Petition on AHV/IV late-payment interest

20012542Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB)22.06.1984Partially Granted

Zusammenfassung

The petition concerned two requests about AHV/IV late-payment interest. First, the petitioners asked that the specific financial loss of an insured person caused by delayed disability insurance payments be compensated. Second, they asked for a legal amendment requiring reimbursement of substantial interest losses in future social insurance cases. The commission held that Parliament could not alter an individual administrative decision and therefore refused to enter into the first request. It recommended forwarding the general legislative request to the Federal Council and sending the report to the Business Audit Commission for supervisory follow-up.

Regest

Art. 47quater para. 4 Business Procedure Act; parliamentary competence over petitions and administrative decisions; a petition seeking modification of an individual authority decision is inadmissible. General requests for legislative review may be transmitted to the Federal Council, and matters of supervisory concern may be referred to the competent oversight commission. In social insurance, the question of late-payment interest was presented as requiring possible legislative reconsideration rather than immediate parliamentary correction (consid. 2-4).

Gesamter Gesetzestext

Pétitions

970

N 22 juin 1984

eine Idee nicht so schnell verwirklicht werden kann, wie das eigentlich der Fall sein sollte.

Das sind meine Ausführungen zum Bericht. Die Kommission hat sich ehrlich bemüht, mit dieser Jugend im Gespräch zu bleiben, und sie hat sich auch ehrlich bemüht, Lösungen aufzuzeigen. Es ist der Wille der Kommission, dass der Bundesrat im Laufe der nächsten vier Jahre unserem Rat eine Vorlage über den Jugendurlaub unterbreitet. Aber wir wollen eine Lösung, die auf sicheren Grundlagen steht.

In diesem Sinne bitte ich Sie, diese Petition zu überweisen.

Überwiesen - Transmis

84.256

«Schweizerischer Beobachter». AHV/IV-Verzugszinsen Schweizerischer Beobachter. Intérêts moratoires de l'AVS/AI

Herr Fischer-Hägglingen unterbreitet im Namen der Peti- tions- und Gewährleistungskommission den folgenden schriftlichen Bericht:

  1. Am 5. September 1983 reichte die Redaktion des «Schweizerischen Beobachters» eine Petition mit folgenden Begehren ein:

«1. Der S. N. entstandene Vermögensnachteil im Ausmass von über 10 000 Franken, der infolge von Fehlern der Ver- waltung und wegen der Überlastung der Eidgenössischen AHV/IV-Rekurskommission in Lausanne eingetreten ist, soll auf Kosten der Invalidenversicherung durch Vergütung des Zinsverlustes infolge der verspäteten Rentenzahlungen aus- geglichen werden.

  1. Die Vorschriften der Sozialversicherungen des Bundes sollen dahingehend ergänzt werden, dass bei verspäteter Ausrichtung von Versicherungsleistungen dem Versicherten entstandene nennenswerte Zinsverluste regelmässig vergü- tet werden.»

Zur Begründung des ersten Anliegens führt der Petent aus, Frau N. habe unverschuldet einen Zinsverlust von über 10 000 Franken erlitten. Dies in erster Linie, weil die Aus- gleichskasse des Kantons Waadt ihr eine ausserordentliche statt eine ordentliche Rente der IV zugesprochen hat; zwei- tens, weil das gegen die Aufhebung der Rente eingeleitete Beschwerdeverfahren infolge Wegzugs der Versicherten ins Ausland erst im Januar 1981 abgeschlossen werden konnte und somit bis zur Leistung der Nachzahlung (57 148 Fran- ken) ein weiteres Jahr verstrich.

Das Eidgenössische Versicherungsgericht stellte sich auf- grund seiner Praxis auf den Standpunkt, für die Ausrichtung eines Zinses an die Versicherte fehle eine Rechtsgrundlage; im Sozialversicherungsrecht sei grundsätzlich keine Zins- zahlung vorgesehen. Es lehnte die Beschwerde von Frau N. ab.

Was das zweite Anliegen der Petition betrifft, hält es der «Schweizerische Beobachter» für stossend und falsch, dass Personen, die Anspruch auf Leistungen der Sozialversiche rung haben, zu den Folgen der Verzögerungen, Verspätun- gen, Versäumnisse und Fehler der Behörde noch eine «Strafe» auf sich nehmen müssen, indem sie den Zinsverlust für verspätete Rentenauszahlungen tragen müssen. Ander- seits profitiere die Sozialversicherung von dem ihr aus der verspäteten Zahlung der Leistungen entstandenen Zinsge- winn. Es handle sich immerhin um Gewinne, die einige hundert bis Tausende von Franken betragen können. Es handle sich auch nicht nur um Einzelfälle.

Die Petition soll verhindern, dass solche Fälle in Zukunft vorkommen.

  1. Die Bundesversammlung kann Erlasse und Verfügungen (Entscheide) der Behörden und Amtsstellen weder aufheben noch ändern (Art. 47quater Abs. 4 des Geschäftsverkehrsge- setzes).

Auf das erste Anliegen der Petition können deshalb die eidgenössischen Räte nicht eintreten.

  1. Zu Punkt 2 der Petition stellt die Kommission folgendes fest:

Allgemein gilt für öffentlich-rechtliche Geldforderungen auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage der unge- schriebene Rechtsgrundsatz, dass der Schuldner Verzugs- zinsen zu entrichten hat, wenn er sich mit seiner Leistung im Verzug befindet. Diese Regel gilt indessen nicht ausnahms- los; namentlich in der eidgenössischen Sozialversicherung gilt allgemein das Gegenteil (BGE 95 | 263, mit Hinweis auf EVGE 1960, Seite 94 ff.).

In einem Grundsatzurteil vom 4. März 1982 in Sachen Pri- mus (BGE 108 V 13 ff.) hat das EVG diese Rechtsprechung ausdrücklich bestätigt. Das EVG deutet das Fehlen einer gesetzlichen Verzugszinsregelung als qualifiziertes Schwei- gen des Gesetzgebers. Der Hauptgrund für die Verneinung einer Verzugszinspflicht im Sozialversicherungsrecht ergebe sich aus der Rolle, die der Verwaltung zukommt. Sie trete als Vertreterin öffentlicher Gewalt auf und sei verpflich- tet, die Leistungsbegehren der Versicherten sorgfältig zu prüfen, was manchmal längere Zeit in Anspruch nehme, und das Recht in objektiver Weise anzuwenden. Wollte man ihr durchwegs Verzugszinsen auferlegen, käme dies einer Bestrafung für die sorgfältige Erfüllung ihrer Aufgaben gleich (BGE 108 V 15).

Nach dieser Rechtsprechung besteht also die Pflicht zur Leistung von Verzugszinsen im Sozialversicherungsrecht nur in zwei Fällen:

  • bei einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage (z. B. Art. 14 Abs. 4 Bst. d AHVG, Art. 3 Abs. 2 IVG, Art. 27 Abs. 2 EOG, Art. 117 Abs. 2 UVV);

  • bei widerrechtlichen und trölerischen Machenschaften der Verwaltung, wobei aber ein schuldhaftes Verhalten der Verwaltung vorliegen muss (z. B. wiederholte und willkürli- che Weigerung einer Ausgleichskasse, einen von der zuständigen Invalidenversicherungskommission gefassten Beschluss durch Verfügung zu eröffnen und einer Versi- cherten eine Invalidenrente zuzusprechen (BGE 101 V 114). Bei der herrschenden Lehre stösst diese Rechtsprechung auf ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung (Mau- rer, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht I. S. 306 N 688, Grisel, Droit administratif suisse, page 325). Dagegen halten etwa Imboden/Rhinow die Begründung für die Ver- neinung von Verzugszinsen für fragwürdig (Imboden/Rhi- now, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung I. Nr. 31, Seite 188 f.).

  1. Die Kommission befürwortet eine Prüfung der bestehen- den Praxis. Sie ist der Meinung, dass insbesondere in Fällen, bei denen seitens einer Behörde Fehler begangen wurden, flexiblere Lösungen zum Tragen kommen sollen.

Der Ständerat hat am 23. September 1982 ein Postulat über- wiesen, worin der Bundesrat eingeladen wird,

  • «im Rahmen der bevorstehenden 10. AHV-Revision eine grundsätzliche Verzinsungspflicht für verspätet ausgerich- tete Leistungen der AHV/IV vorzusehen;

  • parallel zur Gesetzgebung baldmöglichst zu prüfen, dass und wie die strengen Voraussetzungen für Zinsvergütungen von Leistungen gemildert werden können.»

Antrag der Kommission

Die Petitions- und Gewährleistungskommission beantragt, a. auf Punkt 1 der Petition nicht einzutreten;

b. Punkt 2 der Petition im Sinne des erwähnten Postulates dem Bundesrat zu überweisen;

c. den Bericht der Geschäftsprüfungskommission zu über- weisen mit dem Wunsch, das von der Petition aufgeworfene Problem auf dem Wege der Oberaufsicht anzugehen.

Motion Oehen

971

  1. Juni 1984 N

Proposition de la commission

La Commission des pétitions et de l'examen des constitu- tions cantonales propose

a. de ne pas entrer en matière sur le point 1 de la pétition;

b. de transmettre le point 2 de la pétition au Conseil fédéral au sens du postulat susmentionné;

c. de transmettre le rapport à la Commission de gestion pour qu'elle examine le problème soulevé par la pétition en exerçant la haute surveillance.

Zustimmung - Adhésion

84.257

Bernhard Böhi, Basel Petition gegen die Diskriminierung der Motorräder durch die Behörden Bernhard Böhi, Bâle Pétition contre la discrimination des motocycles

Herr Fischer-Hägglingen unterbreitet im Namen der Peti- tions- und Gewährleistungskommission den folgenden schriftlichen Bericht:

  1. Am 1. Oktober 1983 reichte Bernhard Bohi eine Petition ein. Die 80000 Unterzeichner fordern darin Bundesrat und Parlament auf, «. .. zu veranlassen, dass die vom Eidgenös sischen Justiz- und Polizeidepartement verfügten schikanö- sen und realitätsfremden Prüfmethoden für Motorräder auf- gehoben werden. Ausserdem sollen die für 1986 geplanten weiteren Restriktionen, welche praktisch unerfüllbar sind und ein Verbot der Motorräder zur Folge haben könnten, überprüft werden».

  2. In seiner Stellungnahme bezeichnet das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement die Anliegen der Petenten als nicht gerechtfertigt. Das Departement hält unter ande- rem fest, dass die heute geltenden Lärmvorschriften auf eine Motion der nationalrätlichen Kommission, welche die Volks- initiative «gegen Strassenlärm» behandelte, zurückgehen. Die seit dem 1. Oktober 1982 angewendete Lärmmessme- thode berücksichtigt die spezielle Leistungscharakteristik der Motorradmotoren viel besser als die frühere Methode und kann deshalb nicht als «realitätsfremd» bezeichnet wer- den. Die heutigen Lärmvorschriften sind zwar die strengsten der Welt, können aber nicht als «schikanös» angesehen werden, da die Lärmbelästigung durch Motorräder immer wieder zu Klagen aus der Bevölkerung Anlass gibt. Die nochmals herabgesetzten Lärmgrenzwerte für 1986 hat der Bundesrat rechtsgültig erlassen; eine Überprüfung dieser Werte für Motorräder ist nicht beabsichtigt.

Antrag der Kommission

Die Petitions- und Gewährleistungskommission beantragt, von der Petition Kenntnis zu nehmen, ihr aber keine Folge zu geben.

Proposition de la commission

La Commission des pétitions et de l'examen des constitu- tions cantonales propose de prendre acte de la pétition, mais de ne pas lui donner suite.

Zustimmung - Adhésion

83.952 Motion Oehen Tritium. Umweltbelastung Tritium. Nuisances

Wortlaut der Motion vom 15. Dezember 1983

Mit dem Ausbau der Atomtechnologie hat sich der Gehalt des radioaktiven Wasserstoffatoms Tritium in der Atmo- sphäre mindestens um 106 erhöht. Die Bedeutung dieser Tatsache für die Gesundheit unserer Umwelt ist bis heute wenig abgeklärt, bzw. es sind die Erkenntnisse der Öffent- lichkeit kaum zugänglich gemacht worden.

Der Bundesrat wird aufgefordert, die notwendigen For- schungsaufträge zu erteilen bzw. für die Veröffentlichung allfällig vorhandener Erkenntnisse besorgt zu sein.

Texte de la motion du 15 décembre 1983

Du fait du développement de la technologie nucléaire, la teneur dans l'atmosphère en tritium, atome d'hydrogène radioactif, a augmenté d'au moins 106. Jusqu'à présent, on s'est peu préoccupé des effets produits par le tritium sur notre environnement, ou du moins les résultats des recherches dans ce domaine n'ont guère été portés à la connaissance du public.

Le Conseil fédéral est chargé de faire effectuer les études nécessaires ou, si certaines l'ont été, de faire en sorte que les résultats obtenus soient publiés.

Mitunterzeichner - Cosignataires: Grendelmeier, Günter, Hegg, Maeder-Appenzell, Meier-Zürich, Müller-Zürich, Ruf- Bern, Soldini, Weder-Basel (9)

Schriftliche Begründung - Développement par écrit

Seit langem spielt das radioaktive Wasserstoffisotop Tritium in der wissenschaftlichen Forschung als Markierungsele- ment im nichtbiologischen und biologischen Bereich (biolo- gische Forschung, klinische Medizin) eine wichtige Rolle. Da Tritium für thermonukleare Waffen unentbehrlich ist, werden heute grosse Mengen auch für die sogenannte friedliche Forschung produziert. Wie bereits im Motionstext erwähnt, hat sich der Tritiumgehalt in der Atmosphäre mit. dem forcierten Ausbau der Atomtechnologie signifikant erhöht. Nach Meinung von Wissenschaftern sind die daraus resultierenden Gefahren nicht abschätzbar. Man scheint bis heute keine Lösung zu kennen, wie die enormen Mengen Tritium, die in Atomkraftwerken und Wiederaufbereitungs- anlagen entstehen, vernichtet oder besser sicher aufbe- wahrt werden können.

Bis heute scheint es üblich zu sein, gasförmiges Tritium und tritiiertes Wasser aus atomtechnischen Anlagen an die Umwelt abzugeben. Damit kann das Tritium in enzymatisch oder genetisch wichtige Substanzen eingebaut werden. Damit aber besteht zweifellos die Gefahr irreparabler Schä- den, da durch den Zerfall (HWZ 12,3 Jahre) des Atoms die betroffenen Moleküle ihre spezifische biochemische Aktivi- tät verlieren können. Noch schlimmer dürfte es sein, wenn damit die genetische Information verändert wird.

Eine sorgfältige Erforschung des Problemkomplexes und umfassende Würdigung des bereits vorhandenen Wissens drängt sich auf.

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates Rapport écrit du Conseil fédéral

  1. Tritiumquellen

In der Natur kommt Tritium hauptsächlich in der Form von tritiiertem Wasser oder.Wasserdampf vor, in weit geringeren .Mengen auch als Wasserstoffgas oder in organischen Ver- bindungen. Bis etwa 1950, also vor den ersten Wasserstoff- bombenversuchen in der Atmosphäre, war auf der Erde praktisch nur natürliches Tritium vorhanden. Dieses durch

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

«Schweizerischer Beobachter». AHV/IV-Verzugszinsen Schweizerischer Beobachter. Intérêts moratoires de l'AVS/AI

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1984

Année

Anno

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III

Volume

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Sommersession

Session

Session d'été

Sessione

Sessione estiva

Rat

Nationalrat

Conseil

Conseil national

Consiglio

Consiglio nazionale

Sitzung

15

Séance

Seduta

Geschäftsnummer

84.256

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 22.06.1984 - 08:00

Date

Data

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970-971

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20 012 542

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social insurancelate-payment interestpetitionparliamentary competenceoversightadministrative delaylegal amendment