Interpellation on army discipline and enforcement

20012568Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB)22.06.1984Other

Zusammenfassung

National Council interpellation 84.355 by Ruf-Bern on army discipline. The question asked whether the Federal Council intended to strengthen discipline and enforce service regulations more strictly, and what steps had been taken after earlier parliamentary interventions. The Federal Council replied in writing that discipline is an expression of military readiness, that existing regulations and instructions are sufficient, and that enforcement remains a permanent responsibility of superiors at all levels. It concluded that army discipline is overall good and that no additional measures are necessary. The president noted that the interpellator was not satisfied.

Regest

Army discipline and conduct of troops in public; sufficiency of existing regulations and supervisory duties of commanders. The Federal Council may rely on the existing service regulations and administrative instructions where these already govern discipline and public conduct of servicemen. Enforcement of discipline is a continuous duty of superiors at all levels, and the adequacy of disciplinary standards is assessed in light of training, command responsibility, and control mechanisms; no further legislative or administrative measures are required where the system is deemed sufficient (cf. written response, consid. 1-4).

Gesamter Gesetzestext

Interpellation Ruf-Bern

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  1. Juni 1984 N

  2. Hingegen werden wir uns bemühen, durch Gesetzesän- derungen im Rahmen der geltenden Verfassung zu versu- chen, einen Beitrag zur Entschärfung des Dienstverweige- rerproblems zu leisten. Entsprechende Arbeiten sind auf zwei Ebenen bereits im Gang:

Einerseits wird angestrebt, echte Militärdienstverweigerer aus Gewissensgründen nicht mehr kriminalisieren zu müs- sen, was in Erfüllung der Motion der nationalrätlichen Kom- mission (ursprünglich Motion Segmüller) eine Revision des Militärstrafgesetzes nach sich ziehen würde.

Andererseits wird die vom Bundesrat am 1. Januar 1982 in Kraft gesetzte befristete Regelung des waffenlosen Militär- dienstes im Lichte der seither gemachten Erfahrungen auf Gesetzesstufe verankert werden müssen. Insbesondere wer- den die Zulassungskriterien zu überprüfen sein. Formell wird es sich um eine Teilrevision des Bundesgesetzes über die Militärorganisation handeln.

Die eidgenössischen Räte werden somit in naher Zukunft über konkrete Vorschläge in diesen beiden Bereichen zu befinden haben. Der Bundesrat ist sich selbstverständlich bewusst, dass der Handlungsspielraum nicht unbegrenzt ist. Auch wenn dieser voll ausgeschöpft wird, wird es nicht möglich sein, ohne entsprechende Verfassungsänderung einen umfassenden Zivildienst einzuführen. Immerhin soll- ten für die Dienstverweigerer aus echten Gewissensgründen Erleichterungen gefunden und mit der Weiterführung des waffenlosen Militärdienstes eine zumutbare Alternative auf Gesetzesstufe verankert werden können.

  1. Bekanntlich hatte sich der Bundesrat für das in seiner Botschaft vom 21. Juni 1976 (76.060) zur Münchensteiner Initiative zur Annahme empfohlene, aber von Volk und Stän- den abgelehnte Zivildienstmodell stark engagiert. In Würdi- gung der durch zwei Volksabstimmungen geschaffenen Lage glaubt der Bundesrat, dass für eine spätere, umfas- sende Lösung etwa folgende Randbedingungen beachtet werden müssten:
  • Am Grundsatz der allgemeinen Wehrpflicht ist festzuhal- ten; die Zulassung zum Zivildienst soll die Ausnahme bleiben;

  • Glaubhaftmachen eines religiös oder ethisch begründe- ten Gewissenskonflikts für die Zulassung zum Zivildienst;

  • Schriftliches und mündliches Bewilligungsverfahren;

  • Tatbeweis;

  • Weitestmögliche Gleichwertigkeit der Anforderungen von Militärdienst und Zivildienst;

  • Einsatz der Zivildienstleistenden im Rahmen der Bundes- zwecke.

  1. Der Bundesrat hält dafür, dass der in zwei Volksabstim mungen zum Audruck gebrachte Wille, am Grundsatz der allgemeinen Wehrpflicht festzuhalten, unter allen Umstän- den respektiert werden muss. Es sollen deshalb zunächst einmal die erwähnten Änderungen auf Gesetzesstufe ver- wirklicht und damit Erfahrungen gesammelt werden. Erst dann dürfte es sich vertreten lassen, dem Souverän erneut eine Vorlage zur Änderung der Bundesverfassung und zur Einführung eines Zivildienstes zu unterbreiten.

Le président: M. Humbel est partiellement satisfait.

84.355 Interpellation Ruf-Bern Disziplin in der Armee Discipline à l'armée

Wortlaut der Interpellation vom 13. März 1984

Angesichts der seit einiger Zeit wieder vermehrt feststellba- ren Disziplinarmängel bei Wehrmännern - namentlich von Verstössen gegen die militärischen Formen sowie die Tenuevorschriften in der Öffentlichkeit - wird der Bundesrat um detaillierte Stellungnahme zu folgenden Fragen ge- beten:

  1. Ist der Bundesrat gewillt, der Einhaltung der Disziplin und damit der Wehrbereitschaft in der Schweizer Armee wieder vermehrt Nachachtung zu verschaffen?

  2. Welche diesbezüglichen Massnahmen gedenkt der Bun- desrat zu ergreifen? Ist er insbesondere bereit, die militäri- schen Vorgesetzten aller Stufen anzuhalten, konsequent gegen disziplinarische Nachlässigkeiten einzuschreiten und die Vorschriften des Dienstreglementes (DR 80) energisch durchzusetzen?

  3. Welche Anordnungen zur Verbesserung der Disziplin in der Armee wurden im Gefolge der parlamentarischen Vor- stösse Schalcher (1973) und Jaeger-Basel (1975) erlassen? Wie wirkten sich die getroffenen Massnahmen aus?

Texte de l'interpellation du 13 mars 1984

En raison des manquements à la discipline que l'on peut de nouveau constater, en nombre accru, chez les militaires - en particulier des atteintes aux formes militaires ainsi qu'aux prescriptions sur la tenue à observer en public - nous demandons au Conseil fédéral de se prononcer en détail sur les questions suivantes:

  1. Est-il disposé à faire de nouveau respecter davantage la discipline et, du même coup, à consolider la capacité de défense de l'armée suisse ?

  2. Quelles mesures idoines le gouvernement compte-t-il prendre? Est-il notamment prêt à enjoindre aux supérieurs militaires, hiérarchiques, à tous les niveaux, d'intervenir de manière conséquente contre les manquements à la disci- pline et de faire appliquer énergiquement les principes du règlement de service (RS 80)?

  3. Quelles instructions en vue d'obtenir une amélioration de la discipline dans l'armée ont-elles été données, à la suite des interventions parlementaires Schalcher (1973) et Jae- ger-Bâle (1975)? Quel a été l'effet des mesures ainsi prises?

Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann-Bern, Hari, Hegg, Oehen, Soldini (5)

Schriftliche Begründung - Développement par écrit

Zum Stichwort «Disziplin» hält Artikel 205 des Dienstregle- mentes (DR 80) der Schweizer Armee unter anderem fol- gende wesentlichen Grundsätze fest:

«1 Disziplin heisst bewusste Einordnung in das Ganze und Pflichterfüllung nach bestem Wissen und Gewissen, mit ganzer Kraft, ohne Rücksicht auf persönliche Wünsche und Ansichten.

2 Auf der Disziplin beruht die innere Stärke der Armee. Sie verträgt keine Halbheiten und Zugeständnisse, weder in der Grundhaltung gegenüber den Erfordernissen des Dienstes noch bei der Befolgung eines Befehles.

4 Die Vorgesetzten aller Grade schaffen und erhalten die Disziplin durch konsequentes Fordern, persönliches Bei- spiel und Belehrungen.»

Nach dem Oktoberkrieg 1973 zwischen Israel und Ägypten nannte der israelische General Chaim Herzog als einen der

126-N

Interpellation Carobbio

992

N

22 juin 1984

Hauptgründe für die militärischen Rückschläge seines Lan- des die mangelnde Disziplin in den eigenen Streitkräften, indem er unter anderem schrieb:

«Heute ist es klar, dass ein Teil unserer Fehler am Anfang des Krieges von einem Mangel an Disziplin herrührte,

. .. von einer Atmosphäre der Nachlässigkeit und des Wen- kümmert-das, die sich in der Nation verbreitet und die Armee infiziert hat .. . In der ganzen Welt hat noch niemand einen Ersatz für Disziplin bei der Organisierung einer Armee gefunden ... Wenn ein Soldat unordentlich, unrasiert, reif für einen Haarschnitt herumläuft, gibt es keine Gewissheit über den Zustand seiner Waffe, die Bereitschaft seines Pan- zermotors, ... die Bereitschaft seiner Einheit.»

Seit einiger Zeit machen sich auch in der Schweizer Armee wieder vermehrt Disziplinlosigkeiten bemerkbar. So gibt bei- spielsweise das Verhalten von Wehrmännern in der Öffent- lichkeit regelmässig zu Klagen Anlass. Auch innerhalb des Truppenbereiches lässt die Einhaltung der militärischen Formen und die Wahrung der soldatischen Haltung zu wün- schen übrig.

Namentlich die Durchsetzung der Tenuevorschriften im Ausgang und im Urlaub muss als mangelhaft bezeichnet werden. Trotz wesentlich lockerer Regelungen als früher trifft man vor allem auf Bahnhöfen häufig Soldaten ohne Kopfbedeckung, ohne Krawatte, mit offenem Waffenrock, ohne Leibgurt usw. Darartige Erscheinungen stellen nicht bloss einen Ausdruck fehlender Disziplin und klare Ver- stösse gegen die Tenuevorschriften des DR 80 dar, sondern hinterlassen vor allem auch bei Aussenstehenden den Ein- druck von Schlamperei und fehlendem Wehrwillen. Im Aus- land wird jedoch der Wert unserer Armee unter anderem nach dem Verhalten der sie vertretenden Wehrmänner beur- teilt. Disziplinlosigkeiten wie die genannten sind überdies ein Zeichen fehlender Kameradschaft all den ungezählten Wehrmännern gegenüber, die sich auch in ihrer Freizeit, solange sie Uniform tragen, einwandfrei und unserer Armee würdig benehmen.

Vielfach sind die auftretenden Mängel darauf zurückzufüh- ren, dass den bestehenden klaren Vorschriften nicht mit dem notwendigen Forderungswillen Nachachtung ver- schafft wird; offensichtlich fehlt es den Kadern an genügend Durchsetzungsvermögen. Allzu viele Offiziere bringen bei- spielsweise erfahrungsgemäss den Mut nicht mehr auf, bei Missachtung der militärischen Haltung und der Tenuevor- schriften in Bahnhöfen engagiert durchzugreifen, sondern übersehen die fehlbaren Soldaten geflissentlich.

In Beantwortung zweier parlamentarischer Vorstosse bekundete der Bundesrat bereits in den Jahren 1974 und 1975 seinen Willen, Massnahmen gegen die Disziplinlosig- keit in der Armee zu ergreifen.

Die heutige Situation verlangt erneut nach einem entschie- denen Einschreiten der Landesregierung.

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates Rapport écrit du Conseil fédéral

  1. Die Einhaltung der Disziplin in der Armee ist unter ande- rem Audruck der Wehrbereitschaft. Zur Disziplin gehören die militärischen Umgangsformen. Korrektes, natürliches und bestimmtes Auftreten und Verhalten der Wehrmänner in der Öffentlichkeit heben Ansehen und Vertrauen in unsere Milizarmee.

  2. Die bestehenden Vorschriften (Dienstreglement 80, Wei- sungen des EMD vom 19. September 1967 betreffend die Aufrechterhaltung der Disziplin beim Einrücken und Entlas- sen der Truppe, Vorschriften des Ausbildungschefs vom 20. Juli 1975 betreffend Kontrollen des Verhaltens der Wehr- männer in der Öffentlichkeit) genügen.

Die Durchsetzung dieser Vorschriften ist eine dauernde Auf- gabe der Vorgesetzten aller Grade. Die Erziehung zur Diszi- plin und zu korrektem Verhalten, die in den Rekrutenschu- len vermittelt wird, muss sich bis ans Ende der Militärdienst- pflicht auswirken. Der Ausbildungschef nimmt deshalb star- ken Einfluss auf diese Aufgaben.

In den Truppenkursen (Wiederholungs-, Ergänzungs- und

Landsturmkursen) sind die Kommandanten der Grossen Verbände, Truppenkörper und Einheiten für die Einhaltung der Disziplin verantwortlich. Zudem werden Patrouillen durch truppeneigene Organe und solche der Heerespolizei durchgeführt.

  1. Am 20. Juli 1975 hat der Ausbildungschef die erwähnten Weisungen erlassen. Mit dem Dienstreglement 80 wurde die Achtungstellung neu geregelt. Gleichzeitig wurden die Tenuevorschriften angepasst; sie dürfen heute als zeitge- mäss bezeichnet werden und lassen sich durchsetzen.

  2. Gesamthaft gesehen ist die Disziplin in unserer Armee gut. Sie wird es auch in Zukunft bleiben, wenn sie von den Armeeangehörigen aller Grade hochgehalten wird. Die hier- für zur Verfügung stehenden Mittel genügen. Der Bundesrat hat deshalb keine Massnahmen zu treffen.

Le président: L'interpellateur n'est pas satisfait.

83.584 Interpellation Carobbio Sorgfaltspflicht der Banken Convenzione di diligenza delle banche Obligation de diligence des banques

Wortlaut der Interpellation vom 29. September 1983

Peter Klauser, Direktor der Nationalbank, hat kürzlich an einem Seminar erklärt, die 1977 von der Nationalbank und der Schweizerischen Bankiervereinigung unterzeichnete und 1982 erneuerte Sorgfaltspflichtvereinbarung, welche die Kapitalflucht und die Steuerhinterziehung verhindern soll, werde von verschiedenen Banken nicht in vollem Umfang eingehalten. Diese Banken hätten kein Interesse an ihrer Anwendung. Einige Bestimmungen der Vereinbarung - sie sind 1982 verschärft worden - sollen sogar mit Hilfe von Gesellschaften, die ausserhalb des Bankensektors tätig sind, umgangen werden. Ausserdem sei die Schiedskom- mission namentlich bei Untersuchungen in ihrem Handeln stark eingeschränkt, da sie nicht auf die Unterstützung von Amtsstellen zählen könne.

Die Unterzeichner stellen darum dem Bundesrat die folgen- den Fragen:

a. Stimmen die Aussagen des genannten Nationalbankdi- rektors? Wenn ja, ist der Bundesrat in der Lage, konkrete Fälle zu nennen, in denen Vorschriften der Vereinbarung nicht eingehalten worden sind, und die genauen Umstände dieser Vorstösse anzugeben?

b. Was will er unternehmen, damit die Vereinbarung in Zukunft nicht mehr mit Hilfe von Gesellschaften, die ausser- halb des Bankensektors tätig sind, umgangen werden kann? Will er die Nationalbank nicht auffordern, die Ausdeh- nung der Vereinbarungsvorschriften auf die erwähnten Gesellschaften in die Wege zu leiten?

c. Hält er es angesichts der geschilderten Umstände nicht für angezeigt, sich eindeutig zu verpflichten, die wichtigsten Bestimmungen der Vereinbarung, allenfalls verschärft, in den Entwurf des Bankengesetzes aufzunehmen?

Testo della interpellanza del 29 settembre 1983

Secondo quanto dichiarato recentemente a un seminario da un direttore della Banca nazionale, il sig. P. Klauser, la «Convenzione di diligenza» sottoscritta tra la Banca nazio- nale e l'Associazione svizzera dei banchieri nel 1977 e rinno- vata nel 1982 per impedire la fuga di capitali e la frode fiscale non sarebbe pienamente rispettata da diverse banche, che non dimostrerebbero alcun interesse nella sua applicazione. Anzi, alcune disposizioni della Convenzione, rafforzate nel

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1984

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III

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Sommersession

Session

Session d'été

Sessione

Sessione estiva

Rat

Nationalrat

Conseil

Conseil national

Consiglio

Consiglio nazionale

Sitzung

15

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 84.355

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Numero dell'oggetto

Datum 22.06.1984 - 08:00

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