Verwaltungsbehörden 14.03.1984 83.938
20012422Vpb14.03.1984Originalquelle öffnen →
S
103
Interpellation Stucki
83.943 Interpellation Bührer Eidgenössische Kommission für Behindertenfragen Commission fédérale pour les handicapés
Wortlaut der Interpellation vom 14. Dezember 1983
Im Laufe des Jahres 1981, dem UNO-Jahr des Behinderten, ist der Ruf nach einer eidgenössischen Kommission für Behindertenfragen laut geworden.
Ich frage den Bundesrat an, ob er die Schaffung einer solchen Kommission geprüft hat, wie weit gegebenenfalls die Vorarbeiten gediehen sind und ob bereits Vorstellungen über Zusammensetzung, Organisation und Arbeitsweise einer derartigen Kommission entwickelt worden sind.
Texte de l'interpellation du 14 décembre 1983
En 1981, que l'ONU a déclaré année des handicapés, un appel public a été lancé en vue de créer une Commission fédérale pour les handicapés.
Je demande au Conseil fédéral s'il a déjà étudié le projet de création d'une telle commission. Dans l'affirmative, où en sont les travaux préparatoires? Est-ce que des propositions ont déjà été faites au sujet de la composition, de l'organisa- tion et de la méthode de travail de cette commission?
Mitunterzeichner - Cosignataires: Belser, Meylan, Miville, Piller, Weber (5)
Frau Bührer: Im Laufe des Jahres 1981, dem UNO-Jahr des Behinderten, ist von seiten der im Aktionskomitee für das Jahr des Behinderten zusammengefassten rund 60 Organi- sationen das Postulat aufgestellt worden, es solle eine eid- genössische Kommission für Behindertenfragen gebildet werden. Dieses Postulat ist nicht zuletzt deshalb entstanden, weil die Behinderten und ihre Vertreter die Bedeutung der Arbeiten anderer eidgenössischer Kommissionen, wie derje- nigen für Frauenfragen, für Jugendfragen, für Ausländerfra- gen, für die Diskussion der in jenen Bereichen anstehenden Fragen erkannt haben.
Auch wenn die Vorstellungen im einzelnen; was die Zusam- mensetzung, die Organisation und Arbeitsweise der Kom- mission betrifft, recht weit auseinandergehen, in der Beja- hung der Notwendigkeit und bezüglich der Stossrichtung der Kommissionsarbeit herrscht Einigkeit. Diese Kommis- sion hätte die Nachteile der enormen Zersplitterung im Behindertenwesen aufzufangen und die grundlegenden Probleme der Behinderten zu bearbeiten. Zentrale Thematik müsste die Integration der Behinderten in unserer Gesell- schaft sein. Wir sind heute von einer Integration weit entfernt, ja, es fehlen sogar bei einer grossen Zahl von Behinderten die materiellen Voraussetzungen dazu.
IV-Rentner, die in Armut leben, sind nicht in der Lage, am sozialen und kulturellen Leben teilzunehmen. Die Lage der IV-Rentner müsste dringend untersucht und dargestellt wer- den. Die Anzeichen mehren sich, dass die IV-Rentner durch die Maschen unseres sozialen Netzes fallen. Die Kommis- sion für Behindertenfragen könnte zum Beispiel Entschei- dungsgrundlagen bereitstellen zuhanden der AHV/IV-Kom- mission. Diese - zugegeben wichtigen - materiellen Fragen müssten aber in einen grösseren Zusammenhang gestellt werden. Die materielle Sicherheit ist nur eine der Vorausset- zungen für die Teilnahme der Behinderten am Leben unse- rer Gesellschaft. Auch behinderte Menschen leben nicht vom Brot allein.
Die Diskussion rund um diese eidgenössische Kommission für Behindertenfragen ist in der Öffentlichkeit nie mehr abgebrochen. Ich werte dies als Zeichen dafür, dass die Notwendigkeit bejaht und die Möglichkeiten einer solchen Kommission positiv beurteilt werden. Es ist festzustellen,
dass im Kreise der Betroffenen mehr und mehr eine gewisse Ungeduld spürbar wird. Es scheint, dass man sich da und dort die Frage stellt, ob wohl das Eis, das während des Jahres des Behinderten so erfreulich und sichtbar aufgebro- chen wurde, sich langsam in aller Stille wieder zu Packeis verfestigt. Ich verspürte die Sorge, die sich in dieser Unge- duld manifestiert, in zahlreichen Kontakten mit Behinderten. Diese Ungeduld ist eine Ungeduld des Herzens. Ich habe mich von ihr anrühren lassen und diese Interpellation einge- reicht. Ich weiss, dass die Antwort des Departementsvorste- hers bei den Betroffenen und bei den Organisationen auf grösstes Interesse stossen wird, und ich danke ihm jetzt schon dafür.
Bundesrat Egli: Mitte Januar dieses Jahres ist dem Bundes- rat namens einer grossen Zahl von Organisationen der Behindertenhilfe und -Selbsthilfe eine Eingabe eingereicht worden, in der der Bundesrat ersucht wird, eine eidgenössi- sche Kommission für Behindertenfragen zu schaffen. Der Bundesrat hatte sich bereits im Jahre 1976 mit einem gleich- lautenden Begehren zu befassen. Er sprach sich damals gegen die Schaffung einer solchen Kommission aus, und zwar mit der Begründung, es sei nicht Aufgabe einer staatli- chen Kommission, bestimmten Bevölkerungsgruppen eine besondere Plattform für die Verteidigung ihrer Rechte und ihrer Interessen zu verschaffen. Inzwischen hat sich die Ausgangslage insofern geändert, als seither eidgenössische Kommissionen ins Leben gerufen worden sind, die gerade der Vertretung spezifischer Gruppeninteressen gewidmet sind. Ich erinnere an die eidgenössische Kommission für Frauenfragen, an die Kommission für Jugendfragen und eventuell noch weitere.
Obwohl allgemein bezüglich der Schaffung neuer, perma- nenter Kommissionen Zurückhaltung geboten ist und obwohl angesichts der grossen Zahl von Invalidenorganisa- tionen die personelle Besetzung dieser Kommissionen noch einige Umtriebe und Querelen verursachen wird, ist der Bundesrat bereit, das Begehren nach Schaffung einer eid- genössischen Kommission für Behindertenfragen erneut zu prüfen. Eine definitive Entscheidung kann er jedoch erst nach Klärung der personellen und finanziellen Konsequen- zen treffen. Ich darf dieser schriftlichen Antwort des Bun- desrates noch beifügen, Frau Bührer, dass ich in meinem Departement bereits Weisung erteilt habe, die Vorarbeiten für die Schaffung dieser Kommissionen zu beginnen, obwohl - ich möchte Ihnen das jetzt auch noch sagen - mein Departement bereits schon mit etwa 120 Kommissio- nen gesegnet ist, die ich zu betreuen habe. Sie verstehen deshalb unsere Zurückhaltung. Trotzdem prüfen wir die Frage und werden Ihnen zu gegebener Zeit Bescheid geben.
Frau Bührer: Ich danke dem Departementsvorsteher für die positive Stellungnahme. Ich bin von der Antwort des Bun- desrates befriedigt.
83.938 Interpellation Stucki Berufliche Vorsorge. Wohneigentumsförderung Prévoyance professionnelle. Encouragement de l'accession à la propriété de logements
Wortlaut der Interpellation vom 13. Dezember 1983
Gemäss Artikel 37 Absatz 4 BVG kann der Versicherte einen Teil der Altersleistungen in Form einer Kapitalabfindung verlangen, soweit er das Kapital zum Erwerb von Wohnei- gentum zum Eigenbedarf oder zur Amortisation von Hypo-
E
14 mars 1984
104
Interpellation Stucki
thekardarlehen verwendet. In ähnlicher Weise hat er gemäss Artikel 40 Absatz 1 BVG die Möglichkeit, vor dem Erreichen des Rücktrittalters den Anspruch auf Altersleistungen zum Erwerb von Wohneigentum für den eigenen Bedarf und zum Aufschub der Amortisation von darauf lastenden Hypothe- kardarlehen zu verpfänden. Gemäss Artikel 82 Absatz 1 BVG können auch Beiträge für weitere, ausschliesslich und unwi- derruflich der beruflichen Vorsorge dienende, anerkannte Vorsorgeformen bei den direkten Steuern zum Abzug gebracht werden. Als eine Form wurde auch das Wohnbau- sparen vorgesehen. In allen Fällen ist die Regelung der Einzelheiten dem Bundesrat übertragen. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wurde vom Bundesrat für die Artikel 37 und 40 BVG auf 1. Januar 1985, für Artikel 82 auf den 1. Januar 1987 festgesetzt (Art. 1 der VO vom 29. Juni 1983).
Im Rahmen der beruflichen Vorsorge soil somit auch das Wohneigentum gefördert werden. Leider sind zurzeit noch keine entsprechenden Ausführungsvorschriften des Bun- desrates bekannt. Es ist indessen für die Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an das BVG und die Gesetzge- bung auf dem Gebiete der Wohneigentumsförderung der Kantone wichtig und dringend, dass Klarheit besteht über die konkrete Ausgestaltung der Wohneigentumsförderung mittels BVG.
Ich stelle deshalb dem Bundesrat folgende Fragen:
Auf welchem Stand sind die Ausführungsbestimmungen zu den Artikeln 37, 40 und 82 BVG? Werden sie so rechtzei- tig erlassen, dass sie die angestrebte Wirkung sofort mit Inkrafttreten dieser Gesetzesbestimmungen auslösen können?
Ist der Bundesrat bereit, auch das Wohnbausparen als abzugsberechtigende Vorsorgeform anzuerkennen?
Texte de l'interpellation du 13 décembre 1983
Selon l'article 37, 4e alinéa, de la loi fédérale sur la pré- voyance professionnelle vieillesse, survivants et invalidité (LPP), l'assuré peut exiger une prestation partielle de vieil- lesse en capital, à la condition qu'il utilise ce capital pour acquérir la propriété d'un logement servant à ses propres besoins ou pour amortir une dette hypothécaire. De manière analogue, il existe la possibilité, selon l'article 40, 1er alinéa, LPP, de mettre en gage, avant d'atteindre l'âge de la retraite, le droit aux prestations de vieillesse en vue d'acquérir la propriété d'un logement pour ses propres besoins, ou de retarder l'amortissement d'une dette hypothécaire grevant un tel logement. Conformément à l'article 82, 1er alinéa, LPP, on peut également déduire des impôts directs les cotisa- tions affectées exclusivement et irrévocablement à d'autres formes reconnues de prévoyance assimilées à la prévoyance professionnelle. Les économies visant à la construction d'un logement constituent l'une de ces formes. Dans tous les cas, la réglementation des détails incombe au Conseil fédéral. L'entrée en vigueur des articles 37 et 40 LPP a été fixée au 1er janvier 1985 et de l'article 82 au 1er janvier 1987 par le Conseil fédéral (art. 1er de l'ordonnance du 29 juin 1983).
Ainsi, l'accession à la propriété de logements doit être également encouragée dans le cadre de la prévoyance pro- fessionnelle. Malheureusement, le Conseil fédéral ne sem- ble pas avoir jusqu'ici édicté des dispositions d'exécution. Il est cependant important et urgent, pour les législations cantonales en matière d'encouragement de l'accession à la propriété de logements e: en vue de l'adaptation de ces législations à la LPP, que la situation soit claire quant à la forme concrète que la LPP doit donner à cet encourage- ment.
C'est pourquoi je pose au Conseil fédéral les questions suivantes:
A quoi en sont les dispositions d'exécution relatives aux articles 37, 40 et 82 LPP? Seront-elles édictées assez tôt pour qu'elles puissent sortir l'effet désiré au moment même de l'entrée en vigueur de ces dispositions ?
Le Conseil fédéral est-il prêt à considérer aussi les écono- mies visant à la construction d'un logement comme une forme de prévoyance connant droit à des déductions?
Mitunterzeichner - Cosignataires: Andermatt, Arnold, Bin- der, Bürgi, Gerber, Hefti, Jagmetti, Kündig, Letsch, Matossi, Steiner (11)
Stucki: Mit meiner Interpellation ersuche ich den Bundesrat, zu verschiedenen Fragen in Zusammenhang mit der Inkraft- setzung des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge Stellung zu nehmen. Obwohl seinerzeit diese Inkraftsetzung - vielleicht mit Ausnahme von einigen steuerrechtlichen Bestimmungen - um ein Jahr, d. h. auf den 1. Januar 1985, verschoben wurde, sind Kantone und Versicherungskassen deshalb etwas in Sorge, weil die für eine zeitgerechte und ordnungsgemässe Realisierung notwendigen Ausführungs- vorschriften erst teilweise bekannt sind. Damit wird die Zeit, die uns zur Verfügung steht, natürlich mit jedem Monat noch knapper.
Es sind zweifellos noch recht schwierige Probleme zu lösen. Das zeigt sich offenbar im Zusammenhang mit der soge- nannten Verordnung 2, bei der es um die für die Vorsorge- einrichtungen wesentlichen materiellen Bestimmungen geht, wie zum Beispiel Präzisierungen über den versicherten Personenkreis, Definition des koordinierten Lohnes, Füh- rung der Alterskonten, finanzielle Sicherheit und Ver- mögensanlage und anderes mehr. Dem Vernehmen nach sollen diese Ausführungsbestimmungen noch vor den Som- merferien herauskommen, während andere noch längere Zeit in Bearbeitung sein werden.
Das mit dieser Interpellation anvisierte Problem bezieht sich auf die künftig vom BVG angebotenen Möglichkeiten der Wohneigentumsförderung, zu dem offenbar erst Ansatz- punkte für Ausführungsvorschriften vorhanden sein sollen. Meines Erachtens muss aber gerade hier zügig weitergear- beitet werden, weil wir die Gelegenheit einer breiten und zusätzlichen Wohneigentumsförderung, welche mit dem BVG angeboten ist, ohne Zeitverzug nutzen sollten. Die Gründe dafür liegen in verschiedenen Richtungen.
Zum ersten: Wir haben alle Ursache, das Wohneigentum in unserem Land mit allen Mitteln zusätzlich zu fördern. Im Vergleich etwa zu anderen europäischen Ländern, wie zum Beispiel Italien mit 51 Prozent, Spanien mit 64 Prozent Wohneigentumsanteil oder auch den USA mit 53 Prozent, liegt die Schweiz weit zurück und steht allein auf weiter Flur da, mit durchschnittlich 30 Prozent. Noch schlechter als der eidgenössische Durchschnitt zeigen sich die Verhältnisse in den Agglomerationskantonen, in unserem Kanton Zürich zum Beispiel mit einem Wohneigentumsanteil von 19,7 Pro- zent (Stadt Zürich 8,7 Prozent). Dass die Eigentumsförde- rung staatspolitisch erwünscht und angesichts dieser Zah- len dringend notwendig ist, dürfte kaum bestritten sein. Die Bewahrung einer freiheitlichen Bodenrechtsordnung setzt eine breite Streuung von selbstgenutztem Grund- und Wohneigentum voraus.
Ein zweiter Grund, dass die Möglichkeiten des BVG nun doch möglichst bald genutzt werden sollten, liegt darin: Die Zusammenballung von Geldern in den Pensionskassen erfährt durch das Obligatorium der Berufsvorsorge, der zweiten Säule, eine neue Ste:gerung und löst einen erneu- ten Druck auf alle Anlageformen und Anlagemöglichkeiten aus. Gemäss den neuesten Erhebungen des Bundesamtes für Statistik für das Rechnungsjahr 1981 entrichteten die Versicherten und ihre Arbeitgeber damals jährliche Beiträge von rund 10,4 Milliarden Franken. Davon entfielen rund 3,8 Milliarden auf Arbeitnehmer und 6,6 Milliarden, also unge- fähr zwei Drittel, auf Arbeitgeberbeiträge. Von den gesamten Kapitalanlagen der Vorsorgeeinrichtungen von rund 95 Mil- liarden Franken - heute werden es schätzungsweise etwa 110 Milliarden sein - entfiel Ende 1981 ein Anteil von rund 18,4 Prozent oder rund 17,3 Milliarden auf Liegenschaften und Grundstücke. Man muss dabei berücksichtigen, dass die Lücke der noch nicht versicherten Personen, welche vollständig neu vom Obligatorium erfasst werden, ungefähr 20 bis 25 Prozent der versicherten Personen betrug. Nach Inkrafttreten des BVG - also ab 1. Januar 1985 - kann aufgrund der verfügbaren Angaben im Bereich des Umfan-
S
105
Parlamentarische Initiative
ges des Obligatoriums mit einem Zuwachs der jährlichen Beiträge von 10 bis 15 Prozent gerechnet werden.
Bei entsprechender Zunahme des Vermögens der Vorsorge- einrichtung und bei unveränderter Anlagepolitik werden voraussichtlich erhebliche Teile der neuen Gelder zusätzlich in Liegenschaftent und Grundstücken investiert werden wol- len. Mit Inkrafttreten des BVG ist demzufolge eine noch weitergehendere Konzentration des Wohneigentums bei den Pensionskassen und damit eine weitere Zunahme des anonymen Wohneigentums zu erwarten.
Diese voraussehbare Entwicklung steht aber in völligem Widerspruch zur Forderung nach einer breiteren Streuung des Wohneigentumes und zur Eigentumsförderung an sich. Besonders paradox an einer solchen Entwicklung ist die Tatsache, dass sich Pensionskassen und Versicherte beim Wohneigentumserwerb künftig gegenseitig noch empfindli- cher, noch stärker konkurrenzieren, was sowohl das Preisni- veau für Eigenheime, Eigentumswohnungen wie auch die Mieten noch mehr in die Höhe treibt. Eine solche unerfreuli- che Entwicklung kann jedoch - wenigstens teilweise - entschärft, abgebremst werden, wenn den versicherten Per- sonen möglichst bald die in den Artikeln 37, 40 und 82 des BVG vorgesehenen Möglichkeiten zum Erwerb privaten Wohneigentums zur Verfügung stehen. Dieser Weg hat den grossen Vorteil, am richtigen Ort den Hebel anzusetzen, weil ja in der Regel die Hauptschwierigkeiten beim Wohneigen- tumserwerb finanzieller Natur sind. Wenn das aus Arbeitge- ber- und Arbeitnehmerbeiträgen im Rahmen des BVG ange- häufte Kapital mindestens teilweise zum Erwerb von Wohn- eigentum der Versicherten nutzbar gemacht werden kann, wird das Finanzierungsproblem bzw. das Anlageproblem wesentlich entschärft. Statt einer unaufhaltsamen weiteren Zusammenballung von riesigen Kapitalmengen bei den Pen- sionskassen könnte eine wesentliche finanzielle Diversifika- tion in die Wege geleitet werden.
Zusammenfassend: Damit die angestrebte Wirkung mit Inkrafttreten der entsprechenden Gesetzesbestimmungen ausgelöst werden kann, müssten die Ausführungsbestim- mungen baldmöglichst bekannt sein. Insbesondere sollten die Arbeiten betreffend das Wohnsparen - eine dieser For- men - zügig vorangetrieben werden. Meines Erachtens sollte bis Herbst 1984 die rechtliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme der genannten Artikel des BVG geschaf- fen sein. Ich zweifle nicht daran, dass insbesondere die interessierten Kreise, primär die Vorsorgeeinrichtungen, aber auch die Banken, bereit sein werden, entsprechende zweckmässige und praktikable Vorsorgemodelle, für das Wohnbausparen zum Beispiel, auszuarbeiten und anzubie- ten. Man muss bei der Zeitplanung berücksichtigen, dass die Kantone ihrerseits die entsprechenden ergänzenden steuerlichen Randbedingungen noch erarbeiten müssen. Auch das braucht seine Zeit.
Deshalb die Fragen an den Bundesrat:
Wann ist mit den noch ausstehenden Ausführungsbe- stimmungen in diesem Sektor des BVG verbindlich zu rech- nen, wie sieht der Zeitplan aus?
Ist der Bundesrat bereit, auch das Wohnbausparen als abzugsberechtigte Vorsorgeform anzuerkennen?
Bundesrat Egli: Für die Durchführung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- vorsorge ist eine ganze Reihe von Vorschriften erforderlich. Wir erachten es als notwendig, dass vorerst jene Vorschrif- ten erlassen werden, die absolute Priorität für das Funktio- nieren des Obligatoriums haben. Es sind dies insbesondere die Bestimmungen über den zu versichernden Personen- kreis, die Behandlung der Eintrittsgeneration, den koordi- nierten Lohn, die Finanzierung, die Freizügigkeits- und Ver- sicherungsleistungen, den Anschluss des Arbeitgebers, die Führung der Alterskonten, die Anlage des Vermögens der Vorsorgeeinrichtungen sowie die Kontrolle. Diese vordring- lichen Vorschriften werden zurzeit ausgearbeitet. Es soll gewährleistet sein, dass für die Betroffenen genügend Zeit 14-S
zur Vorbereitung bleibt bis zur Inkraftsetzung des BVG am 1. Januar 1985.
Ich bitte Sie um Verständnis, Herr Ständerat Stucki, wenn ich hier kein konkretes Datum zu nennen wage. Wir tun aber alles, dass Ihnen genügend Zeit bleibt. Wir haben auch volles Verständnis, dass die Kantone und andere, die sich mit der Einführung des BVG befassen, ihre Zeit brauchen, um auch ihre Dispositionen treffen zu können. Andererseits haben Sie auch Verständnis dafür, dass beim Bund nun eine Unmenge von Vorschriften zu erarbeiten sind, bevor sie erlassen werden können. Auch beim Bund sind wir auf die beschränkten Kräfte angewiesen, die wir eben haben und die Sie uns zugestehen.
Mit dem Abschluss dieser prioritären Arbeiten sind jedoch noch nicht alle Durchführungsfragen gelöst. Zu den noch zu bearbeitenden Themen gehört unter anderem auch das Pro- blem der Wohneigentumsförderung. Sobald wie möglich, voraussichtlich etwa Mitte dieses Jahres, werden die verblei- benden Arbeiten auf Verordnungsebene aufgenommen. Im Rahmen dieser Arbeiten wird auch geprüft werden, in wel- cher Form das Wohnbausparen als abzugsberechtigte Vor- sorgeform anerkannt werden soll.
Stucki: Ich danke Herrn Bundesrat Egli für die Bereitschaft, nun doch zügig weiterzuarbeiten. Ich hoffe, dass sich die Verwaltung mit dem nötigen Elan an diese Arbeit macht, damit wir baldmöglichst über diese Grundlagen verfügen.
80.223
Parlamentarische Initiative Strassenverkehrsgesetz. Wohnquartiere Initiative parlementaire Loi sur la circulation routière. Quartiers d'habitation
Siehe Jahrgang 1983, Seite 660 - Vor année 1983, page 660 Beschluss des Nationalrates vom 5. März 1984 Décision du Conseil national du 5 mars 1984
Differenzen - Divergences
Art. 3 Abs. 4 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 3 al. 4 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Cavelty, Berichterstatter: Die Kommission des Nationalrates und der Nationalrat selbst haben nur noch eine redaktio- nelle Differenz zurückgelassen. Unsere Kommission hat sich damit befasst und beantragt Ihnen, dem Nationalrat zuzu- stimmen und damit diese redaktionelle Differenz zu berei- nigen.
Bundesrat Friedrich: Der Bundesrat schliesst sich den Aus- führungen des Kommissionspräsidenten an. Die Differenz ist ja nur redaktioneller Natur.
Angenommen - Adopté
An den Nationalrat - Au Conseil national
Schluss der.Sitzung um 10.35 Uhr La séance est levée à 10 h 35
O
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Interpellation Stucki Berufliche Vorsorge. Wohneigentumsförderung Interpellation Stucki Prévoyance professionnelle. Encouragement de l'accession à la propriété de logements
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1984
Année
Anno
Band
I
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
07
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
83.938
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
14.03.1984
Date
Data
Seite
103-105
Page
Pagina
Ref. No
20 012 422
Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.