Verwaltungsbehörden 22.06.1984 83.948
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22 juin 1984
als solche entgegengenommen werden. Eine Motion kann den Bundesrat nur beauftragen, «in bestimmter Richtung einen Gesetzes- oder Beschlussentwurf vorzulegen». Der Erlass von Bau- und Ausrüstungsvorschriften der Motorwa- gen fällt indessen nach Artikel 8 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 (SR 741.01) in die Zuständigkeit des Bundesrates. Wo der Gesetzgeber den Bundesrat zur Rechtsetzung ermächtigt, also im sogenann- ten delegierten Rechtsetzungsbereich, können dem Bun- desrat auf dem Wege einer Motion nicht verbindliche Gesetzgebungsaufträge erteilt werden. Die Motion der LdU/ EVP-Fraktion soll indessen als Postulat entgegengenom- men werden.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
83.948 Motion Schüle Emissionsabgabe. Reduktion Droit de timbre d'émission. Réduction
Wortlaut der Motion vom 15. Dezember 1983
Der Bundesrat wird ersucht, den eidgenössischen Räten den Entwurf für eine Teilrevision des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben vom 27. Juni 1973 zu unterbreiten. Im Rahmen dieser Gesetzesänderung sollen insbesondere die folgenden beiden Anliegen verwirklicht werden:
Herabsetzung der in Artikel 8 auf 3 Prozent festgelegten Emissionsabgabe auf Beteiligungsrechten auf 1 Prozent.
Neufassung der Bestimmungen über die Stundung und den Erlass der Abgabeforderung in dem Sinne, dass Sanie- rungen zum Zwecke der Weiterführung des Betriebes von der Emissionsabgabe grundsätzlich ausgenommen werden.
Texte de la motion du 15 décembre 1983
Le Conseil fédéral est chargé de soumettre aux Chambres un projet portant révision partielle de la loi du 27 juin 1973 sur les droits de timbre (LT).
Cette modification de la loi doit notamment prendre en considération les deux requêtes ci-après:
Réduction - à 1 pour cent - du droit d'émission sur les droits de participation, lequel est fixé à 3 pour cent par l'article 8.
Nouvelle formulation des dispositions sur le sursis et la remise du droit, en ce sens que, par principe, seraient exemptées du droit d'émission les opérations d'assainisse ment effectuées en vue de maintenir l'exploitation d'une entreprise.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Aliesch, Allenspach, Ammann-Bern, Aregger, Aubry, Blocher, Bonny, Bremi, Cevey, Couchepin, Coutau, [Delamuraz], Eisenring, Eppen- berger-Nesslau, Etique, Feigenwinter, Flubacher, Frey-Neu- châtel, Früh, Giger, Giudici, Houmard, Hunziker, Kopp, Künzi, Loretan, Lüchinger, Mühlemann, Nef, Ogi, Pfund, Pidoux, Revaclier, Spälti, Spoerry, Steinegger, Stucky, Vetsch, Villiger, Wanner, Weber-Schwyz, Wyss (42)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Zur Erhaltung einer gesunden Wirtschaft und zur langfristi- gen Sicherung der Arbeitsplätze wie auch zur Erleichterung des unumgänglichen Strukturwandels sind günstige Rah- menbedingungen erforderlich. Die heutigen zentralen Pro-
bleme der schweizerischen Wirtschaft können allein durch staatliche Beschäftigungsprogramme nicht gelöst werden. Vordringlich sind vielmehr Massnahmen, die die Leistungs- und Konkurrenzfähigkeit unserer Unternehmungen auf den nationalen und internationalen Märkten dauerhaft stärken. Der Staat soll die wirtschaftspolitischen Rahmenbedingun gen so ausgestalten, dass sich die der sozialen Marktwirt- schaft innewohnenden Wachstumskräfte voll entfalten kön- nen. Die Entwicklung der Staatseinnahmen hängt darum auch viel weniger von den dekretierten Steuersätzen ab als von der Frage, ob sich die schweizerische Wirtschaft im international sehr hart gewordenen Wettbewerb behaupten kann. Sie vermag dies um so eher, je besser die vom Staat zu bestimmenden Rahmenbedingungen sind, zu denen eben auch eine wirtschaftsfreundliche Steuergesetzgebung als wichtiges Kernstück gehört.
Der Bund hat im Jahre 1978 die auf Beteiligungsrechten zu entrichtende Emissionsabgabe von 2 auf 3 Prozent erhöht, wobei diese Massnahme einseitig aus dem Blick der sanie- rungsbedürftigen Bundesfinanzen ergriffen worden ist. Damit stellte sich die Schweiz aber in Gegensatz zur Politik, die bezüglich der Eigenmittelbereitstellung von seiten des Auslandes verfolgt wird. In den EG-Ländern beispielsweise wurde die Kapitalverkehrssteuer auf Emissionen von Aktien auf einheitlich 1 Prozent begrenzt. Wir hätten also allen Grund gehabt, bereits 1978 die umgekehrte Massnahme - Reduktion um 50 Prozent - zu beschliessen, um auch der Notwendigkeit der internationalen Konkurrenzfähigkeit unserer Wirtschaft Rechnung zu tragen.
Diese im internationalen Vergleich übersetzte Stempelab- gabe auf allen Aktienemissionen ist volkswirtschaftlich überhaupt fragwürdig, weil sie die Eigenkapitalbildung steu- erlich bestraft und eine falsche Unternehmungsfinanzierung durch einen überhöhten Fremdkapitalanteil fördert.
Die Emissionsabgabe sollte darum auf den in der Europäi- schen Gemeinschaft für Kapitalverkehrssteuern üblichen Satz von 1 Prozent gesenkt werden. Die dadurch entstehen- den Ausfälle werden bescheiden bleiben, da der prohibitiv hohe Satz bisher dazu führte, dass viele Emissionen von Aktien unterbleiben und Neugründungen im Ausland getä- tigt worden sind. Es kann darum erwartet werden, dass die durch die Satzreduktion bedingten Steuerausfälle (theore- tisch 1982: 126 Millionen Franken) dank einer verstärkten Emissionstätigkeit in engen Grenzen gehalten werden kön- nen und längerfristig ein volkswirtschaftlich positiver Nutz- effekt eintreten wird.
Besonders störend wirkt eine Erhebung der Emissionsab- gabe in all jenen Fällen, da einem sanierungsbedürftigen Unternehmen dringend benötigtes neues Eigenkapital zuge- führt wird. Zwar ist die Möglichkeit des Erlasses der Emis- sionsabgabe bereits gesetzlich vorgesehen. In der Praxis muss das zu sanierende Unternehmen jedoch zuerst in der Regel alle vorhandenen stillen Reserven aufgezehrt haben, damit die Erlasswürdigkeit als gegeben betrachtet wird. Sanierungen zum Zwecke der Weiterführung des Betriebes sollten darum grundsätzlich von einer Emissionsabgabe ausgenommen werden.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates Rapport écrit du Conseil fédéral
Herabsetzung der Emissionsabgabe: Der Bundesrat hat die im Jahre 1978 vorgenommene Erhöhung der Emissions- abgabe damit gerechtfertigt, dass selbst der mit Blick auf das Ausland vergleichsweise hohe Satz von 3 Prozent die Eigenfinanzierung der schweizerischen Gesellschaften kaum behindern werde. Diese Prognose hat sich als zutref- fend erwiesen: Seit dem Jahre 1978 hat die Neugründung von Gesellschaften (vor allem im Bereich des Gewerbes) sich nicht verlangsamt, sondern in steigender Tendenz die Rekordzahl von 7877 im Jahre 1983 erreicht. Zudem haben seit 1978 auch die Kapitalerhöhungen zugenommen, was einen Zuwachs des Bruttoertrages der Emissionsabgabe zur Folge hatte. Die Satzerhöhung bei der Emissionsabgabe hat somit die steuerpflichtigen Neugründungen und Kapitaler- höhungen kaum erschwert. Im übrigen sieht schon das
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geltende Stempelgesetz gewisse Erleichterungen vor: So sind von der Emissionsabgabe ausgenommen insbesondere die Beteiligungsrechte an Gesellschaften mit gemeinnützi- gem Zweck, sodann die unter Verwendung früherer Aufgel- der und Zuschüsse der Gesellschafter oder Genossenschaf- ter begründeten oder erhöhten Beteiligungsrechte; schliesslich beträgt die Abgabe 1 Prozent auf Beteiligungs- rechten, die in Durchführung von Beschlüssen über Fusio- nen, Umwandlungen und Aufspaltungen begründet oder erhöht werden.
Darüber hinaus kommt es für die Frage, ob Gesellschaften im Ausland oder in der Schweiz gegründet werden, weniger auf den unterschiedlichen Abgabesatz als auf andere Motive an; entscheidend dafür sind häufig eher die Vorteile, welche eine schweizerische Aktiengesellschaft bietet. Man darf daher annehmen, dass die Erhöhung des Emissionsabgabe- satzes auf die internationale Konkurrenzfähigkeit kaum Aus- wirkungen hat.
Aus diesen Gründen lässt sich nach Auffassung des Bun- desrates in der gegenwärtigen Situation eine generelle Her- absetzung des Emissionsabgabesatzes nicht rechtfertigen; die vorgeschlagene Reduktion hätte nämlich einen Einnah- menverlust zur Folge, den der Motionär selber auf 126 Millionen Franken schätzt (auf der Basis des Jahres 1982). Dieser Verlust könnte sicher nicht durch zusätzliche Gründungen ausgeglichen werden, zumal ihre Zahl sich verdreifachen müsste. Ausserdem bestehen die Umstände, welche im Jahre 1978 zur Satzerhöhung geführt haben, insbesondere das unausgeglichene Budget, noch heute fort.
Wenn eine generelle Herabsetzung der Abgabe auf der Emission schweizerischer Beteiligungsrechte in Erwägung zu ziehen wäre, so käme sie allenfalls im Rahmen einer umfassenden Revision des Stempelgesetzes in Frage - zum Beispiel unter Einschluss einer Anpassung der Stempel- steuer zwecks Erleichterung des Handels mit Geldmarktpa- pieren für kurzfristige handelbare Schuldverschreibungen und Forderungen. Eine solche Revision ist indessen in den bundesrätlichen Regierungsrichtlinien für die laufende Legislatur nicht vorgesehen. Schliesslich ist noch daran zu erinnern, dass es der Nationalrat im Jahre 1983 anlässlich der Behandlung des Geschäftes betreffend Besteuerung der Zinsen von Treuhandguthaben abgelehnt hat, auf einen Antrag zur teilweisen Änderung des Stempelgesetzes einzu- treten.
Beizufügen ist, dass in der Zeit zwischen 1979 und 1983 die erlassenen Emissionsabgaben einen
Betrag von Fr. 85 872 923.25 erreicht haben (Jahresdurchschnitt = Fr. 17 174 584.67).
Schriftliche Erklärung des Bundesrates
Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Schüle: Die in unserem Lande überhöhte Emissionsabgabe ist aus volkswirtschaftlichen Überlegungen dringend zu überprüfen, weil sie heute eine falsche Unternehmungs- finanzierung fördert durch die fiskalische Begünstigung der Fremdkapital-Finanzierung. Ich akzeptiere, dass man die Frage der Emissionsabgabe, wie der Bundesrat dies vor- schlägt, in grösserem Zusammenhang (Änderung der Stem- pelsteuer) prüft und damit versucht, den Handel mit Geld- marktpapieren in die Schweiz zurückzubringen. Auf diese Art kann eindeutig auch für den Bund mit Mehrerträgen und ·mit einem volkswirtschaftlichen Nutzen gerechnet werden. Ich wehre mich aber dagegen, dass man die Frage der Überprüfung und der Senkung der Emissionsabgabe auf diese Weise auf die lange Bank schiebt.
Ich bitte Sie in diesem Sinn um Überweisung des Postulates.
Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
84.344 Motion Früh Bürgschaftswesen. Limite und Verwaltungskosten Cautionnements. Montant maximum et frais d'administration
Wortlaut der Motion vom 8. März 1984
Im Zuge der (regionalen) Wirtschaftsförderungsmassnah- men, insbesondere zugunsten der Klein- und Mittelbetriebe, wird der Bundesrat ersucht, die in der Ausführungsverord- nung zum Bundesbeschluss über die Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften vom 9. Dezem- ber 1949/14. Februar 1968 in Artikel 4 Absatz 1 maximal verbürgbare Limite (Hauptschuld) von 80 000 Franken auf 100 000 Franken hinaufzusetzen. Damit wird dem heutigen Preisniveau, das natürlich seinen Niederschlag auch in der Höhe der benötigten Bürgschaftskredite findet, Rechnung getragen.
Nachdem die GBG als private Organisation ihrerseits die Limite von 100 000 Franken auf 200 000 Franken erhöht, wäre es angebracht, dass die gewerblichen Bürgschaftsge- nossenschaften des Schweizerischen Verbandes der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften mit dieser Entwicklung Schritt halten würden.
O
Zum gleichen Zwecke ist Artikel 2 Absatz 1 des Bundesbe- schlusses über die Förderung der gewerblichen Bürg- schaftsgenossenschaften vom 22. Juni 1949/5. Oktober 1967 zu revidieren, in dem die Kostenbeiträge des Bundes für die Gesuchsprüfung, die laufende Überwachung und Beratung der Bürgschaftsnehmer sowie für die Wiederein- bringung erlittener Verluste auf 180 000 Franken pro Jahr festgesetzt sind. Die seit 1967 bestehende absolute Plafonie- rung muss insbesondere wegen der Personalintensität der von den Bürgschaftsgenossenschaften erbrachten Förde- rungsarbeit unbedingt der seitherigen Teuerungsentwick- lung angepasst werden. Die angepassten Kostenbeiträge wären fortan bei Inflationsschritten von jeweils insgesamt 10 Prozent entsprechend zu erhöhen.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Schüle Emissionsabgabe. Reduktion Motion Schüle Droit de timbre d'émission. Réduction
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1984
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
15
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 83.948
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 22.06.1984 - 08:00
Date
Data
Seite
976-977
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Pagina
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20 012 549
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