Classification of asylum-related petitions after legislative revision

20012025Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB)30.11.1983Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

In the context of the asylum-law revision, the National Council decided not to reopen debate through the two related petitions. The majority considered that the petitions were already politically answered by the revision vote. The proposal to keep the Vigilance/National Action petition pending was rejected by an overwhelming majority. The Council also agreed to classify postulate 82.480 on asylum-law revision.

Omnilex-Regeste

Parliamentary petitions following a legislative revision may be classified without further substantive debate when the assembly considers that their substance has been resolved by the plenary discussion and vote; a request to keep such a petition pending may be rejected by majority decision. Where the competent body proposes classification of a postulate in the same matter, classification may likewise be ordered in the wake of the revision decision.

Gesamter Gesetzestext

Pétitions

1624

N

30 novembre 1983

Der Bereich der Ausnahmen kann weiter oder weniger weit gefasst werden, und eigentlichen Missbräuchen könnte man schon begegnen. Das ist klar.

Was hat die Umformulierung für einen Sinn? Man möchte den Handlungsspielraum der Kantone etwas erweitern, aber ohne wirklich neue Wege einzuschlagen. Das war die Mei- nung der Kommission. In der Kommission war man wirklich der Auffassung, dass man, wenn es möglich sei und Arbeits- gelegenheiten gebe, Arbeitsbewilligungen auch erteilen sollte. Man sollte von dieser Praxis nicht abweichen. Ich bin sogar auf Antrag von Frau Blunschy beauftragt worden, dies hier zu erklären. Im Protokoll heisst es: «Frau Blunschy würde es begrüssen, wenn seitens der Kommissionspräsi- denten bzw. des Bundesrates in den Ratsverhandlungen betont würde, dass es hier nur um die Verhinderung von Missbräuchen gehe.»

Auch der Bundesrat hat in der Kommission die Auffassung vertreten, man meine mit der neuen Bestimmung gewiss nicht, dass der Gesuchsteller grundsätzlich nicht mehr arbeiten solle. Eine wesentliche Änderung ergibt sich also nicht, das sei auch ausgesprochen zuhanden der Materia- lien. Wir müssen uns im übrigen bewusst sein, dass die Situation des Flüchtlings immer schwierig ist. Wenn der Flüchtling nicht arbeitet, dann wirft man ihm vor, er sei ein fauler Kerl und lebe auf unsere Kosten. Arbeitet er, dann heisst es, er nehme einem Schweizer den Arbeitsplatz weg. Herr Fontanet hat uns übrigens im Hearing, das die Kommis- sion durchgeführt hat, gesagt, 90 Prozent der in Genf arbei- tenden Flüchtlinge seien mit Tätigkeiten beschäftigt, welche Schweizer Bürger nicht übernehmen wollten. Wie gesagt, die neue Formulierung soll klarer zum Ausdruck bringen, dass man Missbräuchen wehren soll. Sie soll ferner den Handlungsspielraum der Kantone vergrössern, gerade auch im Hinblick auf die jeweilige Arbeitsmarktlage. Deshalb kann man zustimmen, obschon zu sagen wäre, auch mit dem heute geltenden Text sei Missbräuchen beizukommen. Das ist die Meinung der Mehrheit, die ich Ihnen hier mitzu- teilen hatte.

M. Cavadini, rapporteur: Nous vous demandons d'écarter la proposition de Mme Pitteloud qui, je vous le rappelle, vous demande le maintien du texte actuel. Pourquoi? D'abord parce que la procédure de consultation à laquelle il fut procédé a donné un résultat sur ce point extrêmement net. Les cantons souhaitent avoir une marge de manœuvre plus forte que celle que la loi, dans sa teneur actuelle, leur confère. D'autre part, il serait vain de le cacher, la situation générale sur le marché de l'emploi, les circonstances écono- miques que nous connaissons, bref l'ensemble de ces don- nées rendent difficilement acceptable l'obligation qui serait la nôtre de donner du travail aux réfugiés au moment où cette même garantie ne saurait être donnée, de façon systé- matique, aux travailleurs suisses. Il y a là une réaction qui, pour n'être pas toujours noble, doit être compréhensible. On renverse la présomption, on n'exclut en aucune manière la possibilité de donner du travail aux réfugiés et chaque fois que cela peut être possible, il conviendra de le faire, mais cette obligation ne doit plus figurer dans la loi.

Bundesrat Friedrich: Wir sind uns mit Mme Pitteloud des Umstandes bewusst, dass es für viele Asylbewerber eine schützenswerte Hilfe bedeutet, wenn sie arbeiten können, damit sie sich in der neuen Umgebung und auch mit unserer Lebensart eher zurechtfinden. Ich möchte Frau Blunschy und Mme Pitteloud ausdrücklich versichern, dass keine Absicht besteht, heute gewissermassen eine gegenteilige Praxis einzuführen. Aber - und das ist nun der entschei- dende Punkt - die weltweit rezessive Wirtschaftslage und die verhältnismässig grosse Arbeitslosigkeit, auch in den Nachbarstaaten der Schweiz, verleiten immer mehr Auslän- der dazu, bei uns missbräuchlich ein Asylgesuch zu stellen, nur damit sie eine Arbeitsbewilligung erhalten. Unsere heu- tige Gesetzesvorschrift wird nach aussen sehr oft als Rechtsanspruch verstanden. Und dieser vermeintliche Rechtsanspruch wirkt auf viele Asylbewerber wie ein

Magnet, der sie anzieht, in die Schweiz zu kommen. Diesen Magneten möchten wir abschaffen. Wir geben zudem den Kantonen eine flexiblere Lösung in die Hand. Sie können dann eher die Erteilung von Bewilligungen der Arbeits- marktlage anpassen; das ist auch wünschenswert im Zusammenhang mit der vermehrten Schaffung von Aufnah- mezentren. Sehr oft machen nämlich die Gemeinden die Plazierung von Flüchtlingen davon abhängig, dass diese die Arbeitsplätze der Region nicht besetzen.

Ich bitte Sie also, den Antrag von Mme Pitteloud abzu- lehnen.

Abstimmung - Vote 98 Stimmen Für den Antrag der Kommission Für den Antrag Pitteloud 42 Stimmen

Art. 21a (neu), 47 Abs. 2, Ziff. II, III Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Art. 21a (nouveau), 47 al. 2, ch. II, III

Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Gesetzentwurfes Dagegen

103 Stimmen

35 Stimmen

Abschreibung - Classement

Le président: Le Conseil fédéral dans son message vous propose de classer le postulat 82.480, loi sur l'asile (révi- sion). Il en est ainsi décidé.

Zustimmung - Adhésion

Petitionen - Pétitions

83.269 Vigilance, Genf. Stopp den falschen Flüchtlingen Vigilance, Genève. Halte aux faux réfugiés

83.270 Asylkomitee Schweiz, Basel. Petition für eine offene Asylpolitik Comité suisse pour la défense du droit d'asile. Pétition pour une véritable politique d'asile

Bäumlin, Berichterstatter: In engem Zusammenhang mit dem Geschäft, das wir jetzt verabschiedet haben, stehen zwei Petitionen. Sie haben sich zu diesen Petitionen zu erklären. Wir sind der Meinung, dass dazu keine neue Dis- kussion eröffnet werden sollte, weil sich die Haltung des Rates zu diesen Petitionen aus den vorangehenden Bera- tungen klar ergibt. Es handelt sich auf der einen Seite um die Petition der Nationalen Aktion und der Vigilance vom 6. Juli, die eine weitergehende Gesetzesrevision verlangt. Auch den Flüchtlingsbegriff hätte man in die Diskussion einbeziehen wollen. Auf der anderen Seite handelt es sich um die Petition, die wir zu Beginn dieser Session erhalten haben: Eine Petition, die nun das Gegenteil dessen verlangt,

  1. November 1983 N

1625

Allgemeine Kreditvereinbarungen. Beitritt

was wir in der Revision beschlossen haben. Diese Petitionen waren bekannt; je nach unserem Standort haben wir auch im Sinne dieser oder jener Petition gesprochen und entspre- chend abgestimmt. Eine weitere Diskussion erübrigt sich. Ich stelle Ihnen den Antrag - als Konsequenz des Ergebnis- ses unserer Debatte, dass wir von diesen Petitionen Kennt- nis nehmen, Ihnen aber keine weitere Folge geben.

M. Cavadini, rapporteur: A la suite du vote sur l'ensemble auquel nous venons de procéder, nous vous proposons de classer la pétition émanant de l'Action nationale et de Vigi- lance, adressée en date du 6 juin à notre conseil dont le but précisément est de prendre un certain nombre de mesures destinées à faciliter la procédure dans la loi sur l'asile.

Oehen: Was die Petition der Vigilants und der Nationalen Aktion anbetrifft, stelle ich den Antrag, diese Petition sei in einem späteren Zeitpunkt sorgfältig zu behandeln. Wir haben den Revisionen heute zugestimmt, weil wir überzeugt sind, dass damit ein Schritt in die richtige Richtung getan wird. Die Forderung der Petition wird aber damit in keiner Weise erfüllt, und es entspricht deshalb nicht dem Willen der 23 000 Petenten, dass man diese jetzt einfach aufgrund dieser Minirevision abschreibt.

Ich wehre mich also gegen den Antrag des Kommissionsprä- sidenten.

Le président: La commission vous propose de. classer la pétition en question tandis que M. Oehen demande qu'elle soit maintenue jusqu'à une date ultérieure. Nous passons donc au vote.

Abstimmung - Vote Für den Antrag der Kommission Für den Antrag Oehen

106 Stimmen

6 Stimmen

An den Ständerat - Au Conseil des Etats

83.047

Allgemeine Kreditvereinbarungen. Beitritt Accords généraux d'emprunt. Adhésion

Botschaft und Beschlussentwurf vom 29. Juni 1983 (BBI II, 1367) Message et projet d'arrêté du 29 juin 1983 (FF II, 1396)

Antrag der Kommission Eintreten .

Hauptantrag Herczog Nichteintreten

Antrag Hegg Nichteintreten

Proposition de la commission Entrer en matière

Proposition principale Herczog

Ne pas entrer en matière

Proposition Hegg Ne pas entrer en matière

Risi-Schwyz, Berichterstatter: Dieses Geschäft hatten wir an und für sich schon am 18. August in einer ersten Kommis- sionssitzung abschliessend behandelt. Wir haben damals mit 13 zu 0 Stimmen bei 4 Enthaltungen dieser Vorlage zugestimmt.

Im Verlaufe der Zeit, speziell zu Beginn der Herbstsession, wofür ja dieses Thema traktandiert war, haben sich gewisse Schwierigkeiten ergeben. Während das Ratifikationsverfah- ren in den anderen wichtigen Ländern reibungslos verlief, ist die Vorlage im amerikanischen Kongress zum Spielball innenpolitischer Kontroversen geworden. Man wollte der Aufstockung nicht zustimmen, mehr Druck ausüben auf die Kreditgewährung an die Entwicklungs- und Schwellenlän- der, und es hatte sich eine erhebliche Diskussion ergeben. Die zuständigen Leute unseres Landes, der Präsident des Direktoriums der Nationalbank, Herr Leutwiler, und Herr Jolles, waren in Amerika, und wir wollten nochmals mit ihnen über die Situation sprechen, denn diese Allgemeinen Kreditvereinbarungen treten nur in Kraft, wenn alle Mitglied- länder der Aufstockung zustimmen. Wenn also Amerika ausgeschert wäre, wäre die ganze Übung umsonst gewesen. Wir haben uns dann orientieren lassen, und in der Zwi- schenzeit hat sich, wie ich vernommen habe, auch Amerika aufgerafft, dieser Aufstockung zuzustimmen.

Wir haben also an der zweiten Kommissionssitzung, wäh- rend der Septembersession, diese Orientierung bekommen, haben gleichzeitig aufgrund der grossen Diskussionen, die sich im Zusammenhang mit diesen Kreditvereinbarungen ergeben haben, eine Anhörung über die entwicklungspoli- tischen Aspekte durchgeführt und deren Ergebnis ebenfalls in unsere Beurteilung einbezogen. Das eine Vorbemerkung. Nun zur Vorlage selber: Die Allgemeinen Kreditvereinbarun- gen wurden im Jahre 1962 zwischen dem Internationalen Währungsfonds und den zehn wichtigsten Industrieländern bzw. deren Notenbanken abgeschlossen, um dieser Organi- sation, eben dem IWF, zusätzliche Mittel zu beschaffen. Die Allgemeinen Kreditvereinbarungen sind ja Gelder, die erst abgegeben werden müssen, wenn der Internationale Wäh- rungsfonds in Liquiditätsschwierigkeiten kommt.

Während der sogenannte Zehnerklub schon vor 1962 Mit- glied des Internationalen Währungsfonds war und damit diesem gegenüber finanzielle Verpflichtungen eingegangen war, ist die Schweiz erst seit 1962 mit dem Eintritt zu den Allgemeinen Kreditvereinbarungen als assoziiertes Mitglied indirekt am IWF beteiligt. Die' Allgemeinen Kreditvereinba- rungen wurden damals eingegangen aus Angst, dass nach den umfangreichen Kapitalbewegungen, die nach dem Übergang wichtiger Industrieländer zur Konvertibilität ihrer Währungen Ende 1958 erfolgten, eine potentielle Bedro- hung des internationalen Währungssystems folgen könnte. Diese zusätzlichen Gelder aus den Allgemeinen Kreditve- reinbarungen standen jedoch dem Internationalen Währun- gsfonds nur zur Kreditgewährung an diese zehn bzw. elf Industrieländer zur Verfügung. So beanspruchte der Inter- nationale Währungsfonds die Allgemeine Kreditvereinba- rung für die Finanzierung von Krediten an Grossbritannien, Frankreich, Italien und zuletzt, im Jahre 1978, sogar an die Vereinigten Staaten. Seit 1962 wurden zeitweise auch die 865 Millionen Franken, welche die Schweiz damals als Maxi- malverpflichtung in den AKV vorzuschiessen gewillt war, zur Kreditgewährung gebraucht. Die entscheidende Wende kommt jetzt, indem die Mittel der Allgemeinen Kreditverein- barungen nicht mehr nur den zehn Industrieländern bei Finanzierungsschwierigkeiten zugute kommen sollen, son- dern allen 146 Ländern des Internationalen Währungsfonds, also auch den Entwicklungsländern. Insofern möchte ich hier schon auf den globalen Charakter im Sinne einer gewis- sen Entwicklungshilfe hinweisen.

Was sind die Gründe zu dieser Zweckerweiterung der Allge- meinen Kreditvereinbarungen?

Wir wurden in der Kommission eingehend vom Bundesrat, dann vom Präsidenten des Direktoriums der Nationalbank, Herrn Leutwiler, und schliesslich auch von Herrn Jolles über die Wichtigkeit dieser Vorlage eingehend orientiert. Die Geld- und Kapitalmärkte sind schon seit Jahren durch eine erhebliche Unsicherheit in der internationalen Währungs- und Zahlungsverkehrslage gekennzeichnet. Die wirtschaft- lich eng mit dem Ausland verbundene Schweiz wird nicht darum herumkommen, schon aus eigenem Interesse ihren Beitrag zur Lösung der weltweiten Verschuldungsprobleme

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Nationalrat

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Consiglio

Consiglio nazionale

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Séance

Seduta

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Datum

30.11.1983 - 08:00

Date

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Seite

1624-1625

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20 012 025

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Schlagwörter

petitionasylum policyclassificationparliamentary votelegislative revision

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the asylum-related petitions should be kept pending or classified without further debate

Extrahierter Entscheid

The Council decided to take note of the petitions and give them no further follow-up; one request to keep a petition pending was rejected.

Extrahierte Begründung

After adopting the asylum-law revision, the majority considered the petitions already addressed by the prior debate and saw no need to reopen discussion.

Kernrechtsfrage

Whether the postulate 82.480 on asylum-law revision should be classified

Extrahierter Entscheid

The postulate was classified.

Extrahierte Begründung

The Federal Council proposed classification and the Council agreed.

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