Verwaltungsbehörden 14.03.1984 80.223
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Parlamentarische Initiative
ges des Obligatoriums mit einem Zuwachs der jährlichen Beiträge von 10 bis 15 Prozent gerechnet werden.
Bei entsprechender Zunahme des Vermögens der Vorsorge- einrichtung und bei unveränderter Anlagepolitik werden voraussichtlich erhebliche Teile der neuen Gelder zusätzlich in Liegenschaftent und Grundstücken investiert werden wol- len. Mit Inkrafttreten des BVG ist demzufolge eine noch weitergehendere Konzentration des Wohneigentums bei den Pensionskassen und damit eine weitere Zunahme des anonymen Wohneigentums zu erwarten.
Diese voraussehbare Entwicklung steht aber in völligem Widerspruch zur Forderung nach einer breiteren Streuung des Wohneigentumes und zur Eigentumsförderung an sich. Besonders paradox an einer solchen Entwicklung ist die Tatsache, dass sich Pensionskassen und Versicherte beim Wohneigentumserwerb künftig gegenseitig noch empfindli- cher, noch stärker konkurrenzieren, was sowohl das Preisni- veau für Eigenheime, Eigentumswohnungen wie auch die Mieten noch mehr in die Höhe treibt. Eine solche unerfreuli- che Entwicklung kann jedoch - wenigstens teilweise - entschärft, abgebremst werden, wenn den versicherten Per- sonen möglichst bald die in den Artikeln 37, 40 und 82 des BVG vorgesehenen Möglichkeiten zum Erwerb privaten Wohneigentums zur Verfügung stehen. Dieser Weg hat den grossen Vorteil, am richtigen Ort den Hebel anzusetzen, weil ja in der Regel die Hauptschwierigkeiten beim Wohneigen- tumserwerb finanzieller Natur sind. Wenn das aus Arbeitge- ber- und Arbeitnehmerbeiträgen im Rahmen des BVG ange- häufte Kapital mindestens teilweise zum Erwerb von Wohn- eigentum der Versicherten nutzbar gemacht werden kann, wird das Finanzierungsproblem bzw. das Anlageproblem wesentlich entschärft. Statt einer unaufhaltsamen weiteren Zusammenballung von riesigen Kapitalmengen bei den Pen- sionskassen könnte eine wesentliche finanzielle Diversifika- tion in die Wege geleitet werden.
Zusammenfassend: Damit die angestrebte Wirkung mit Inkrafttreten der entsprechenden Gesetzesbestimmungen ausgelöst werden kann, müssten die Ausführungsbestim- mungen baldmöglichst bekannt sein. Insbesondere sollten die Arbeiten betreffend das Wohnsparen - eine dieser For- men - zügig vorangetrieben werden. Meines Erachtens sollte bis Herbst 1984 die rechtliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme der genannten Artikel des BVG geschaf- fen sein. Ich zweifle nicht daran, dass insbesondere die interessierten Kreise, primär die Vorsorgeeinrichtungen, aber auch die Banken, bereit sein werden, entsprechende zweckmässige und praktikable Vorsorgemodelle, für das Wohnbausparen zum Beispiel, auszuarbeiten und anzubie- ten. Man muss bei der Zeitplanung berücksichtigen, dass die Kantone ihrerseits die entsprechenden ergänzenden steuerlichen Randbedingungen noch erarbeiten müssen. Auch das braucht seine Zeit.
Deshalb die Fragen an den Bundesrat:
Wann ist mit den noch ausstehenden Ausführungsbe- stimmungen in diesem Sektor des BVG verbindlich zu rech- nen, wie sieht der Zeitplan aus?
Ist der Bundesrat bereit, auch das Wohnbausparen als abzugsberechtigte Vorsorgeform anzuerkennen?
Bundesrat Egli: Für die Durchführung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- vorsorge ist eine ganze Reihe von Vorschriften erforderlich. Wir erachten es als notwendig, dass vorerst jene Vorschrif- ten erlassen werden, die absolute Priorität für das Funktio- nieren des Obligatoriums haben. Es sind dies insbesondere die Bestimmungen über den zu versichernden Personen- kreis, die Behandlung der Eintrittsgeneration, den koordi- nierten Lohn, die Finanzierung, die Freizügigkeits- und Ver- sicherungsleistungen, den Anschluss des Arbeitgebers, die Führung der Alterskonten, die Anlage des Vermögens der Vorsorgeeinrichtungen sowie die Kontrolle. Diese vordring- lichen Vorschriften werden zurzeit ausgearbeitet. Es soll gewährleistet sein, dass für die Betroffenen genügend Zeit 14-S
zur Vorbereitung bleibt bis zur Inkraftsetzung des BVG am 1. Januar 1985.
Ich bitte Sie um Verständnis, Herr Ständerat Stucki, wenn ich hier kein konkretes Datum zu nennen wage. Wir tun aber alles, dass Ihnen genügend Zeit bleibt. Wir haben auch volles Verständnis, dass die Kantone und andere, die sich mit der Einführung des BVG befassen, ihre Zeit brauchen, um auch ihre Dispositionen treffen zu können. Andererseits haben Sie auch Verständnis dafür, dass beim Bund nun eine Unmenge von Vorschriften zu erarbeiten sind, bevor sie erlassen werden können. Auch beim Bund sind wir auf die beschränkten Kräfte angewiesen, die wir eben haben und die Sie uns zugestehen.
Mit dem Abschluss dieser prioritären Arbeiten sind jedoch noch nicht alle Durchführungsfragen gelöst. Zu den noch zu bearbeitenden Themen gehört unter anderem auch das Pro- blem der Wohneigentumsförderung. Sobald wie möglich, voraussichtlich etwa Mitte dieses Jahres, werden die verblei- benden Arbeiten auf Verordnungsebene aufgenommen. Im Rahmen dieser Arbeiten wird auch geprüft werden, in wel- cher Form das Wohnbausparen als abzugsberechtigte Vor- sorgeform anerkannt werden soll.
Stucki: Ich danke Herrn Bundesrat Egli für die Bereitschaft, nun doch zügig weiterzuarbeiten. Ich hoffe, dass sich die Verwaltung mit dem nötigen Elan an diese Arbeit macht, damit wir baldmöglichst über diese Grundlagen verfügen.
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Parlamentarische Initiative Strassenverkehrsgesetz. Wohnquartiere Initiative parlementaire Loi sur la circulation routière. Quartiers d'habitation
Siehe Jahrgang 1983, Seite 660 - Vor année 1983, page 660 Beschluss des Nationalrates vom 5. März 1984 Décision du Conseil national du 5 mars 1984
Differenzen - Divergences
Art. 3 Abs. 4 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 3 al. 4 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Cavelty, Berichterstatter: Die Kommission des Nationalrates und der Nationalrat selbst haben nur noch eine redaktio- nelle Differenz zurückgelassen. Unsere Kommission hat sich damit befasst und beantragt Ihnen, dem Nationalrat zuzu- stimmen und damit diese redaktionelle Differenz zu berei- nigen.
Bundesrat Friedrich: Der Bundesrat schliesst sich den Aus- führungen des Kommissionspräsidenten an. Die Differenz ist ja nur redaktioneller Natur.
Angenommen - Adopté
An den Nationalrat - Au Conseil national
Schluss der.Sitzung um 10.35 Uhr La séance est levée à 10 h 35
O
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Parlamentarische Initiative Strassenverkehrsgesetz. Wohnquartiere Initiative parlementaire Loi sur la circulation routière. Quartiers d'habitation
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Jahr
1984
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Anno
Band
I
Volume
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Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
07
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
80.223
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Numero dell'oggetto
Datum
14.03.1984
Date
Data
Seite
105-105
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Pagina
Ref. No
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