Verwaltungsbehörden 20.03.1984 83.059
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Volksinitiative
die Motion Binder im Zusammenhang mit dem Einbezug des Parlamentes in die politische Planung.
Es ist eine Anomalie und wohl einzig unter den echten Parlamenten dieser Welt, dass wir uns unsere engsten Mitar- beiter durch die Regierung zuweisen lassen.
Wie könnte nun dieses Selbstbestimmungsrecht der Räte für die Ernennung der Chefs der Parlamentsdienste und der Sekretäre der Geschäftsprüfungskommissionen und der Finanzkommissionen ausgestaltet werden? - Ich gehe zurück auf die Bundesverfassung Artikel 85 Ziffer 4. Dem- nach kann das Parlament auf dem Wege der Gesetzgebung die Vornahme - und ich betone - die Bestätigung von Wahlen der Bundesversammlung übertragen. Das bedeutet also, dass jedenfalls keine Verfassungsänderung notwendig ist. Die bundesrätliche Antwort sieht da offenbar ein Phantom.
Wie könnte das Problem praktisch gelöst werden? - Vorab kann die Erhebung, zum Beispiel des Generalsekretärs zur Magistratsperson, vermieden werden, indem dessen Wahl nicht durch die Bundesversammlung erfolgen muss. Das- selbe gilt auch für die anderen Sekretäre der beiden wichtig- sten Kommissionen.
Ich stelle mir vor, dass zum Beispiel für den Generalsekretär die Büros der beiden Räte gemeinsam oder getrennt und für die anderen Sekretäre die betreffenden Kommissionen die Wahlen vornehmen, entweder endgültig oder unter Vorbe- halt der Bestätigung durch die beiden Räte. Eine solche Bestätigung ist ja in der Verfassung schon ausdrücklich vorgesehen. Dazu genügt eine einfache Ergänzung des Geschäftsverkehrsgesetzes und der beiden Geschäftsregle- mente. Also: wo ein Wille ist, da ist auch ein Weg.
Der Bundesrat hat denn auch eine gewisse Bereitschaft zur Lösung des Problems gezeigt. Ich sehe von der Schaffung neuer Magistratspersonen ab. Es besteht kein Grund, den Vorstoss als Postulat zu schubladisieren.
Herr Bundespräsident, überlassen Sie der Parlamentsküche, ihre Köche selbst zu bestimmen! Meine Damen und Herren, Sie ersuche ich, sich auf das Recht des Parlamentes zu besinnen und der Motion zuzustimmen.
Bundespräsident Schlumpf: Der Bundesrat hat am 15. Sep- tember 1982 zur Motion schriftlich Stellung bezogen. Die Antwort wurde Ihnen ausgeteilt. Sie haben Sie zweifellos gestern oder heute wieder gelesen. Ich kann im Sinne einer Rationalisierung des Parlamentsbetriebes davon absehen, den Inhalt wiederzugeben. Ich rufe Ihnen lediglich in Erinne- rung, dass der Bundesrat beantragt, die Motion in Form eines Postulates zu überweisen.
Ich möchte Ihnen nur die hauptsächlichen Argumente in Erinnerung rufen, die den Bundesrat zu dieser Stellung- nahme geführt haben.
Einmal zur Wahlkompetenz für den Generalsekretär. Herr Nationalrat Zbinden, der Bundesrat anerkennt wie Sie die Bedeutung des Parlamentes. Wie könnte er auch anders, er ist ja mit Ihnen auf die Bundesverfassung verpflichtet, und dort ist diese Stellung festgeschrieben. Aber in der gleichen Bundesverfassung ist auch die Stellung des Bundeskanzlers und des Sekretariates der Bundesversammlung festge- schrieben. Und unsere Bundesverfassung ist unteilbar; sie ist nicht selektiv anwendbar, sondern nur global. Genau aus diesem Grunde, weil ohne Änderung der Bundesverfassung, von Artikel 105 Absatz 1 BV, eine Wahl des Generalsekretärs durch die Bundesversammlung nicht zulässig wäre, hat die nationalrätliche Kommission im Jahre 1970 einen dahinge- henden Vorstoss abgelehnt. Es stehen bedeutendere Juri- sten als ich dieser Auffassung zu Gevatter, nämlich Herr Ständerat Aubert. Sein «Droit constitutionnel» sagt ganz klar, dass es ohne Revision von Artikel 105 Absatz 1 der Bundesverfassung nicht zulässig wäre, die Bundesver- sammlung als Wahlbehörde für den Generalsekretär einzu- setzen. Im Artikel 105 der Bundesverfassung ist geregelt, dass eine Bundeskanzlei, welcher ein Kanzler vorsteht, die Kanzleigeschäfte der Bundesversammlung besorgt. Das Sekretariat ist also in die Bundeskanzlei eingegliedert; der
Generalsekretär ist - anders als der Bundeskanzler - nicht in der Stellung einer Magistratsperson.
Die Bedenken rechtlicher Natur in bezug auf das Wahlorgan für den Generalsekretär sind verständlich. Dabei soll die wesentliche Funktion dieses Parlamentsmitarbeiters keines- wegs verkannt werden.
Wer soil die wesentlichen Chefbeamten der Parlamentsdien- ste wählen, eine Kommission oder ein «Forum mixtum»? Den heutigen Ausführungen von Nationalrat Zbinden meine ich zu entnehmen, dass er vor allem an ein solches Forum mixtum als Wahlgremium denkt. Das wäre in der Tat ein Novum, nicht nur in unserem Verfassungsrecht, sondern auch in unserer Parlamentsgeschichte. Auch damit hat sich das Parlament übrigens schon beschäftigt, nämlich der Ständerat im Jahre 1971. Er hat das ganz klar abgelehnt. Er hat sich dagegen ausgesprochen, derartige Wahlgremien für die Wahl von Chefbeamten der Parlamentsdienste zu schaffen.
Dass die Stellung des Parlamentes hinsichtlich der Mitwir- kung bei der Wahl der wesentlichen Mitarbeiter der Parla- mentsdienste, von Generalsekretär und Chefbeamten, gestärkt werden soll, dem hat der Bundesrat nichts entge- genzuhalten. Damit ist er einverstanden. Es bestehen ver- schiedene Möglichkeiten: Man kann, statt des heutigen Ver- fahrens, beispielsweise ein verbindliches Vorschlagsrecht oder einen Genehmigungsvorbehalt des Parlamentes in Erwägung ziehen.
Der Bundesrat - und das ist sein Anliegen - möchte diese Fragen sowohl unter dem Gesichtspunkt der Verfassungs- mässigkeit als auch der Praktikabilität und der Auswirkun- gen sorgfältig prüfen und Ihnen dazu einen Bericht erstat- ten. Wir werden diesen Vorstoss nicht schubladisieren. Allerdings sind wir nicht der Meinung, Ihnen bereits eine Vorlage zu bringen, sondern wir denken an einen Bericht, in dem wir die sich bietenden Möglichkeiten und die Stellung- nahme des Bundesrates darlegen. Nach dem, was ich in der letzten Stunde hier miterleben durfte, scheint es mir nicht im Sinne einer rationellen Parlaments- und Regierungstätigkeit zu sein, dem Bundesrat einfach einmal einen Auftrag zu geben, um dann den bundesrätlichen Vorschlag wieder zurückzuweisen.
Ich möchte Sie also bitten, der Umwandlung in ein Postulat zuzustimmen.
Le président: M. Zbinden maintient son intervention sous la forme de la motion.
Abstimmung - Vote Für Überweisung als Motion 64 Stimmen Für Überweisung als Postulat 61 Stimmen
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
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Entschädigung der Opfer von Gewaltverbrechen. Volksinitiative
Indemnisation des victimes d'actes de violence criminels. Initiative populaire
Fortsetzung - Suite Siehe Seite 253 hiervor - Voir page 253 ci-devant
Bundesrat Friedrich: Sie beraten eine Volksinitiative, die auch der Bundesrat mit einer gewissen Sympathie entge- gengenommen hat. Trotz unserer grundsätzlichen Zustim-
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mung haben wir Ihnen aber einen Gegenentwurf unterbrei- tet, weil wir an der Initiative gewisse Mängel sehen und dementsprechend Verbesserungen anbringen möchten.
Das schweizerische Haftpflicht- und Versicherungsrecht - wir haben Ihnen das in der Botschaft dargestellt - erfasst zwar fast alle durch Straftaten entstandenen Schadenfälle. Trotz diesem gut ausgebauten System kann es indessen vorkommen, dass das Opfer einer Straftat seinen Schaden selber tragen muss. Zum Beispiel, weil es nicht versichert ist und der Täter nicht bekannt oder - wie es oft vorkommt - nicht zahlungsfähig ist.
Der Bundesrat vertritt mit den Initianten die Auffassung, dass diese Lücke in gewissen Fällen derart gravierende Folgen habe, dass sie von Staates wegen geschlossen wer- den sollte. Das ist der Grund, weshalb wir der Idee der Initianten zustimmen und den Antrag von Herrn Nationalrat Coutau ablehnen. Aber - und ich möchte das mit aller Deutlichkeit sagen - wir wollen nicht etwa eine allgemeine staatliche Entschädigung für die Opfer von Straftaten schaf- fen, sondern nur eine punktuelle, nämlich dort, wo sie sich besonders aufdrängt.
Der Bundesrat vertritt - genau wie Ihre Kommission und auch die Initianten - die Auffassung, dass dies bei Delikten gegen Leib und Leben, und nur hier, der Fall ist. Diese Delikte bewirken nämlich eine besonders gravierende Ver- letzung der Persönlichkeit. Es ist stossend, wenn das Opfer dabei leer ausgeht.
Unter Straftaten gegen Leib und Leben verstehen wir nicht nur die Delikte im gleichnarnigen Titel des Strafgesetzbu- ches, sondern alle Fälle, in denen Leib und Leben als Rechtsgut verletzt werden, beispielsweise auch bei Raub, bei Freiheitsberaubung, bei Notzucht, bei Brandstiftung. Wer Opfer einer Straftat gegen Leib und Leben wird, das ist gestern mehrmals richtig hervorgehoben worden, erleidet in der Regel zunächst einen psychischen Schock. Zudem steht er aber unvermittelt einer Vielzahl von materiellen und vor allem auch prozessualen, verfahrensrechtlichen Problemen gegenüber.
Für die Lösung dieser Probleme braucht das Opfer nicht in erster Linie Geld, sondern moralische Unterstützung. Diese Unterstützung können am ehesten spezialisierte Beratungs- stellen leisten, die von den Kantonen getragen werden. Zusätzlich soll gegebenenfalls eine finanzielle Hilfe zur wirk- samen und raschen Deckung des eingetretenen materiellen Schadens bereitgestellt werden. Diese Hilfe wäre aber - wie die Kommissionssprecher gestern zu Recht hervorgehoben haben - nur subsidiär zu leisten, d. h. nur dann, wenn das Opfer nicht vom Täter selbst: oder von einer Versicherung entschädigt wird.
In Ihrer Kommission haben wir auch von der Zahl der zu erwartenden Fälle gesprochen. Das Initiativkomitee rechnet mit ungefähr 50 Fällen pro Jahr und mit durchschnittlichen Kosten von 30 000 Franken pro Fall. Weil aber die zur Verfügung stehenden Statistiken nur sehr allgemeine Anga- ben liefern, ist eine exakte Voraussage fast unmöglich.
Die durchschnittliche Höhe der Entschädigung dürfte indes- sen nach unserer Auffassung und nach ausländischen Erfahrungen tiefer liegen als die erwähnten 30 000 Franken. Wir rechnen jedenfalls mit einem Gesamtaufwand von höch- stens 1 Million Franken pro Jahr, sofern es nach dem Kon- zept des bundesrätlichen Gegenvorschlages geht.
Nun eine kurze Gegenüberstellung des Initiativtextes mit dem Gegenvorschlag des Bundesrates: Sowohl die Initiative als auch der Gegenvorschlag wollen eine Hilfe für die Opfer von Straftaten gegen Leib und Leben. Der Initiativtext erwähnt jedoch allein die finanzielle Hilfe. Im Konzept des Bundesrates steht umgekehrt die moralische Hilfe im Vor- dergrund. Sie soll allen Opfern grundsätzlich zur Verfügung stehen. Der Initiativtext will - wie die Kommissionspräsiden- tin gestern erklärt hat - die Hilfe auf Menschen beschrän- ken, die Opfer von vorsätzlichen Straftaten geworden sind. Diese Beschränkung ist auch nach unserer Auffassung falsch. Für das Opfer spielt es nämlich wirklich keine Rolle, ob der Täter mit oder ohne Vorsatz gehandelt hat. Denken Sie etwa an die Straftat eines Unzurechnungsfähigen, der ja
gar nicht vorsätzlich handeln kann. Der Bundesrat verzichtet deshalb auf diese zweck- und sinnlose Beschränkung.
In einem wichtigen Bereich lässt die Initiative Fragen in einem allzu grossen Ausmass offen: es handelt sich um die wirtschaftlichen Voraussetzungen, die das Opfer erfüllen muss, um finanzielle Hilfe zu erhalten. Der Initiativtext äus- sert sich überhaupt nicht zu dieser Frage. Es versteht sich, dass diese Probleme im Detail natürlich erst im Gesetz gelöst werden können. Die Verfassung muss unseres Erach- tens jedoch einen gewissen Rahmen abstecken. Der Bun- desrat hat in seinem Gegenentwurf die Formulierung ver- wendet: « ... , wenn die Opfer infolge der Straftat in ernst- hafte wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten.»
Ihre Kommission hat nun wegen des Ausdruckes «ernst- haft» gewisse Bedenken. Es wurde geltend gemacht, dass dieser Begriff eine allzu grosse Einschränkung bedeute, die fast nur noch eigentliche Sozialfälle in den Genuss finanziel- ler Hilfe kommen lasse. Ihre Kommission hat deshalb die Streichung des Wortes «ernsthaft» beschlossen. Der Bun- desrat ist mit diesem Antrag einverstanden, hält aber im übrigen fest, dass materielle Hilfe nur dort geleistet werden soll, wo es wirklich notwendig ist.
Der Initiativtext äussert sich sodann nicht zur Beteiligung der Kantone. Seine Formulierung schliesst zwar die Kantone nicht rundweg aus. Nach dem Konzept des Bundesrates spielen die Kantone aber eine derart wichtige Rolle, dass sie im Verfassungstext ausdrücklich erwähnt werden müssen. Wir haben Ihnen in der Botschaft erklärt, dass der Bundesrat zu einer föderalistischen Lösung tendiert. Die Hauptrolle soll bei den Kantonen liegen. Insofern tragen wir auch dem Anliegen von Herrn Nationalrat Coutau und - unserer Mei- nung nach - den Prinzipien der Aufgabenteilung Rechnung. Die Hilfe an die Opfer von Straftaten gehört bereits nach der heutigen Aufgabenverteilung in den Bereich der Kantone; und was neu ist, ist abzustimmen auf die Aufgabe der Kantone im Strafverfahren, im Strafvollzug, in der Fürsorge und im Gesundheitswesen. Die moralische Hilfe kann schon aus rein praktischen Gründen nur von den Kantonen gelei- stet werden. Nur die kantonalen Institutionen ermöglichen einen direkten Kontakt zum Opfer und zu den übrigen, mit verwandten Aufgaben betrauten Stellen. Wenn die finan- zielle Hilfe von den gleichen Organen zugesprochen wird, dann ist auch eine bessere Koordination dieser Hilfe mög- lich. Der Bund sollte sich also in der Ausführungsgesetzge- bung darauf beschränken, Grundsätze für die Hilfe zu erlas- sen und die Koordination unter den Kantonen sicherzustel len. Aber das muss er unseres Erachtens tun, und dafür ist natürlich eine entsprechende verfassungsmässige Kompe- tenz erforderlich.
Nun noch eine Bemerkung zu zwei Detailfragen, die gestern gestellt worden sind.
Herrn Braunschweig kann ich sagen: Wenn der Verfas- sungsartikel angenommen und das Ausführungsgesetz vor- handen ist, wird der Bundesrat selbstverständlich auch die Unterzeichnung der Konvention des Europarates über die Entschädigung der Opfer von Gewaltverbrechen in Betracht ziehen.
Herr Nationalrat Hofmann fragte, wie es mit dem Rechtsbei- stand stehe und wie weit die materielle Hilfe gehen werde. Im Detail kann beides natürlich erst im Ausführungsgesetz geregelt werden. Ich kann und will dem Gesetzgeber nicht vorgreifen; Gesetzgeber sind Sie. Meines Erachtens gehört aber der Rechtsbeistand in den Bereich der moralischen Hilfe, wenn er aufgrund der Sach- und Rechtslage erforder- lich ist. Man wird hier ruhig etwas grosszügiger sein können als es die meisten kantonalen Strafprozessordnungen heute sind.
Wie weit die materielle Hilfe gehen soll, lässt sich beim besten Willen nicht generell beantworten, sondern ist im Einzelfall zu entscheiden. Der bundesrätliche Gegenvor- schlag nennt wirtschaftliche Schwierigkeiten als Vorausset- zung. Das bedeutet aber nicht - wie gestern gesagt wurde - Armengenössigkeit. Aber es muss eine gewisse Notwendig- keit bestehen, und die Hilfe soll sich auch im Rahmen dieses Notwendigen halten. Wir wollen materiell helfen, wo es
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wirklich erforderlich ist, d. h. wir wollen gezielt helfen und nicht einfach schematisch überall etwas geben. Nur so können wir nämlich auch wirksam helfen, wo Bedarf vor- handen ist. Wir wollen einerseits nicht knauserig sein, aber wir wollen andererseits ebenso wenig einmal mehr die berühmte Subventionsgiesskanne zur Hand nehmen. Wir wollen nebenbei natürlich auch an die Finanzen von Bund und Kantonen denken. Details wird - wie gesagt - der Gesetzgeber zu regeln haben. Auf Verfassungsstufe ist aber der Grundsatz festzulegen.
Damit möchte ich Ihnen beantragen, den Gegenentwurf in der Fassung Ihrer Kommission anzunehmen und den Antrag von Herrn Coutau abzulehnen. Zum Antrag Iten werde ich mich äussern, wenn er begründet worden ist.
Eintreten ist obligatorisch L'entrée en matière est acquise de plein droit
Titel und Ingress, Art. 1 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule, art. 1 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 2, 3 Anträge siehe Seite 253 hiervor Propositions voir page 253 ci-devant
Iten: Nachdem gestern an diesem Pult bereits viel Negatives zu diesem Antrag gesagt wurde, scheint es angemessen, auch noch etwas Positives darüber zu berichten.
Zunächst möchte ich die Feststellung machen, dass zwi- schen dem Gegenvorschlag des Bundesrates und diesem Minderheitsantrag nicht sehr grosse Unterschiede beste-
. hen. Die beiden Anträge unterscheiden sich in vier Punkten. Sie nehmen teilweise eine andere politische Wertung oder Beurteilung des Anliegens der Volksinitiative vor. Der Min- derheitsantrag betont vermehrt die Zusammenarbeit mit den Kantonen, also die Kantonshoheit. Er ist redaktionell offener und lässt somit unserem späteren Gesetzgebungsauftrag grössere Freiheit. Schliesslich ist dieser Gegenvorschlag textlich und redaktionell einfacher und - wie uns scheint - auch besser.
In der Kommission war das von den Volksinitianten verfolgte Anliegen grundsätzlich nicht bestritten. Divergierende Mei- nungen bestanden lediglich bezüglich der Formulierung des Verfassungstextes, der Art der Entschädigung und deren Umfang. Es wurden denn auch verschiedene Anträge in dieser Richtung gestellt. Der Minderheitsvorschlag ver- sucht, mit folgender Begründung den Anliegen dieser ver- schiedenen Anträge Rechnung zu tragen:
Im vorliegenden Antrag kommen die föderalistischen Momente und der Grundsatz der Subsidiarität vermehrt bzw. klarer zum Ausdruck. Der Bund soll durch den Verfas- sungstext nicht einfach beschliessen, er und die Kantone hätten für die Entschädigung der Opfer zu sorgen, sondern der Verfassungstext lässt das Handlungsprimat zwar beim Bund, verpflichtet diesen aber zur Zusammenarbeit mit den Kantonen; der Bund soll also mit ihnen gemeinsam ans Werk gehen. Ich bin der Meinung, dass eine solche Formu- lierung die spätere Gesetzesarbeit und die praktische Durchführung in Form der Zusammenarbeit mit den Kanto- nen psychologisch erleichtern würde.
Im Zuge der Beachtung des Subsidiaritätsprinzips sieht der Antrag zusätzlich die Berücksichtigung privater Organi- sationen vor. Verfassungsrechtlich ist zunächst darauf hin- zuweisen, dass der Begriff «private Organisationen» in die- ser Art oder in ähnlichen Formen schon in verschiedenen anderen Verfassungsbestimmungen vorkommt, beispiels-
weise als Konsumentenorganisationen, private und öffentli- che Vereinigungen oder Organisationen der Wirtschaft. Von daher gesehen ist es also weder etwas Neues noch ein Sündenfall gegen die Reinheit der Verfassung. Wichtig scheint indessen, dass wir durch diesen Zusatz die bereits in grossem Umfang vorhandenen Bemühungen privater Orga- nisationen im Interesse der Opfer von Gewaltverbrechen verfassungsrechtlich anerkennen und damit gleichzeitig auch die Grundlage schaffen, die Zusammenarbeit mit die- sen privaten Organisationen - sei es direkt vom Bund her, sei es via Kantone - sicherzustellen.
Nicht abschliessend, sondern lediglich exemplarisch weise ich darauf hin, dass die Pro Infirmis, der Rechtsdienst für Behinderte in Zürich, der Schweizerische Invalidenverband und mehrere andere Organisationen bereits diesbezügliche Bemühungen unternehmen oder jedenfalls von ihrer Zielset- zung und vorhandenen Infrastruktur her bereit oder geeig- net wären, einen wesentlichen Teil der vor allem morali- schen Hilfe, die den Opfern von Straftaten zugute kommen sollte, zu leisten.
Es gibt nun gute Gründe, die eine oder die andere Theorie zu vertreten. Durch den vorgeschlagenen Text werden die Anhänger beider Theorien angemessen berücksichtigt. Die organisatorische Hauptverpflichtung liegt beim Bund, der die Strafhoheit hat. Die Detailregelung und vermutlich auch der Vollzug liegen bei den Kantonen, analog dem Straf- vollzug.
Auch wenn prima vista die Lösung des Bundesrates ver- nünftiger und in diesem Punkt klarer erscheint, wird sie den späteren Gesetzgebungsauftrag eher erschweren; denn was heisst: wirtschaftliche Schwierigkeiten? Wer will dies auf der Stufe der Verfassung genau definieren? Schwierig ist auch zu erklären, wer Adressat dieser Einschränkung sein
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soll. Es ist doch durchaus möglich, dass das Opfer selbst nicht in wirtschaftliche Schw erigkeiten kommt oder durch die Straftat geraten wäre, hirgegen seine Hinterbliebenen, die Angehörigen oder Unterhaltsberechtigten. Auch ist unklar, ob sich diese wirtschaftlichen Schwierigkeiten auf das Einkommen oder das Vermögen beziehen. Und es ist auch nicht einzusehen, weswegen jemand, der durch die Straftat nicht in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät, nicht trotzdem verfassungsmässigen Anspruch haben soll auf Therapie oder auf moralischen Beistand oder nur die Gewissheit haben darf, dass der Bund und die Kantone oder private Organisationen ihm bei der Geltendmachung seiner Rechte zur Seite stehen oder mindestens im Bedarfsfalle zur Seite stehen würden. Ich nenne hier nur ein Stichwort: Kostenvorschüsse.
Vielfach wird jemand durch die Straftat eben gerade vor- übergehend in eine wirtschaftliche Notlage versetzt, weil er seine Ansprüche gegenüber dem Täter oder einer allfälligen Versicherung zuerst einmal prozessual geltend machen und durchsetzen muss. Auch die Initianten selbst lehnen diese vom Bundesrat vorgesehene Einschränkung kategorisch ab. In dem Ihnen zugestellten Brief vom 15. März können Sie auf Seite 2 lesen: «Wird die grundsätzliche Einschränkung, wonach Opferhilfe nur an Bürger in wirtschaftlichen Schwierigkeiten geleistet werden kann, aufrechterhalten, so würde das ganze Verfassungswerk weitgehend zu einer reinen Alibiübung zugunsten einer zu vernachlässigenden Minderheit von Opfern.» Soweit die Initianten.
Ich fasse zusammen: Die Kommission hat das Anliegen der Initiative grossmehrheitlich als richtig bewertet. Wenn dies auch das Parlament tut, folgt daraus, dass wir den Initianten entgegenkommen sollten. Wir müssen uns bemühen, einen Gegenvorschlag der Bundesversammlung zu verabschie- den, der es den Initianten ermöglicht, die eigene Initiative der Sache zuliebe zurückzuziehen. Für den Fall, dass Sie diesen Minderheitsantrag annehmen, haben die Initianten zugesichert, dass sie ihre Initiative zurückziehen. Ob dies auch beim Gegenvorschlag des Bundesrates der Fall ist, bleibt mindestens fraglich, urd zwar deshalb, weil der Vor- schlag des Bundesrates wohl weitergeht als der Text der Initiative, jedoch die Anspruchsberechtigung erheblich ein- schränkt.
Aus der Sicht der Initiative ist der Gegenvorschlag des Bundesrates also sowohl besser als auch schlechter. Falls die Initiative trotzdem zurückgezogen würde, dann nur des- halb, um einer Doppelabstimmung mit den bekannten Nach- teilen aus dem Weg zu gehen. Ich meine aber, dass wir gut beraten sind, wenn wir den Ir itianten dieser Initiative - die mit über 160 000 Unterschriften zustande gekommen ist, dies, obwohl eigentlich keire Lobby und keine Interes- senverbände dahinterstehen - zustimmen. Schliesslich bejaht der Bundesrat die Zielrichtung der Initiative, so dass wir den Initianten zur Chance verhelfen sollten, ihren Vor- schlag zugunsten des Vorschlages des Parlamentes zurück- zuziehen. Auf diese Weise wird das Abstimmungsverfahren vereinfacht, und wir sorgen dafür, dass Initianten und Parla- ment im Abstimmungskampt miteinander in die gleiche Richtung ziehen können.
M. Couchepin: Ce débat aura démontré que le problème de l'indemnisation des victimes d'actes de violence criminels doit trouver une solution. On l'a dit et répété, il est temps de s'intéresser davantage au sor: des victimes de tels actes.
Ce débat aura aussi démontré qu'il y a de fortes réticences face à l'attribution à l'Etat central, en particulier, de nou- velles compétences dans ce domaine. Comme M. Coutau l'a relevé hier, est-il juste de faire de l'Etat une sorte de protec- teur omniprésent contre tous les risques de l'existence ? Les organisations privées, généralement fort efficaces dans notre pays, ne sont-elles pas en mesure d'assurer l'appui moral et matériel que sont en droit d'attendre de la société les victimes d'actes de violence ?
Toutes ces questions ont déjà été débattues, et elles le seront à nouveau lors de la campagne précédant la votation populaire. Il n'empêche qu'aujourd'hui il convient de mar- quer fermement quelques limites à l'intervention étatique. Dans cet esprit, la proposition de M. Iten, même si elle part d'excellentes intentions, me paraît dangereuse. C'est l'exemple même d'une disposition constitutionnelle ouverte - M. Iten l'a confirmé tout à l'heure - permettant l'interpréta- tion la plus large et la naissance d'une législation trop extensive. L'auteur de la proposition voit un avantage dans l'ouverture constitutionnelle qu'il recommande. Quant à nous, nous y voyons un inconvénient. Cette proposition est vague lorsqu'elle mentionne l'obligation d'apporter une aide appropriée. Or, qu'est-ce qu'une aide appropriée? Cette notion est trop vague et elle apportera davantage de juris- prudence que d'efficacité dans l'aide de l'Etat.
Avec le Conseil fédéral, je suis d'avis qu'il faut, en toute hypothèse, limiter l'aide, autre que morale, aux seules vic- times qui connaissent des difficultés matérielles. Il n'est pas possible de prévoir une aide matérielle généralisée à toutes les victimes, quelle que soit leur situation personnelle. Ce serait méconnaître le rôle subsidiaire que l'on peut tout de même reconnaître à l'Etat dans ce domaine.
Dans cet esprit, je vous invite à rejeter la proposition de M. Iten et à soutenir le contre-projet du Conseil fédéral, laissant ainsi aller la chose devant le peuple.
M. Cotti Gianfranco: Je soutiens la proposition de M. Iten, qui me paraît la meilleure réponse au problème posé par les promoteurs de l'initiative. Elle ouvre la possibilité de légifé- rer en la matière en laissant une large marge d'évaluation. C'est au moment de la concrétisation de ce principe qu'il s'agira d'établir qui interviendra en faveur des victimes d'actes de violence, à savoir le canton, la Confédération, les organisations privées, et cela sous quelle forme et dans quelle mesure. En effet, le projet parle d'«aide appropriée». M. Iten reprend en partie le texte du contre-projet du Conseil fédéral, surtout en ce qui concerne une aide qui ne soit pas seulement matérielle, mais il va au-delà de la proposition du Conseil fédéral lorsqu'il prévoit la possibilité de secourir toutes les victimes. Par cette formulation donc, le législateur pourra accorder une aide matérielle ou morale à toutes les victimes, indépendamment de leur situation économique, voire les deux, et cela dans des cas à déterminer.
En outre, la locution proposée par M. Iten «aide appropriée» souligne doublement le caractère subsidiaire du secours. Aider, c'est soutenir quelqu'un qui fait un effort dans une certaine direction; aider d'une façon appropriée, c'est le faire en tenant compte des circonstances. En somme, le législateur aura la tâche et la liberté d'accorder l'aide la plus appropriée.
Enfin, le texte suggéré par M. Iten est plus ouvert que celui de l'initiative et du contre-projet du Conseil fédéral. Il fixe un principe général et laisse ainsi au législateur le soin de régler les détails, ce que nous ne serions pas à même de faire actuellement. La proposition que je soutiens a l'avan- tage d'être dépouillée de toute signification idéologique. Elle ne tranche pas entre ceux qui considèrent l'Etat comme responsable du dommage causé à la victime, en raison du fait qu'il n'a pas pu ou pas su empêcher la violence, et ceux qui souhaitent l'intervention étatique pour des raisons de solidarité et d'équilibre. Cette proposition, plus que le con- tre-projet du Conseil fédéral, est centrée surtout sur la personne de la victime.
En conclusion, je vous prie de vous prononcer en faveur de la proposition de M. Iten.
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Frau Grendelmeier: Herr Bundesrat Friedrich, Sie haben mich nicht von der Fassung des Bundesrates überzeugen können. Ich bin jetzt, da ich die Begründung von Herrn Iten gehört habe, sehr viel mehr vom Minderheitsantrag über- zeugt. Herr Bundesrat Friedrich hat gestern wie heute betont, dass moralische und finanzielle Unterstützung zusammen gehörten. Das scheint mir richtig. Aber was heisst denn «moralische Unterstützung>> konkret? Was heisst es dann auf Gesetzesebene, wenn man das den Kantonen überlässt? Wir wissen, dass die Kantone vor allen Dingen auf so heiklen Gebieten ausserordentlich verschie- den legiferieren. Erst in zweiter Linie soll dann materielle Hilfe gewährt werden, und zwar nur subsidiär. Es scheint mir klar zu sein, dass damit keine Multimillionäre, zum Beispiel Chefärzte, die ein Jahreshonorar von 1,2 Millionen Franken beziehen, unterstützt werden sollen.
Mir scheint es aber ausserordentlich gefährlich zu sein, wenn wir - was ich gestern schon anzudeuten versuchte - eine Grenze ziehen und sagen: Entschädigung nur bis zu einem gewissen Einkommen. Was heisst denn das? Sind Sie da gemeint, bin ich da gemeint? Ist damit ein Familienvater, der 30 000 Franken verdient, drei Kinder hat und zum Krüp- pel geschlagen wird, gemeint?
Es scheint mir gefährlich zu sein, wenn wir bereits auf Verfassungsstufe solche Einschränkungen einbauen. Ich würde Ihnen aus diesem Grunde den Antrag Iten empfehlen, weil er einfach die Hilfe in die Verfassung aufnimmt. Und Hilfe ist letztlich ein ethischer Begriff, und daher unteilbar. Moralische Hilfe und materielle Entschädigung gehören zum Begriff «Hilfe». Und nur dieser Begriff ist meines Erach- tens verfassungswürdig. Alles andere ist auf Gesetzesstufe zu regeln.
Ich bitte Sie daher, den Antrag Iten zu unterstützen, und den Gegenvorschlag von Bundesrat Friedrich abzulehnen.
Frau Kopp, Berichterstatterin: Der Antrag Iten lag der Kom- mission nicht vor, hingegen ein sehr ähnlicher Antrag, der jedoch mit 11 zu 4 Stimmen abgelehnt wurde. Ich kann also meine Argumente nur teilweise auf die Kommission gründen, im übrigen sind es meine persönlichen.
Nun zum ersten Punkt: Ich verstehe nicht ganz, weshalb Herr Iten sagt, seine Lösung sei föderalistischer und weniger zentralistisch. Ich glaube, die Formulierung «Der Bund sorgt in Zusammenarbeit mit den Kantonen und privaten Organi- sationen ... », wie er das vorschlägt, ist doch viel zentralisti- scher als die Formulierung des Gegenvorschlags, die heisst «Bund und Kantone ... »; hier wird das Gemeinsame betont, und (wie hier bereits ausgeführt wurde) das Schwergewicht soll bei den Kantonen liegen.
Der Antrag von Herrn Iten mit der neuen Formulierung steht ganz eindeutig auch im Widerspruch zur Aufgabenteilung, wie wir sie in der ersten Woche dieser Session diskutiert haben.
Ich glaube auch, wenn wir die Beispiele in der Verfassung anschauen, in denen der Bund zusammen mit den Kantonen genannt wird, nämlich in der Formulierung von Herrn Iten, sind es eindeutig Materien, bei denen das Schwergewicht beim Bund liegt. Ich denke an Artikel 42quinquies, an die Steuerharmonisierung, dann auch an den Familienschutz oder an die Fuss- und Wanderwege. Wenn die Verfassung «In Zusammenarbeit mit den Kantonen ... » lautet, dann heisst das eindeutig, das Schwergewicht liege beim Bund und die Kantone werden vor Erlass der Gesetzgebung ange- hört und wirken allenfalls beim Vollzug mit.
Dann scheint mir die Formulierung in doppelter Hinsicht etwas problematisch: «Der Bund sorgt in Zusammenarbeit mit den Kantonen und privaten Organisationen für ange- messene Hilfe.» Mir scheint es gerade auf dem Gebiet der Fürsorge, die ja hier im Vordergrund steht, problematisch zu sein, den Bund zu verpflichten, mit privaten Organisationen zusammenzuarbeiten. Ich hätte sehr viel mehr Verständnis für den Antrag des Herrn Iten, wenn er sagte: «Die Kantone arbeiten mit privaten Organisationen zusammen.» Wir möchten doch, dass auf den Gebieten der Fürsorge, der moralischen Hilfe und der Prozesshilfe, die ganz klar Aufga-
ben der Kantone sind, die Kantone mit den privaten Organi- sationen zusammenarbeiten und nicht der Bund. Also das scheint mir nicht ganz logisch.
Dann möchte ich Sie noch auf ein weiteres Problem hinwei- sen: Mir erscheint es zum mindesten als fraglich, ob wir in einem Verfassungstext auf die Art, wie das Herr Iten vor- schlägt, die privaten Organisationen zu dieser Hilfe ver- pflichten können. Es ist, wie Herr Iten richtig gesagt hat, durchaus üblich, und es gibt verschiedene Artikel, wo die privaten Organisationen angesprochen werden. Aber dies ist ausschliesslich für den Vollzug, allenfalls für die Anhö- rung bestimmt. Aber hier, mit diesem Text, verpflichten wir private Organisationen zur Leistung von angemessener Hilfe; rein verfassungsrechtlich setze ich hier zum minde- sten ein Fragezeichen.
Der Antrag Iten spricht von «angemessener Hilfe». Herr Iten ist sich in einem Punkt wahrscheinlich nicht ganz klar, dass sich diese «angemessene Hilfe» auch auf die moralische und auf die Prozesshilfe bezieht; in bezug auf die Prozess- hilfe und auf die moralische Hilfe bedeutet der Antrag Iten sogar einen Rückschritt, denn der Gegenvorschlag des Bun- desrates möchte ja die Prozesshilfe, auf die auch die Initian- ten Wert legen, unabhängig von den wirtschaftlichen Ver- hältnissen den Opfern zugute kommen lassen.
Was die materielle Entschädigung betrifft, möchte ich mich ganz kurz fassen. Wir haben darüber ja bereits gestern ausgiebig diskutiert. Der Vorschlag von Herrn Iten ist sehr offen. Er lässt alles offen für die Gesetzgebung, er ver- schiebt natürlich damit auch das Problem lediglich auf die Gesetzgebung. Der Kommissionsmehrheit und dem Bun- desrat scheint es unerlässlich zu sein, dass hier gewisse «Leitplanken» bereits in der Verfassung gesetzt werden.
Ich komme zum Schluss: Die ganze Diskussion hat gezeigt, dass das Anliegen der Initianten zu unterstützen ist, und wir wollen dem Anliegen der Initianten zum Durchbruch ver- helfen.
Wenn sichergestellt ist, dass die Opfer - wie dies der Gegen- vorschlag vorsieht -, Prozesshilfe erhalten, dann ist der Weg zum Rückzug der Initiative geebnet. Wenn wir dem Antrag des Herrn Iten folgen, dann kommen wir zwar den Initianten etwas mehr entgegen, aber wir werden zweifellos die Oppo- sition der Kantone gegen uns haben.
Persönlich möchte ich Sie deshalb nochmals bitten, gerade weil mir das Problem der Initiative ein Anliegen ist, dem Gegenentwurf zuzustimmen, wie er aus den Beratungen Ihrer Kommission hervorgegangen ist.
M. Jeanneret, rapporteur: Je serai très bref car le problème de qualité soulevé par M. Iten - l'idée est séduisante, elle a retenu notre attention et son auteur présente toujours des propositions de qualité - que l'on ne peut passer simple- ment sous la jambe, a déjà été examiné hier, et la présidente de la commission a donné sa réponse. Au nom de la com- mission, je vous invite donc à vous rallier au contre-projet du Conseil fédéral.
A première vue, sur le fond, la proposition de M. Iten pourrait se rapprocher de certaines remarques de M. Coutau, car elle porte particulièrement l'accent sur les cantons et sur l'initia- tive privée, étant donné que l'on insiste sur la collaboration avec les cantons et l'initiative privée. Cependant, sur le plan formel, M. Iten admet le principe d'un contre-projet; il ne veut pas que l'on combatte l'initiative sans contre-projet et il propose simplement une formulation différente de celle du Conseil fédéral qui - il faut le reconnaître - apparaît dans la traduction française comme claire, courte et cohérente. Néanmoins, je suis amené à vous proposer de la rejeter au nom de la majorité de la commission, pour les raisons qui ont été rappelées et que je résumerai ainsi: tout d'abord, matériellement, les termes «aide appropriée» revêtent une certaine incertitude. Dans la version française, on revient à l'adjectif «appropriée». Dans l'initiative, on parlait «d'équita- blement»; en allemand, les deux fois de «angemessene Hilfe». De quoi s'agit-il donc exactement? Dans le message du Conseil fédéral, le texte apparaît plus clair, plus complet, plus global. Le Conseil fédéral est d'avis qu'il convient de
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20 mars 1984
fixer déjà un certain nombre de règles au niveau de la constitution, qu'il ne faut pas tout laisser à la compétence du législateur de demain.
Le deuxième problème est celui du fédéralisme. Ici, à pre- mière vue, une certaine hésitation est de mise. Lorsqu'on dit: «en collaboration avec les cantons et les organisations privées» - et à mon avis, il est important d'avoir insisté sur les organisations privées - est-on plus proche de la réalité que lorsqu'on dit: «la Confédération et les cantons veil- lent»?
De prime abord, la proposition de M. Iten pourrait paraître plus fédéraliste, mais un examen plus approfondi démontre que tel n'est pas le cas, puisque c'est la Confédération qui reste l'autorité principale, c'est la Confédération qui «veille». Au contraire, dans le texte du Conseil fédéral, l'on trouve une responsabilité commune de la Confédération et des cantons qui «veillent» ensemble «à ce que ... »; c'est la raison pour laquelle la solution du Conseil fédéral apparaît comme plus conforme à ce qui a été souligné hier dans cette salle. M. Couchepin a d'ailleurs eu l'occasion de rappeler tout à l'heure un certain nombre d'arguments sur le plan de la langue française, en faveur du projet du Conseil fédéral. La commission n'avait pas reçu la proposition de M. Iten telle qu'elle est ici, mais une autre qui, à certains égards, allait dans le sens de celle qui est présentée par son auteur. La commission l'avait rejetée à une grande majorité, ce qui laisse à penser que celle-ci continue de suivre l'avis du Conseil fédéral. Elle vous propose en l'occurrence de rejeter la proposition de M. Iten.
Bundesrat Friedrich: Der Antrag Iten strebt zwar dasselbe Ziel an wie der bundesrätliche Gegenvorschlag. Aber dieser Gegenvorschlag ist aus meiner Sicht aus verschiedenen Gründen besser als die Formulierung von Herrn Iten. Ich möchte das in fünf Punkten zusammenfassen.
Ich will gewiss keinen geschwätzigen Verfassungsartikel, aber ich bin der Meinung, dass die wesentlichen Grundsätze in die Verfassung hineingehören und nicht einfach alles dem Gesetzgeber überlassen werden kann. Wir wollen kei- nen allzu offenen Verfassungsartikel, der zwar vielleicht «elegant» tönt - das gebe ich ohne weiteres zu -, der aber zu wenig aussagt. Wir wollen vor allem auch, dass Volk und Stände wissen, worüber sie abstimmen und was sie vom Gesetzgeber zu erwarten haben.
Herr Iten strebt, meines Erachtens im Gegensatz zu dem, was er sagt, eine bedeutend zentralistischere Lösung an - wie es gestern auch Herr Schmid zu Recht angeführt hat -, wenn er einfach den Bund sorgen lässt und die Kantone lediglich auf die Zusammenarbeit verweist. Wir wollen hin- gegen deutlich sagen, dass den Kantonen hier eine massge- bende Rolle zukommen soll. Wir sprechen daher von Bund und Kantonen auf der gleichen Stufe. Bei der Hilfe an die Opfer werden mehrere eindeutig kantonale Kompetenzen angesprochen, an denen die Ausführungsgesetzgebung eben nichts ändern soll. Der Antrag Iten stellt aber ganz deutlich den Bund in den Vordergrund und weist den Kanto- nen nur eine untergeordnete Rolle zu.
Wir wollen keine generelle staatliche Finanzhilfe an Opfer von Straftaten, sondern wollen sie nur dort, wo es aus materiellen Gründen wirklich nötig ist. Der Staat soll also nicht zahlen, wenn das Opfer gut gestellt ist oder anderwei- tig entschädigt wird. Das ist unseres Erachtens auch aus Gründen der Sparsamkeit geboten. Diese Schranke wollen wir bereits auf der Verfassungsebene aufrichten. Dieses Ziel wird aber mit dem Ausdruck «angemessene Hilfe» allein nicht erreicht, wie es die Frau Präsidentin richtig gesagt hat. Angemessen heisst in normaler Interpretation nur, dass nicht voller Ersatz geleistet wird. Es kann aber nach dieser Terminologie ohne weiteres in allen Fällen teilweiser Ersatz geleistet werden, sogar dort, wo es überhaupt nicht notwen- dig ist.
Wir wollen - und das möchte ch ganz deutlich sagen - vom Bundesrat aus keinen allgemeinen «Subventionsartikel». Wir setzen, Frau Grendelmeier, keine Einkommensgrenze;
davon ist überhaupt keine Rede. Aber wir wollen nur helfen, wenn es wirklich notwendig ist. Das soll eben bereits auf Verfassungsstufe zum Ausdruck kommen.
Wir möchten weiter erkennbar machen, dass es nicht nur um materielle Hilfe geht, sondern auch - und zwar in erster Linie - um moralische Hilfe. Das ist im Gegenvorschlag eindeutig angesprochen, indem die materielle Hilfe nur als eine mögliche Variante erwähnt wird. Im Antrag Iten aber, der einfach von Hilfe spricht, fehlt jegliche Unterscheidung.
Der Antrag Iten sieht den obligatorischen Beizug von privaten Organisationen vor. Diese Festlegung sollte so nicht in die Verfassung aufgenommen werden. Das hat Herr Schmid gestern - auch zu Recht - betont. Normalerweise sieht die Bundesverfassung diesbezüglich eine Kann-Vor- schrift oder allenfalls eine Anhörungspflicht vor. Wir erach- ten zwar den Beizug privater Organisationen grundsätzlich als Möglichkeit. Aber dieser Beizug soll gegebenenfalls durch die Kantone und nicht durch den Bund erfolgen. Wir möchten den Kantonen nicht in ihre Organisationsautono- mie hineinreden; wir sind also auch hier konsequent födera- listisch.
Aus allen diesen Gründen ersuche ich Sie, den Antrag Iten abzulehnen und dem Gegenvorschlag des Bundesrates zu- zustimmen.
Le président: La situation est la suivante:
le Conseil fédéral nous propose un contre-projet à l'initia- tive, soutenu par la commission;
Tout d'abord, nous opposerons la proposition du Conseil fédéral, soutenue par la commission, à celle de M. Iten. Le résultat sera opposé à la proposition de M. Coutau.
Abstimmung - Vote Eventuell - A titre préliminaire Für den Antrag der Kommission Für den Antrag Iten
101 Stimmen 45 Stimmen
Definitiv - Définitivement Für den Antrag der Kommission 129 Stimmen Für den Antrag Coutau 11 Stimmen
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Beschlussentwurfes 129 Stimmen 7 Stimmen
Dagegen
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
Abschreibung - Classement
Le président: Le Conseil fédéral vous propose de classer les postulats suivants:
11.108, Haller, Responsabilité civile des entreprises publi- ques
75.351, Reiniger, Victimes d'actes de violence. Indemnisa- tion
78.230, Actes de violence. Indemnisation des victimes Zustimmung - Adhésion
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Entschädigung der Opfer von Gewaltverbrechen. Volksinitiative Indemnisation des victimes d'actes de violence criminels. Initiative populaire
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1984
Année
Anno
Band
I
Volume
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Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
11
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 83.059
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
20.03.1984 - 08:00
Date
Data
Seite
271-276
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Pagina
Ref. No
20 012 249
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