexe, c'est parce qu'ils visent aussi la situation de l'article 30 du code civil, article qui permettra au mari, dans des circonstances particulières, de prendre le nom de l'épouse.
Votre commission s'est ralliée par 17 voix contre 7 à la solution du Conseil des Etats.
Frau Mascarin, Sprecherin der Minderheit: Ich kann es ganz kurz machen. Die Minderheit beantragt Ihnen, Ihrem eige- nen Beschluss vom Juni 1983 treu zu bleiben, diesen Beschluss wieder zu einem Mehrheitsbeschluss zu machen und nicht die Fassung des Ständerates zu akzeptieren.
Die Kommission des Nationalrates, die die Differenzbereini- gung vorzunehmen hatte, hat praktisch in allen wichtigen Fragen dem Ständerat nachgegeben, so auch in der Namensfrage. Materiell wurde an der Kommissionssitzung nichts gegen die von Ihnen ursprünglich mit 124 gegen 36 Stimmen verabschiedete Fassung vorgebracht, ausser von denjenigen, die damals in der Minderheit geblieben waren, insbesondere den Anhängern einer Wahlmöglichkeit. Ich glaube, es hat keinen Sinn, hier die ganze Namensdebatte noch einmal aufzurollen, sie sich in ihrem ganzen Gewicht noch einmal zu überlegen, aber es hat wohl einen Sinn, zu überlegen, ob es tatsächlich materielle Gründe gibt, auf die Ständeratsfassung zurückzugehen. Gibt es nicht genau so viele Gründe, bei der alten Fassung des Nationalrates zu bleiben? Die Minderheit ist dieser Meinung.
Diese Fassung, die damals Ihre Mehrheitsmeinung war, war auch ein Vorschlag, der aus dem Kreis der Zivilstandsbeam- ten kam; es war ein Vorschlag, der als praktikabel galt und weitherum offenbar als praktikabler Kompromiss akzeptiert wurde. Die Fassung gab denjenigen Frauen, die auf ihre Persönlichkeitsrechte wert legen, die Möglichkeit, auch nach Eheabschluss ihren eigenen Namen beizubehalten, ungeachtet der Tatsache, dass der Familienname der Name des Mannes war und selbstverständlich die Kinder auch den Namen des Mannes annahmen. Der Kompromiss schien ausgehandelt und wurde, wie gesagt, mit sehr grossem Mehr angenommen.
Was nun in der ständerätlichen Fassung vorliegt, ist kein Kompromiss, das ist eine reine Alibiübung und hat keinerlei praktische Folgen für diejenigen Frauen, die ihrem Namen einigen Wert beimessen und diesen Namen auch mit der Heirat nicht verlieren möchten. Der Vorschlag des Ständera- tes verlangt, dass Frauen, die ihrem Namen Bedeutung beimessen, nach Abschluss der Ehe einen Doppelnamen führen. Dieser Vorschlag ist derart unpraktikabel, dass er;in der Praxis nicht spielen wird. Sie können also geradesogut darauf verzichten und ehrlicherweise sagen, dass Sie am heutigen Tatbestand, wo die Frau keine Möglichkeit hat, ihren Namen beizubehalten, eben nichts ändern wollen. Das wäre weitaus korrekter. Der Vorschlag des Ständerates wird nämlich tatsächlich am heutigen Zustand nichts ändern. Wir bitten Sie also, bei Ihrer ursprünglichen Fassung zu bleiben, nach der der Name des Ehemannes der Familien- name ist und die Frau dem Zivilstandsbeamten erklären kann, sie wolle ihren Namen beibehalten. Diese Fassung ist gut praktikabel, sie rüttelt nicht am einheitlichen Familien- namen und zwingt niemanden, seinen Namen aufzugeben. Es gibt keinen materiellen Grund, diese Kompromisslösung zugunsten einer ständerätlichen Fassung, die eben keine Kompromisslösung mehr ist, aufzugeben.
Mme Christinat: L'article 160 à propos duquel nous exami- nons aujourd'hui nos divergences avec le Conseil des Etats
a été un de ceux sur lesquels la commission a remis plu- sieurs fois l'ouvrage sur le métier.
Sachant qu'une modification du code civil de cette enver- gure ne se fait qu'une fois par siècle, chacun a essayé de trouver la meilleure formule qui aurait permis de moderniser et mettre au goût du jour cette partie du code civil qui concerne le mariage répondant ainsi aux aspirations de la jeunesse en général et des jeunes femmes en particulier. C'est pourquoi, dans un esprit progressiste et pour tenir compte de l'égalité des droits entre les hommes et les femmes, égalité voulue par le peuple, les membres socia- listes de la commission ont défendu sans relâche un texte qui aurait permis à chaque époux et en particulier à chaque épouse de conserver le nom de famille qu'il ou qu'elle portait avant son mariage. C'est actuellement déjà le cas pour les hommes, il aurait été heureux et équitable qu'il en soit de même pour les femmes. Malheureusement, cette proposition n'a pas passé le cap de la commission, ni, bien entendu, celui de ce conseil lors des débats de l'année dernière. En définitive, c'est la proposition des officiers d'état civil qui, légèrement modifiée et affinée par nos collè- gues, Monsieur Iten et Madame Morf, a reçu l'approbation d'une large majorité de ce conseil. Ce n'était certes pas la panacée, mais elle respectait, néanmoins, la personnalité de la femme en la reconnaissant comme telle. Pour la majorité du Conseil des Etats, c'était aller encore trop loin: une fois de plus, celle-ci a montré son goût pour l'immobilisme et son aversion pour les idées avant-gardistes. Hélas! ce n'est pas une surprise; ni la première fois, que le Conseil des Etats joue son rôle traditionnel de frein. Toutefois, dans ce cas précis, il me semble que c'est plus pour une question de moyenne d'âge et de mentalité que la majorité du Conseil des Etats a été incapable de faire preuve de dynamisme et de compréhension envers les jeunes générations dont les idées la dépassent. Visibilement désireuse d'en finir - le rapporteur de langue française l'a relevé tout à l'heure -, la majorité de la commission du Conseil national a baissé les bras et a suivi la décision du Conseil des Etats, tout en sachant que la formule adoptée est en retrait par rapport à celle que vous aviez votée au printemps de l'année dernière. Je vous invite donc instamment à ne pas suivre l'avis de la majorité de la commission mais à confirmer votre précé- dente décision en soutenant la proposition de la minorité de la commission présentée par Mme Mascarin, M. Moritz Leuenberger et Mme Monika Weber. Je vous le demande aussi au nom du groupe socialiste. Je vous rappelle, au cas où vous l'auriez oublié, que de nombreux jeunes, sans s'encombrer de lois, ont déjà trouvé, à leur manière une solution aux problèmes que leur pose le conservatisme de leurs aînés. Ils évitent tout simplement de passer devant l'officier d'état civil. Chacun peut ainsi garder son nom. C'est une façon comme une autre de contourner l'arti- cle 160 qui perd beaucoup de son importance. Mais est-ce bien cela que nous voulons, est-ce bien cela que vous voulez, est-ce bien cela que veulent les défenseurs attitrés de l'unité de la famille? Je voudrais en outre vous faire remarquer que l'article 160 ne parle que de la femme, de la fiancée ou de l'épouse mais en aucun cas de l'homme, du fiancé ou de l'époux qui n'est nullement inquiété par la modification de son état civil. L'homme porte le même nom de famille, du début à la fin de sa vie: mais, en vertu de quoi ? Pourquoi, après avoir voté un article constitutionnel qui introduit sur le papier l'égalité des droits entre les hommes et les femmes, en sommes-nous encore à discuter des inégalités de l'article 160? J'avais cru, au contraire, un peu naïvement, que l'égalité des droits entre les hommes et les femmes allait s'imposer d'elle-même et qu'elle dominerait nos débats sur la révision du code civil. Je constate aujour- d'hui que tel n'est pas le cas et je réalise l'immense erreur que j'ai commise en ne présentant pas ma proposition au cours des travaux de la commission. Quelle était celle-ci? Elle était, à mon avis bien simple, logique et équitable; je souhaitais, en effet que l'homme en se mariant adjoigne à son nom celui de son épouse et que cette dernière ajoute au sien celui de son mari. Les deux époux ainsi traités de la
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même façon se trouvaient par conséquent sur un pied d'égalité. De plus, l'unité de la famille était respectée, ceci à l'intention des puristes. En revanche, en s'obstinant à obli- ger publiquement la femme à porter le double nom, on admet et on confirme une inégalité. J'avoue que j'avais envie de faire ma proposition aujourd'hui, mais j'ai dû me rendre à l'évidence qu'à ce stade des travaux, elle arrivait un peu tard et à un mauvais moment, car il va peut-être falloir nous préparer à défendre toutes les autres améliorations, grandes ou petites, face aux réactionnaires qui ruminent un referen- dum. J'y ai donc renoncé à contre cœur et non sans un grand regret. En revanche, j'insiste en vous demandant de confirmer au moins, car c'est un minimum, la décision antérieure du Conseil national, c'est-à-dire votre propre décision et de voter par conséquent la proposition de la minorité de la commission.
Frau Weber Monika: Ich will mich kurz fassen. Ich möchte vorausschicken, dass die LdU/EVP-Fraktion dem Gesetzent- wurf als Ganzem zustimmt und einverstanden ist, bei der Differenzbereinigung die Anträge des Ständerates zu akzep- tieren, wenn auch mit Brummen. Die Vorlage ist bereits fünf Jahre in parlamentarischer Beratung. Das Volk wartet auf unseren Entscheid, und dieser darf nicht länger hinausgezö- gert werden.
Unsere grundsätzlich positive Einstellung zum Gesetzent- wurf soll uns aber nicht daran hindern, auf die gute alte Lösung des Nationalrates betreffend die Namensfrage, also betreffend Artikel 160, zurückzukommen. Es ist wichtig, dass wir hier in diesem Rat nochmals darüber reden, ob wir die von den Zivilstandsbeamten vorgeschlagene Lösung als administrativ einfachste oder ob wir die von den Frauen und Frauenorganisationen von einem partnerschaftlichen Den- ken aus als am meisten angemessen und normal empfun- dene Lösung einfach aufgeben wollen. Wir haben meines Erachtens eine gute Lösung gefunden, indem wir eine Mög- lichkeit schaffen, aber niemanden zu irgend etwas zwingen. Wir sollten sie nicht einfach preisgeben. Dieser Artikel 160 war auch die fast einzige mutige Entscheidung im ganzen Gesetz und hat ihm eine gewisse Farbe gegeben.
Der Unterschied zur ständerätlichen Version ist nicht sehr gross, zugegeben. Aber er ist psychologisch bedeutsam. Wenn man unter den jungen Ehefrauen herumhört, so weiss man, dass wahrscheinlich der Normalfall der heute gültige bleiben wird. Von der neuen Regelung würden aber wahr- scheinlich Frauen Gebrauch machen, die später heiraten, sich beruflich eine Position errungen haben unter ihrem Namen und diesen deshalb beibehalten möchten. - Ich wäre ein solcher Fall, zum Beispiel.
Nun werden Sie sagen, dass mit der ständerätlichen Lösung das Gleiche möglich sei. Aber weshalb muss die Frau, und. zwar die ledige wie die verheiratete, aber auch die geschie- dene, mit ihrem Namen öffentlich zur Schau tragen, wel- chen Zivilstand sie hat? Ich frage mich auch: weshalb muss in diesem Fall der Ehemann nicht auch den Namen ändern, wenn wir schon von gleichen Rechten reden? In einem fernöstlichen Land, das ich vor sechs Jahren besucht habe, trugen die jungen ledigen Frauen Zöpfe, die verheirateten durften sie abschneiden. Die ständerätliche Lösung schafft etwas symbolisch Vergleichbares. Eine saubere Lösung, konsequent im Sinn partnerschaftlicher Gleichstellung, wie das übrige Gesetz lautet, bringt deshalb der von den Zivil- standsbeamten postulierte Vorschlag, also unser ursprüng- licher nationalrätlicher Vorschlag.
Die LdU/EVP-Fraktion steht hinter diesem Vorschlag und empfiehlt Ihnen, die Minderheit zu unterstützen.
Iten: Bei unserer damaligen Beratung des Eherechts lagen zum Artikel 160 rund acht verschiedene Anträge vor. Sie haben damals mit verhältnismässig grossem Mehr dem Antrag von Frau Morf und mir zugestimmt. Sie erlauben mir deshalb einige Bemerkungen über meine Gründe, weswe- gen ich heute dem Minderheitsantrag auf Festhalten zu- stimme.
Auch wenn seit Beginn der Beratung des neuen Eherechts der Namensfrage regelmässig eine sehr geringe Bedeutung zuerkannt wurde, haben die nach der Beschlussfassung im Nationalrat in der Öffentlichkeit geführten Diskussionen gezeigt, dass dieses Problem die Gemüter in Bewegung setzen kann. Nun kann man die Dinge drehen, wie man will: Man kommt nicht um die Feststellung herum, dass unter dem Gesichtspunkt einer konsequenten Gesetzgebung die vom Nationalrat gewählte Lösung die beste ist. Die vom Ständerat vorgeschlagene Variante ist nicht konsequent, weil bei dieser Lösung weder die Einheit des Familienna- mens gewährleistet noch die erwünschte Vermeidung von Doppelnamen erreicht wird. Wir fabrizieren hier also einen Kompromiss, der von beiden Extremvarianten die Nachteile kombiniert. Rein sachlich, gesetzgeberisch, wurden denn auch in der Differenzenbereinigung in der Kommission keine Gründe vorgetragen, die eindeutig für die ständerätli- che Lösung sprechen. Vollends unberücksichtigt gelassen wurde auch die Tatsache, dass die ständerätliche Lösung zu allem Übermass noch Schwierigkeiten erwarten lässt, weil eine Konfusion mit dem jetzt gewohnheitsrechtlich prakti- zierten Doppelnamen vorprogrammiert ist. Der jetzt übliche sogenannte Allianzname, wonach die Ehefrau ihren Namen jenem des Mannes nachstellt, wird denn auch in Zukunft kaum verboten sein. In der Praxis werden wir deshalb in der Zukunft zwei verschiedene Doppelnamen antreffen.
Trotzdem habe ich Verständnis, wenn die Mehrheit unserer Kommission einlenken will. Sie beugt sich vor allem einiger- massen plausiblen politischen, jedenfalls referendumspoliti- schen Überlegungen; denn aus den Pressekommentaren war herauszuspüren, dass die Akzeptanz für die vom Natio- nalrat gewählte konsequente Lösung in unserer Bevölke- rung nicht überwältigend war, jedenfalls liegt sie unter dem landesüblichen Mass.
Nachdem aber aus Gewerbekreisen und auch aus anderen Kreisen in der Öffentlichkeit immer wieder mit dem Refe- rendum gegen das Ehegesetz gedroht wird, scheint es viel- leicht zweckmässig, die gesamte Vorlage mit derartig schweren Problemen nicht zu überladen. Das Namenspro- blem ist nicht gewichtig genug, um die gesamte Revision dadurch gefährden zu lassen. So wird man abstimmungspo- litisch abwägen müssen, was nun gescheiter ist. Jedenfalls stellt die ständerätliche Lösung eine Verbesserung dar gegenüber dem derzeitigen Zustand. Ausserdem lässt sie zu, allerdings durch offensichtliches Auseinanderklaffen zwischen Rechtssein und Rechtsschein, dass über den Umweg der Praxis voraussichtlich das gleiche Ergebnis erreicht wird wie durch unsere Lösung. Sie bietet also auf einem - gesetzgeberisch allerdings nicht überzeugenden, dafür referendumspolitisch imponierenden - Umweg die Möglichkeit, den heutigen Zustand zu verbessern. Wir ste- hen wieder einmal vor dem berühmten Dilemma, was besser sei: ein magerer Spatz in der Hand oder eine fette Taube auf einem durch Referendumsdrohungen arg erschütterten Dach?
Etwas Gutes hat diese Situation allemal. Wenn wir dem Ständerat mehrheitlich zustimmen, beweisen wir wieder ein- mal, dass Politik eben nicht Geometrie ist. In der Geometrie nämlich ist die Gerade der kürzeste Weg zwischen zwei Punkten.
Frau Grendelmeier: Herr Kollege Iten, ich würde mich für die fette Taube auf dem Dach entscheiden, weil ich nicht die Befürchtung hege, dass das Referendum zustande kommt. Ich halte die Schweizer Bevölkerung für intelligent genug, die Vorteile des neuen Gesetzes einzusehen, und ich halte die Schweizer Bevölkerung auch für fortschrittlich genug, einzusehen, dass die neue Lösung, welche das neue Ehe- recht bringt, die einzige ist, die eine partnerschaftliche Gemeinschaft der Ehe garantieren kann.
Meines Erachtens aber ist das Problem des Namens nicht ein Detail, da der Name für die Identität eines Menschen massgebend ist. Wir werden bei unserem Namen gerufen; Menschen, die Gedächtnisstörungen haben und ihren Namen vergessen, droht der Verlust ihrer Persönlichkeit,
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wie dies die Psychiatrieforschung zeigt. Es ist keine «kleine Geschichte», es ist keine «Kosmetik», wenn die Frauen je länger desto mehr das Gefühl haben, sie möchten ihren ursprünglichen Namen behalten: Viele haben sich zum Bei- spiel «einen Namen geschaffen», dessen sie als Frau durch die Ehe verlustig werden.
Was hat denn mein Name, was hat meine berufliche Lei- stung mit einem ganz privten Gefühl zu tun, nämlich mit der Liebe? Was, dass ich mit einem Mann zusammen mein Leben in einer Ehe verbringen will? Was hat das alles mit meinem Zivilstand zu tun? Nichts!
Was bringt nun die Lösung des Nationalrates in der ersten Lesung? Sie bringt keine Revolution, sie bringt nur denjeni- gen Frauen die Möglichkeit, ihren ursprünglichen Namen zu behalten, die es so wollen. Für die anderen - und das werden vermutlich etwa 95 Prozent sein - bleibt alles beim alten.
Es handelt sich ja um eine Kann-Formel; nichts und nie- mand wird vergewaltigt. Jede Frau kann für sich entschei- den, was für sie richtig ist. Wir haben noch nie eine simplere und eine gerechtere Lösung gehabt. Die Schweiz wird in ihren Grundsätzen nicht erschüttert.
Im übrigen kennen wir das ja bereits aus der Künstlerwelt: Auch in der Schweiz - nicht nur in den konservativen Ländern Italien, Frankreich und Spanien (erstaunlicher- weise) - finden wir es völlig normal, dass wir die Frau mit ihrem ursprünglichen Namen ansprechen, unabhängig davon, ob sie verheiratet ist oder nicht.
Wenn wir den Künstlerinnen - dieser kleinen Minderheit - diese Selbstverständlichkeit zugestehen, wäre es doch eigentlich nur normal, das wir dasselbe der überwältigenden Mehrheit zubilligen.
Ich bitte Sie also, den Minderheitsantrag zu unterstützen.
Martignoni: Gestatten Sie einem Parlamentarier, der weder in den vorberatenden Gremien mitwirkte noch sich bisher im Plenum zum Eherecht äusserte, einige ganz kurze Bemerkungen zu diesem Artikel 160. Wenn man im Volk etwas herumhört, scheint dieser Artikel 160 doch gewisser- massen zu einer Art Schicksalsartikel zu werden. Um so wichtiger scheint es mir, dass das Parlament den Gehalt, die Praktikabilität, aber auch die politische Gewichtung beim Entscheid in Rechnung stellt.
Was den Gehalt dieses Artikels betrifft, wurde darüber ver- schiedentlich gesprochen; ich brauche darauf nicht zurück- zukommen. Dieser Vorschlag bringt eine zeitgemässe Öff- nung in Richtung Gleichberechtigung der Geschlechter; diese wird aber in den meisten Normalehen ohnedies ange- strebt.
Zur Praktikabilität: Lässt sich diese Neuerung urkunden- mässig durchführen, ohne dass Schwierigkeiten entstehen wie Verwechslungen, Vertauschungen oder mangelnde Übersicht der Generationen?
Ich möchte zuerst einmal in Erinnerung rufen, dass Erfah- rungen in der Bundesrepublik Deutschland nach den vorlie- genden Zahlen zeigen, dass in der Grössenordnung etwa 1,5 Prozent der Frauen, welche Ehen eingehen, von den Mög- lichkeiten eines Abgehens von der bisherigen Situation Gebrauch machen. Herr Bundesrat Friedrich hat im Stände- rat mit Recht dargelegt, dass die beiden Varianten - Stände- rat und Nationalrat - einigermassen gleichbedeutend sind, dass die Variante des Nationalrates zwar einfacher sei, dass aber die Variante des Ständerates referendumspolitisch bes- ser durchzubringen sei. Wie steht es mit der Praktikabilität bei der Durchführung? Wir müssen uns bewusst sein, dass alle diese Registraturen heute über die Datenverarbeitung laufen. Es bestanden zunächst einmal Befürchtungen der Zivilstandsämter und der Einwohnerkontrollen über allfäl- lige Urkundenausstellungen. Aber heute steht fest, dass diese Bestimmung praktikabel ist, und zwar ohne grösseren Aufwand, weil bereits die Bürgerrechtsgesetzgebung in Richtung einer doppelten Führung der Eheregister geht. Jede Familie wird nach neuem Recht am Heimatort der Frau und am Heimatort des Mannes registriert, und die doppelte
Führung des Familienregisters gilt auch für die Kinder. Die Praktikabilität ist also gegeben.
Für uns entscheidend ist das politische Gewicht. Alle dieje- nigen, die hinter dieser Vorlage stehen, möchten doch, dass diese Vorlage vom Volk angenommen wird. Wir müssen sie gut begründen können, und es dürfen nicht irgendwelche Stolpersteine auftreten, welche unter Umständen das Ganze gefährden können.
Das Gesetz soll meiner Auffassung nach ein Ganzes sein. Es kodifiziert - wie hier schon mehrmals gesagt - zu einem grossen Teil die Wirklichkeit, nämlich die gleichberechtigte eheliche Partnerschaft. Aus diesem Grunde ist eine Neure- gelung bei der Namensgebung nichts anderes als die Ver- vollständigung zu einem Ganzen. Aus den zahlreichen Anträgen, die in bezug auf Namensgebung weitergingen und jetzt im Parlament abgelehnt wurden, kann nun wohl geschlossen werden, dass das Gesetz einen überlegten, vielleicht etwas bedachtsamen, praxisnahen Schritt in die gelebte Gegenwart tut. Ohne Öffnung bei der Namensfrage würde bloss halbe Arbeit getan. Weil aber dieses Gesetz unter Umständen dem Referendum unterstellt wird und vor dem Volke erfolgreich sein soll, befürworte ich den Antrag der Kommissionsmehrheit, das heisst den Antrag des Stän- derates, der einen Schritt weiterführt, der aber auch bessere Chancen hat, vom Souverän gutgeheissen zu werden.
Frau Robert: Ich gehöre zu denen, die die jahrelangen Diskussionen um diese Revision von aussen und jetzt über die Protokolle verfolgt haben. Von aussen muss ich Ihnen sagen, dass ich ein anderes Volk und eine andere Akzeptanz empfinde als die Herren, die bisher für die ständerätliche Fassung geredet haben. Das Volk, mit dem ich spreche, hat von dieser Revision - gerade in der Namensfrage - mehr erwartet. Es ist schon von dem eher enttäuscht, was im Nationalrat herausgekommen ist, und es ist sehr enttäuscht von dem, was der Ständerat daraus gemacht hat.
Wenn ich die Protokolle nachlese, dann sehe ich, dass sich der Nationalrat mit dieser Namensfrage ausserordentlich gründlich befasst hat, von allen Seiten her, und dass er nach langem Abwägen grossmehrheitlich zu seiner Meinung gekommen ist. Es ist gesagt worden - das steht in den Protokollen -: «Der Nationalrat hat mit seiner Fassung eine Perle gefunden.» Er hat diese Perle dann dem Ständerat vorgeworfen, und was dort herausgekommen ist, veranlasst uns zu sagen: Eigentlich müssten wir diese Perle möglichst rasch wieder zurücknehmen und bei unserem Antrag, den der Nationalrat mit so grossem Mehr gestellt hat, bleiben. Die nationalrätliche Perle hat tatsächlich verschiedene Vor- teile. Sie ist von der Idee der Gleichberechtigung her der akzeptabelste Kompromiss. Sie ist von der Einheit der Fami- lie her der akzeptabelste Kompromiss. Sie ist - wie Sie von den Zivilstandsbeamten gehört haben - auch von der Prakti- kabilität her der beste Kompromiss. Sie ist die Fassung, die eher auf die Zukunft weist, im Gegensatz zu derjenigen des Ständerates, die eher in die Vergangenheit weist, und wir machen ja eine Gesetzesrevision für die Zukunft.
Wie wichtig ist der Name? Frau Weber hat es gesagt: Der Name ist psychologisch ausserordentlich wichtig. Ich glaube, wenn wir uns nun schon auf den Weg gemacht haben zur Partnerschaft hin, dann müssen wir jetzt einfach lernen, gegenseitig zu spüren, was das bedeutet und was für beide Partner wichtig ist. Ich bitte Sie darum - es ist keine Spielerei -: Nehmen Sie Ihre Vorlage, setzen Sie bei der nationalrätlichen und bei der ständerätlichen Fassung dort, Wo «Ehefrau» oder «Braut>> steht, «Ehemann» oder «Brauti- gam» ein, und dann schauen Sie das an und versuchen Sie zu spüren, welcher Fassung Sie lieber zustimmen möchten. Ich bitte Sie im eigenen Namen, aber auch im Namen der Grünen in diesem Rat, auf der gefundenen Perle zu behar- ren und nicht dem Ständerat zu folgen.
Weber-Arbon, Berichterstatter: Fünf Kolleginnen und zwei Kollegen haben sich an dieser Diskussion zur definitiven Fassung des Artikels 160 beteiligt. Frau Robert, Sie haben ein Bild verwendet, das mich beeindruckt hat. Man könnte
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eine Geschichte schreiben, vielleicht die Geschichte von der verlorenen Perle. Ich möchte das Bild etwas korrigieren: Die Perle hat zugestandenermassen mit der nationalrätlichen Fassung entschieden mehr geleuchtet für Sie und alle die Kolleginnen, die sich hinter Ihr Votum stellen. Ich möchte diesem ein anderes Bild gegenüberstellen und sagen: die Perle ist noch vorhanden, aber sie leuchtet nicht mehr so, wie sie es getan hat mit der Fassung des Nationalrates.
Frau Grendelmeier, ich glaube nicht, dass man so apodik- tisch formulieren und davon ausgehen kann, dass mit der ständerätlichen Fassung die Frau, die heiratet, ihren Namen verliert. Sie gewinnt einen anderen! Es ist nicht ein absoluter Verlust. Wenn sie nochmals die beiden Texte des Artikels 160 Absatz 2 - sine ira et studio - miteinander vergleichen, so stellen Sie fest, dass auch mit der ständerätlichen Fas- sung dieses Bild des Verlustes nicht zutrifft. Ich bekenne offen: Persönlich hätte ich aus der Optik der juristischen Klarheit und Konsequenz gerne der nationalrätlichen Fas- sung zugestimmt. Aber ich muss doch sagen, dass etwas von der Philosophie, die auch heute durch verschiedene Voten durchgeschimmert hat, noch enthalten ist in der ständerätlichen Konzeption, indem eben der Name der Frau nicht verlorengeht, sondern die Möglichkeit besteht, dass er beibehalten werden kann im Sinne der Voranstellung.
Ich habe Ihnen einleitend gesagt, dass es sich hier gewisser- massen um zwei politische Konzeptionen handelt, zwischen denen Sie zu entscheiden haben. Ideal ist keine von beiden. Wir spüren die Konfliktsituation. Ich muss Sie deshalb ersu- chen, hier entweder konsequent im Sinne der Gleichberech- tigung zu entscheiden - dann Zustimmung zur Fassung des Nationalrates - oder eben diese politischen Überlegungen miteinzubringen. Diese haben im heutigen Stadium, der Schlussphase der Differenzenbereinigung, vielleicht einen etwas höheren Stellenwert, als das zu Beginn einer Geset- zesberatung der Fall sein mag.
Ich bitte Sie also nochmals, ohne vielleicht das Wort «Schicksalsartikel» hochzuspielen - Herr Martignoni hat das angedeutet -, diese Frage doch eher in die ganze eherechtliche Gesetzgebungslandschaft hineinzustellen. Wir haben noch Elemente in dieser Gesetzesvorlage, die mindestens von gleich grosser Tragweite sind.
Ich bitte Sie also im Namen der Kommissionsmehrheit, diesem Konzept des Ständerates zuzustimmen.
M. Petitpierre, rapporteur: J'aimerais d'abord dire à Mme Christinat qu'il est bien entendu que sa proposition se tenait très bien, mais vous avez dit vous-même, Madame, pourquoi vous ne la présentiez plus. Je ne peux donc pas en dire davantage.
Sur le sujet lui-même, vous vous rappelez que ce thème du nom est dominé par le conflit, qui est difficilement réducti- ble, entre l'idée de parité, d'égalité et l'idée d'unité du nom de la famille. On ne peut pas atteindre l'idéal dans ce domaine. Le problème n'est pas tant celui d'un référendum et je voudrais m'élever là contre. Le problème est de savoir si l'on tient compte des différents courants d'opinions qui se manifestent dans ce pays. Nous avons tous notre peuple! Mme Robert nous a parlé de celui qu'elle a décrit. On rencontre d'autres gens. Le vote du Conseil des Etats est clair, 25 voix contre 8, c'est un autre courant d'opinion. Deuxième remarque: ce n'est pas rien ce qui est proposé par la majorité du Conseil des Etats. D'abord, la femme peut conserver son nom en le faisant suivre du nom du mari et, de toute façon, même si elle ne fait pas le choix au moment du mariage, elle a la faculté selon l'usage de mettre son nom d'avant le mariage après celui du mari.
Troisième remarque: je crois que l'importance politique qu'on veut maintenant donner à cette question du nom est sans proportion avec les progrès réalisés par l'ensemble du projet. Il faut vraiment faire attention de ne pas en arriver à dire que l'on manque le seul acte courageux et innovateur qu'on aurait pu faire avec ce projet, parce que le dire c'est non seulement inexact mais c'est très dangereux. Ce n'est pas le moment d'affaiblir le sens de la solution de la majorité et de diminuer en outre la portée de l'ensemble du projet.
En l'état des travaux, ne pas accepter la solution de la majorité et du Conseil des Etats, c'est ne pas aller de l'avant, c'est prolonger la procédure, faire une navette de plus, donner l'impression au public que l'on ne sait pas ce que l'on veut ici. Et surtout c'est donner un poids excessif à la question du nom. Je crois que pour aller de l'avant mainte- nant, il faut suivre la majorité.
Bundesrat Friedrich: Materiell ist das Problem ausdiskutiert. Wir kennen nun das Pro und Kontra beider Lösungen gründlich. So möchte ich denn meinerseits das Gewicht auf die Notwendigkeit legen, nach einer über fünfjährigen parla- mentarischen Beratung endlich einmal zu einem definitiven Entscheid zu kommen, wie es bereits der Kommissionsprä- sident gesagt hat.
Der Bundesrat könnte sich mit beiden Lösungen abfinden, die hier vorgeschlagen werden. Aber nur die Lösung des Ständerates scheint mir im Augenblick konsensfähig zu sein. Wenn Sie der Lösung der Minderheit zustimmen, dann provozieren Sie ein weiteres Hin und Her zwischen den beiden Räten. Der Antrag der Minderheit hat meines Erach- tens im Ständert keinerlei Chance, es sei denn, der Stände- rat würde seine Haltung vollkommen ändern, was mir nicht sehr wahrscheinlich erscheint. Auch referendumspolitisch gesehen, bietet nach meiner Auffassung die Lösung des Ständerates weniger Angriffsflächen. Aus allen diesen Gründen ersuche ich Sie, der Kommissionsmehrheit zuzustimmen.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit 57 Stimmen
91 Stimmen
Art. 163 Abs. 1 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 163 Abs. 1 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Weber-Arbon, Berichterstatter: Die Differenz hier ist mehr redaktioneller Natur. Absatz 1 soll knapp und klar lauten: «Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.» Zu diesem Unterhalt gehört selbstverständlich die Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse sowohl der Ehegatten wie der Kinder. Materiell besteht also kein Unterschied gegenüber den Auffassungen von Bundesrat und Nationalrat über Inhalt und Tragweite dieses Artikels.
Angenommen - Adopté
Art. 164 Abs. 1 und 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 164 al. 1 et 2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Weber-Arbon, Berichterstatter: Hier geht es um die nähere Bestimmung des Betrages, den die Ehegatten zur freien Verfügung haben. Der Grundsatz ist unbestritten. Wir im Nationalrat hätten diesem Grundsatz eine knappe Bestim- mung beigefügt, dahingehend, dass eigene Einkünfte zu berücksichtigen seien. Der Ständerat hat zwar einstimmig diese Fassung durch einen neuen Absatz ersetzt. Er ist aber nicht zum ursprünglichen, von uns beanstandeten Text zurückgekehrt, sondern schlägt vor, dass bei der Festset- zung dieses Betrages zur freien Verfügung neben den eige- nen Einkünften auch, wie er sich ausdrückt, eine verantwor- tungsbewusste Vorsorge für Familie, Beruf oder Gewerbe zu
ZGB. Ehewirkungen und Güterrecht
1045
berücksichtigen sei. Diese Bestimmung hat einen referen- dumspolitischen Wert. Sie wäre an und für sich mit dem Ausdruck «angemessen» in Absatz 1 enthalten gewesen. Wir wollten in der Kommission eigentlich den vielleicht nicht ganz treffsicheren Ausdruck «verantwortungsbewusst» ersetzen. Um keine neue Differenz mit dem Ständerat zu schaffen, wurde darauf verzichtet. Die Bestimmung soll eine den Verhältnissen entsprechende Vorsorge zum Ausdruck bringen.
Noch ein interessantes Detail: Im französischen Text findet sich das Wort «verantwortungsbewusst»> nicht, und zwar, weil es, wie uns erklärt wurde, nicht übersetzbar ist. Es heisst dort einfach «Le devoir d'assurer l'avenir de la fa- mille».
Unsere Kommission beantragt mit 19 zu 6 Stimmen Zustim- mung zur Fassung des Ständerates.
M. Petitpierre, rapporteur: Je confirme ce que vient de dire M. Weber et me permettrai d'ajouter ce qui suit: Il faut partir de l'idée que cette norme fixe des minima et des maxima. En se référant à cette notion de devoir assurer l'avenir, la couverture des besoins, etc., on veut qu'un minimum soit assuré, mais aussi éviter qu'un époux satisfasse une obses- sion de faire des économies ou une obsession de «tout mettre» dans son entreprise, la considérant alors comme plus importante que sa famille.
Angenommen - Adopté
Art. 175 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Angenommen - Adopté
Art. 189 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Angenommen - Adopté
Art. 193 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Weber-Arbon, Berichterstatter: Artikel 193 enthält eine klei- ne Ergänzung, indem nicht nur bei Änderung, sondern auch bei Begründung eines Güterstandes durch Ehevertrag unter Brautleuten die Gläubiger geschützt werden sollen.
Angenommen - Adopté
Art. 195a Abs. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 195 a al. 2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Weber-Arbon, Berichterstatter: Unser Rat hatte seinerzeit das Institut des Inventars erweitert und deshalb Artikel 195a als Standort gewählt. Der Ständerat fügte in Anlehnung an Artikel 197 Absatz 2 des bisherigen ZGB die Bestimmung wieder ein, dass ein solches Inventar als richtig vermutet .
wird, wenn es innert einer bestimmten Frist seit der Einbrin- gung der Vermögenswerte errichtet wurde. Er schlägt ein Jahr vor. Im bisherigen Recht waren es sechs Monate. Diese Befristung hindert nicht, dass später ein Inventar mit öffent- licher Urkunde errichtet wird. Diesem Inventar kommt aber nur noch der ordentliche Beweiswert nach der allgemeinen Beweisregel von Artikel 9 ZGB zu.
Angenommen - Adopté
Art. 198 a Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
M. Petitpierre, rapporteur: En ce qui concerne la version française, je voudrais insister sur le fait qu'à l'alinéa 2 il est dit «des revenus de biens propres». Cette expression con- tient, en effet l'idée d'un partitif. Lors d'une séance de commission, il m'a été demandé de parler également de l'expression «biens d'acquêts». Là également il s'agit d biens qui, actuellement et dans l'avenir, peuvent faire partie des acquêts.
Enfin, il y a lieu de montrer clairement ici que les biens que l'on sort des acquêts deviennent des biens propres. C'est pourquoi la version française est la bonne et la Commission de rédaction de langue allemande devrait s'y rallier.
Angenommen - Adopté
Art. 211 a Abs. 2, 211b Abs. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 211 a al. 2, 211b al. 2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 215 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Weber-Arbon, Berichterstatter: Nach dem Ständerat sollen in Artikel 215 Zahlungsfristen eingeräumt werden können, nicht nur im Falle der Beteiligungsforderung, sondern auch beim Mehrwertanteil. Das ist sachlich durchaus richtig, denn beide Forderungen haben ihre Grundlage im Güter- recht, so dass der Schuldner in gleicher Weise zu schützen ist.
Angenommen - Adopté
Art. 216 Antrag der Kommission
Abs. 1, 2 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 3
... Rechte nicht beanspruchen; die Vorschriften des bäuerli- chen Erbrechts bleiben vorbehalten.
Art. 216 Proposition de la commission Al. 1, 2 Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Code civil. Effets du mariage et régime matrimonial
1046
N
17 septembre 1984
Al. 3
... cette activité; les dispositons du droit successoral paysan sont réservées.
Weber-Arbon, Berichterstatter: Zu dieser Bestimmung von Artikel 216 gehört auch die Parallelnorm Artikel 612a. Auch hier beantragt unsere Komission Zustimmung zur Neufas- sung des Ständerates. Danach stellt die Vorschrift in Absatz 1, dass der überlebende Ehegatte Nutzniessung oder Wohn- recht beanspruchen kann, dispositives Recht dar, d. h. es soll also eine andere ehevertragliche Regelung möglich sein. Ich verhehle nicht, dass damit der in diesem Artikel zugunsten des überlebenden Ehegatten enthaltene Schutz- gedanke abgeschwächt wird. Auch Absatz 2 enthält eine Ausweitung, nämlich dass nicht nur der überlebende Ehe- gatte, sondern auch die gesetzlichen Erben allgemein die Ablösung von Nutzniessung oder Wohnrecht verlangen kön- nen. In Absatz 3 hat der Ständerat den Gedanken des Nationalrates in dessen Absatz 4 zu übernehmen versucht. Es geht darum, dass Nutzniessung und Wohnrecht des überlebenden Ehegatten nicht verlangt werden können für Räumlichkeiten, in denen der Erblasser seinen Beruf oder ein Gewerbe ausübte und die nun ein Nachkomme zur Weiterführung eben dieses Betriebes benötigt. Hier interve- nierte unsere Kommission in der Richtung, dass bei dieser Regelung die Vorschrift des bäuerlichen Erbrechts vorbe- halten bleiben soll, das nicht nur die Nachkommen, sondern allgemein die gesetzlichen Erben schützt. Das ist die einzige Korrektur, welche unsere Kommission vorschlägt, und zwar mit 15 zu 2 Stimmen. Die gleiche Änderung wird auch bei Artikel 612a auf Seite 23 der Fahne beantragt.
Ich beantrage Ihnen Abstimmung gleichzeitig über diese beiden Normen.
M. Petitpierre, rapporteur: Quant à la réserve du droit suc- cessoral paysan, elle doit être faite pour éviter que l'on puisse croire que seuls les descendants peuvent tirer avan- tage du droit successoral paysan. A l'article 211a, on a voulu que ces avantages soient aussi offerts au conjoint survivant. Vous aurez d'ailleurs remarqué que, sur le dépliant, le Con- seil fédéral avait fait cette réserve. Elle est nécessaire pour des questions de clarté, et c'est la seule divergence d'avec le Conseil des Etats que nous proposons de maintenir.
Angenommen - Adopté
Art. 222 Abs. 3 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 222 al. 3 Propositon de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
M. Petitpierre, rapporteur: En français comme en allemand, la Commission de rédaction a dû compléter ce texte afin qu'il soit compris comme l'article 190, 2º alinéa actuel. Il y a donc lieu d'ajouter à l'alinéa 3, après «biens propres», «par des parents», afin que les futurs défunts ne puissent pas empêcher que la réserve entre dans une masse comme cela est prévus par le contrat de mariage.
Angenommen - Adopté
Art. 231 Antrag der Kommission Randtitel Il. Eigenschulden Text Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 231 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats (La modification du titre marginal ne concerne que le texte allemand)
Art. 230, 235, 189 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Weber-Arbon, Berichterstatter: Wir kommen zu einer Arti- kelgruppe, die gesamthaft zu behandeln ist, weil sie inner- lich eine Einheit darstellt; es sind dies die Artikel 230, 231, 235, 189 und die Artikel 68bis und Artikel 60ter des Schuld- betreibungs- und Konkursgesetzes.
Wir haben davon auszugehen, dass das neue eheliche Güterrecht als ordentlichen Güterstand die Errungen- schaftsbeteiligung vorsieht, Artikel 196 ff., daneben aber als ausserordentlichen Güterstand die Gütergemeinschaft, Arti- kel 218 ff., und die Gütertrennung, Artikel 244 ff.
Viele von uns liebäugelten seinerzeit mit der Idee, die Güter- gemeinschaft zum ordentlichen Güterstand zu machen. Die- ser Gedanke musste aber vor allem wegen der Schwierigkei- ten im Bereich der Vertretung und der Haftung fallengelas- sen werden. Wir waren jedoch bestrebt, die Gütergemein- schaft haftungsrechtlich attraktiver zu machen, als dies der Bundesrat in Anlehnung an das heutige Recht im Artikel 230 und 231 getan hat. Der Ständerat hat aus verschiedenen vom Departement ausgearbeiteten Varianten die nun vorlie- gende akzeptiert. Auch unsere Kommission beantragt Zustimmung zu den neuen ständerätlichen Artikeln 230 und 231. Unsere Kommission beantragt bei Artikel 231 lediglich eine Änderung der Marginalie, indem es hier - statt wie bisher «Eigengutsschulden» - neu heissen soll: «Eigen- schulden».
Der neue Artikel 189 ist eine Konsequenz aus den beiden neuen Bestimmungen 230 und 231. Bei Pfändung eines schuldnerischen Liquidationsanteils am Gesamtgut ist für die Verwertung die Gütertrennung notwendig. Es muss also einer betreibungrechtlichen Amtsstelle das Recht einge- räumt werden, die Gütertrennung zu verlangen.
Die Kommission beantragt Zustimmung zu den Neufassun- gen des Ständerates bei allen sechs vorerwähnten Artikeln.
M. Petitpierre, rapporteur: J'aimerais à l'article 230, 1er alinéa, chiffre 3, indiquer qu'il faut comprendre ce chiffre de la manière suivante: S'il y a responsabilité générale d'un des époux et qu'il y a responsabilité solidaire des époux par ailleurs, l'autre époux répond aussi de façon générale. Sa dette solidaire est aussi une dette générale. Cela doit être expliqué parce qu'en français, le mot «aussi» est un peu court pour exprimer cela.
A l'article 231 on m'a chargé de signaler que la notion de «dette propre» n'est pas celle du droit actuel, elle porte sur le biens propres et sur la moitié des biens communs. Enfin, à l'article 189, qui appartient au paquet, on a noté que la référence à la loi sur la poursuite pour dettes était inutile. La commission de rédaction à l'intention de supprimer cette référence. J'aimerais qu'elle s'y sente autorisée.
Angenommen - Adopté
Art. 134 Abs. 2, 149 Abs. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 134 al. 2, 149 al. 2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Angenommen - Adopté
ZGB. Ehewirkungen und Güterrecht
1047
Art. 270 Abs. 2 Antrag der Kommission
Mehrheit Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Minderheit (fällt dahin) (Mascarin, Leuenberger Moritz, Weber Monika) Festhalten
Art. 270 al. 2 Proposition de la commission
Majorité
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Minorité (est caduque) (Mascarin, Leuenberger Moritz, Weber Monika) Maintenir
`Angenommen - Adopté
Art. 612a Abs. 1 und 3 Antrag der Kommission Abs. 1
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Abs. 3
... Rechte nicht beanspruchen; die Vorschriften des bäuerli- chen Erbrechts bleiben vorbehalten.
Art 612a al. 1 et 3 Proposition de la commission
Al. 1 Adhérer à la décision du Conseil des Etats Al. 3
... cette activité; les dispositions du droit successoral paysan sont réservées.
Angenommen - Adopté
Art. 665 Abs. 3 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Angenommen - Adopté
Art. 8a1
Antrag der Kommission Mehrheit Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Minderheit (fällt dahin) (Mascarin, Leuenberger Moritz, Weber Monika) Festhalten
Art. 8a1
Proposition de la commission
Majorité Adhérer à la décision du Conseil des Etats Minorité (est caduque) (Mascarin, Leuenberger Moritz, Weber Monika) Maintenir Angenommen - Adopté 133-N
Art. 9e Abs. 1 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 9e al. 1 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Weber-Arbon, Berichterstatter: Wir kommen nun zu den Übergangsbestimmungen. Bekanntlich ist im Sinne einer Übergangsbestimmung vorgesehen, dass Eheleute, welche bisher unter dem Güterstand der Güterverbindung standen, innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des neuen Rechts erklären können, den bisherigen Güterstand beibehalten zu wollen. Dies soll möglich sein durch Einreichen einer gemeinsamen schriftlichen Erklärung.
Der Ständerat hat hier - im Gegensatz zum Nationalrat - eine eher zentralistische Lösung gewählt, indem er das Güterrechtsregisteramt am Wohnsitz als zuständig erklärt, ein Amt also, welches - durch die Aufhebung des Güter- rechts - mit dem neuen Eherecht verschwinden wird. Die Güterrechtsregisterämter werden also auch nach Inkrafttre- ten des neuen Eherechts gewisse Übergangsfunktionen haben. Durch die Präzisierung der Zuständigkeit im Sinne der ständerätlichen Auffassung wird gewährleistet, dass sol- che Beibehaltserklärungen auch schon vor Inkrafttreten des neuen Rechts abgegeben werden können.
Angenommen - Adopté
Art. 10 Abs. 2 und 3, 10a Abs. 2 und 3, 10a1 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 10 al. 2 et 3, 10a al. 2 et 3, 10a1 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Weber-Arbon, Berichterstatter: Ich spreche zu den Artikeln 10, 10a und 10a1. Im Übergangsrecht hat der Nationalrat gegenüber dem Bundesrat eine sehr bedeutsame Erleichte- rung für die Beibehaltung des alten Güterstandes beschlos- sen, indem nach Artikel 10 immer dann, wenn ein Ehever- trag nach altem Recht schlechthin bestand, dieser Vertrag weitergilt und der ganze Güterstand den bisherigen Bestim- mungen unterstellt bleibt, unter Vorbehalt der Gütertren- nung, für die das neue Recht gelten wird (Art. 10b). Gemäss Artikel 10a Absatz 1 kann aber Dritten gegenüber dieser alte, interne Güterstand nur geltend gemacht werden, wenn diese Dritten ihn kannten oder kennen sollten. Artikel 10a1 schliesslich ist gewissermassen ein Pendant zu der soeben rekapitulierten Tragweite des neuen Artikels 10. Wenn man es schon so erleichtern will, beim alten Recht zu bleiben, dann soll auch für alle jene Ehepaare, welche bisher den Güterstand der Güterverbindung ehevertraglich geän- dert hatten, eine erleichterte Möglichkeit gegeben werden, sich dem neuen Recht zu unterstellen. Die neue Bestim- mung sieht vor, dass auch solche Eheleute durch schriftli- che Erklärung beim örtlich zuständigen Güterrechtsregister- amt bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des neuen Rechts vereinbaren können, ihre Rechtsverhältnisse dem neuen ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteili- gung zu unterstellen. Ergänzend wird in diesem Artikel bestimmt, dass die vertragliche Beteiligung am Vorschlag für die Gesamtsumme des Vorschlages beider Ehegatten gilt, wenn nicht durch Ehevertrag ausdrücklich etwas ande- res vereinbart wird. Die Bestimmung hat ihr Vorbild in Arti- kel 9e für den umgekehrten Fall.
Ich möchte abschliessend bemerken, dass es unsere ehe- malige Ratskollegin und heutige Ständerätin Josi Meier ehrt, diese Bestimmung im Ständerat in letzter Stunde nicht nur eingebracht, sondern auch durchgebracht zu haben.
Angenommen - Adopté
:
Nationalité suisse. Modification de la loi
1048
17 septembre 1984 N
Art. 68bis, 68ter Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Le président: La parole est à M. Blocher pour une déclara- tion personnelle.
Blocher: Gestatten Sie mir zum Schluss eine persönliche Erklärung.
Meine Erklärung soll verhindern, dass ich jetzt dann in den Wandelhallen dreihundertmal die gleiche Frage beantwor- ten muss. Ich habe beim Eintreten auf die Eherechtsvorlage kein Hehl daraus gemacht, dass meines Erachtens diese Eherechtsrevision einem verfehlten gesellschaftspolitischen Konzept folgt. Dieser Eindruck ist geblieben, und er steht auch am Schluss der Debatte für mich fest.
Gewiss sind verschiedene kleine Änderungen vorgenom- men worden, zum Teil Verbesserungen, zum Teil Ver- schlechterungen. Auch die heutigen akademischen Ver- nünfteleien über die Namensfrage können aber die Mangel- haftigkeit nicht ausmerzen: Sie haben den einheitlichen Namen von Vater, Mutter und Kind aufgebrochen.
Eigenartig berührt die Unterwanderung der Bemühungen für ein Referendum. Und wie sieht es hier aus? Das ist die Frage, die gestellt wird. Frau Monika Weber hat gesagt, das Volk warte auf einen Entscheid von uns. Wartet das Volk auf einen Entscheid von uns? Ich glaube, das Volk wartet auf den Zeitpunkt, wo es selbst einen Entscheid treffen kann. Diese Aussage ist wahrscheinlich realistischer. Wir hätten zwar gerne, wenn das Volk auf einen Entscheid von uns warten würde.
Ich bin der Auffassung, dass ein Referendum ergriffen wer- den sollte. Wenn irgendwo, dann hier. Wir alle haben näm- lich einen Vater und eine Mutter; wir alle werden sterben, und wir alle haben entweder etwas zu erben oder wir werden beerbt. Viele von uns heiraten und viele von uns haben Kinder. Alle diese Beziehungen regelt das neue Ehe- und Erbrecht. Und das wollen wir dem Volk vorenthalten? Ich glaube, dass ein Referendum zustandekommt. Mindestens werde ich mich darum bemühen. Der Entscheid darüber fällt Mitte Oktober; dann hoffe ich - Frau Grendelmeier -, dass wir uns wieder treffen. Ich hoffe auch sehr, dass dann die Wahrheit über dieses Eherecht von den Befürwortern so ungeschminkt gesagt wird wie heute von Frau Grendelmeier und von Frau Robert; dann werden wir ein leichtes Spiel haben. Ich hoffe, wir sehen uns bei «Philippi» wieder!
Le président: La parole est à Mme Blunschy pour une brève déclaration personnelle.
Frau Blunschy: Die Ausführungen von Herrn Blocher veran- lassen mich, auch eine Erklärung abzugeben.
Wir haben den Verfassungsauftrag, die Gleichberechtigung von Mann und Frau zu verwirklichen. Was wir hier mit diesem Gesetz jetzt tun, geht genau in diese Richtung. Wir wollen die Gleichberechtigung von Mann und Frau auch in der Ehe verwirklichen. Der Grundgedanke dieses Eherechts ist die Partnerschaft und die Stärkung der Einheit der Ehe. Es ist eine massvolle Weiterentwicklung des bisherigen Arti- kels 159. Dieser Grundgedanke der Partnerschaft ist bereits im geltenden Referendum enthalten. Ich bin davon über- zeugt, dass wir ein Referendum nicht zu scheuen haben, und ich rechne damit, dass vor allem die Frauen, aber sicher auch die grosse Mehrzahl der Männer diesem revidierten Eherecht bei einer Abstimmung zustimmen wird. Wir haben im übrigen für das Gewerbe eine ganze Reihe von Konzes- sionen gemacht und sind ihm weitgehend entgegenge- kommen.
79.260
Petition des Schweizerischen Verbandes für Frauen- rechte. Aufhebung des unselbständigen Wohnsitzes der Ehefrau
Pétition de l'Association suisse pour les droits de la femme. Abolition du domicile légal de la femme mariée
Herr Weber-Arbon unterbreitet im Namen der Kommission den folgenden schriftlichen Bericht:
Das Büro überwies die Petition zur Vorprüfung an die Kom- missionen für die Behandlung des Gesetzentwurfes über die Änderung des ZGB (Art. 40 Abs. 1 Geschäftsreglement des Nationalrates, Art 38 Abs. 4 Geschäftsreglement des Stände- rates).
«Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Gewalt gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsa- men Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
Bevormundete Personen haben ihren Wohnsitz am Sitz der Vormundschaftsbehörde.»
Mit der Annahme dieses Artikels kann die Ehefrau gleich wie eine ledige Frau oder ein verheirateter oder lediger Mann unter den Voraussetzungen von Artikel 23 ZGB ihren Wohn- sitz begründen. Damit ist dem Anliegen des Schweizeri- schen Verbandes für Frauenrechte vollumfänglich Rech- nung getragen.
Antrag der Kommission Die Kommission beantragt, die Petition abzuschreiben.
Proposition de la commission La commission propose de classer la pétition.
Abgeschrieben - Classé
84.037 Bürgerrecht. Änderung des Bundesgesetzes Nationalité suisse. Modification de la loi
Botschaft und Gesetzentwurf vom 18. April 1984 (BBI II, 211) Message et projet de loi du 18 avril 1984 (FF II, 214)
Antrag der Kommission Eintreten
Antrag Ruf-Bern
Rückweisung an den Bundesrat mit dem Auftrag, dem Parla- ment möglichst rasch eine umfassende Revision des Bür- gerrechtsgesetzes (auf der Basis der Verfassungsänderung vom 4. Dezember 1983) zu unterbreiten, die auch eine Neu- regelung des Bürgerrechts ausländischer Ehepartner enthält und eine Streichung von Artikel 3 des Bürgerrechts- gesetzes (Bürgerrechtserwerb der Ausländerinnen durch Heirat) vorsieht.
Proposition de la commission Entrer en matière
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
ZGB. Ehewirkungen und Güterrecht Code civil. Effets du mariage et régime matrimonial
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1984
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
01
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
79.043
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
17.09.1984 - 14:30
Date
Data
Seite
1040-1048
Page
Pagina
Ref. No
20 012 699
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