Verwaltungsbehörden 16.12.1983 83.502
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Postulat Schärli
83.593 Postulat Keller Motorfahrradlenker und Motorfahrzeugführer. Gleichbehandlung Cyclomotoristes et conducteurs de véhicules à moteur. Egalité de traitement
Text des Postulates vom 5. Oktober 1983
Es ist stossend, dass der Gesetzgeber dem Motorfahrzeug- führer ohne vorgeschriebene Haftpflichtversicherung «in leichten Fällen» nur Busse androht, dem Motorfahrradlen- ker ohne vorgeschriebene Haftpflichtversicherung dagegen immer Haft und Busse. Daher ersuche ich den Bundesrat, Artikel 145 Ziffer 4 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV) mit folgendem Satz zu ergänzen:
«In leichten Fällen wird der Fehlbare mit Busse bestraft.»
Texte du postulat du 5 octobre 1983
Le fait que le conducteur d'un véhicule à moteur non cou- vert par l'assurance prescrite de la responsabilité civile ne soit passible que de l'amende lorsqu'il se rend coupable d'une infraction mineure, alors que le cyclomotoriste, dans le même cas, est passible des arrêts et de l'amende, est manifestement injuste. Je demande donc au Conseil fédéral de compléter l'article 145, chiffre 4 de l'ordonnance réglant l'admission des personnes et des véhicules à la circulation routière (OAC) par la phrase suivante:
«Dans les cas de peu de gravité, le coupable sera puni de l'amende.»
Mitunterzeichner - Cosignataires: (Biderbost), Blunschy, Cantieni, Columberg, Darbellay, Dirren, Feigenwinter, (Hug- genberger), Humbel, Kühne, (Meier Werner), (Merz), (Müller- Luzern), Nussbaumer, Oester, (Scherer), Segmüller, (Spiess), Wellauer, Ziegler-Solothurn (20)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Die obligatorische Bestrafung der Motorfahrradlenker ohne vorgeschriebene Haftpflichtversicherung - auch in leichten Fällen - mit einer Freiheitsstrafe bedeutet eine unnötige Härte. Die meist jugendlichen Motorfahrradlenker und ihre Eltern stehen oft völlig überrascht vor dieser harten Massnahme. Die Abstempelung durch eine derartige Frei- heitsstrafe, auch in leichten Fällen, kann bei Jugendlichen nicht als sinnvolle erzieherische Einwirkung bezeichnet werden.
Dass Motorfahrzeuglenker in leichten Fällen nur mit Busse bestraft werden, gilt erst seit der Änderung des Stras- senverkehrsgesetzes (SVG) vom 20. März 1975. Damals wurde Artikel 96 Absatz 2 der folgende Satz angefügt: «In leichten Fällen wird der Fehlbare mit Busse in der Mindest- höhe einer Monatsgrundprämie bestraft.»
Bis zu diesem Zeitpunkt bestand für den Richter die «Versu- chung», die Mindeststrafe mit Hilfe von Artikel 100 Ziffer 1 Absatz 2 SVG herabzusetzen oder gar auszuschalten. Dabei ist aber zu beachten, dass in Artikel 100 Ziffer 1 Absatz 2 SVG nicht von «leichten Fällen», sondern von «besonders leichten Fällen» die Rede ist.
Mit Blick auf die in «leichten Fällen» als unangemessen empfundene Härte besteht heute auch gegenüber den fehl- baren Motorfahrradlenkern die Tendenz, auf Artikel 100 Ziffer 1 Absatz 2 SVG auszuweichen. Das Bundesgericht lehnt aber eine grosszügige Auslegung dieser Bestimmung ausdrücklich ab. So hielt es beispielsweise in einem Urteil vom 15. August 1979 fest: «Diese Bestimmung kommt nur zur Anwendung, wenn selbst eine geringfügige Busse als stossend empfunden würde.»
zeuglenkern, zum Beispiel eines PW oder Motorrades, mit Busse zu bestrafen, bei Motorfahrradlenkern jedoch mit Haft und Busse.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.
Überwiesen - Transmis
83.502 Postulat Schärli Finanzierung der Nationalstrassen. Revision des Bundesbeschlusses Financement des routes nationales. Révision de l'arrêté
Wortlaut des Postulates vom 22. Juni 1983
Der Bundesrat wird eingeladen zu prüfen, ob der Bundesbe- schluss über die Finanzierung der Nationalstrassen nicht in dem Sinne revidiert werden sollte, dass die Zollzuschläge auf den Treibstoffen zurückerstattet werden, die für ge- werbsmässige Touristentransporte auf Gewässern verwen- det werden.
Texte du postulat du 22 juin 1983
Le Conseil fédéral 'est invite à examiner s'il ne serait pas opportun de réviser l'arrêté fédéral sur le financement des routes nationales, de sorte que les surtaxes douanières prélevées sur les carburants utilisés pour le transport pro- fessionnel de touristes sur les lacs et cours d'eau soient remboursées.
Mitunterzeichner Cosignataires: Bürer-Walenstadt, (Fischer-Bern), Iten, Jung, Landolt, (Müller-Luzern), Röthlin, (Scherer), Schnider-Luzern, Villiger, Weber-Schwyz (11)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Gemäss Artikel 3 des Bundesbeschlusses über die Finanzie- rung der Nationalstrassen wird der Treibstoffzollzuschlag auf den zu land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Zwek- ken verwendeten Treibstoffen den Verbrauchern zurücker- stattet. Diese Ausnahmeregelung sollte aus folgenden Gründen auch für gewerbsmässige Touristentransporte auf Gewässern gelten:
Steuern und Zölle sind voraussetzungslos geschuldete Abgaben, die primär zur Deckung des Finanzhaushalts eines Gemeinwesens verwendet werden. Bestimmte Steu- ern und Zölle können aber auch zweckgebunden sein. Sie fliessen dann nicht mehr dem allgemeinen Haushalt zu, sondern dienen zur Erfüllung bestimmter Aufgaben. Die Aufgaben, die mit der zweckgebundenen Abgabe (hier: Treibstoffzollzuschlag) verwirklicht werden, müssen in engem Zusammenhang mit den Abgabepflichtigen stehen. Dies ist bei den Treibstoffzollzuschlägen normalerweise der Fall. So finanziert nämlich der Automobilist mit seinen Zuschlägen die Strassen.
Für die Erhebung von Steuern und Zöllen gilt grundsätzlich das Prinzip der «Allgemeinheit, Gleichheit und Verhältnis- mässigkeit» der Belastung. Das bedeutet, dass alle Perso- nen gleichermassen abgabepflichtig sind und Ausnahmen davon sachlich begründet sein müssen. Artikel 3 des Bun- desbeschlusses über die Finanzierung der Nationalstrassen enthält nun eine solche Ausnahme. So müssen Personen für den Treibstoff, den sie für die Land-, Forst- und Fischerei- wirtschaft brauchen, keinen Zollzuschlag zahlen. Der Grund
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Postulat Kohler Raoul
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N
16 décembre 1983
liegt darin, dass der Zweck des Zuschlags, nämlich die Finanzierung der Strassen und Nationalstrassen mit der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft keinen Zusammen- hang aufweist. Dies trifft nun auch auf die gewerbsmässigen Touristentransporte auf Gewässern zu. Aus Gründen der Rechtsgleichheit drängt sich deshalb eine Erweiterung die- ser Ausnahmeregelung in obenerwähntem Sinn auf.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
Rapport écrit du Conseil fédéral
Begehren um Befreiung vom Zollzuschlag auf Treibstoffen wurden seit dessen Einführung immer wieder gestellt. So konnte in den letzten Jahren unter anderem ähnlichen Anträgen zugunsten der Fliegerei, der Bergbahn- und Skilift- betriebe usw. nicht entsprochen werden (vgl. Helikopterein- sätze - Einfache Anfrage Dirren Nr. 79.719 sowie Interpella- tion Schnyder-Bern Nr. 82.314; Pistenfahrzeuge - Einfache Anfrage de Chastonay Nr. 80.609).
Die in Artikel 3 des Bundesbeschlusses vom 17. März 1982 über die Finanzierung der Nationalstrassen (SR 632.122.71) vorgesehene Ausnahmeregelung zugunsten der Land- und Forstwirtschaft sowie der Berufsfischerei stützt sich auf wirtschaftliche Überlegungen und ist nicht in der Tatsache begründet, dass diese Gruppen beim Verbrauch der Treib- stoffe die Strassen nicht oder kaum benützen. Parlament und Bundesrat haben stets zum Ausdruck gebracht, dass für Fahrzeuge, welche die Strassen nicht benützen, kein Anspruch auf Befreiung vom Zollzuschlag besteht (siehe unter anderem die Botschaften des Bundesrates an die Bundesversammlung vom 19. Juli 1960 bzw. 5. Juni 1961 über die Erhebung eines Zollzuschlages auf Treibstoffen zur Finanzierung der Nationalstrassen, BBI 1960 Il 571 bzw. BBI 1961 1 1397).
Eine Änderung der geltenden Bestimmungen würde über- dies Anschlussbegehren auslösen, denen ebenfalls entspro- chen werden müsste. Weitere Ausnahmeregelungen verur- sachen aber der Bundesverwaltung einen wesentlichen administrativen Aufwand, der ohne zusätzliches Personal nicht bewältigt werden könnte. Angesichts der Sparmass- nahmen des Bundes lassen sich neue Zollbegünstigungen nicht rechtfertigen.
Ausserdem wird im nächsten Jahr das Parlament sich ohne- hin mit einem neuen Strassenfinanzierungsbeschluss zu befassen haben, da aufgrund der Neuregelung bei den Treibstoffzöllen der Bundesbeschluss vom 17. März 1972 über die Finanzierung der Nationalstrassen abzulösen ist. Bei den Revisionsarbeiten zu diesem Bundesbeschluss wurde aus den dargelegten Gründen darauf verzichtet, Änderungen an der bestehenden Ausnahmeregelung vorzu- sehen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen. Abgelehnt - Rejeté
83.589 Postulat Schnider-Luzern Tourismusförderung - Aide au tourisme
Wortlaut des Postulats vom 5. Oktober 1983 Der Bundesrat wird eingeladen zu prüfen, ob nicht a. die Leistungen des Bundes an die Schweizerische Ver- kehrszentrale massgeblich zu erhöhen und
b. Massnahmen zu treffen sind, mit denen die regionalen und kantonalen Verkehrsverbände direkter und besser unterstützt werden können.
Texte du postulat du 5 octobre 1983
Le Conseil fédéral est invité à juger de l'opportunité
a. D'une augmentation sensible des subventions fédérales à l'Office national suisse du tourisme;
b. De mesures destinées à apporter aux associations de tourisme régionales et cantonales une aide plus directe et plus efficace.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann-Bern, Aregger, (Bacciarini), (Biderbost), Bircher, Blunschy, Butty, de Chasto- nay, Columberg, Darbellay, Dirren, Dupont, (Dürr), Eggen- berg-Thun, Fischer-Sursee, Frei-Romanshorn, Früh, (Ger- wig), Hari, Iten, Jung, (Kaufmann), Keller, Kühne, Landolt, Loretan, (Meier Kaspar), (Merz), (Müller-Luzern), Müller- Scharnachtal, Nef, Neukomm, Nussbaumer, Oehen, Oehler, Ogi, (Pedrazzini), Petitpierre, (Räz), Röthlin, Rubi, Schärli, (Scherer), Schmid, Schnyder-Bern, Segmüller, (Spiess), Steinegger, Stucky, (Tochon), Vetsch, Villiger, Ziegler-Solo- thurn
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Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Der Tourismus ist für die Schweiz ein entscheidender Wirt- schaftsfaktor. So ist er für die Beschäftigungslage, den Zahlungsbilanzausgleich und für unseren allgemeinen Wohlstand von grosser Bedeutung. In den wirtschaftlich schwächeren Berggebieten kommt dem Tourismus gar überragende Bedeutung zu. So können in den vom Touris- mus abhängigen Gebieten bestehende Arbeitsplätze gesi- chert und neue geschaffen werden. Die unerwünschte und mit vielen Nachteilen behaftete Abwanderung aus den Berg- gebieten kann gestoppt werden. Weiter werden den ansässi- gen Landwirten, meist Bergbauern, neue dringend benö- tigte Nebenverdienste eröffnet.
Wenn die Bedeutung des Tourismus für die Schweiz auch unbestritten ist, wird doch relativ wenig dafür getan, um die Stellung der Schweiz als Ferienland zu erhalten und zu stärken. Hauptsächlich in der Werbung fehlen die nötigen Mittel. Die Auswirkungen davon spüren die Berggebiete und die vom Tourismus abhängigen Orte, so vor allem das Hotel- und Gastgewerbe am stärksten. Gerade das Hotel- und Gastgewerbe wird am härtesten von einem abnehmenden Tourismus getroffen.
Auch wenn im Rahmen des Massnahmenpaketes die Lei- stungen des Bundes an die Schweizerische Verkehrszen- trale erhöht wurden, genügt das noch nicht. Weiter ist es wichtig zu prüfen, ob nicht die regionalen und kantonalen Verkehrsverbände in ihren Bemühungen im Tourismusbe- reich besser und vor allem direkter unterstützt werden sol- len. Über die Verkehrsverbände ist es möglich, Massnahmen zugunsten des Tourismus schnell und direkt zu treffen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen. Überwiesen - Transmis
83.594 Postulat Kohler Raoul Neue Haupttransversalen (NHT). Alternativen Solution de rechange aux Nouvelles transversales ferroviaires (NTF)
Wortlaut des Postulates vom 5. Oktober 1983
Der Bundesrat wird ersucht, den SBB den Auftrag zu geben, zu prüfen, ob sich die Infrastruktur der bestehenden Hauptli- nien ihres Netzes so verbessern liesse, dass durch die Anschaffung von modernem Material fast überall Geschwin-
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Postulat Schärli Finanzierung der Nationalstrassen. Revision des Bundesbeschlusses Postulat Schärli Financement des routes nationales. Révision de l'arrêté
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Sessione invernale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
12
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 83.502
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Numero dell'oggetto
Datum
16.12.1983 - 08:00
Date
Data
Seite
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