Verwaltungsbehörden 22.06.1984 84.309
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N 22 juin 1984
1006
Interpellation Herczog
Zu Frage 3: Der kategorische Imperativ des Gewissens kann auf sehr verschiedene Art erlebt werden, nicht nur als «schwere Not». Ein Mensch, der genau weiss, welchen Weg er aufgrund seiner ethischen Maximen zu gehen hat, kann diese innere Klarheit auch als Erhebung seines Selbst- gefühls, seiner persönlichen Identität, erfahren. Deswegen ist sein Gewissensentscheid nicht etwa weniger wert! Ein Abrücken von dem alten Begriff der «schweren Gewissens- not» könnte auch dazu verhelfen, dass zum Beispiel einem religiösen Dienstverweigerer nicht mehr Fragen vorgelegt werden wie: «Haben Sie Angst, in die Hölle zu kommen?» Fragen, die von vielen modernen Christen als unwürdig und verletzend empfunden werden müssen. Denn ein Christ gründet sein ethisches Verhalten nicht auf Angst vor Höllen- strafen, sondern auf Liebe zu Gott und Respekt vor dem göttlichen Willen.
Zu Frage 4: Ein religiöser Mensch könnte zum Beispiel sagen: «Ich glaube, dass Gott Frieden unter den Menschen und eine gewaltfreie Menschheit will. Ich will dem Willen Gottes gehorchen, denn einige Menschen müssen in aller Konsequenz den Anfang machen.» Ein Agnostiker dagegen könnte sagen: «Wenn ich überzeugt bin, dass nur eine gewaltfreie, friedliche Gesellschaft wahrhaft human ist und dass ein solcher Zustand erreicht werden kann, wenn nur alle wollten, dann ist es an mir, an meinem Ort die Konse- quenzen zu ziehen und einen Anfang zu machen.» Der eine Entscheid könnte als «religiös», der andere als «politisch» qualifiziert werden. Dennoch haben beide Menschen in glei- cher Weise nach dem Prinzip des kategorischen Imperativs gehandelt. Obschon der eine den Namen Gottes erwähnt, der andere nicht, ist ihr Entscheid in seiner sittlichen Sub- Stanz derselbe oder mindestens analog zu nennen.
Zu Frage 5: Der Unterscheidung zwischen Art und Stärke der Gewissensmotivation ist in der ganzen Dienstverweige- rerdebatte bisher wohl noch zu wenig Aufmerksamkeit geschenkt worden, obschon sie eigentlich durch die alte Lehre vom «irrenden Gewissen» längst vorbereitet war. Aus diesem Grund hat man wohl auch die Idee des «Tatbewei- ses» nicht differenziert genug gewürdigt. Es liesse sich aber wohl ein Konzept vorstellen, welches die Entscheidung zum Tatbeweis dialogisch denkt, d.h. sie im Kontext eines Gespräches mit Vertretern der Gemeinschaft situiert.
Zu Frage 6: Die Motivation des Gewissens im Sinne von Friede, Gewaltlosigkeit und Ehrfurcht vor dem Leben sollte nicht durch andersartige Motivationen wie blosse Abnei- gung gegen Disziplin und Subordination unterwandert wer- den können. Dem ist bei der Konkretisierung des Zivildien- stes Rechnung zu tragen.
Antwort des Bundesrates siehe Seite 990 hiervor (Interpellation 84.313 Humbel)
Réponse du Conseil fédéral voir page 990 ci-devant (Interpellation 84.313 Humbel)
Abstimmung - Vote Für den Antrag auf Diskussion Dagegen
58 Stimmen 38 Stimmen
84.309 Interpellation Herczog Militärtechnologie-Export nach Südafrika Exportation de technologie militaire vers l'Afrique du Sud
Wortlaut der Interpellation vom 5. März 1984
Gemäss Ausführungen der Zeitschrift «tell» (Nr. 4/5 1984) hat die Oerlikon-Bührle AG in den Jahren 1980 bis 1983 durch den Export von Militärtechnologie nach Südafrika sowohl die UNO-Embargo-Bestimmungen als auch das Kriegsmaterialgesetz verletzt. Ich bitte in diesem Zusam- menhang den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:
Ist dem Bundesrat bekannt, dass gemäss südafrikani- schem Patentjournal die Oerlikon-Bührle AG in den Jahren 1980 bis 1983 eine ganze Anzahl von Patenten für Militär- technologie (unter anderem Zeitzünder, Dumdum- geschosse, ballistische Zusätze für Projektile) in Südafrika angemeldet hat? Wieweit ist die Schweizer Firma des gesamten Konzerns an diesen Patentanmeldungen betei- ligt? Ist der Bundesrat auch der Ansicht, dass derartige Patentanmeldungen den Technologie-Exporten gleichzu- setzen sind?
Ist der Bundesrat auch der Ansicht, dass durch diese Tatsachen sowohl die UNO-Resolution Nr. 418 vom 4. November 1977 als auch das Bundesgesetz über das Kriegsmaterial verletzt wurden?
Welche Massnahmen wird der Bundesrat ergreifen, um die weltweiten Exporte von Militärtechnologie durch Schweizer Firmen nach Südafrika zu verhindern?
Texte de l'interpellation du 5 mars 1984
Si l'on ajoute foi à des déclarations publiées par tell (nº 4/5 1984), la SA Oerlikon-Bührle a violé en 1980 à 1983, tant les injonctions d'embargo de l'ONU que la loi fédérale sur le matériel de guerre, en exportant de la technologie militaire vers l'Afrique du Sud. A ce sujet, j'invite le Conseil fédéral à répondre aux questions suivantes:
Sait-il que, selon le journal sud-africain des brevets, la SA Oerlikon-Bührle a, de 1980 à 1983, annoncé eu Afrique du Sud quantité de brevets se rapportant à la technologie militaire (notamment aux fusées à temps, aux projectiles dum-dum, aux compléments balistiques pour projectiles)? Jusqu'à quel point l'entreprise suisse englobée dans l'en- semble du consortium international est-elle intéressée à ces demandes de brevets? Le gouvernement estime-t-il aussi que de tels dépôts de brevets équivalent à des exportations de technologie?
Est-il de l'avis qu'en raison de ces actes, tant la résolution nº 418 de l'ONU, du 4 novembre 1977, que la loi fédérale sur le matériel de guerre ont été violées ?
Quelles mesures le Conseil fédéral compte-t-il prendre aux fins d'empêcher que des entreprises suisses ne se livrent à de nouvelles exportations de technologie militaire à destination de l'Afrique du Sud?
Mitunterzeichner - Cosignataires: Carobbio, Gurtner, Mas- carin (3)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Die UNO hat in ihrer Resolution Nr. 418 vom 4. November 1977 ausdrücklich die Vergabe von Produktionslizenzen in die Waffenembargo-Bestimmungen aufgenommen. Auch die Schweiz verbot unabhängig und noch vor der UNO alle Waffenausfuhren nach Südafrika. Zudem wird im Kriegsma- terialgesetz jegliche Ausfuhr untersagt, die «zwischenstaat- lichen Vereinbarungen widerspricht» (Art. 10).
Die Zeitschrift «tell» (Nr. 4/5 1984) liefert nun Beweise dafür,
N
1007
Interpellation Spälti
dass die Oerlikon-Bührle AG in den Jahren 1980 bis 1983 Militärtechnologie nach Südafrika exportierte. Die Zeit- schrift bringt Auszüge aus dem südafrikanischen Patent- journal.
Gerade weil die gleiche Firma wegen illegaler Kriegsmate- rialausfuhr in den sechziger Jahren nach Südafrika bereits verurteilt wurde, müssen Wiederholungen verhindert werden.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
Rapport écrit du Conseil fédéral
Artikel 41 der Bundesverfassung, auf dem das Kriegsmate- rialgesetz beruht, bezieht sich ausschliesslich auf «Waffen, Munition, Sprengmittel und sonstiges Kriegsmaterial», nicht aber auf immaterielle Rechte, wie Patente und Fabrikations- lizenzen. Es ist deshalb nicht möglich, die Transaktion von Fabrikationslizenzen aufgrund des Kriegsmaterialgesetzes einer Bundesbewilligung zu unterstellen.
Im übrigen erinnert der Bundesrat daran, dass die Schweiz bereits im Jahre 1963 aus eigener Initiative die Ausfuhr von Kriegsmaterial nach Südafrika untersagt hat.
Abstimmung - Vote Für den Antrag auf Diskussion Dagegen
39 Stimmen 75 Stimmen
84.376 Interpellation Spälti Italienische Zöllner. Dienst nach Vorschrift Grève du zèle des douaniers italiens
Wortlaut der Interpellation vom 19. März 1984
Im Zusammenhang mit dem erneuten Dienst nach Vorschrift an der italienisch-schweizerischen Grenze ist durch eine zweite Streikwelle an der Grenze zu unserem südlichen Nachbarn auf ein bedeutendes Problem hingewiesen wor- den, das einerseits dem schweizerischen Transportgewerbe, der exportorientierten Industrie und andererseits der Wirt- schaft insgesamt erheblichen Schaden zugefügt hat. Nach- dem die Schweiz als internationales Transit- und Binnen- land ein vitales Interesse an offenen Grenzen und an einer reibungslosen Grenzabfertigung haben muss und die Erschwernisse für das Transportgewerbe durch solche Grenzprobleme ausgeweitet werden, stellen sich in diesem Zusammenhang folgende Fragen:
Was gedenkt der Bundesrat gegenüber der italienischen Regierung zu unternehmen, um eine möglichst effiziente und ungestörte Grenzabfertigung zu gewährleisten?
Was gedenkt der Bundesrat gegenüber der italienischen Regierung zu unternehmen, um im Raum Norditalien die Sicherheit von schweizerischem Eigentum wie Camions, Lastfahrzeuge und deren Frachtgut sicherzustellen und um den Schaden, der der schweizerischen Volkswirtschaft durch Streiks entsteht, mit angebrachten Massnahmen zu mindern?
Was unternimmt der Bundesrat multilateral insgesamt, um den Ruf der Schweiz als Transitland gegenüber den angrenzenden Drittländern durchzusetzen?
Texte de l'interpellation du 19 mars 1984
A sujet de la grève du zèle qui a eu lieu une fois de plus à la frontière italo-suisse, une deuxième vague de grève a fait apparaître un important problème, qui est à l'origine de dommages considérables subis non seulement par les transports et l'industrie d'exportation de notre pays, mais aussi par son économie toute entière. Comme il est vital
pour la Suisse, qui est un pays de transit international sans accès direct à la mer, que les frontières restent ouvertes et que les formalités de passage se fassent facilement, et comme ces problèmes de frontières aggravent les difficultés que connaît la branche des transports, je pose au Conseil fédéral les questions suivantes:
Quelles démarches pense-t-il entreprendre auprès du Gouvernement italien pour accélérer et faciliter les forma- lités douanières?
Quelles démarches pense-t-il entreprendre auprès du Gouvernement italien pour assurer en Italie du Nord la sécurité des biens qui sont la propriété de Suisses, plus précisément des poids-lourds et des marchandises qu'ils transportent, et pour réduire, à l'aide de mesures appro- priées, le préjudice causé à l'économie de notre pays?
Quelles démarches entreprend-il sur le plan multilatéral pour que les pays avoisinants reconnaissent à la Suisse sa réputation de pays de transit?
Mitunterzeichner - Cosignataires: Aregger, Basler, Bonny, Flubacher, Graf, Lüchinger, Neuenschwander, Steinegger, Tschuppert, Wellauer (10)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Bereits zum zweiten Male innert kürzester Frist hat eine erneute Streikwelle der italienischen Zöllner an der Schwei- zer Grenze in der Region Tessin Konfusion und Unruhe verursacht. Dies nicht nur für die im Tessin ansässige Bevöl- kerung, sondern auch für die Schweizer Zollbeamten, die ihren Dienst nur noch unter erschwerten Bedingungen lei- sten konnten, und für die Hunderte von ausländischen Frachtführern, die gezwungen wurden, auf die Grenzabferti- gung zu warten.
Das Demonstrieren durch Dienst nach Vorschrift, die Ankündigung eines Generalstreiks und die unregelmässige Erledigung der Zollformalitäten ergeben für die Region, für die Zollbeamten und insbesondere für das Transportge- werbe schwere Probleme.
Das Transportgewerbe wird nun durch diese Ereignisse nach der kürzlich erfolgten Volksabstimmung noch zusätz- lich wirtschaftlich belastet. Der schweizerische Strassen- nutzverkehr ist weltweit schon am stärksten belastet und eingeschränkt (teuerstes Dieselöl, Nacht- und Sonntagsfahr- verbot, Maximalgesamtgewichtseinschränkungen usw.); es arbeitet ohne staatliche Subventionen und hat im Rahmen der Gesamtverteidigung seine besondere Bedeutung, indem dieser Wirtschaftszweig der Armee seine Transportmittel als Requisitionsfahrzeuge zur Verfügung stellen muss.
Während Tagen stauten sich Fahrzeuge in unübersehbaren Kolonnen. Stehende Fahrzeuge verursachten den Eigentü- mern hohe Kosten, und die Lieferverzögerungen schaden der exportorientierten Schweizer Industrie und Wirtschaft. Insgesamt verursacht diese nachlässige Zollabfertigung auf italienischer Seite nicht nur den schweizerischen, sondern auch den Volkswirtschaften benachbarter Staaten, die die Schweiz als Transitland benutzen, unübersehbare Schäden. Zudem wird durch dieses Verhalten der italienischen Zoll- beamten der internationale Güterverkehr unverhältnismäs- sig behindert. Als Binnenland sollte sich die Schweiz der Bedeutung offener Grenzen und ungehinderter Grenz- abfertigung im klaren sein und sich dafür entsprechend einsetzen.
Nachweisbar sind folgende Schäden festzustellen: Durch das Überschreiten der Lieferfristen kann der Frachtführer seinen Frachtvertrag nicht fristgemäss erfüllen. Dadurch fehlen der Industrie Ersatzteile und Rohmaterialien. Weiter sind Verderbsschäden feststellbar. Diese entstandenen Schäden sind teilweise durch Versicherungen gedeckt. Der Schaden ist noch nicht quantifizierbar. Durch die Staus auf der italienischen Seite werden die Transport- und Einsatz- pläne der Unternehmen wertlos. Diese ungeordneten Zustände schaffen verbesserte Möglichkeiten für operativ vorgehende und organisierte Banden, Nutzfahrzeuge, Ladungen und Anhänger auszurauben. Es steht fest, dass
128-N
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Interpellation Herczog Militärtechnologie-Export nach Südafrika Interpellation Herczog Exportation de technologie militaire vers l'Afrique du Sud
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Jahr
1984
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Anno
Band
III
Volume
Volume
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Sommersession
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Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
15
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 84.309
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Numero dell'oggetto
Datum 22.06.1984 - 08:00
Date
Data
Seite
1006-1007
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20 012 581
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