Verwaltungsbehörden 22.06.1984 <td class="metadataCell">20012541</td>
20012541Vpb22.06.1984Originalquelle öffnen →
Pétitions 968 N 22 juin 1984 ren, dass in der Jugendarbeit tätige junge Leute bei der Stellensuche benachteiligt würden, weil der Arbeitgeber weiss, dass er diesen Leuten allenfalls eine zusätzliche Ferienwoche bezahlen muss. Allerdings wäre auch zu prü- fen, ob eine Lösung über die Erwerbsersatzordnung erwo- gen werden könnte, zum Beispiel durch eine Gleichstellung der ausserschulischen Jugendausbildung mit Sportleiter- kursen oder der Jungschützenausbildung. Die Kommission befürchtet auch eine einseitige extreme Politisierung der Jugendarbeit. 5. Die Kommission kann die aufgeworfenen Fragen nicht im Detail prüfen und ersucht um die nötigen Abklärungen. Nachdem die Einführung eines Bildungsurlaubes für Jugendliche vom Bundesrat in die Regierungsrichtlinien aufgenommen wurde, beschloss die Kommission, ihm die Petition zur Überprüfung aller Fragen zu überweisen. Sie weist dabei auf die obgenannten Schwierigkeiten und offe- nen Fragen hin. Als möglichen ersten Schritt sieht sie die Gewährung eines unbezahlten Jugendurlaubes für Jugend- liche und junge Arbeitnehmer, die in ihrer Freizeit in der Jugendarbeit Verantwortung übernehmen. Antrag der Kommission Die Petitions- und Gewährleistungskommission beantragt, die Petition zu überweisen. Proposition de la commission La commission des pétitions et de l'examen des constitu- tions cantonales propose de transmettre la pétition. Leuenberger Moritz: Seit der grossen Amnestiedebatte, die wir 1982 hier geführt haben, ist das der erste jugendpoliti- sche Akt, den wir vollziehen. Zwischen jener Amnestiede- batte und dieser Petition sehe ich einen engen Zusammen- hang. Um den Ton der damaligen Debatte in Erinnerung zu rufen, zitiere ich gerne einige Worte, die im Namen der Fraktionen vorgetragen wurden, zunächst einmal aus dem Votum von Herrn Humbel. Er sagte wörtlich: «Wir müssen ganz besonders heute den Stellenwert der Jugendorganisa- tionen in unserer Gesellschaft höher setzen. Auf diese grosse Bedeutung habe ich schon in der Kommission hinge- wiesen. Wir können ja sehr dankbar sein, dass wir solche Organisationen haben.» Das zum Thema Jugendarbeit. Zum Thema «Dialog» wurden auch einige markante Worte verwendet, so von Herrn Steinegger, der im Namen der freisinnigen Fraktion sprach; er sagte wörtlich : «Nicht durch eine schwächliche Amnestie, sondern durch Engagement sind Zeichen der Versöhnung zu setzen. Wir alle sind aufge- rufen zum Dialog, nicht nur um zu reden, sondern um zuzuhören und auch um Kritik zu ertragen.» Herr Ziegler sagte im Namen der CVP-Fraktion: «Auf der politischen Ebene wurde mit dem Stichwort
Pétitions 970 N 22 juin 1984 eine Idee nicht so schnell verwirklicht werden kann, wie das eigentlich der Fall sein sollte. Das sind meine Ausführungen zum Bericht. Die Kommission hat sich ehrlich bemüht, mit dieser Jugend im Gespräch zu bleiben, und sie hat sich auch ehrlich bemüht, Lösungen aufzuzeigen. Es ist der Wille der Kommission, dass der Bundesrat im Laufe der nächsten vier Jahre unserem Rat eine Vorlage über den Jugendurlaub unterbreitet. Aber wir wollen eine Lösung, die auf sicheren Grundlagen steht. In diesem Sinne bitte ich Sie, diese Petition zu überweisen. Überwiesen - Transmis #ST# 84.256 «Schweizerischer Beobachter». AHV/IV-Verzugszinsen Schweizerischer Beobachter. Intérêts moratoires de I'AVS/AI Herr Fischer-Hägglingen unterbreitet im Namen der Peti- tions- und Gewährleistungskommission den folgenden schriftlichen Bericht: 1. Am 5, September 1983 reichte die Redaktion des «Schweizerischen Beobachters» eine Petition mit folgenden Begehren ein: «1. Der S. N. entstandene Vermögensnachteil im Ausmass von über 10000 Franken, der infolge von Fehlern der Ver- waltung und wegen der Überlastung der Eidgenössischen AHV/IV-Rekurskommission in Lausanne eingetreten ist, soll auf Kosten der Invalidenversicherung durch Vergütung des Zinsverlustes infolge der verspäteten Rentenzahlungen aus- geglichen werden. 2. Die Vorschriften der Sozialversicherungen des Bundes sollen dahingehend ergänzt werden, dass bei verspäteter Ausrichtung von Versicherungsleistungen dem Versicherten entstandene nennenswerte Zinsverluste regelmässig vergü- tet werden.» Zur Begründung des ersten Anliegens führt der Petent aus, Frau N. habe unverschuldet einen Zinsverlust von über 10000 Franken erlitten. Dies in erster Linie, weil die Aus- gleichskasse des Kantons Waadt ihr eine ausserordentliche statt eine ordentliche Rente der IV zugesprochen hat; zwei- tens, weil das gegen die Aufhebung der Rente eingeleitete Beschwerdeverfahren infolge Wegzugs der Versicherten ins Ausland erst im Januar 1981 abgeschlossen werden konnte und somit bis zur Leistung der Nachzahlung (57 148 Fran- ken) ein weiteres Jahr verstrich. Das Eidgenössische Versicherungsgericht stellte sich auf- grund seiner Praxis auf den Standpunkt, für die Ausrichtung eines Zinses an die Versicherte fehle eine Rechtsgrundlage; im Sozialversicherungsrecht sei grundsätzlich keine Zins- zahlung vorgesehen. Es lehnte die Beschwerde von Frau N. ab. Was das zweite Anliegen der Petition betrifft, hält es der «Schweizerische Beobachter» fürstossend und falsch, dass Personen, die Anspruch auf Leistungen der Sozialversiche- rung haben, zu den Folgen der Verzögerungen, Verspätun- gen, Versäumnisse und Fehler der Behörde noch eine «Strafe» auf sich nehmen müssen, indem sie den Zinsverlust für verspätete Rentenauszahlungen tragen müssen. Ander- seits profitiere die Sozialversicherung von dem ihr aus der verspäteten Zahlung der Leistungen entstandenen Zinsge- winn. Es handle sich immerhin um Gewinne, die einige hundert bis Tausende von Franken betragen können. Es handle sich auch nicht nur um Einzelfälle. Die Petition soll verhindern, dass solche Fälle in Zukunft vorkommen. 2. Die Bundesversammlung kann Erlasse und Verfügungen (Entscheide) der Behörden und Amtsstellen weder aufheben noch ändern (Art. 47quater Abs. 4 des Geschäftsverkehrsge- setzes). Auf das erste Anliegen der Petition können deshalb die eidgenössischen Räte nicht eintreten. 3. Zu Punkt 2 der Petition stellt die Kommission folgendes fest: Allgemein gilt für öffentlich-rechtliche Geldforderungen auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage der unge- schriebene Rechtsgrundsatz, dass der Schuldner Verzugs- zinsen zu entrichten hat, wenn er sich mit seiner Leistung im Verzug befindet. Diese Regel gilt indessen nicht ausnahms- los; namentlich in der eidgenössischen Sozialversicherung gilt allgemein das Gegenteil (BGE 95 l 263, mit Hinweis auf EVGE 1960, Seite 94 ff.). In einem Grundsatzurteil vom 4. März 1982 in Sachen Pri- mus (BGE 108 V 13 ff.) hat das EVG diese Rechtsprechung ausdrücklich bestätigt. Das EVG deutet das Fehlen einer gesetzlichen Verzugszinsregelung als qualifiziertes Schwei- gen des Gesetzgebers. Der Hauptgrund für die Verneinung einer Verzugszinspflicht im Sozialversicherungsrecht ergebe sich aus der Rolle, die der Verwaltung zukommt. Sie trete als Vertreterin off enti icher Gewalt auf und sei verpflich- tet, die Leistungsbegehren der Versicherten sorgfältig zu prüfen, was manchmal längere Zeit in Anspruch nehme, und das Recht in objektiver Weise anzuwenden. Wollte man ihr durchwegs Verzugszinsen auferlegen, käme dies einer Bestrafung für die sorgfältige Erfüllung ihrer Aufgaben gleich (BGE 108 V 15). Nach dieser Rechtsprechung besteht also die Pflicht zur Leistung von Verzugszinsen im Sozialversicherungsrecht nur in zwei Fällen: - bei einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage (z. B. Art. 14 Abs. 4 Bst. d AHVG, Art. 3 Abs. 2 IVG, Art. 27 Abs. 2 EOG, Art. 117 Abs. 2 UVV); - bei widerrechtlichen und trölerischen Machenschaften der Verwaltung, wobei aber ein schuldhaftes Verhalten der Verwaltung vorliegen muss (z. B. wiederholte und willkürli- che Weigerung einer Ausgleichskasse, einen von der zuständigen Invalidenversicherungskommission gefassten Beschluss durch Verfügung zu eröffnen und einer Versi- cherten eine Invalidenrente zuzusprechen (BGE 101 V 114). Bei der herrschenden Lehre stösst diese Rechtsprechung auf ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung (Mau- rer, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht l. S. 306 N 688, Grisel, Droit administratif suisse, page 325). Dagegen halten etwa Imboden/Rhinow die Begründung für die Ver- neinung von Verzugszinsen für fragwürdig (Imboden/Rhi- now, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung l. Nr. 31, Seite 188 f.). 4. Die Kommission befürwortet eine Prüfung der bestehen- den Praxis. Sie ist der Meinung, dass insbesondere in Fällen, bei denen seitens einer Behörde Fehler begangen wurden, flexiblere Lösungen zum Tragen kommen sollen. Der Ständerat hat am 23. September 1982 ein Postulat über- wiesen, worin der Bundesrat eingeladen wird, - «im Rahmen der bevorstehenden 10. AHV-Revision eine grundsätzliche Verzinsungspflicht für verspätet ausgerich- tete Leistungen der AH V/l V vorzusehen; - parallel zur Gesetzgebung baldmöglichst zu prüfen, dass und wie die strengen Voraussetzungen für Zinsvergütungen von Leistungen gemildert werden können.» Antrag der Kommission Die Petitions- und Gewährleistungskommission beantragt, a. auf Punkt 1 der Petition nicht einzutreten; b. Punkt 2 der Petition im Sinne des erwähnten Postulates dem Bundesrat zu überweisen; c. den Bericht der Geschäftsprüfungskommission zu über- weisen mit dem Wunsch, das von der Petition aufgeworfene Problem auf dem Wege der Oberaufsicht anzugehen.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Petitionen Pétitions In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1984 Année Anno Band III Volume Volume Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 15 Séance Seduta Geschäftsnummer --- Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 22.06.1984 - 08:00 Date Data Seite 967-970 Page Pagina Ref. No 20 012 541 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.