Verwaltungsbehörden 22.03.1984 83.575
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N 22 mars 1984
390
Motion Renschler
83.575 Postulat Graf Waffenloser Dienst - Service militaire non armé
Le président: M. Graf, qui a dû s'absenter, m'a communiqué qu'il accepte la décision du Conseil fédéral. Le postulat est donc rejeté.
Abgelehnt - Rejeté
Text des Postulates vom 26. September 1983
Der Bundesrat wird eingeladen, die Frage zu prüfen, ob für jene Dienstpflichtigen, die einen Dienst mit der Waffe ableh- nen, spezielle Rekrutenschulen zur Ausbildung für unbe- waffnete Dienstleistungen durchgeführt werden könnten, so dass es diesen Dienstpflichtigen später möglich wäre, ihre Dienstpflicht bei Truppeneinheiten oder Stäben im Rahmen der normalen Wiederholungskurse zu erfüllen.
Texte du postulat du 26 septembre 1983
Le Conseil fédéral est invité à examiner la possibilité de créer, à l'intention des personnes astreintes au service mili- taire qui refusent le port d'armes, des écoles de recrues spéciales qui leur assureraient une formation leur permet- tant d'accomplir des services non armés; ils pourraient ainsi remplir par la suite leurs obligations militaires au sein d'unités de la troupe ou d'états-majors dans le cadre de cours de répétition normaux
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Der Interpellant verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort.
Schriftliche Stellungnahme c'es Bundesrates Rapport écrit du Conseil fédéral
Gemäss Verordnung des Bundesrates vom 24. Juni 1981 über den waffenlosen Militärdienst aus Gewissensgründen werden Unbewaffnete in der Regel in den Sanitäts- oder den Luftschutztruppen eingeteilt. Dementsprechend absolvieren sie auch die Rekrutenschulen dieser Truppengattungen. Diese Regelung hat sich bewährt.
Der Vorschlag, für Dienstpflichtige, die den Dienst mit der Waffe ablehnen, besondere Rekrutenschulen durchzufüh- ren und sie erst nachher einer bestimmten Truppengattung zuzuweisen, muss abgelehnt werden, und zwar aus folgen- den Gründen:
Die Ausbildung der Rekruten hat sich in erster Linie nach den Bedürfnissen der Armee und der einzelnen Truppengat- tungen zu richten. Der Einsatz von Waffenlosen bei der Truppe wäre kaum gewährleistet, wenn diese in einer Rekru- tenschule ausgebildet würden, in der nicht die für diese Truppe spezifische Grundausbildung vermittelt wird.
Das Zusammenfassen von Waffenlosen in besonderen For- mationen hat sich bei den Sanitäts- und Luftschutztruppen, wo entsprechende Versuche gemacht wurden, nicht bewährt und sich ungünstig auf eine zielgerichtete Ausbil- dung ausgewirkt. Bei der Truppe müssen deshalb Waffen- lose zusammen mit Waffentragenden in denselben Forma- tionen eingeteilt werden. Es ist nicht einzusehen, weshalb dies nicht auch weiterhin in den Rekrutenschulen möglich sein sollte.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass für allfällige beson- dere Rekrutenschulen für Waffenlose weder Ausbildungsan- lagen, noch das erforderliche Ausbildungspersonal zur Ver- fügung stehen.
Im Hinblick auf eine verbesserte Differenzierung der Dienst- tauglichkeit, die gegenwärtig studiert wird, soll vermehrt auf Waffenlose Rücksicht genommen werden. Besondere Rekrutenschulen und Truppenkurse für diese Kategorie von Armeeangehörigen können aber aus den angeführten Gründen nicht in Frage kommen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat empfiehlt, das Postulat abzulehnen.
83.588 Motion Renschler Berufsfeuerwehrleute. Befreiung vom Militärdienst Sapeurs-pompiers professionnels. Exemption du service militaire
Wortlaut der Motion vom 5. Oktober 1983
Der Bundesrat wird ersucht, Artikel 13 des Bundesgesetzes über die Militärorganisation in dem Sinne zu ändern, dass das Personal der Berufsfeuerwehrleute analog den Angehö- rigen der organisierten Polizeikorps vom Militärdienst befreit wird.
Texte de la motion du 5 octobre 1983
Le Conseil fédéral est chargé de modifier l'article 13 de l'Organisation militaire de la Suisse de telle sorte que les sapeurs-pompiers professionnels soient exemptés du ser- vice militaire au même titre que les agents des corps de police organisés.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Bratschi, Braunschweig, Chopard, Eggli, (Merz), Reimann, (Rothen), Stappung, Uch- tenhagen, Zehnder (10)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Die Angehörigen der Berufsfeuerwehr sind gemäss Verord- nung vom 8. Juli 1981 vom aktiven Dienst dispensiert, müs- sen aber den Instruktionsdienst uneingeschränkt leisten. Diese Regelung war schon wiederholt Anlass von Kritik, vor allem dann, wenn die meist schon knappen Personalbe- stände wegen Militärdienst weiter reduziert werden und die Aufrechterhaltung des permanenten Feuerwehrdienstes in Frage gestellt wird. Es macht auch wenig Sinn, dass das Personal der Berufsfeuerwehren Militärdienst leisten muss, aber im Ernstfall seinen militärischen Einheiten nicht zur Verfügung steht, da es - wie erwähnt - vom aktiven Dienst dispensiert ist. Dadurch entstehen dem Militär und den Gemeinden mit Berufsfeuerwehren unnötige Kosten und organisatorische Probleme. Besonders stossend wird von den Angehörigen der Berufsfeuerwehren empfunden, dass sie nicht gleich behandelt werden wie die Angehörigen der Polizeikorps, obwohl die Berufsfeuerwehren einen in der Bedeutung für die Bevölkerung gleichwertigen öffentlichen Dienst verrichten.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates Rapport écrit du Conseil fédéral
Gemäss Bundesgesetz über die Militärorganisation ist die Wehrpflicht durch persönliche Dienstleistung in der Armee zu leisten. Wer die Wehrpflicht nicht durch persönliche Dienstleistung erfüllt, hat den Militärpflichtersatz zu be- zahlen.
In Artikel 13 des Bundesgesetzes über die Militärorganisa- tion ist abschliessend geregelt, wer während der Dauer seines Amtes oder seiner Anstellung keinen Militärdienst zu leisten hat. Das Bundesgesetz über den Militärpflichtersatz in seiner Fassung vom 22. Juni 1979 befreit diese Personen- und Berufsgruppen gleichzeitig vom Militärpflichtersatz; sie erfüllen die Wehrpflicht mit ihrer beruflichen Tätigkeit.
Die Angehörigen der Berufsfeuerwehren - solche bestehen in den Städten Zürich, Bern, Lausanne, Basel, St. Gallen
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Postulat Graf Waffenloser Dienst Postulat Graf Service militaire non armé
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Dans
In
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Jahr
1984
Année
Anno
Band
I
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
15
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 83.575
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
22.03.1984 - 15:00
Date
Data
Seite
390-390
Page
Pagina
Ref. No
20 012 303
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