Verwaltungsbehörden 01.12.1983 Ad 82.052
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Budget de la Confédération 1983. Supplément Il
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E 1er décembre 1983
gesetzes eingeleitet und das Vernehmlassungsverfahren bereits durchgeführt worden sei, ohne dass die die Alkohol- verwaltung begleitenden Kommissionen auch nur orientiert worden wären. Dabei ist - Sie werden wahrscheinlich näch- stes Jahr damit konfrontiert werden - ein ganz gewagter Schritt geplant: Es sollen auch dort, wie auf dem Getreide- sektor, produktionslenkende Massnahmen mit Abgaben für alle Obstproduzenten eingeführt und damit natürlich ein weiteres Stück freie Marktwirtschaft abgebaut werden. Ein Mitglied der nationalrätlichen Alkoholkommission, ein sozialdemokratischer Kollege, fragte vor Wochenfrist in unserer Sitzung besorgt, wie lange es wohl noch gehen werde, bis uns der Bund auch noch vorschreibe, welchen Apfel wir zu essen hätten. Das Angebot ist wahrlich schon mager genug geworden.
Gestatten Sie mir zum Schluss, quasi als Legat, noch eine in meinen Augen nicht so ketzerische Anregung an das Büro, die - wie ich weiss - von anderen Kollegen geteilt wird: Mir scheint, man sollte ernsthaft überlegen, ob die Alkoholkom- mission des Ständerates nicht abzuschaffen wäre; ihre Auf- gaben könnten der Finanzkommission übertragen werden, die eventuell erweitert werden müsste. Dies würde ich als beste Lösung ansehen. Das wäre auch von unserer Seite einmal ein positiver Beitrag an die Reduktion unserer eige- nen Strukturen. Eine andere Lösung wäre, die Alkoholkom- mission analog der nationalrätlichen Kommission zu einer Kommission für Gesundheit und Umwelt zu erweitern. Es liegt mir allerdings fern, den Elan der neugewählten Mitglie- der der Alkoholkommission zu bremsen. Aber dem golde- nen Pferdchen das bisherige Geschirr der parlamentari- schen Aufsicht weiterhin umzulegen und noch zu glauben, das Geschirr zeige Wirkung, ist nach meinen Erfahrungen ein schon eher vermessener Gedanke.
M. Chevallaz, conseiller fédéral: J'ai été très intéressé par les réflexions originales de M. Affolter. En ce qui concerne l'attribution parlementaire du contrôle de la Régie des alcools à la Commission des finances ou à une autre com- mission, la décision vous appartient.
Quant à la présence de la Régie des alcools au Département des finances et, plus particulièrement, de la pomme de terre et de l'arboriculture, on peut avoir des opinions divergentes. J'admets qu'ici il y a un problème qui est fondamentalement agricole (le prix de la pomme de terre, sa culture, les stations d'essais). Le même problème existe aussi pour l'arboricul- ture. Pour les pommes de terre, vous pourriez dire encore que la disparition de l'alcool que l'on en tire justifierait que l'on enlève ce tubercule à la Régie des alcools. Sur ce point, j'ai des informations qui sont un peu différentes. En effet, il m'est arrivé encore récemment de déguster de l'eau de vie de pomme de terre!
Paradoxalement, je soutiendrai une autre raison pour main- tenir les pommes de terre et l'arboriculture au Département fédéral des finances. Cette manière de procéder crée de facto une collaboration entre deux départements (Départe- ment des finances, Département de l'économie), entre deux offices (Office de l'agriculture, Régie des alcools) et il n'est pas mauvais qu'il y ait des interférences de temps à autre entre les départements, ce qui les amène à mieux se com- prendre et souvent à mieux coordonner. Et - je parle par expérience - il n'est pas mauvais que le cœur du ministre des finances, qui est dur par définition, s'attendrisse de temps en temps au contact avec les réalités, les réalités des difficultés agricoles, des problèmes de la pomme de terre, des problèmes de l'arboriculture. Je souhaite que l'on laisse à notre successeur au Département des finances, plongé dans l'aridité de ses chiffres, ce jardin verdoyant de la pomme de terre et de l'arboriculture. Ce n'est pas contraire à une bonne administration, ça lui ouvre l'esprit et ça lui ouvre le cœur. Dès lors, même si ce n'est pas tout à fait rationnel, laissez-lui les pommes de terre et les pommes!
Eintreten ist obligatorisch
L'entrée en matière est acquise de plein droit
Gesamtberatung - Traitement global du projet
Titel und Ingress, Art. 1 und 2 Titre et préambule, art. 1 et 2
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Beschlussentwurfes 27 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Bundesrat - Au Conseil fédéral
Ad 82.052
Voranschlag der Eidgenossenschaft 1983. Nachtrag II Budget de la Confédération 1983. Supplément II
Botschaft und Beschlussentwurf vom 19. Oktober 1983 Message et projet d'arrêté du 19 octobre 1983
Bezug durch die Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale, Bern S'obtiennent auprès de l'Office central des imprimés et du matériel, Berne
Beschluss des Nationalrates vom 28. November 1983 Décision du Conseil national du 28 novembre 1983
Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Andermatt, Berichterstatter: Der zweite Nachtrag zum Vor- anschlag 1983 umfasst Zahlungskreditbegehren von 483,9 Millionen Franken. Es sind dies 2,5 Prozent der seinerzeit budgetierten Ausgabensumme. 1,7 Millionen Franken sind Kreditübertragungen aus dem Vorjahr, 482,2 Millionen sind Nachtragskredite. Dazu kommen Verpflichtungskredite in der Höhe von rund 6 Millionen Franken.
Die Kreditübertragungen verteilen sich auf neun Budgetpo- sitionen unterschiedlicher Grösse. Ich erwähne hier nur die zwei grössten Positionen. 450 000 Franken betreffen die Schweizerische Volksbibliothek. Vom Bundesbeitrag 1982 war diese Summe bis zum Inkrafttreten des Bundesbe- schlusses über die Unterstützung der Schweizerischen Volksbibliothek gesperrt. Das Gesetz wurde erst im März 1983, rückwirkend auf den 1. Januar 1982, in Kraft gesetzt. Für die Aufnahme des Landesforstinventars ist ein Verpflich- tungskredit von 6,5 Millionen ausgesetzt. Wegen Verzöge- rungen in den Vorbereitungsarbeiten im Jahre 1982 muss- ten die Feldarbeiten 1983 sehr stark forciert werden, was eine Kreditübertragung von 607 354 Franken notwendig macht.
Der Nachtragskreditbedarf von nahezu einer halben Mil- liarde Franken ist sehr hoch. Besonders ins Gewicht fallen dabei folgende Positionen: 92,4 Millionen zur Deckung des Betriebsdefizites 1982 der SBB, nachdem die Verkehrsent- wicklung unter den Erwartungen blieb; 50 Millionen für den Nationalstrassenbau, da die ausserordentlich günstige Wit- terung im vergangenen Sommer ein sehr zügiges Fort- schreiten der Arbeiten ermöglichte; 40 Millionen für einen weiteren Finanzierungsvorschuss an den Fonds für Export- risikogarantie, da höhere Schäden entstanden, als bei der Budgetierung angenommen wurde; 30 Millionen für den Ankauf von Getreide als Folge der quantitativ und auch qualitativ guten Inlandernte 1983 und wegen des Ankaufes von Auslandgetreide für die Pflichtlagerhaltung; 23 Millio-
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Doppelbesteuerungsabkommen mit Griechenland
nen für Kostenbeiträge an Viehhalter im Berggebiet infolge Erhöhung der Beitragssätze gemäss Bundesbeschluss vom 15. Dezember 1982. - Zum Schluss seien noch erwähnt: 20 Millionen für die Unterstützung von Flüchtlingen, nachdem die Asylbegehren weiter zugenommen haben.
Von den zusätzlich anbegehrten Verpflichtungskrediten in der Höhe von rund 6 Millionen Franken seien erwähnt: 1,5 Millionen Franken für Projektierungen des Bundesamtes für Rüstungsbetriebe, 1,15 Millionen für die Sanierung der Waf- fenplatzschiessanlagen in Payerne und Drognens, 0,9 Millio- nen zur Behebung von Sturmschäden an den Militäranlagen in der Region Thun.
Die Finanzkommission hat die Anträge des Bundesrates überprüft und empfiehlt Ihnen, dem zweiten Nachtrag zum Voranschlag 1983 zuzustimmen.
Eintreten ist obligatorisch
L'entrée en matière est acquise de plein droit
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Art. 1 bis 3 Titre et préambule, art. 1 à 3 Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Beschlussentwurfes 25 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Bundesrat - Au Conseil fédéral
83.063
Doppelbesteuerungsabkommen mit Griechen- land Double imposition. Convention avec la Grèce
Botschaft und Beschlussentwurf vom 31. August 1983 (BBI III, 904) Message et projet d'arrêté du 31 août 1983 (FF III, 938)
Antrag der Kommission Eintreten und Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Entrer en matière et adhérer au projet du Conseil fédéral
Miville, Berichterstatter: Die Schweiz und Griechenland haben am 16. Juni 1983 ein Doppelbesteuerungsabkommen unterzeichnet, das rückwirkend auf den 1. Januar 1983 in Kraft treten soll. Frühere Verhandlungen führten zu keinem Erfolg, weil die damalige griechische Abkommenspolitik mit den schweizerischen Auffassungen nicht zu vereinbaren war. Zum Beispiel waren die Griechen nicht dazu bereit, ihre hohen Quellensteuersätze auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren zu begrenzen und einer restriktiven Formu- lierung der Informationsklausel des Artikels 25 des Abkom- mens zuzustimmen.
Jetzt ist es klar - die Frage wurde in Ihrer Kommission diskutiert -, dass der vereinbarte Austausch von Informatio- nen nur Gegenstände betreffen wird, die mit der Anwen- dung des Abkommens zu tun haben. Das Ihnen nunmehr zur Genehmigung unterbreitete Abkommen entspricht weitge- hend dem OECD-Musterabkommen und der von: der Schweiz in diesem Bereich verfolgten Politik. Griechenland kennt weder für natürliche noch für juristische Personen eine allgemeine Vermögenssteuer. Aus diesem Grunde erstreckt sich das Abkommen nur auf die Einkommens- steuer.
Im einzelnen ist im Hinblick auf die verschiedenen Steuer-
substrate folgendes zu beachten: Dividenden: Im Gegensatz zur Schweiz vermeidet es Griechenland, sowohl die Gewinne bei der Gesellschaft als auch die Dividenden beim Aktionär zu besteuern. Während unverteilte Gewinne einer Körperschaftssteuer von 45 Prozent unterliegen, werden ausgeschüttete Gewinne nur beim Aktionär besteuert, wobei je nachdem, ob die Dividenden von kotierten bzw. von Inhaber- oder Namenaktien stammen, vier verschiedene Steuersätze zur Anwendung gelangen.
Das Abkommen begrenzt die griechische Quellensteuer auf Dividenden auf 35 Prozent, was einer durchschnittlichen Entlastung von 12,5 Punkten entspricht. Da Dividenden aus unversteuerten Gewinnen ausgeschüttet werden, lehnte Griechenland eine weitergehende Entlastung ab. Für aus der Schweiz stammende Dividenden wird die Verrechnungs- steuer auf 15 Prozent beim Streubesitz bzw. 5 Prozent im Beteiligungsverhältnis begrenzt.
Zinsen: Diese unterliegen nach griechischem Recht einer Quellensteuer von 40 Prozent. Das Abkommen begrenzt diese Steuer auf 10 Prozent. Zinsen auf Bankeinlagen sowie auf Darlehen, die an Touristik, Industrie und Bergbauunter- nehmungen gewährt werden, sind in Griechenland steuer- frei. Die Schweiz gewährt für solche Zinsen die fiktive Steueranrechnung.
Lizenzgebühren: Die dem Quellenstaat zustehende Steuer, die in Griechenland grundsätzlich 17,25 Prozent beträgt, wird auf 5 Prozent begrenzt. Ziffer 2 des Protokolls stellt sicher, dass Vergütungen, die für Dienstleistungen rein technischer Natur entrichtet werden, nicht als Lizenzgebüh- ren gelten.
Methoden der Vermeidung der Doppelbesteuerung: Grie- chenland vermeidet die Doppelbesteuerung durch die Anrechnungsmethode. Die Schweiz wird Einkünfte, die Griechenland zur Besteuerung zugewiesen sind, von der schweizerischen Steuer freistellen, aber bei der Festsetzung des Steuersatzes berücksichtigen. Für Zinsen und Lizenzge- bühren, die in beiden Staaten besteuert werden, gewährt die Schweiz für die griechische Steuer die pauschale Steueran- rechnung. Eine Sonderregelung gilt für griechische Dividen- den, die einem in der Schweiz ansässigen Empfänger zufliessen, da diese - wie oben erwähnt - nicht mit Körper- schaftssteuern vorbelastet sind. Für die an der Quelle erho- bene Steuer des Aktionärs, die gemäss Abkommen auf 35 Prozent herabgesetzt wird, gewährt die Schweiz eine Entla- stung von 10 Prozent der Nettodividende.
Im Zusammenhang mit der fiktiven Steueranrechnung hat der schweizerische Empfänger von Zinsen, die in Griechen- land steuerfrei sind, Anspruch auf eine Herabsetzung der auf diesen Einkünften erhobenen schweizerischen Steuer um 10 Prozent.
Doppelbesteuerungsabkommen führen immer zu Einbussen an Steuereinnahmen. Hier entstehen sie vor allem, weil in Griechenland ansässigen Personen die Verrechnungssteuer teilweise zurückerstattet wird und von Griechenland auf Dividenden, Zinsen und Lizenzen erhobene Steuern ganz oder teilweise den schweizerischen Steuern angerechnet werden. Da die griechischen Investitionen in der Schweiz noch gering sind, wird hier mit keinem grossen Ausfall gerechnet. Hingegen wird sich die bei uns geltende pau- schale Steueranrechnung bei schweizerischen Steuerein- gängen als Minus auswirken. Ein Ausgleich ergibt sich, weil künftig die aus Griechenland stammenden Einkünfte in der Schweiz brutto besteuert werden können.
Die schweizerischen Investitionen in Griechenland werden auf 50 bis 70 Millionen Dollar geschätzt. Das Abkommen dient dem Schutz dieser Investitionen und dürfte sich als Anreiz für weitere Anlagen auswirken. Die Diskussion in Ihrer Kommission ergab noch eine Klärung bezüglich Arti- kel 5 Absatz 8 des Abkommens: Eine von einem schweizeri- schen Unternehmen fest angestellte Person, die in Grie- chenland ohne Abschlussvollmacht und Verkaufslokal wirkt, fällt nicht unter den Begriff der Betriebsstätte.
Ihre einstimmige Aussenwirtschaftskommission beantragt Ihnen Eintreten auf die Vorlage und Gutheissung des auf Seite 8 abgedruckten Beschlusses.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Voranschlag der Eidgenossenschaft 1983. Nachtrag II Budget de la Confédération 1983. Supplément II
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1983
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Anno
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Volume
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Session d'hiver
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Sessione invernale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
04
Séance Seduta
Geschäftsnummer Ad 82.052
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Numero dell'oggetto
Datum
01.12.1983 - 08:00
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Data
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Pagina
Ref. No
20 012 163
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