Verwaltungsbehörden 15.12.1983 83.449
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1839
Interpellation Hofmann
Braunschweig: Ich halte es für einen Mangel unseres Parla- mentsbetriebes, dass wir diesen Vorstoss heute behandeln, weil er traktandiert ist und weil der Bundesrat die Überwei- sung der Motion ablehnt. Andererseits hat der Bundesrat beschlossen, die ganze Frage der Totalrevision im Verlaufe des nächsten Jahres grundsätzlich anhand eines Berichtes zur Sprache zu bringen. Ich hätte es vorgezogen - offenbar ist das nicht möglich -, wenn die heutige Diskussion bis dannzumal - Behandlung der Gesamtfrage - hätte verscho- ben werden können.
Für den Fall aber, dass es tatsächlich ausgeschlossen ist, den Entscheid über diese Vorfrage (bzw. eine Frage, die sich nach Verschiebung oder Ablehnung der Totalrevision oder als Alternative ergeben könnte) zu verschieben, beantrage ich Ihnen, die Motion zu überweisen, damit sie sinnvoll in die Gesamtbetrachtung zur Totalrevision der Bundesverfassung einbezogen werden kann. Dazu folgendes zur Begründung: Wir wissen alle: es gab eine Zeit, als der Entwurf der Exper- tenkommission erschienen war, da bestand so etwas wie eine Euphorie für die Totalrevision der Bundesverfassung. In der Folge trat «Frostwetter» ein: im Vernehmlassungsver- fahren wurde von allen Seiten Kritik geübt, vor allem aus bürgerlichen Kreisen, und die Totalrevision geriet ins Wan- ken. Heute ist die Meinung weit verbreitet, sie sei eigentlich gestorben. Der Bundesrat aber möchte mindestens etwas zu einer «schicklichen Beerdigung» beitragen, indem diese hier in diesem würdigen Raum geschieht, die Sache soll also nicht einfach versanden oder auslaufen. Diesem Entscheid dient der bundesrätliche Bericht.
In meiner Motion habe ich die Frage gestellt: Bestände nicht die Möglichkeit, einzelne Teile oder doch einen Teil der Totalrevision zu verwirklichen? Man könnte es auch negativ «gerettet werden» nennen; aber ich möchte es ausdrücklich nicht so bezeichnen, sondern positiv den Abschnitt über die Grundrechte Verfassungswirklichkeit werden lassen. Warum? Grundrechte sind ein wesentlicher Bestandteil jeder Verfassung; diese sind in unserer Verfassung aus dem letzten Jahrhundert begreiflicherweise nicht mehr zeitge- mäss formuliert. Es wäre interessant und staatspolitisch wichtig, eine Diskussion darüber zu führen, ob diese Grund- rechte heute fortgeschrieben werden können. Einzelne Fra- gen sind sehr strittig, wenn nicht brisant; ich denke an die Drittwirkung der Freiheitsrechte, an die Verwirklichung der Sozialrechte. Das Ergebnis würde sich aus unseren Ver- handlungen herauskristallisieren.
Der Bundesrat hat gegen die Revision der Grundrechte als erstes Paket rechtliche Einwände erhoben, die ich nicht einfach ablehnen kann. Vor allem sagt er, es könnte ein Widerspruch entstehen zwischen den neu formulierten Grundrechten und den übrigen Teilen der Bundesverfas- sung. Dieses Risiko besteht. Aber ich frage mich: Ist damit wirklich das letzte Wort gesprochen? Müsste diese Frage nicht doch noch etwas vertiefter behandelt werden? Wenn der Bundesrat ohnehin einen Bericht über den heutigen Stand der Totalrevision erarbeitet, um ihn uns zur Stellung- nahme vorzulegen, dann sollte diese Frage einbezogen wer- den können: Ist die Behandlung eines ersten Paketes «Die Grundrechte» möglich?
In diesem Sinne beantrage ich Ihnen, meinem Vorstoss zuzustimmen. Die Grundrechte sind im Vernehmlassungs- verfahren relativ wenig kritisiert worden. Wenn sich an einer Stelle eine Übereinstimmung ergab, dann in diesem Bereich, und das ist doch positiv und erfreulich. Man sollte davon Gebrauch machen und die Motion nicht einfach in Bausch und Bogen ablehnen.
Bundesrat Friedrich: Ich muss Herrn Braunschweig zuge- stehen, dass ich seine Idee auch einmal sehr gründlich «gewälzt» habe. Sie hat mich bis zu einem gewissen Grad fasziniert, einfach aus der Erkenntnis, dass eine Totalrevi- sion heute politisch wahrscheinlich nicht besonders aus- sichtsreich ist, und in der Meinung, dass man wenigstens die mehr oder weniger unbestrittenen Gegenstände auf dem Wege einer Teilrevision regeln könnte.
Gerade weil mich dieses Problem persönlich sehr beschäf- tigt hat, habe ich es durch meine Spezialisten sehr genau prüfen lassen. Wir sind zum Schluss gekommen, dass die vorgeschlagene Lösung nicht möglich ist. Ich werde Ihnen die wesentlichen Gründe noch einmal darlegen: Wenn Sie beginnen, eine Verfassung in Etappen zu revidieren, müs- sen Sie dennoch zunächst den Grundsatzentscheid für eine Totalrevision fällen, denn sonst passen nachher die einzel- nen Teile in keiner Weise mehr zusammen.
Sie können nicht einzelne Stücke aus dem Verfassungsent- wurf 1977 herausnehmen und in unsere jetzige Verfassung einfügen, weil hier ganz andere Grundgedanken für den Aufbau der Verfassung massgebend sind.
Eine zweite, wesentliche Überlegung: Wenn Sie einzelne neue Teile in die heutige Verfassung einfügen, dann brau- chen Sie sehr ausgedehnte Übergangsbestimmungen. Die Untersuchung darüber hat gezeigt, dass das Übergangspro- blem praktisch nicht zu lösen ist. Sie können nicht völlig Verschiedenes auf unabsehbare Zeit miteinander in Ein- klang bringen.
Dann eine dritte, vielleicht entscheidende Überlegung: Bei einer solchen Teilrevision, die ein «Paket» beinhalten würde, gilt der Grundsatz der Einheit der Materie. Bei Beachtung dieses Grundsatzes können Sie aber nicht sämt- liche Grundrechte in einer Revision umschreiben. Sie muss- ten also zuerst - in Form einer Teilrevision der geltenden Verfassung - den Grundsatz der Einheit der Materie aufhe- ben, was bekanntlich eine Abstimmung mit Volks- und Stän- demehr voraussetzt.
Schliesslich die vierte Überlegung: Sie wissen, dass der Bundesrat beschlossen hat, Ihnen einen Bericht über die Frage der Totalrevision vorzulegen. Aufgrund dieses Berich- tes soll das weitere Verfahren diskutiert werden. Ich habe nichts dagegen, wenn die Idee von Herrn Braunschweig bei dieser Gelegenheit nochmals diskutiert wird. Wenn Sie die Prüfung der Idee in dieser Form vorschlagen, sind wir bereit, den Vorstoss als Postulat entgegenzunehmen. Wir werden die Problematik des Revisionsverfahrens im Bericht mitein- bringen. Aber als Motion, als verbindlichen Auftrag, können wir den Vorstoss aus zwingenden juristischen Gründen nicht entgegennehmen.
Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
83.449 Interpellation Hofmann Italienische Arbeitskräfte in der Schweiz. Neue Regelung Travailleurs italiens en Suisse. Nouvelle réglementation
Wortlaut der Interpellation vom 8. Juni 1983
Vom 25. bis zum 29. April fanden in Bern schweizerisch- italienische Ausländergespräche statt. Sie zeitigten unter anderem folgende Ergebnisse:
Die Frist zur Erlangung der Niederlassungsbewilligung für erwerbstätige Italiener wird von zehn auf fünf Jahre verkürzt.
Der Familiennachzug ist bereits nach 12 (bisher 15) Mona- ten möglich.
Wir ersuchen den Bundesrat, zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:
Wird durch diese Massnahmen die Stabilisierungspolitik der Schweiz in der Ausländerfrage gefährdet?
Lösen die getroffenen Neuregelungen Anschlussbegeh- ren anderer Länder aus?
Motion Meier-Zurich
1840
N
15 décembre 1983
Sind ähnliche Vereinbarungen mit anderen Ländern ge- plant?
1982 wurde das Ausländergesetz vom Schweizer Volk deutlich verworfen. Die angespannte wirtschaftliche Lage der jüngsten Zeit führte zu einer spürbar starken Sensibili- sierung der Bevölkerung in der Ausländerfrage. Die getroffe- nen Massnahmen werden unweigerlich auch zu einer Bela- stung unserer Innenpolitik führen.
Ist es daher politisch klug, gerade diesen Zeitpunkt für die vorliegende Neuregelung zu wählen?
Texte de l'interpellation du 8 juin 1983
Du 25 au 29 avril se sont tenus à Berne des entretiens italo- suisses sur la situation des travailleurs. Ils ont donné entre autres les résultats suivants:
Le délai d'obtention du permis d'établissement par les Italiens exerçant une active rémunérée a été ramené de dix à cinq ans.
Les travailleurs peuvent faire venir leur famille après un séjour de 12 mois (au lieu de 15).
Nous prions le Conseil fédéral de répondre aux questions suivantes:
Ces décisions compromettent-elles la politique suisse visant à stabiliser la population étrangère?
Le nouveau régime risque-t-il de susciter des demandes analogues de la part d'autres pays?
A-t-on prévu des accords similaires avec d'autres pays? 4. Le nouveau projet de loi sur les étrangers a été nettement rejeté en 1982 par le peuple suisse. La précarité de la situation économique a donné lieu ces derniers temps à une sensibilisation manifeste de la population au problème de la main-d'œuvre étrangère. Les décisions évoquées plus haut pèseront immanquablement sur notre politique intérieure. Est-il donc politiquement judicieux de mettre en œuvre le nouveau régime dans la situation actuelle ?
Mitunterzeichner - Cosignataires: Akeret, Basler, Blocher, Bühler-Tschappina, Geissbühler, Graf, Hari, Müller-Schar- nachtal, Nebiker, Ogi, Räz, Rutishauser, Teuscher (13)
Hofmann: Die Fragen, die ich in meiner Interpellation aufge- worfen habe, sind der Ausdruck einer Besorgnis, die aus der Bevölkerung an mich herangetragen worden ist. Ich habe den gestellten Fragen keinen weiteren Kommentar beizufü- gen und erwarte nun die Antwort des Bundesrates.
Bundesrat Friedrich: Die vom Bundesrat befolgte Auslän- derpolitik hat eine Begrenzung der Zahl der Ausländer und eine zweckmässige Eingliederung der hier wohnenden Aus- länder zum Ziel. Nach Verwerfung des Ausländergesetzes am 6. Juni 1982 wird diese Ausländerpolitik gestützt auf das geltende Recht weitergeführt. Die Eingliederung steht in einem engen Zusammenhang mit der Rechtsstellung der Ausländer. Neben der Begrenzung der Zulassung von neu einreisenden Ausländern sind deshalb auch Vorkehren zu treffen, welche den in unserem Lande wohnhaften Auslän- dern entsprechend ihrer Aufenthaltsdauer eine rechtlich und sozial angemessene Stellung einräumen.
Zu Frage 1: Italienische Staatsangehörige, die in der Schweiz wohnen, werden zur ausländischen Wohnbevölke- rung gezählt, unabhängig davon, ob sie eine Aufenthaltsbe- willigung oder eine Niederlassungsbewilligung besitzen. Die Herabsetzung der für die Erteilung der Niederlassungsbewil- ligung erforderlichen Aufenthaltsdauer von zehn auf fünf Jahre führt somit zu keiner Erhöhung des Ausländerbestan- des. Die Herabsetzung der Wartefrist für den Familiennach- zug von 15 auf 12 Monate hat lediglich zur Folge, dass der Ausländer den anderen Ehegatten und seine minderjährigen Kinder etwas früher zu sich kommen lassen kann. Eine Vorverlegung des Familiennachzuges um drei Monate hat also auf die Stabilisierungspolitik ebenfalls keine Auswir- kungen.
Zu den Fragen 2 und 3: Gegenwärtig erhalten Angehörige von zwölf westeuropäischen Staaten die Niederlassungsbe-
willigung nach einer Aufenthaltsdauer von fünf Jahren. Hinzu kommen nun künftig die italienischen Staatsangehö- rigen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der eine oder andere der verbleibenden westeuropäischen Staaten um eine Herabsetzung der Frist für die Erteilung der Nieder- lassungsbewilligung nachsuchen wird. Im Hinblick darauf, dass es hier um einen typischen Bereich bilateraler Ver- handlungen geht, wo die Meistbegünstigungsklausel nicht angerufen werden kann, wäre ein solches Begehren von Fall zu Fall zu prüfen. In Anbetracht der jeder natürlichen Person zustehenden Rechte wurden Verkürzungen der Wartefrist für den Familiennachzug bisher allen Ausländern, unabhän- gig von ihrer Staatsangehörigkeit, gewährt. Dies ist auch bei der erneuten Herabsetzung von 15 auf 12 Monate der Fall. Zu Frage 4: Da die Verhandlungen mit Italien bereits über drei Jahre gedauert hatten, wäre ein erneutes Hinausschie- ben des Entscheides unangebracht gewesen. Um die gut- nachbarlichen Beziehungen zu einem Land, mit dem wir durch zahlreiche politische, wirtschaftliche und kulturelle Bande verbunden sind, sowie um die Achtung und Wert- schätzung, welche die Schweiz im Ausland geniesst oder doch geniessen möchte, nicht aufs Spiel zu setzen, war ein Hinauszögern nicht mehr zu verantworten. Ein solches Ver- halten hätte zudem die Zuverlässigkeit unseres Landes als internationaler Vertragspartner in Frage gestellt. Obwohl in den nächsten Jahren laufend politische Entscheide mit überfremdungspolitischen Implikationen anstehen, gibt die Frage hinsichtlich der politischen Opportunität des Zeit- punktes der Neuregelung keine schlüssigen Hinweise. Die getroffenen Massnahmen halten sich insgesamt im Rahmen unserer Stabilisierungs- und Eingliederungspolitik.
Hofmann: Ich bin der Auffassung, dass angesichts des Über- fremdungsproblems, das unsere Bevölkerung beschäftigt, auch angesichts der unsicheren Wirtschaftslage, der Rezes- sion, der Bundesrat zu weit gegangen ist, indem er die Frist zur Erlangung der Niederlassungsbewilligung für erwerbstä- tige Italiener von zehn auf fünf Jahre verkürzt hat. Ich bin auch der Auffassung, dass kein Anlass bestanden hat, wie- derum angesichts des Überfremdungsproblems und der Rezession, den Familiennachzug bereits nach 12 statt wie bisher nach 15 Monaten möglich zu machen. Der Bundesrat hat sicher hier nicht so entschieden, wie es von einem grossen Teil der Bevölkerung in der heutigen Situation erwartet wird. Ich kann mich deshalb von der Antwort des Bundesrates nicht für befriedigt erklären.
Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes- rates nicht befriedigt.
83.465 Motion Meier-Zürich Kommission für Ausländerprobleme. Auflösung Motion Meier-Zurich Commission pour les problèmes des étrangers. Dissolution
Wortlaut der Motion vom 16. Juni 1983
Der Bundesrat wird beauftragt, die während der Beratungen über die «Mitenand-Initiative» und dem Ausländergesetz neu konzipierte Kommission für Ausländerprobleme (EKA) aufgrund der Volksabstimmungen vom 5. April 1981 («Mite- nand-Initiative») und vom 6. Juni 1982 (Ausländergesetz) auf Ende 1983 aufzulösen.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Interpellation Hofmann Italienische Arbeitskräfte in der Schweiz. Neue Regelung Interpellation Hofmann Travailleurs italiens en Suisse. Nouvelle réglementation
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1983
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Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
11
Séance
Seduta
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83.449
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Numero dell'oggetto
Datum 15.12.1983 - 08:00
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