Verwaltungsbehörden 06.12.1983 82.062
20012171Vpb06.12.1983Originalquelle öffnen →
Ferien. Revision OR
655
Dieser erste Blick, der auf einen sehr grossen Schritt hinwei- sen würde, trügt aber. Es wird keine Kausalhaftung für Genugtuungsansprüche allgemein eingefügt, und es kann keine Rede davon sein, dass nie ein Verschulden nötig wäre, um einen Anspruch auf Genugtuung entstehen zu lassen. Wir ändern hier in einer Vorlage betreffend den ersten Teil des Zivilgesetzbuches - also das Personenrecht - in Ziffer II einen einzelnen Artikel des Obligationenrechtes. Aber dieser Artikel 49 OR befasst sich nicht nur mit dem Gegenstand des Persönlichkeitsschutzes, dem unsere Vorlage gewidmet ist, sondern er ist eingebettet in die Allgemeinen Bestimmun- gen des Obligationenrechtes und besonders in die Artikel 41 bis 61 OR, welche sich mit der Entstehung der Obligation durch unerlaubte Handlung befassen. Auch der nun von uns neu zu fassende Artikel 49, der in Zukunft nur noch die Ansprüche auf Genugtuung regelt, muss zusammen mit den Artikeln 41 ff. OR gelesen werden. Weder in Artikel 45 oder 46 OR - Schadenersatz bei Tötung und Körperverletzung - noch in Artikel 47 - Leistung von Genugtuung in diesen Fällen -wird das Verschulden ausdrücklich erwähnt. Bereits der Bundesrat hat in seiner Vorlage zu Artikel 49 das Ver- schulden nicht mehr aufgeführt. Aber die Botschaft schweigt sich darüber aus, warum nicht nur die besondere Schwere des Verschuldens, sondern das Verschulden an sich aus dem Text verschwand.
Die Beratungen im Erstrat, dann in der Kommission des Nationalrates, im Nationalrat und dann wieder in der Kom- mission des Ständerates haben nun genügend deutlich gemacht, was die Nichterwähnung des Verschuldens in Artikel 49 OR bedeutet bzw. nicht bedeutet.
Ich fasse das zusammen. Das Bundesgericht hat erkannt, dass Genugtuung geschuldet sein kann, wenn eine Verant- wortlichkeit gegeben ist. Bei einem Autounfall beispiels- weise kann ein Genugtuungsanspruch gegeben sein, auch. wenn ein Verschulden fehlt, weil nach dem Strassenver- kehrsgesetz die Kausalhaftung gilt. In anderen Fällen der Verantwortlichkeit - wenn keine Kausalhaft gegeben ist - muss ein Verschulden vorliegen, um einen Genugtuungsan- spruch entstehen zu lassen.
Die Haftung für Persönlichkeitsverletzung, die wir hier behandeln, ist grundsätzlich eine Verschuldenshaftung. Mit anderen Worten: der Genugtuungsanspruch nach Artikel 49 OR soll den genau gleichen Regeln folgen, gleichgültig ob er aus Verschuldens- oder aus Kausalhaftung entsteht. Die Streichung der Worte «bei Verschulden» hier in Artikel 49 OR bedeutet somit nicht die Einführung einer Kausalhaf- tung. Je nachdem, ob es sich um Verschuldens- oder Kau- salhaftung handelt, muss für die Genugtuungsansprüche ein Verschulden vorliegen oder eben nicht.
Im Auftrag der Kommission habe ich Ihnen diese Begrün- dung vorgetragen. Ich ersuche den Rat namens der einstim- migen Kommission, auch hier der Version des Nationalrates zuzustimmen. Ihr stimmt auch der Bundesrat zu.
Angenommen - Adopté
An den Nationalrat - Au Conseil national
82.062 Ferien. Revision OR Vacances. Révision du CO
Siehe Seite 474 hiervor - Voir page 474 ci-devant Beschluss des Nationalrates vom 4. Oktober 1983 Décision du Conseil national du 4 octobre 1983
Differenzen - Divergences
Art. 329 Abs. 1 und 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 329 al. 1 et 2
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Hänsenberger, Berichterstatter: Durch übereinstimmende Beschlüsse beider Räte ist die Ferieninitiative des Gewerk- schaftsbundes im Parlament durchberaten worden. Sie soll dem Stimmbürger - wenn sie nicht zurückgezogen wird - mit dem Antrag auf Ablehnung vorgelegt werden.
Nicht erledigt hingegen ist das Projekt des Bundesrates, das eine Änderung der Ferienregelung im Obligationenrecht vorsieht. Dieses Geschäft, der Teil B der ursprünglichen Botschaft, steht allein noch zur Diskussion, jetzt in einer Differenzenbereinigung.
Die Fahne, die aufliegt, reicht nur bis zum Beschluss des Nationalrates. Dieser Beschluss des Nationalrates vom 4. Oktober 1983 liegt Ihnen damit schriftlich vor. Sie sehen, dass in der Differenzenbereinigung der Nationalrat an seiner Version von Artikel 329a OR festgehalten hat. Dieser Version des Nationalrates hat sich auch der Bundesrat ange- schlossen.
Unser Rat hat bei der ersten Beratung am 27. September 1983 dagegen eine eigene Fassung dieses Artikels 329a und des Artikels 329c sowie 345a OR beschlossen, mit der auf eidgenössischer Ebene nur drei Ferienwochen verbindlich vorgeschrieben werden und die Kantone befugt sind, eine vierte Ferienwoche einzuführen. Der Nationalrat hat sich weitgehend unserer Version angeschlossen, so dass schliesslich nur noch eine einzige Differenz besteht, näm- lich betreffend Artikel 329a. OR.
Auf der Fahne fehlt der Beschluss der Kommission Ihres Rates, die am 18. November 1983 getagt hat. Es waren zehn Mitglieder anwesend, und die Kommission hat mit dem knappsten Resultat, das möglich war, beschlossen, sich der Version des Nationalrates anzuschliessen. Auf der Fahne müsste also bei Artikel 329a eine weitere Kolonne stehen, ein Mehrheitsantrag «Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates» und ein Minderheitsantrag, der wahrschein- lich noch begründet wird, der auf «Festhalten am Beschluss des Ständerates» lautet.
Ich beschränke mich darauf, die Überlegungen wiederzuge- ben, die in diesem Stadium des Verfahrens, bei der Differen- zenbereinigung, den Ständerat meines Erachtens und nach Meinung der von mir vertretenen Kommissionshälfte veran- lassen könnten, auf die Lösung des Nationalrates einzu- schwenken.
Ausgangspunkt für die vom Bundesrat vorgeschlagene Änderung der Ferienregelung im Obligationenrecht war die sogenannte «Ferieninitiative», die im Oktober 1979 einge- reicht worden ist. Sie will in die Bundesverfassung eine Bestimmung als Artikel 34octies aufnehmen, dank der privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Arbeitnehmer vier Ferienwochen und vom 40. Altersjahr an fünf Ferienwochen zugesichert erhalten sollen. Auch sollen Jugendliche bis zum 20. Altersjahr fünf Wochen erhalten. Soweit diese Initia- tive.
6 décembre 1983
E
656
Vacances. Révision du CO
Der Beschluss des Nationalrates entspricht dieser nun vier- jährigen Volksinitiative im Hauptpunkt, nämlich in den vier obligatorischen Ferienwochen. Dagegen wird die fünfte Woche der Initiative nicht geregelt, und die Beamten werden - das scheint mir wichtig - nicht in die Regelung einbezo- gen. Ich nehme an, das diese Volksinitiative zurückgezogen wird, wenn der Ständerat auf die Linie des Nationalrates einschwenkt. Anderenfalls, wenn der Ständerat festhält an seiner Version, vielleicht im Verlaufe des Verfahrens dann diesen Beschluss als endgültig bezeichnet, dürfte das Geschäft 82.062, Revision des Obligationenrechtes für die Ferien, aus Abschied und Traktanden fallen. Damit käme dann die Initiative zur Abstimmung vor das Volk. Bei einer Annahme, die ich als wahrscheinlich erachte, hätten wir dann in drei Punkten eine meines Erachtens schlechtere Lösung als diejenige, die die Version des Nationalrates nun gibt.
Ich glaube, wir dürften uns weitgehend einig sein, dass die Ferienregelung nicht in die Bundesverfassung gehört. Sie soll auf Gesetzesstufe festgehalten werden. Die Initiative würde aber diese Regelung in der Bundesverfassung fest- schreiben.
Wir dürften wohl auch darin einig sein, dass es unzweck- mässig wäre, den Gemeinden und den Kantonen für ihr Beamtenrecht vorzuschreiben, wie sie die Ferien zu regeln haben. Eine solche Bestimmung in der Bundesverfassung würde die kantonale Hoheit auf dem Gebiet des öffentlichen Dienstrechtes durchbrechen, wozu kaum Anlass besteht.
Die fünfte Ferienwoche vom 40. Altersjahr an wäre bun- desrechtlich dann vorgeschrieben und die vielen flexibleren Lösungen der Gesamtarbeitsverträge damit ausgeschaltet. Ich verzichte hier darauf, diejenigen Gründe ausführlich wiederzugeben, die im September den Ständerat zu seiner Lösung führten, wie Anpassung an kantonale Gegebenhei- ten, verschiedene Feiertage in den Kantonen, unterschiedli- che Verkraftbarkeit in Betrieben und Branchen. Die Vertre- ter der anderen Kommissionshälfte werden dies wohl aus- führlicher tun. Aber auf einen kleinen Unterschied der bei- den Versionen möchte ich aufmerksam machen.
In der Version des Ständerates haben nur die Lehrlinge bis zum 20. Altersjahr Anspruch auf fünf Wochen Ferien, die anderen Jugendlichen dagegen nicht. Das ist eine Differen- zierung, der ich nicht zustimmen kann und die aufgehoben wird, wenn wir dem Nationalrat folgen. Die oft angeführte Meinung, dass Lehrlinge eine weitere Belastung durch den Schulunterricht und die damit verbundenen Hausaufgaben hätten und deshalb hier eine vierte Ferienwoche wichtiger sei als bei anderen Jugendlichen, vermag ich nicht zu teilen. Ich betrachte den Schulunterricht, den der Lehrling geniesst, und die damit verbundene Arbeit eher als eine Bevorzugung und eine Besserstellung demjenigen Jugend- lichen gegenüber, der keine Lehre absolvieren kann.
Es hat den Ständerat geehrt, dass er vor den eidgenössi- schen Wahlen im Oktober 1983 seine eher unpopuläre Ver- sion beschloss, welche die vierte Ferienwoche in der Eidge- nossenschaft nicht allgemein einführen wollte. Aber es wird nun für diesen selben Ständerat keine Unehre sein, nach den Wahlen dem deutlichen Festhalten des Nationalrates mit 100 zu 33 Stimmen, nach dem Einschwenken des Bun- desrates auf die Version des Nationalrates, vier Ferienwo- chen im Obligationenrecht als Mindestanspruch ebenfalls anzunehmen.
Ich ersuche den Rat, auf die Differenzenbereinigung einzu- treten und die einzige bestehende Differenz in Artikel 329a durch Zustimmung zum Nationalrat zu beseitigen.
Meier Hans: Unser Herr Kommissionspräsident hat soeben dargelegt, wie knapp der Beschluss auf Zustimmung zum Nationalrat zustande kam. Es ist nicht auszuschliessen, dass sich hier in diesem Saal nochmals eine Mehrheit für den ursprünglichen Antrag des Bundesrates ergeben könnte. Wenn kein Minderheitsantrag eingebracht wird, so deshalb, weil wir realistisch genug sind, einzusehen, dass der Natio- nalrat in Anbetracht des klaren Abstimmungsergebnisses
nicht umzustimmen ist. Einige Bemerkungen sind allerdings angebracht.
Es ging nicht in erster Linie um drei oder vier Wochen Mindestferien - denn innert weniger Jahre werden wohl die meisten Kantone auf vier Wochen gehen -, sondern um die grundsätzliche Frage, wer kompetent sein soll, hier zu entscheiden. Das ist der entscheidende Punkt. Die Bemer- kungen zum Beschluss unseres Rates wie «knausriger Stän- derat», «Sozialbremser» usw. waren mehr als deplaziert.
Wir stehen jetzt mitten in der Auseinandersetzung über die Aufgabenteilung Bund/Kantone. Neuerdings beschneidet man die Kompetenzen der Stände. Gleichzeitig ruft man immer wieder, Entscheide müssten möglichst bürgernah getroffen werden. Wollte man dies tatsächlich tun, müsste man die bisherige Lösung, entsprechend angepasst, weiter- hin beibehalten. Hüten müssen wir uns auch davor, immer nur dann den Kantonen die Kompetenzen zu lassen oder zurückzugeben, wenn für den Bund finanziell etwas heraus- schaut. Ständig spricht man von Föderalismus und verlagert gleichzeitig Regelungen, die sich im grossen und ganzen über die Kantone bewährt haben, auf Bundesebene. Schliesslich lag die Mehrheit unseres Rates auch nicht so falsch, denn sie vertrat ja nur den ursprünglichen Antrag des Bundesrates.
Zu erwähnen bleibt noch, dass man seitens der Initianten bisher sehr wenig gehört hat über ihre Bereitschaft, die Initiative zurückzuziehen, wenn der Beschluss des National- rates Zustimmung findet.
Ob die in Aussicht genommene Lösung nicht eine gewisse Entwertung der Gesamtarbeitsverträge darstellt, wird sich in Zukunft weisen. Auch wenn wir von einem Minderheits- antrag absehen, können wir aus den erwähnten grundsätz- lichen Erwägungen - nicht wegen der vier Wochen Ferien, das sei ausdrücklich betont - nicht zustimmen.
Le président: M. Meier n'a pas formellement proposé de maintenir votre décision antérieure. Nous ne sommes donc en présence que d'une seule proposition, celle de la majo- rité de la commission.
Letsch: Wenn Herr Meier diesen Antrag nicht formell stellt, obwohl er ihn begründet hat, möchte ich ihn jetzt formell stellen, aber nicht mehr zusätzlich begründen.
Cavelty: Ich möchte den eben gestellten Antrag bekämpfen. Die Frage der Ferien ist doch vom Nationalrat materiell richtig beantwortet worden. Es ist richtig, wenn sich der technologische Fortschritt auch zugunsten der Arbeitneh- mer auswirkt, und es scheint mir richtig zu sein, dass man dies nicht als kantonales Problem, sondern als eidgenössi- sches Anliegen behandelt. Wie wir auch aus den befürwor- tenden Begründungen gehört haben, besteht in Wirklichkeit praktisch schon, was wir nun mit der Gesetzgebung regeln wollen, und es würde in den einzelnen Kantonen lediglich ein sinnloses Rennen ausgelöst. Ich glaube, alles in allem sollten wir, vor allem auch aus politischen Gründen, hier nachgeben. Angesichts der Abstimmungsresultate im Natio- nalrat wäre es wirklich nicht verständlich, wenn wir noch- mals festhielten und die Sache nochmals an den Nationalrat zurückweisen würden.
Ich bitte Sie also, aus formellen und materiellen Gründen dem Nationalrat zuzustimmen.
Bundesrat Friedrich: Der Kommissionspräsident hat Ihnen dargelegt, dass der Bundesrat auf die nationalrätliche Lösung eingeschwenkt ist. Dazu bin ich Ihnen vielleicht doch noch ein Wort der Begründung schuldig.
Es gibt zwei Überlegungen, die dahinter stecken. Sie wissen, dass die Kantone heute zur Verlängerung um eine Woche zuständig sind. Wir haben nun festgestellt, dass von dieser Kompetenz praktisch durchwegs Gebrauch gemacht wor- den ist, so dass heute eigentlich in der ganzen Schweiz dieselbe Situation besteht. Wenn wir neuerdings eine kanto- nale Kompetenz vorsehen - Verlängerung um eine Woche -, so wird dieselbe Entwicklung wieder eintreten; wir haben
Europarat. Zusatzprotokolle
657
nach wenigen Jahren in der ganzen Schweiz wieder die- selbe Situation. Der Unterschied zwischen dem Vorschlag des Nationalrates, dem sich der Bundesrat anschliesst, und Ihrem Vorschlag ist im Grunde genommen nur zeitlicher Natur.
Zweite Überlegung: Die Variante Nationalrat ist als indirek- ter Gegenvorschlag zur Initiative viel substantieller als der ursprüngliche Entscheid des Ständerates. Diese Überlegung ist mit Blick auf die Initiative nicht unwichtig. Ich moche Sie daher ersuchen, auf die Lösung des Nationalrates einzu- schwenken. Es kommt dazu, wie der Kommissionspräsident bereits gesagt hat, dass der Nationalrat mit einem ganz eindeutigen Resultat an seiner Auffassung festgehalten hat. Es ist nicht anzunehmen, dass er davon abweicht; die Oppo- sition ist dort abgebröckelt. Es käme also zu einem weiteren Hin- und Herschieben, und schliesslich würden Sie vielleicht sogar einen Nullentscheid provozieren. Dann wären die Chancen der Initiative natürlich ausserordentlich gut.
Le président: La majorité de la commission vous invite à approuver la version adoptée par le Conseil national, alors que M. Letsch vous propose de maintenir votre décision antérieure.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Kommission Für den Antrag Letsch
18 Stimmen 20 Stimmen
An den Nationalrat - Au Conseil national
83.062 Europarat. Zusatzprotokolle (Internationale Rechtshilfe) Conseil de l'Europe. Protocoles additionnels (entraide judiciaire)
Botschaft und Beschlussentwürfe vom 31. August 1983 (BBI IV, 121) Message et projets d'arrêtés du 31 août 1983 (FF IV, 129)
Antrag der Kommission Eintreten und Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission Entrer en matière et adhérer au projet du Conseil fédéral
Muheim, Berichterstatter: Vor uns liegt die Botschaft Num- mer 83.062. Die Kommission für auswärtige Angelegenhei- ten hat Botschaft und Beschlussentwürfe beraten und lässt Ihnen die Sachlage wie folgt vortragen:
Das hier angesprochene Thema ist eines der internationalen Zusammenarbeit in Strafsachen. Es geht um Abkommen, welche die Verbrechensbekämpfung erleichtern sollen. Die einzelnen Staaten sollen sich gegenseitig unterstützen bei Auslieferungen, bei der Rechtshilfe, bei Auskunftgebung usw. Sie spüren sofort, dass es sich hier um eine recht schwierige Materie handelt. Ich mache es mir daher gerne zur Aufgabe, den heutigen Entschlussentwurf in einen klei- nen Überblick einzubauen, der zeigen soll, wie vielfältig diese Rechtsmaterie geregelt ist.
Wir kennen zunächst das Landesrecht, geordnet im Bundes- gesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen und in der dazugehörigen Rechtsverordnung. Wir kennen sodann bilaterale Abkommen der Schweiz mit einzelnen Staaten, wie beispielsweise mit den Vereinigten Staaten von Amerika, mit der Bundesrepublik Deutschland, mit Österreich usw. Und schliesslich eine dritte Gruppe: multilaterale Verein- barungen, bei denen sich mehrere Staaten auf einen Abkommenstext geeinigt haben.
Wenn es um internationale Abkommen geht, dann erfordert dies das Zusammenwirken von Bundesrat und Parlament. Die Verfassung hat dabei folgende Kompetenzausscheidun- gen festgelegt: Es ist zunächst Sache des Bundesrates, die völkerrechtlichen Beziehungen zu wahren, wie es in der Verfassung heisst. Daraus ist für den Bundesrat abzuleiten, die internationalen Verträge durch seine Bevollmächtigten gemäss seinen Instruktionen auszuhandeln, schliesslich zu paraphieren und endlich zu unterzeichnen. Das ist in gewis- sem Sinne die erste Phase.
Dann folgt die Mitwirkung des Parlamentes: die Genehmi- gung solcher Abkommen. Genehmigen heisst hier, dass wir nicht etwa die Einzelheiten der Abkommensbestimmungen beraten, entscheiden und gegebenenfalls ändern können. Es steht dem Parlament lediglich die Kompetenz zu, das Ganze zu genehmigen oder die Genehmigung als solche zu verweigern. Wenn das Parlament seine Genehmigung aus- gesprochen hat, ist es Sache des Bundesrates, internatio- nale Abkommen zu ratifizieren und dadurch die Rechtskraft zu schaffen. Der Bundesrat ist nicht verpflichtet, zu ratifizie- ren, auch wenn das Parlament die Genehmigung ausge- sprochen hat. Er ist lediglich ermächtigt, es zu tun. Der Bundesrat hat die Umstände zu wägen, die politischen Ver- hältnisse zu klären und den Entscheid zu treffen, ob die Ratifikation bei allfällig veränderten Verhältnissen ausge- sprochen werden soll oder nicht.
Die beiden hier vorliegenden Beschlüsse unterliegen nicht dem Referendum, denn sie sind kündbar. Nach Artikel 89 Absatz 3 Buchstabe a sind kündbare Staatsverträge nicht dem Referendum zu unterstellen.
Was ist der Inhalt der heutigen Vorlage? Zunächst: Es sind zwei Bundesbeschlüsse, die wir zu beraten und zu genehmi- gen haben. Der eine ist auf Seite 33, der andere auf Seite 53 der Botschaft zu finden. Der erste bezieht sich auf Zusatz- protokolle, der zweite Bundesbeschluss bezieht sich auf Erklärungen, Rückzüge von Erklärungen usw.
Das Zusatzprotokoll Nr. 86 zum Europäischen Ausliefe- rungsübereinkommen bringt neu eine Klärung der Abgren- zung zwischen politisch strafbaren Handlungen und Gemeinverbrechen. Es enthält ferner das Prinzip (wie es die Lateiner und Strafrechtler formulieren) ne bis in idem, d. h. dass eine einmal rechtskräftig beurteilte Handlung nicht in einem anderen Land erneut zur strafrechtlichen Beurteilung gestellt werden darf.
Das zweite Protokoll trägt die Nr. 98. Es bezieht sich auf das Europäische Auslieferungsabkommen mit folgenden neuen Inhalten: Probleme der akzessorischen Auslieferung, Pro- bleme der fiskalisch strafbaren Handlungen, die Abwesen- heitsurteile, Probleme der Amnestie und - was wichtig erscheint - die Auslieferungsgesuche; diese werden in Zukunft nicht mehr auf dem diplomatischen Weg, sondern im direkten Verkehr zwischen Justizinstanzen behandelt. Es ist zu beachten, dass unser Land zu diesem Protokoll einen Vorbehalt anbringen soll mit dem Inhalt, dass das ganze Kapitel 2 nicht anzunehmen sei. (Sie finden Einzelheiten der Begründung in der Botschaft, Ziff. 322, S. 16.)
Beim Zusatzprotokoll Nr. 99 zum Europäischen Überein- kommen über die Rechtshilfe in Strafsachen geht es unter anderem um die bessere Bekämpfung der Wirtschaftskrimi- nalität und um eine Lösung der internationalen Zusammen- arbeit bei der Vollstreckung von Strafen. Auch zu diesem Zusatzprotokoll wird ein Vorbehalt angebracht, dessen Text Sie kennen. Er hat einen Antrag Hefti provoziert, den wir im gegebenen Moment beraten werden.
Darf ich schliesslich auf das vierte Zusatzprotokoll, Nr. 97, verweisen? Es geht um Auskünfte über ausländisches Recht; die Botschaft nimmt hierzu auf Seite 25 Stellung.
Der erste Bundesbeschluss soll im Rahmen des Europarates und seiner multilateralen Abkommen in der Zusammenar- beit der europäischen Staaten in jenen Bereichen einen Schritt weiter führen, die ich stichwortartig angesprochen habe.
Der zweite Bundesbeschluss bezieht sich auf Rückzüge früherer Erklärungen und Neuformulierungen von Erklärun-
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Ferien. Revision OR Vacances. Révision du CO
In
Dans
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
In
Jahr
1983
Année
Anno
Band
V
Volume
Volume
Session
Wintersession
Session
Session d'hiver
Sessione
Sessione invernale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
06
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
82.062
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
06.12.1983 - 08:00
Date
Data
Seite
655-657
Page
Pagina
Ref. No
20 012 171
Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.