Verwaltungsbehörden 06.12.1983 83.062
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Europarat. Zusatzprotokolle
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nach wenigen Jahren in der ganzen Schweiz wieder die- selbe Situation. Der Unterschied zwischen dem Vorschlag des Nationalrates, dem sich der Bundesrat anschliesst, und Ihrem Vorschlag ist im Grunde genommen nur zeitlicher Natur.
Zweite Überlegung: Die Variante Nationalrat ist als indirek- ter Gegenvorschlag zur Initiative viel substantieller als der ursprüngliche Entscheid des Ständerates. Diese Überlegung ist mit Blick auf die Initiative nicht unwichtig. Ich moche Sie daher ersuchen, auf die Lösung des Nationalrates einzu- schwenken. Es kommt dazu, wie der Kommissionspräsident bereits gesagt hat, dass der Nationalrat mit einem ganz eindeutigen Resultat an seiner Auffassung festgehalten hat. Es ist nicht anzunehmen, dass er davon abweicht; die Oppo- sition ist dort abgebröckelt. Es käme also zu einem weiteren Hin- und Herschieben, und schliesslich würden Sie vielleicht sogar einen Nullentscheid provozieren. Dann wären die Chancen der Initiative natürlich ausserordentlich gut.
Le président: La majorité de la commission vous invite à approuver la version adoptée par le Conseil national, alors que M. Letsch vous propose de maintenir votre décision antérieure.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Kommission Für den Antrag Letsch
18 Stimmen 20 Stimmen
An den Nationalrat - Au Conseil national
83.062 Europarat. Zusatzprotokolle (Internationale Rechtshilfe) Conseil de l'Europe. Protocoles additionnels (entraide judiciaire)
Botschaft und Beschlussentwürfe vom 31. August 1983 (BBI IV, 121) Message et projets d'arrêtés du 31 août 1983 (FF IV, 129)
Antrag der Kommission Eintreten und Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission Entrer en matière et adhérer au projet du Conseil fédéral
Muheim, Berichterstatter: Vor uns liegt die Botschaft Num- mer 83.062. Die Kommission für auswärtige Angelegenhei- ten hat Botschaft und Beschlussentwürfe beraten und lässt Ihnen die Sachlage wie folgt vortragen:
Das hier angesprochene Thema ist eines der internationalen Zusammenarbeit in Strafsachen. Es geht um Abkommen, welche die Verbrechensbekämpfung erleichtern sollen. Die einzelnen Staaten sollen sich gegenseitig unterstützen bei Auslieferungen, bei der Rechtshilfe, bei Auskunftgebung usw. Sie spüren sofort, dass es sich hier um eine recht schwierige Materie handelt. Ich mache es mir daher gerne zur Aufgabe, den heutigen Entschlussentwurf in einen klei- nen Überblick einzubauen, der zeigen soll, wie vielfältig diese Rechtsmaterie geregelt ist.
Wir kennen zunächst das Landesrecht, geordnet im Bundes- gesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen und in der dazugehörigen Rechtsverordnung. Wir kennen sodann bilaterale Abkommen der Schweiz mit einzelnen Staaten, wie beispielsweise mit den Vereinigten Staaten von Amerika, mit der Bundesrepublik Deutschland, mit Österreich usw. Und schliesslich eine dritte Gruppe: multilaterale Verein- barungen, bei denen sich mehrere Staaten auf einen Abkommenstext geeinigt haben.
Wenn es um internationale Abkommen geht, dann erfordert dies das Zusammenwirken von Bundesrat und Parlament. Die Verfassung hat dabei folgende Kompetenzausscheidun- gen festgelegt: Es ist zunächst Sache des Bundesrates, die völkerrechtlichen Beziehungen zu wahren, wie es in der Verfassung heisst. Daraus ist für den Bundesrat abzuleiten, die internationalen Verträge durch seine Bevollmächtigten gemäss seinen Instruktionen auszuhandeln, schliesslich zu paraphieren und endlich zu unterzeichnen. Das ist in gewis- sem Sinne die erste Phase.
Dann folgt die Mitwirkung des Parlamentes: die Genehmi- gung solcher Abkommen. Genehmigen heisst hier, dass wir nicht etwa die Einzelheiten der Abkommensbestimmungen beraten, entscheiden und gegebenenfalls ändern können. Es steht dem Parlament lediglich die Kompetenz zu, das Ganze zu genehmigen oder die Genehmigung als solche zu verweigern. Wenn das Parlament seine Genehmigung aus- gesprochen hat, ist es Sache des Bundesrates, internatio- nale Abkommen zu ratifizieren und dadurch die Rechtskraft zu schaffen. Der Bundesrat ist nicht verpflichtet, zu ratifizie- ren, auch wenn das Parlament die Genehmigung ausge- sprochen hat. Er ist lediglich ermächtigt, es zu tun. Der Bundesrat hat die Umstände zu wägen, die politischen Ver- hältnisse zu klären und den Entscheid zu treffen, ob die Ratifikation bei allfällig veränderten Verhältnissen ausge- sprochen werden soll oder nicht.
Die beiden hier vorliegenden Beschlüsse unterliegen nicht dem Referendum, denn sie sind kündbar. Nach Artikel 89 Absatz 3 Buchstabe a sind kündbare Staatsverträge nicht dem Referendum zu unterstellen.
Was ist der Inhalt der heutigen Vorlage? Zunächst: Es sind zwei Bundesbeschlüsse, die wir zu beraten und zu genehmi- gen haben. Der eine ist auf Seite 33, der andere auf Seite 53 der Botschaft zu finden. Der erste bezieht sich auf Zusatz- protokolle, der zweite Bundesbeschluss bezieht sich auf Erklärungen, Rückzüge von Erklärungen usw.
Das Zusatzprotokoll Nr. 86 zum Europäischen Ausliefe- rungsübereinkommen bringt neu eine Klärung der Abgren- zung zwischen politisch strafbaren Handlungen und Gemeinverbrechen. Es enthält ferner das Prinzip (wie es die Lateiner und Strafrechtler formulieren) ne bis in idem, d. h. dass eine einmal rechtskräftig beurteilte Handlung nicht in einem anderen Land erneut zur strafrechtlichen Beurteilung gestellt werden darf.
Das zweite Protokoll trägt die Nr. 98. Es bezieht sich auf das Europäische Auslieferungsabkommen mit folgenden neuen Inhalten: Probleme der akzessorischen Auslieferung, Pro- bleme der fiskalisch strafbaren Handlungen, die Abwesen- heitsurteile, Probleme der Amnestie und - was wichtig erscheint - die Auslieferungsgesuche; diese werden in Zukunft nicht mehr auf dem diplomatischen Weg, sondern im direkten Verkehr zwischen Justizinstanzen behandelt. Es ist zu beachten, dass unser Land zu diesem Protokoll einen Vorbehalt anbringen soll mit dem Inhalt, dass das ganze Kapitel 2 nicht anzunehmen sei. (Sie finden Einzelheiten der Begründung in der Botschaft, Ziff. 322, S. 16.)
Beim Zusatzprotokoll Nr. 99 zum Europäischen Überein- kommen über die Rechtshilfe in Strafsachen geht es unter anderem um die bessere Bekämpfung der Wirtschaftskrimi- nalität und um eine Lösung der internationalen Zusammen- arbeit bei der Vollstreckung von Strafen. Auch zu diesem Zusatzprotokoll wird ein Vorbehalt angebracht, dessen Text Sie kennen. Er hat einen Antrag Hefti provoziert, den wir im gegebenen Moment beraten werden.
Darf ich schliesslich auf das vierte Zusatzprotokoll, Nr. 97, verweisen? Es geht um Auskünfte über ausländisches Recht; die Botschaft nimmt hierzu auf Seite 25 Stellung.
Der erste Bundesbeschluss soll im Rahmen des Europarates und seiner multilateralen Abkommen in der Zusammenar- beit der europäischen Staaten in jenen Bereichen einen Schritt weiter führen, die ich stichwortartig angesprochen habe.
Der zweite Bundesbeschluss bezieht sich auf Rückzüge früherer Erklärungen und Neuformulierungen von Erklärun-
Conseil de l'Europe. Protocoles additionnels
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gen. Sie finden diese Ausführungen insbesondere auf Seite 53 der Botschaft.
Ich komme zur Zusammenfassung und möchte Ihnen namens der Kommission für auswärtige Angelegenheiten empfehlen, die beiden Bundesbeschlüsse tel quel zu geneh- migen. Die Beschlussfassung in der Kommission erfolgte mit 5 zu 0 Stimmen bei 2 Enthaltungen bezüglich des ersten Bundesbeschlusses und mit 6 zu 0 Stimmen mit 1 Enthal- tung hinsichtlich des zweiten Bundesbeschlusses.
Sie erwarten - und das ist der letzte Teil meiner Ausführun- gen - vom Sprecher der Kommission nicht nur juristische Ausführungen, sondern eine politische Wertung. Ich kann die Beratungen der Kommission unter dem Titel «Kritische Bemerkungen» unter drei Punkte zusammenfassen:
Diese Vorlage ging nicht in eine ausseradministrative Kon- sultation. Das ist weder von Verfassung, noch Gesetzes wegen erforderlich. Man könnte sich indessen fragen, ob Geschäfte von dieser Tragweite nicht doch in gewissen eingeschränkten, interessierten Kreisen in Konsultation gehen sollten. Die Kommission ist der Auffassung, dass bei politisch heiklen Fragen eine bestimmte Abstützung auf breitere Kreise erfolgen sollte. Dies nicht nur aus politischen Gründen, sondern ebensosehr aus sachlichen Überlegun- gen, weil bestimmte Kreise, die mit diesen Materien zu tun haben, aus ihrer Erfahrung auf allfällige Lücken oder kriti- sche Punkte hinweisen könnten.
Die Kommission sah ihre Aufgabe nicht in erster Linie darin, formaljuristische, strafrechtliche und andere spezialistische Betrachtungen anzustellen. Wir haben kurzerhand festge- stellt: Wir unternehmen einen weiteren Schritt in der inter- nationalen Zusammenarbeit; diese ist erwünscht, zum Teil von der Sache her, und zum Teil von der Entwicklung der Dinge her; aber es ist auch die Kehrseite zu sehen, nämlich unsere dauernd enger werdende Verflechtung mit anderen Staaten, die - übrigens auch Staaten des Europarates - nicht alle dieselbe Rechtstradition haben wie wir. Zum Euro- parat gehören nämlich Länder, die geographisch gespro- chen wohl auf dem europäischen Kontinent liegen, die aber eine andere Geschichte und eine andere Rechtskultur auf- weisen. Aus diesen Verflechtungen - so ist in der Kommis- sion nicht ganz zu Unrecht erklärt worden - können sich auch Entwicklungen ergeben, bei denen wir - und wir heisst all jene, die in der praktischen Handhabung betroffen wer- den - uns konfrontiert sehen mit anderen, zum Teil lockere- ren, zum Teil auch völlig andersartigen Auffassungen. Dabei ist zu bemerken - wenn ich richtig weiss -, dass Frankreich, übrigens ein Nachbarland, an diesen Abkommen nicht mit- beteiligt ist.
Die dritte und letzte Bemerkung: Schon in der Botschaft hat der Bundesrat darauf hingewiesen, dass wir uns durch das Anbringen von Vorbehalten nicht das Menetekel eines Steu- erfluchtlandes zuschieben lassen sollten. Das ist richtig. Auch hier gibt es zwei Betrachtungen. Beide sind in der Kommission recht deutlich gemacht worden. Gerade in Steuerfragen weisen die Auffassungen der europäischen Nationen recht unterschiedliche Tendenzen auf. Daher soll- ten wir eigentlich unsere Auffassung von Steuerdelikten, von Währungsdelikten, von Devisenvergehen beibehalten und uns nicht durch andere Länder in eine bestimmte neue Richtung drängen lassen.
Der Bundesrat seinerseits hat dieser letzteren Überlegung Schwergewicht gegeben und deshalb den Vorbehalt bei Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c des Bundesbeschlusses - in Beilage 1 - angefügt. Es kommt noch als rein juristische Betrachtung dazu, dass das Schutzobjekt bei Steuerdelikten der Staat ist, nicht das Individuum. Es kann daher mit guten Gründen die These vertreten werden, dass es nicht Aufgabe eines Staates (gemeint die Schweiz) ist, andere Staaten in ihren Schutzobjekten strafrechtlich zu schützen.
In der Kommission wurde auch eine andere Auffassung artikuliert, nämlich dass wir alles unternehmen sollten, um uns nicht den Anstrich eines staatlich unterstützten Steuer- fluchtsystems zu geben. In dieser Interessenspannung, die nicht auflösbar ist und die von den politischen Standpunk-
ten des einzelnen abhängt, hat die Kommission dem Vorbe- halt des Bundesrates zugestimmt.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Bundesbeschluss betreffend vier Zusatzprotokolle des Europarates auf dem Geblete der Auslieferung, der Inter- nationalen Rechtshilfe In Strafsachen und betreffend Aus- künfte über ausländisches Recht
Arrêté fédéral concernant quatre Protocoles additionnels du Conseil de l'Europe dans le domaine de l'extradition, de l'entraide judiciaire internationale en matière pénale et de l'information sur le droit étranger
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Art. 1 Abs. 1 Bst. a und b Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule, art. 1 al. 1 let. a et b Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 1 Abs. 1 Bst. c Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag Hefti
. .. mit folgendem Vorbehalt:
«Die Schweiz erklärt, zur Anwendung des Zusatzprotokolles nicht verpflichtet zu sein, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet erscheint oder Vorschriften über währungs-, han- dels- oder wirtschaftspolitische Massnahmen verletzt.»
Art. 1 al. 1 let. c Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition Hefti
... avec la réserve suivante:
«La Suisse déclare de ne pas être soumise à l'application du protocole additionnel qui vise un acte qui paraît tendre à diminuer des recettes fiscales ou contrevient à des mesures de politique monétaire, commerciale ou économique.»
Hefti: Wie Sie sehen, bringt der Bundesrat hier einen Vorbe- halt an. Dieser geht aber meines Erachtens zu wenig weit. Auch mit diesem Vorbehalt sprengt das Zusatzprotokoll den Rahmen unseres bestehenden Rechtshilfegesetzes. Das ist an sich bei einem internationalen Vertrag nichts Unzulässi ges; aber im vorliegenden Fall scheint es mir unklug zu sein und für unser Land nachteilig.
Ich möchte zunächst auf Artikel 3 Absatz 3 unseres Rechts- hilfegesetzes hinweisen. Dort heisst es, einem Ersuchen werde nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat sei, die auf Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet erscheine oder Vorschriften über währungs-, han- dels- oder wirtschaftspolitische Massnahmen verletze. Jedoch könne einem Ersuchen um Rechtshilfe nach dem dritten Teil des Gesetzes entsprochen werden, wenn Gegen- stand des Verfahrens ein Abgabebetrug sei. Der dritte Teil des Gesetzes ist die sogenannte kleine Rechtshilfe. Wie Sie sehen, gibt es in diesen Angelegenheiten, Steuern usw., keine Rechtshilfe, mit Ausnahme des Abgabebetruges. Dabei ist diese Rechtshilfe aber nicht obligatorisch, sondern fakultativ und zudem beschränkt.
Wenn wir uns hier beim Zusatzprotokoll mit dem Vorbehalt des Bundesrates begnügten, würde nun diese Rechtshilfe
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gegenüber den Vertragsstaaten in Zukunft obligatorisch. Sie stünde nicht mehr in unserem Ermessen. Auch die Begren- zung bezüglich des Umfanges der Rechtshilfe, die jetzt enthalten ist, wäre nicht mehr oder nur in geringerem Masse vorhanden. Nun ist die eben erläuterte heutige Regelung des Rechtshilfegesetzes in Verhandlungen über Doppelbe- steuerungabkommen ein Kompensationsobjekt für unsere Unterhändler. Diese haben damit ein Mittel, um für uns Entgegenkommen zu erreichen, was besonders deshalb wichtig ist, weil die Schweiz bei den Doppelbesteuerungsab- kommen im allgemeinen eher in einer schwächeren Position ist. Bringen wir nun aber nur diesen beschränkten Vorbehalt des Bundesrates an, dann kann von der Schweiz aus nichts mehr angeboten werden, weil durch das Zusatzprotokoll die Schweiz gegenüber den Vertragsstaaten dazu verpflichtet ist. Nun mag man sagen, das betreffe nur die Vertragsstaa- ten des Zusatzprotokolls; aber unter ihnen befinden sich gerade diejenigen, welche für uns im Hinblick auf Doppelbe- steuerungsabkommen von Bedeutung sind.
Mein Antrag würde einfach dazu führen, dass wir uns durch die Unterzeichnung des Zusatzprotokolles nicht zu mehr verpflichten, als wir heute aufgrund des Rechtshilfegesetzes verpflichtet sind. Dagegen bleibt es uns auch aufgrund meines Antrages offen, weiterzugehen - im Sinne des Fakul- tativums im Gesetz.
Herr Kollega Muheim hat darauf hingewiesen, dass über dieses Gesetz gewisse Konsultationen hätten stattfinden müssen. Das möchte ich unterstreichen, denn ich könnte mir sehr gut vorstellen, dass noch weitere für die Schweiz wichtige Punkte im Spiele sind. Dann möchte ich aber weiter darauf hinweisen, dass es nicht nur keine Konsulta- tionen gab, sondern dass die Botschaft äusserst kurzfristig zugestellt worden ist.
In Anbetracht der Tatsache, dass es sich um eine eher komplizierte Vorlage handelt, die zudem den Vergleich mit anderen Abkommen sowie mit dem Rechtshilfegesetz not- wendig macht, um sie zu verstehen, glaube ich nicht, dass den Ratsmitgliedern zu einer genügend sorgfältigen Überle- gung die erforderliche Zeit zur Verfügung stand. Ich möchte auch darauf hinweisen, dass es sich hier um eine wichtige Sache handelt; denn gerade in der heutigen Situation muss die Schweiz darauf bedacht sein, nicht nur ihr aussenwirt- schaftspolitisches Instrumentarium intakt zu halten, son- dern auch ihr aussensteuerpolitisches.
Ich beantrage daher Zustimmung zu meinem Antrag, könnte aber auch mit einer Rückweisung an die Kommission einver- standen sein.
Muheim, Berichterstatter: Herr Hefti legt uns erst heute morgen einen Antrag auf den Tisch, also zu einer Zeit, da es der Kommission völlig unmöglich war, dazu Stellung zu beziehen.
Jedermann, der diesen Text liest und auch die Botschaft des Bundesrates studiert hat, erkennt sofort, dass es um wirklich komplexe Zusammenhänge geht, die sofort zu durch- schauen einfach nicht möglich ist.
Die Kommission lässt durch mich, ohne besonderes Man- dat, ausführen, dass in der Kommission niemand dieses Problem signalisiert hat. Wir nehmen daher an, dass es nicht von so grosser Bedeutung ist, wie es jetzt den Anschein macht, sonst hätten interessierte Kreise zweifelsohne der Kommission entsprechende Signale gegeben und, wie das in einer Demokratie etwa üblich ist, sie mit Briefen, mit Anregungen, ja sogar mit Textvorschlägen bedient. Die Kommission schickt sich natürlich in den Beschluss des Rates. Sollten Sie die Sache an die Kommission zurückwei- sen, werden wir die Angelegenheit erneut studieren.
Es bleibt aber noch eine zweite Frage, nämlich jene, ob und wieweit die Kammer überhaupt Änderungen am Beschluss- estext vornehmen darf. Ich zitiere zunächst unseren verehr- ten Kollegen Aubert in seiner Schrift «Traité de droit consti- tutionnel suisse», Randziffer 1320, Seite 481 unten. Herr Aubert setzt sich dort als Wissenschafter mit der Frage auseinander, welches der Inhalt des Genehmigungsrechtes und der Umfang der Genehmigungskompetenz des Parla-
mentes ist. Ich zitiere: «Bien entendu, l'Assemblée fédérale n'a aucun pouvoir d'amendement.» Wir können Staatsver- träge, die abgeschlossen und unterzeichnet sind, nur genehmigen oder nicht genehmigen. Zweiter Satz: «Elle ne peut qu'accepter ou rejeter le traité tel qu'il a été signé», und nun gleich anschliessend: «A la rigueur et s'il en est prévu, elle peut formuler des réserves.»
Es muss also zunächst geprüft werden, ob der von der Eidgenossenschaft unterzeichnete Protokolltext es über- haupt zulässt, dass wir noch Vorbehalte formulieren, näm- lich ob solche Vorbehaltsmöglichkeiten vorgesehen sind. Darüber wird nicht Ihr Kommissionssprecher Red und Ant- wort stehen können. Das muss der Bundesrat tun.
Ich bitte den Herrn Präsidenten, den verantwortlichen Chef des Justizdepartementes zu ersuchen, uns zu darüber zu orientieren.
Hefti: Aufgrund der Ausführungen des Herrn Kommissions- präsidenten möchte ich Rückweisung der Sache an die Kommission beantragen. Wenn er sagt, es sei von interes- sierten Kreisen - ich weiss nicht, wer da in Frage käme - nichts vorgebracht worden, so war natürlich der Grund dazu die kurze Frist, innert der diese Botschaft erschien und nun behandelt wurde. Richtig ist, dass wir Staatsverträge nicht ändern können, aber hier geht es um die Formulierung des Vorbehaltes und nicht um die Änderung des Staatsvertra- ges. Wenn wir auch bezüglich des Vorbehaltes gebunden wären, dann würde sich die Frage stellen, ob man diesem Zusatzprotokoll überhaupt nicht beitreten sollte.
Meine Bemerkung bezieht sich nur auf das Zusatzprotokoll Nr. 99. Wir können natürlich selbstverständlich über jedes Zusatzprotokoll gesondert entscheiden.
Gadient: In der Kommission hatten wir den Antrag Hefti - wie Sie gehört haben - nicht zur Verfügung. Mir scheint indessen, dass die Hauptsorge des Kollegen Hefti (dass wir mit der Genehmigung des Protokolles über das Bundesge- setz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen hinaus- gehen würden) im wesentlichen unbegründet ist. Soweit der Antrag Hefti darauf abzielt, die Rechtshilfe dort auszuklam- mern, wo es um eine Verletzung währungs-, handelspoliti- scher oder wirtschaftspolitischer Massnahmen geht, ist er an sich nach meinem Dafürhalten materiell verständlich. Aber er erweist sich als überflüssig, weil der Text des mass- geblichen Bundesbeschlusses besagt, dass Kapitel 1 nur insoweit angenommen wird, als die fiskalisch strafbare Handlung einen Abgabebetrug nach unserer eigenen Gesetzgebung darstellt.
Damit ergibt sich doch implizite, Herr Kollege Hefti, dass die in Ihrem Antrag erwähnten Verletzungen von währungs-, handels- und wirtschaftspolitischen Massnahmen nicht in den Erfassungsbereich der Rechtshilfe fallen werden (und das übrigens auch zu recht). Die entsprechende Diskussion hat man bereits seinerzeit im Zusammenhang mit der Schaf- fung des Rechtshilfegesetzes einlässlich geführt und dabei festgestellt, dass kein Staat in Europa generell eine Rechts- hilfe bei Verletzung fiskal- und währungspolitischer, han- dels- und wirtschaftspolitischer Vorschriften gewährt. Wenn überhaupt, dann wird das in der Regel in Form von Staats- verträgen vereinbart; ich nenne etwa das Beispiel des Staatsvertrages Schweiz/USA, in dem man solche Abma- chungen getroffen hat. In diesem Bereich fehlt eben, im Gegensatz zu den gemeinrechtlichen Delikten, eine gemein- same Rechtsauffassung, und es herrscht in dieser Materie oft ein krasser nationaler Egoismus zulasten anderer Inter- essen und anderer Staaten, so dass die Zurückhaltung auf diesem Gebiet auch materiell durchaus verständlich ist.
Anders eben im Bereich der Fiskaldelikte, insbesondere des Abgabebetruges, den der Antrag anvisiert. Kollege Hefti möchte diesen Tatbestand, wenn ich recht verstehe, eben- falls ausklammern. Damit würden wir indessen auf den Stand vor dem Inkrafttreten des Rechtshilfegesetzes zurück- fallen, und das können und dürfen wir meines Erachtens nicht. Schon im Zusammenhang mit der damaligen Geset- zesberatung ist festgestellt worden, dass gerade im Bereich
Initiative parlementaire
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der Fiskaldelikte eine weitere und markante Entwicklung eingetreten war, und die Räte haben sich damals derselben nicht verschlossen. Es war vielleicht sogar eine Pioniertat, als man sich seinerzeit dafür entschied, die Rechtshilfe auf den Bereich der Fiskaldelikte auszudehnen. Es schiene mir heute verfehlt, auf den status quo ante dieser gemeinsamen Erkenntnis zurückzufallen. Zugegeben, Sie haben in einem Punkte recht: Im Rechtshilfegesetz heisst es, es könne Rechtshilfe gewährt werden. Sie wissen aber als Praktiker, wie wenig eine solche Kann-Formel, wenn die Vorausset- zungen einmal erfüllt sind, noch zum Tragen kommt. Deshalb hätte ich auch unter dieser Optik keine Bedenken, zum Genehmigungsbeschluss im vorliegenden Wortlaut ja zu sagen.
Hefti: Herr Kollege Gadient hat mich nicht verstanden. Ich will nicht zum status quo ante gehen, sondern beim heuti- gen Zustand bleiben: fakultativ wie im Rechtshilfegesetz, also keine Verweigerung, aber auch kein Obligatorium.
Bundesrat Friedrich: Der Antrag Hefti lag dem Bundesrat erst heute morgen vor. Ich hatte also keine Gelegenheit, mich darauf vorzubereiten.
Nun möchte ich mich zunächst einmal den Ausführungen von Herrn Gadient anschliessen, die meines Erachtens durchaus richtig sind. Ich möchte Ihnen dazu folgendes sagen: Der Wortlaut des von Herrn Hefti vorgeschlagenen Vorbehaltes ist unvereinbar mit Artikel 8 Ziffern 2 und 5 des Protokolls Nr. 99. Wir können nicht beliebige Vorbehalte anbringen. Wenn der Rat also den Einwänden von Herrn Hefti folgt, dann besteht der einzige Ausweg darin, das ganze Kapitel 1 des Protokolls Nr. 99 zurückzuweisen. Das ist dann die Konsequenz.
Ein solcher Entscheid würde unserer Haltung bei der Unter- zeichnung dieses Abkommens natürlich widersprechen und würde uns - so glaube ich - auch gegenüber den anderen Ländern des Europarates in eine eher unkomfortable Lage bringen. Die Schweiz wäre nämlich das einzige Land, das Kapitel 1 des Protokolls Nr. 99 global zurückweist. Das wäre unserem Ruf nicht gerade zuträglich. Wir würden damit jenen Anschuldigungen neue Nahrung liefern, wonach die Schweiz allen Fiskaldelinquenten Zuflucht biete. Das Pro- blem ist vom Kommissionspräsidenten bereits angespro- chen worden.
Aus diesem Grunde bitte ich Sie, den Antrag Hefti abzuleh- nen und dem Antrag der Kommission zuzustimmen.
Muheim, Berichterstatter: Ich habe mich nur zum Verfahren zu äussern. Nach Besprechung mit dem Sachbearbeiter des Departementes steht fest, dass von formalrechtlicher Seite aus - Geschäftsreglement usw. - dieser Buchstabe c als Ganzes an die Kommission zurückgewiesen werden kann und dass der Rat die übrigen Teile des ersten und den vollen zweiten Beschluss genehmigen kann.
Die entscheidende Frage ist indessen, ob das Haus hier überhaupt Änderungen am Vorbehaltstext vorschlagen darf oder ob es nicht nur das Protokoll 99 als Ganzes ablehnen oder genehmigen kann. Die Kommission würde das natür- lich im Detail studieren, wenn vom Rat gewünscht wird. Das Haus ist gebeten zu entscheiden, welches Verfahren es will. Ich bitte Sie, Herr Präsident, abstimmen zu lassen.
Le président: Nous sommes en présence d'une proposition de renvoi de M. Hefti. La proposition de renvoi de M. Hefti concernerait uniquement la lettre c. Le Conseil fédéral approuve-t-il cette proposition?
Bundesrat Friedrich: Wir halten an unserem Antrag auf Genehmigung fest.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Kommission Für den Antrag Hefti
15 Stimmen 18 Stimmen
Le président: Vous avez ainsi accepté la proposition de renvoi de M. Hefti. La lettre c est ainsi renvoyée à la commis- sion.
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Beschlussentwurfes 21 Stimmen (Einstimmigkeit)
Bundesbeschluss betreffend dle Vorbehalte und Erklärun- gen zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen und zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen
Arrêté fédéral concernant les réserves et les déclarations relatives à la Convention européenne d'extradition et à la Convention européenne d'entraide judiciaire en matière pénale
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Art., 1-4 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Bundesrates
Titre et préambule, art. 1 à 4 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Beschlussentwurfes 22 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
80.223 Parlamentarische Initiative Strassenverkehrsgesetz. Wohnquartiere Initiative parlementaire. Loi sur la circulation routière. Quartiers d'habitation
Bericht und Gesetzentwurf der Verkehrskommission vom 27. Mai 1982 (BBI II, 871) Stellungnahme des Bundesrates vom 26. Januar 1983 (BBI 1, 801) Beschluss des Nationalrates vom 7. März 1983
Rapport et projet de loi de la Commission des transports et du trafic du 27 mai 1982 (FF II, 895) Avis du Conseil fédéral du 26 janvier 1983 (FF 1, 776) Décision du Conseil national du 7 mars 1983
Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Gerber, Berichterstatter: Die heute zur Diskussion stehende parlamentarische Initiative hat ihren Ursprung in einem Ver- such der Stadt Bern, das Parkieren im Berner Mattequartier zu beschränken. Die Polizeidirektion Bern hat im Jahre 1977 im Mattequartier die blaue Zone eingeführt und den Anwoh- nern und Geschäftsinhabern Bewilligungen zum unbe- schränkten Parkieren innerhalb der blauen Zone zugestan- den. Auf Beschwerde hin wurde diese Verkehrsanordnung im Mattequartier sowohl von den kantonalen Instanzen als auch letztinstanzlich vom Bundesrat als mit Artikel 4 der
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Consiglio degli Stati
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06
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06.12.1983 - 08:00
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