Verwaltungsbehörden 06.12.1983 80.223
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Initiative parlementaire
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6 décembre 1983
der Fiskaldelikte eine weitere und markante Entwicklung eingetreten war, und die Räte haben sich damals derselben nicht verschlossen. Es war vielleicht sogar eine Pioniertat, als man sich seinerzeit dafür entschied, die Rechtshilfe auf den Bereich der Fiskaldelikte auszudehnen. Es schiene mir heute verfehlt, auf den status quo ante dieser gemeinsamen Erkenntnis zurückzufallen. Zugegeben, Sie haben in einem Punkte recht: Im Rechtshilfegesetz heisst es, es könne Rechtshilfe gewährt werden. Sie wissen aber als Praktiker, wie wenig eine solche Kann-Formel, wenn die Vorausset- zungen einmal erfüllt sind, noch zum Tragen kommt. Deshalb hätte ich auch unter dieser Optik keine Bedenken, zum Genehmigungsbeschluss im vorliegenden Wortlaut ja zu sagen.
Hefti: Herr Kollege Gadient hat mich nicht verstanden. Ich will nicht zum status quo ante gehen, sondern beim heuti- gen Zustand bleiben: fakultativ wie im Rechtshilfegesetz, also keine Verweigerung, aber auch kein Obligatorium.
Bundesrat Friedrich: Der Antrag Hefti lag dem Bundesrat erst heute morgen vor. Ich hatte also keine Gelegenheit, mich darauf vorzubereiten.
Nun möchte ich mich zunächst einmal den Ausführungen von Herrn Gadient anschliessen, die meines Erachtens durchaus richtig sind. Ich möchte Ihnen dazu folgendes sagen: Der Wortlaut des von Herrn Hefti vorgeschlagenen Vorbehaltes ist unvereinbar mit Artikel 8 Ziffern 2 und 5 des Protokolls Nr. 99. Wir können nicht beliebige Vorbehalte anbringen. Wenn der Rat also den Einwänden von Herrn Hefti folgt, dann besteht der einzige Ausweg darin, das ganze Kapitel 1 des Protokolls Nr. 99 zurückzuweisen. Das ist dann die Konsequenz.
Ein solcher Entscheid würde unserer Haltung bei der Unter- zeichnung dieses Abkommens natürlich widersprechen und würde uns - so glaube ich - auch gegenüber den anderen Ländern des Europarates in eine eher unkomfortable Lage bringen. Die Schweiz wäre nämlich das einzige Land, das Kapitel 1 des Protokolls Nr. 99 global zurückweist. Das wäre unserem Ruf nicht gerade zuträglich. Wir würden damit jenen Anschuldigungen neue Nahrung liefern, wonach die Schweiz allen Fiskaldelinquenten Zuflucht biete. Das Pro- blem ist vom Kommissionspräsidenten bereits angespro- chen worden.
Aus diesem Grunde bitte ich Sie, den Antrag Hefti abzuleh- nen und dem Antrag der Kommission zuzustimmen.
Muheim, Berichterstatter: Ich habe mich nur zum Verfahren zu äussern. Nach Besprechung mit dem Sachbearbeiter des Departementes steht fest, dass von formalrechtlicher Seite aus - Geschäftsreglement usw. - dieser Buchstabe c als Ganzes an die Kommission zurückgewiesen werden kann und dass der Rat die übrigen Teile des ersten und den vollen zweiten Beschluss genehmigen kann.
Die entscheidende Frage ist indessen, ob das Haus hier überhaupt Änderungen am Vorbehaltstext vorschlagen darf oder ob es nicht nur das Protokoll 99 als Ganzes ablehnen oder genehmigen kann. Die Kommission würde das natür- lich im Detail studieren, wenn vom Rat gewünscht wird. Das Haus ist gebeten zu entscheiden, welches Verfahren es will. Ich bitte Sie, Herr Präsident, abstimmen zu lassen.
Le président: Nous sommes en présence d'une proposition de renvoi de M. Hefti. La proposition de renvoi de M. Hefti concernerait uniquement la lettre c. Le Conseil fédéral approuve-t-il cette proposition?
Bundesrat Friedrich: Wir halten an unserem Antrag auf Genehmigung fest.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Kommission Für den Antrag Hefti
15 Stimmen 18 Stimmen
Le président: Vous avez ainsi accepté la proposition de renvoi de M. Hefti. La lettre c est ainsi renvoyée à la commis- sion.
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Beschlussentwurfes 21 Stimmen (Einstimmigkeit)
Bundesbeschluss betreffend dle Vorbehalte und Erklärun- gen zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen und zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen
Arrêté fédéral concernant les réserves et les déclarations relatives à la Convention européenne d'extradition et à la Convention européenne d'entraide judiciaire en matière pénale
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Art., 1-4 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Bundesrates
Titre et préambule, art. 1 à 4 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Beschlussentwurfes 22 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
80.223 Parlamentarische Initiative Strassenverkehrsgesetz. Wohnquartiere Initiative parlementaire. Loi sur la circulation routière. Quartiers d'habitation
Bericht und Gesetzentwurf der Verkehrskommission vom 27. Mai 1982 (BBI II, 871) Stellungnahme des Bundesrates vom 26. Januar 1983 (BBI 1, 801) Beschluss des Nationalrates vom 7. März 1983
Rapport et projet de loi de la Commission des transports et du trafic du 27 mai 1982 (FF II, 895) Avis du Conseil fédéral du 26 janvier 1983 (FF 1, 776) Décision du Conseil national du 7 mars 1983
Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Gerber, Berichterstatter: Die heute zur Diskussion stehende parlamentarische Initiative hat ihren Ursprung in einem Ver- such der Stadt Bern, das Parkieren im Berner Mattequartier zu beschränken. Die Polizeidirektion Bern hat im Jahre 1977 im Mattequartier die blaue Zone eingeführt und den Anwoh- nern und Geschäftsinhabern Bewilligungen zum unbe- schränkten Parkieren innerhalb der blauen Zone zugestan- den. Auf Beschwerde hin wurde diese Verkehrsanordnung im Mattequartier sowohl von den kantonalen Instanzen als auch letztinstanzlich vom Bundesrat als mit Artikel 4 der
Parlamentarische Initiative
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Bundesverfassung nicht vereinbar aufgehoben. Beanstan- det wurde dabei die den Anwohnern und Geschäftsinhabern eingeräumte bevorzugte Rechtsstellung an der öffentlichen Verkehrsfläche und nicht die Einführung der blauen Zone an sich.
Mit einer parlamentarischen Initiative beantragte Nationalrat Bratschi in der Folge, den Artikel 3 des Strassenverkehrsge- setzes durch einen neuen Absatz 7 zu ergänzen und darin die Kantone und Gemeinden zu ermächtigen, zur Entlastung der Wohnquartiere Verkehrsbeschränkungen und beson- dere Parkierungsregelungen mit Bevorzugung der Anwoh- ner zu erlassen.
Die Verkehrskommission des Nationalrates hat aufgrund von zwei Rechtsgutachten den Initiativtext Bratschi als mit Artikel 4 Bundesverfassung nicht vereinbar abgelehnt und durch einen Vorschlag zur Änderung des Artikels 3 Absatz 4 Strassenverkehrsgesetz ersetzt, wie er auf der Ihnen zuge- stellten Fahne aufgeführt ist.
Eine vertiefte Beurteilung des geltenden Rechtes führt zum Schluss, dass die Kantone und Gemeinden bereits heute einen umfassenden Spielraum für die Anordnung konkreter Verkehrsmassnahmen besitzen. Insbesondere können sie gestützt auf Artikel 3 Absatz 4 Strassenverkehrsgesetz auch aus Gründen des Umweltschutzes geeignete und angemes- sene Verkehrsregelungen in Wohnquartieren anordnen. Vom rein rechtlichen Gesichtspunkt aus wäre daher eine Ergänzung von Artikel 3 Absatz 4 Strassenverkehrsgesetz nicht nötig.
Der Bundesrat und Ihre Kommission bringen trotzdem den Anliegen des Initianten grosses Verständnis entgegen. Sie sind sich bewusst, dass der Verkehr vor allem in den Städten ein enormes Mass angenommen hat. Sie erkennen das Bedürfnis der lokalen Behörden und der Bürger, die Lebensqualität grösserer Agglomerationen zu verbessern.
Auf Bundesebene wird dem Umweltschutz im Verkehrsbe- reich ein hoher Stellenwert beigemessen. Es ist verständ- lich, wenn heute die ausdrückliche Einfügung der Umwelt- schutzgründe für den Erlass von Verkehrsmassnahmen in Artikel 3 Absatz 4 Strassenverkehrsgesetz verlangt wird. In der Tat wird die heutige Rechtslage übersichtlicher, wenn das öffentliche Interesse des Umweltschutzes allgemein und die spezielle Bedeutung der Verkehrsregelung in Wohn- quartieren in Artikel 3 Absatz 4 Strassenverkehrsgesetz im Rahmen der verfassungsrechtlichen Grundlage verankert werden. Aus diesen Überlegungen heraus unterbreitete der Bundesrat einen Vorschlag, der die Anliegen des Nationalra- tes in rechtlich einwandfreier Art berücksichtigt.
Welche Bedenken sind der Lösung des Nationalrates entge- genzuhalten? Der Vorschlag des Nationalrates beinhaltet im wesentlichen drei Probleme:
Verankerung der Umweltschutzgründe im Strassenver- kehrsgesetz.
Erlass von Verkehrsverboten in Wohnquartieren.
Privilegierung der Anwohner in Wohnquartieren bei Parkregelungen.
Zu den Umweltschutzgründen: Die Initiative verknüpft diese Umweltschutzgründe nur mit Verkehrsmassnahmen in Wohnquartieren. Der Bundesrat will weitergehen, indem er Kantonen und Gemeinden ermöglicht, zum Schutz vor Lärm und Luftverschmutzung Verkehrsmassnahmen nicht nur innerorts, sondern auch ausserorts und für den rollenden Verkehr anzuordnen. Der Vorschlag des Bundesrates bringt also eine flexiblere Begründung für kantonale und kommu- nale Verkehrsmassnahmen bezüglich Umweltschutz und vermeidet unerwünschte Einschränkungen des behördli- chen Ermessensspielraumes.
Zu den Verkehrsverboten: Der Nationalrat schlägt vor, in Artikel 3 Absatz 4 aus Umweltschutzgründen in Wohnquar- tieren unter anderem auch Verkehrsverbote erlassen zu können. Dadurch entsteht ein Widerspruch zu Artikel 3 Absatz 3 Strassenverkehrsgesetz. Unter Verkehrsverboten im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes sind zeitlich beschränkte oder unbeschränkte Totalfahrverbote zu ver- stehen. Kantone und Gemeinden können, gestützt auf den
geltenden Artikel 3 Absatz 3 Strassenverkehrsgesetz, insbe- sondere für innerstädtische Nebenstrassen in Wohnquartie- ren Verkehrsverbote erlassen, ohne dabei an bestimmte sachliche Voraussetzungen des Strassenverkehrsgesetzes gebunden zu sein. Durch die vom Nationalrat vorgesehenen Verkehrsverbote aus Umweltschutzgründen in Artikel 3 Absatz 4 Strassenverkehrsgesetz wird innerhalb des glei- chen Gesetzes für Fahrverbote eine lex specialis gegenüber dem allgemeinen Absatz 3 von Artikel 3 Strassenverkehrsge- setz geschaffen. Diese ist zwecklos und widersprüchlich.
Die geltende Kompetenzordnung des Strassenverkehrsge- setzes unterscheidet zwischen den Verkehrsverboten als Massnahmen der kantonalen Strassenhoheit (Art. 3 Abs. 3 Strassenverkehrsgesetz) und anderen, rein funktionellen Verkehrsbeschränkungen als Massnahmen der Verkehrsho- heit des Bundes für den rollenden und ruhenden Verkehr (Art. 3 Abs. 4 Strassenverkehrsgesetz). Kantone und Gemeinden sind also nach Artikel 3 Absatz 3 Strassenver- kehrsgesetz heute in ihrer Entscheidung frei, den Verkehr auf Nebenstrassen und damit auch auf Strassen in Wohn- quartieren zu verbieten. Sie sind gestützt auf ihre Strassen- hoheit nicht verpflichtet, sachliche Gründe des Strassenver- kehrsgesetzes für solche Verkehrsverbote zu berücksich- tigen.
Nach Vorschlag des Nationalrates sollen die Kantone und Gemeinden beim Erlass von Verkehrsverboten in Wohn- quartieren auf eine bundesrechtliche Begründung verpflich- tet werden, indem sie insbesondere den Schutz vor Lärm und Luftverschmutzung nachzuweisen hätten. Damit wird die freie Entscheidung der Behörden im Fall der Wohnquar- tieren eingeschränkt.
Durch den nationalrätlichen Vorschlag werden zudem für die Beurteilung der Verkehrsverbote zwei verschiedene letzte Beschwerdeinstanzen geschaffen. Für Verkehrsver- bote nach Artikel 3 Absatz 3 Strassenverkehrsgesetz ist das Bundesgericht, für Massnahmen nach Artikel 3 Absatz 4 dagegen der Bundesrat zuständig.
Zur Privilegierung der Anwohner: Der Nationalrat schlägt vor, dass den Verkehrsbedürfnissen der Quartierbewohner angemessen Rechnung zu tragen sei. Die Nationalratskom- mission führt im Bericht dazu aus, dass eine Privilegierung bei der Benutzung von Parkplätzen sich allenfalls als Folge einer Massnahme zum Schutz vor Lärm und Luftverschmut- zung ergeben könne.
Zu dieser Privilegierung sind folgende Bedenken anzumel- den: Gegenstand des Strassenverkehrsgesetzes ist einmal die Gewährleistung des verkehrsmässigen Gemeingebrau- ches der Strassen. Bei den Verkehrsmassnahmen nach Arti- kel 3 Absatz 4 Strassenverkehrsgesetz geht es um Beschrän- kungen des Gemeingebrauches, d. h., es gilt innerhalb der getroffenen Ordnung für jedermann dasselbe. Durch eine Privilegierung bestimmter Personen wird die dem Gemein- gebrauch zugrunde liegende Gemeinverträglichkeit gestört und ein Konflikt mit Artikel 4 Bundesverfassung geschaffen. Die Regelung des gesteigerten Gemeingebrauches ist aus- schliesslich Sache der Kantone. Parkieren während einer bestimmten Zeit gilt auch als gesteigerter Gemeingebrauch, d. h. dass die Regelung in Form des Dauerparkierens, wie sie dem Nationalrat offensichtlich vorschwebt, nach heuti- gem Verfassungsrecht den Kantonen obliegt. Ihre Veranke- rung in Artikel 3 Absatz 4 Strassenverkehrsgesetz würde den auf Artikel 37bis der Bundesverfassung beruhenden Gel- tungsbereich des Strassenverkehrsgesetzes sprengen und wäre nach Ansicht des Bundesrates verfassungswidrig.
Zusammenfassend kann folgendes gesagt werden: Die Ver- knüpfung der Umweltschutzgründe nur mit Verkehrsmass- nahmen in Wohnquartieren schränkt den behördlichen Ermessensspielraum unnötigerweise ein. Die Verankerung von Verkehrsverboten in Artikel 3 Absatz 4 Strassenver- kehrsgesetz ist systemwidrig und widersprüchlich und schafft eine Rechtsunsicherheit. Die vorgesehene Privilegie- rung der Anwohner im Strassenverkehrsgesetz in dieser Art erweckt verfassungsrechtliche Bedenken.
Ihre Kommission steht wie der Bundesrat der Zielsetzung der parlamentarischen Initiative positiv gegenüber. Sie
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Motion Kündig
beantragt Ihnen einstimmig (bei einer Enthaltung), Artikel 3 Absatz 4 gemäss Vorschlag des Bundesrates gutzuheissen und damit die Anliegen des Nationalrates in rechtlich ein- wandfreier Art zu berücksichtigen.
Bundesrat Friedrich: Es stehen hier ausgesprochen rechtli- che Probleme zur Diskussion. Aus dem Referat des Kommis- sionspräsidenten haben Sie wohl herausgehört, dass es sich teilweise um juristische «Kleinchirurgie» handelt. Die Pro- bleme sind aber dermassen ausführlich dargelegt worden, dass ich mich auf einige kurze Bemerkungen beschränken kann.
Zunächst einmal zum Problem der Verankerung der Umweltschutzgründe im SVG: Materiell besteht keine Diffe- renz zwischen Bundesrat und Nationalrat. Aber wir möchten eben eine flexiblere Lösung als diejenige des Nationalrates. Was die Verkehrsverbote anbelangt, so sehen wir in der Lösung des Nationalrates in erster Linie einen systemati- schen Widerspruch zum heutigen SVG. Die Verkehrsverbote sind in Artikel 3 Absatz 3 abschliessend verankert; aber der Nationalrat führt Verkehrsverbote nun auch noch in Ab- satz 4 ein. Das führt unter anderem zum Widerspruch in den Rechtsmittelinstanzen, die der Kommissionspräsident auf- gezeigt hat. Auf der einen Seite werden dann Verkehrsver- bote nach Absatz 3 vom Bundesgericht beurteilt und auf der anderen Seite Verkehrsverbote nach Absatz 4 vom Bundes- rat, was zweifellos nicht wünschbar ist.
Was die Privilegierung der Anwohner anbelangt, so ist zu unterstreichen, dass die Kantone tatsächlich heute schon das Dauerparkieren als gesteigerten Gemeingebrauch regeln können. Ich kann Ihnen das an einem Beispiel zei- gen: Kantone und Gemeinden können das Dauerparkieren beispielsweise generell bewilligungspflichtig und allenfalls gebührenpflichtig erklären. Sie können dabei für Anwohner und Pendler unterschiedliche Gebührensätze vorsehen. Die Rechtsgrundlage für diese Regelung liegt im öffentlichen Sachenrecht, d. h. in der Kompetenz der Kantone zur Nor-
· mierung des gesteigerten Gemeingebrauches. Die Kantone haben eine solche Kompetenz bereits heute; sie müssen sie einfach rechtlich einwandfrei handhaben.
Ich möchte meinerseits unterstreichen, dass der Bundesrat den Zielen der Initiative durchaus positiv gegenübersteht. Aber er glaubt eben, dass die Regelung des Nationalrates keine taugliche ist. Deshalb kam es zu diesem Gegenvor- schlag.
Ich bitte Sie meinerseits, dem bundesrätlichen Vorschlag zuzustimmen.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Ziff. I Ingress, Art. 3 Abs. 4, Ziff. Il Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule, ch. I préambule, art. 3 al. 4 et ch. Il Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Gesetzentwurfes 36 Stimmen
(Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
83.565 Motion Kündig Personalvorsorgeeinrichtungen. Aufsicht Institutions de prévoyance du personnel. Surveillance
Wortlaut der Motion vom 20. September 1983
Der Bundesrat wird beauftragt, den Entwurf für eine Ände- rung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c des Bundesgeset- zes über die Aufsicht über die privaten Versicherungsein- richtungen vom 23. Juni 1978 zu unterbreiten, wodurch die Personalvorsorgeeinrichtungen eines oder mehrerer priva- ter und/oder öffentlicher Arbeitgeber von der Versiche- rungsaufsicht befreit werden, sofern sie der Aufsicht gemäss Artikel 61 und 62 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 unterliegen.
Texte de la motion du 20 septembre 1983
Le conseil fédéral est chargé de soumettre un projet de modification de l'article 4, 1er alinéa, lettre c, de la loi sur la surveillance des institutions d'assurance privées du 23 juin 1978, afin de libérer de cette surveillance les institutions de prévoyance en faveur du personnel d'un ou plusieurs employeurs privés ou publics, en tant que celles-ci sont soumises à la surveillance prévue aux articles 61 et 62 de la loi sur la prévoyance professionnelle vieillesse, survivants et invalidité du 25 juin 1982.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Arnold, (Baumberger), Belser, Binder, Bürgi, Genoud, Gerber, Hefti, (Lieberherr), Meier, Muheim, Reymond, Steiner, Stucki, Weber (15)
Kündig: Die zur Beratung stehende Motion ist auf den ersten Blick scheinbar unbedeutend und nicht leicht ver- ständlich, indem die Frage der Aufsicht über das BVG bei Personalvorsorgeinstitutionen tangiert wird. Ich möchte Sie trotzdem bitten, mir etwas mehr Zeit einzuräumen, da wir meines Erachtens ein recht bedeutungsvolles Geschäft vor uns haben. Ich hoffe, dass Sie aufgrund meiner Ausführun- gen etwas tiefer in das Dickicht der Versicherungsaufsicht vorstossen werden.
Ich darf bei dieser Gelegenheit feststellen, dass im National- rat eine gleichlautende Motion eingereicht wurde. Als Motio- näre figurieren in beiden Räten die ehemaligen Präsidenten der vorberatenden Kommission des BVG. Damit sei auch dokumentiert, dass es sich um ein Anliegen handelt, das bereits bei den BVG-Beratungen zur Diskussion stand.
Die Begründung lässt sich wie folgt zusammenfassen: Wir kennen heute recht unterschiedliche Aufsichtsformen für Institutionen, die genau den gleichen Auftrag erfüllen und in etwa die gleiche Schutzfunktion für den Versicherten über- nehmen: Einmal die kantonale Aufsicht bzw. die Aufsicht durch das Bundesamt für Sozialversicherung für autonome Vorsorgeeinrichtungen, dies auf der gesetzlichen Grund- lage des BVG. Dann die vereinfachte Aufsicht durch das Bundesamt für Privatversicherung für verbandliche Vorsor- geeinrichtungen, auf der Basis des Versicherungsaufsichts- gesetzes; sodann die vollumfängliche Versicherungsauf- sicht durch das Bundesamt für Privatversicherung für pri- vate Versicherungen sowie Gemeinschaftsstiftungen, eben- falls nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz. Diese schein- bar klare Regelung hat nun aber einige sehr nachteilige Auswirkungen, die besonders in der Folge des Obligato- riums des BVG beseitigt werden sollten.
Das Bundesgesetz über die Aufsicht über private Versiche- rungseinrichtungen, das VAG, bezweckt den Schutz des Versicherten. Dieser Aufsicht unterstehen alle in der Schweiz tätigen privaten Versicherungseinrichtungen, auch solche, die bestimmte Leistungen bei Todes- oder Erlebens-
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Parlamentarische Initiative Strassenverkehrsgesetz. Wohnquartiere Initiative parlementaire. Loi sur la circulation routière. Quartiers d'habitation
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Anno
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Wintersession
Session
Session d'hiver
Sessione
Sessione invernale
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Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
06
Séance
Seduta
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80.223
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
06.12.1983 - 08:00
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