Verwaltungsbehörden 01.12.1983 83.063
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Doppelbesteuerungsabkommen mit Griechenland
nen für Kostenbeiträge an Viehhalter im Berggebiet infolge Erhöhung der Beitragssätze gemäss Bundesbeschluss vom 15. Dezember 1982. - Zum Schluss seien noch erwähnt: 20 Millionen für die Unterstützung von Flüchtlingen, nachdem die Asylbegehren weiter zugenommen haben.
Von den zusätzlich anbegehrten Verpflichtungskrediten in der Höhe von rund 6 Millionen Franken seien erwähnt: 1,5 Millionen Franken für Projektierungen des Bundesamtes für Rüstungsbetriebe, 1,15 Millionen für die Sanierung der Waf- fenplatzschiessanlagen in Payerne und Drognens, 0,9 Millio- nen zur Behebung von Sturmschäden an den Militäranlagen in der Region Thun.
Die Finanzkommission hat die Anträge des Bundesrates überprüft und empfiehlt Ihnen, dem zweiten Nachtrag zum Voranschlag 1983 zuzustimmen.
Eintreten ist obligatorisch
L'entrée en matière est acquise de plein droit
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Art. 1 bis 3 Titre et préambule, art. 1 à 3 Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Beschlussentwurfes 25 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Bundesrat - Au Conseil fédéral
83.063
Doppelbesteuerungsabkommen mit Griechen- land Double imposition. Convention avec la Grèce
Botschaft und Beschlussentwurf vom 31. August 1983 (BBI III, 904) Message et projet d'arrêté du 31 août 1983 (FF III, 938)
Antrag der Kommission Eintreten und Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Entrer en matière et adhérer au projet du Conseil fédéral
Miville, Berichterstatter: Die Schweiz und Griechenland haben am 16. Juni 1983 ein Doppelbesteuerungsabkommen unterzeichnet, das rückwirkend auf den 1. Januar 1983 in Kraft treten soll. Frühere Verhandlungen führten zu keinem Erfolg, weil die damalige griechische Abkommenspolitik mit den schweizerischen Auffassungen nicht zu vereinbaren war. Zum Beispiel waren die Griechen nicht dazu bereit, ihre hohen Quellensteuersätze auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren zu begrenzen und einer restriktiven Formu- lierung der Informationsklausel des Artikels 25 des Abkom- mens zuzustimmen.
Jetzt ist es klar - die Frage wurde in Ihrer Kommission diskutiert -, dass der vereinbarte Austausch von Informatio- nen nur Gegenstände betreffen wird, die mit der Anwen- dung des Abkommens zu tun haben. Das Ihnen nunmehr zur Genehmigung unterbreitete Abkommen entspricht weitge- hend dem OECD-Musterabkommen und der von: der Schweiz in diesem Bereich verfolgten Politik. Griechenland kennt weder für natürliche noch für juristische Personen eine allgemeine Vermögenssteuer. Aus diesem Grunde erstreckt sich das Abkommen nur auf die Einkommens- steuer.
Im einzelnen ist im Hinblick auf die verschiedenen Steuer-
substrate folgendes zu beachten: Dividenden: Im Gegensatz zur Schweiz vermeidet es Griechenland, sowohl die Gewinne bei der Gesellschaft als auch die Dividenden beim Aktionär zu besteuern. Während unverteilte Gewinne einer Körperschaftssteuer von 45 Prozent unterliegen, werden ausgeschüttete Gewinne nur beim Aktionär besteuert, wobei je nachdem, ob die Dividenden von kotierten bzw. von Inhaber- oder Namenaktien stammen, vier verschiedene Steuersätze zur Anwendung gelangen.
Das Abkommen begrenzt die griechische Quellensteuer auf Dividenden auf 35 Prozent, was einer durchschnittlichen Entlastung von 12,5 Punkten entspricht. Da Dividenden aus unversteuerten Gewinnen ausgeschüttet werden, lehnte Griechenland eine weitergehende Entlastung ab. Für aus der Schweiz stammende Dividenden wird die Verrechnungs- steuer auf 15 Prozent beim Streubesitz bzw. 5 Prozent im Beteiligungsverhältnis begrenzt.
Zinsen: Diese unterliegen nach griechischem Recht einer Quellensteuer von 40 Prozent. Das Abkommen begrenzt diese Steuer auf 10 Prozent. Zinsen auf Bankeinlagen sowie auf Darlehen, die an Touristik, Industrie und Bergbauunter- nehmungen gewährt werden, sind in Griechenland steuer- frei. Die Schweiz gewährt für solche Zinsen die fiktive Steueranrechnung.
Lizenzgebühren: Die dem Quellenstaat zustehende Steuer, die in Griechenland grundsätzlich 17,25 Prozent beträgt, wird auf 5 Prozent begrenzt. Ziffer 2 des Protokolls stellt sicher, dass Vergütungen, die für Dienstleistungen rein technischer Natur entrichtet werden, nicht als Lizenzgebüh- ren gelten.
Methoden der Vermeidung der Doppelbesteuerung: Grie- chenland vermeidet die Doppelbesteuerung durch die Anrechnungsmethode. Die Schweiz wird Einkünfte, die Griechenland zur Besteuerung zugewiesen sind, von der schweizerischen Steuer freistellen, aber bei der Festsetzung des Steuersatzes berücksichtigen. Für Zinsen und Lizenzge- bühren, die in beiden Staaten besteuert werden, gewährt die Schweiz für die griechische Steuer die pauschale Steueran- rechnung. Eine Sonderregelung gilt für griechische Dividen- den, die einem in der Schweiz ansässigen Empfänger zufliessen, da diese - wie oben erwähnt - nicht mit Körper- schaftssteuern vorbelastet sind. Für die an der Quelle erho- bene Steuer des Aktionärs, die gemäss Abkommen auf 35 Prozent herabgesetzt wird, gewährt die Schweiz eine Entla- stung von 10 Prozent der Nettodividende.
Im Zusammenhang mit der fiktiven Steueranrechnung hat der schweizerische Empfänger von Zinsen, die in Griechen- land steuerfrei sind, Anspruch auf eine Herabsetzung der auf diesen Einkünften erhobenen schweizerischen Steuer um 10 Prozent.
Doppelbesteuerungsabkommen führen immer zu Einbussen an Steuereinnahmen. Hier entstehen sie vor allem, weil in Griechenland ansässigen Personen die Verrechnungssteuer teilweise zurückerstattet wird und von Griechenland auf Dividenden, Zinsen und Lizenzen erhobene Steuern ganz oder teilweise den schweizerischen Steuern angerechnet werden. Da die griechischen Investitionen in der Schweiz noch gering sind, wird hier mit keinem grossen Ausfall gerechnet. Hingegen wird sich die bei uns geltende pau- schale Steueranrechnung bei schweizerischen Steuerein- gängen als Minus auswirken. Ein Ausgleich ergibt sich, weil künftig die aus Griechenland stammenden Einkünfte in der Schweiz brutto besteuert werden können.
Die schweizerischen Investitionen in Griechenland werden auf 50 bis 70 Millionen Dollar geschätzt. Das Abkommen dient dem Schutz dieser Investitionen und dürfte sich als Anreiz für weitere Anlagen auswirken. Die Diskussion in Ihrer Kommission ergab noch eine Klärung bezüglich Arti- kel 5 Absatz 8 des Abkommens: Eine von einem schweizeri- schen Unternehmen fest angestellte Person, die in Grie- chenland ohne Abschlussvollmacht und Verkaufslokal wirkt, fällt nicht unter den Begriff der Betriebsstätte.
Ihre einstimmige Aussenwirtschaftskommission beantragt Ihnen Eintreten auf die Vorlage und Gutheissung des auf Seite 8 abgedruckten Beschlusses.
Elections dans des commissions permanentes
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E 1er décembre 1983
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Gesamtberatung - Traitement global du projet
Titel und Ingress, Art. 1 und 2 Titre et préambule, art. 1 et 2
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Beschlussentwurfes 33 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
Wahlen in ständige Kommissionen Elections dans des commissions permanentes
Mit 28 bzw. 29 Stimmen werden gewählt: Sont élus par 28 ou 29 voix:
Gewährleistungskommission Commission de contrôle des constitutions cantonales et des votations Neu: Aubert, Weber. An Stelle von: Meylan, Schönenberger. Präsident: Aubert.
Finanzkommission - Commission des finances
Neu: Aubert, Ducret, Hefti, Letsch, Weber. An Stelle von: Andermatt, Bürgi, (Generali, Lieberherr), Rey- mond.
Präsident: Belser.
Geschäftsprüfungskommission Commission de gestion Neu: Andermatt, Lauber, Masoni, Moll. An Stelle von: (Donzé), Knüsel, (Munz), Schaffter. Präsident: Hänsenberger.
Petitionskommission Commission des pétitions Neu: Bührer, Meier Josi. An Stelle von: Arnold, Meylan. Präsident: Andermatt.
Aussenwirtschaftskommission
Commission du commerce extérieur Neu: Brahier, Genoud, Jelmini, Meylan, Reichmuth, Rey- mond, Stucki. An Stelle von: Aubert, (Donzé, Gassmann, Guntern), Letsch, (Stefani), Zumbühl.
Präsident: Matossi.
Alkoholkommission - Commission de l'alcool Neu: Ducret, Moll, Schaffter, Schoch. An Stelle von: Affolter, (Gassmann, Munz, Stefani). Präsident: Zumbühl.
Verkehrskommission Commission des transports et du trafic Neu: Brahier, Bürgi, Lauber, Schaffter, Weber. An Stelle von: (Gassmann, Guntern), Hefti, (Lieberherr, UI- rich). Präsident: Cavelty.
Kommission für auswärtige Angelegenheiten Commission des affaires étrangères Neu: Jelmini, Meier Josi, Miville. An Stelle von: Schaffter, (Ulrich), Weber. Präsident: Muheim.
Militärkommission
Commission des affaires militaires Neu: Jagmetti, Knüsel, Reichmuth. An Stelle von: (Baumberger, Munz), Zumbühl. Präsident: Schönenberger.
Kommission für Wissenschaft und Forschung Commission de la science et de la recherche Neu: Jagmetti, Schoch, Zumbühl. An Stelle von: (Baumberger), Bührer, Ulrich. Präsident: Letsch.
Begnadigungskommission Commission des grâces Neu: Masoni, Meier Josi, Schoch. An Stelle von: (Guntern), Hänsenberger, (Lieberherr).
Dokumentationskommission Commission de documentation Neu: Debétaz, Jelmini. An Stelle von: Knusel, Meier Hans.
Redaktionskommission Commission de rédaction Neu: Jagmetti, Jelmini, Masoni. An Stelle von: (Generali), Miville, (Stefani).
Le président: Aujourd'hui 1er décembre, est jour de fête pour notre collègue Madame Bauer. Nous lui présentons, en toute cordialité, nos félicitations et nos vœux. (Applaudisse- ments)
Schluss der Sitzung um 9.20 Uhr La séance est levée à 9 h 20
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Doppelbesteuerungsabkommen mit Griechenland Double imposition. Convention avec la Grèce
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Jahr
1983
Année
Anno
Band
V
Volume
Volume
Session
Wintersession
Session
Session d'hiver
Sessione
Sessione invernale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
04
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 83.063
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 01.12.1983 - 08:00
Date
Data
Seite
641-642
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Pagina
Ref. No
20 012 164
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