Verwaltungsbehörden 29.09.1983 83.028
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AHV/IV für Ehefrauen von Schweizern im Ausland
Motion
Präsident: Wünschen Sie zur Motion der Kommission das Wort? Das ist nicht der Fall. Die Motion ist damit über- wiesen. Überwiesen - Transmis An den Nationalrat - Au Conseil national
83.028 AHV/IV für Ehefrauen von Schweizern im Ausland AVS/Al des épouses de ressortissants suisses à l'étranger
Siehe Seite 358 hiervor - Voir page 358 ci-devant Beschluss des Nationalrates vom 19.Juni 1983 Décision du Conseil national du 19 juin 1983
Differenzen - Divergences Übergangsbestimmung Abs. 4 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Disposition transitoire al. 4 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Lieberherr, Berichterstatterin: In der Junisession haben wir einem Antrag des Bundesrates zugestimmt, der eine Lücke innerhalb der AHV für die Frauen obligatorisch versicherter Auslandschweizer schliessen will. Es handelt sich dabei um Ehefrauen jener Schweizer, welche für eine schweizerische Unternehmung, für das Departement für auswärtige Angele- genheiten, das Militärdepartement, die Zollverwaltung, die SBB usw. im Ausland tätig sind. Diese Frauen waren bisher nur dann versichert, wenn sie von der Möglichkeit des freiwilligen Versicherungsbeitrittes Gebrauch machten. Die- ser Umstand war allerdings zu wenig bekannt.
Gemäss der von uns bereits beschlossenen Übergangsbe- stimmung sollen innert zwei Jahren nach deren Inkrafttreten alle Frauen - selbst solche, die bereits im Rentenalter stehen - der Versicherung freiwillig beitreten können, sofern sie die entsprechenden Voraussetzungen in ihrem Leben irgend einmal erfüllt haben.
In der Kommission des Nationalrates ist eine Ergänzung angenommen worden, wonach die vorgesehene Über- gangsbestimmung auch in jenen Fällen gelten sollte, in denen der obligatorisch versicherte Ehemann nicht Schwei- zer Bürger, sondern Ausländer oder staatenlos ist. Die schweizerische Ehefrau solcher im Ausland obligatorisch versicherter Ausländer oder Staatenloser befindet sich in derselben Lage, wie wenn ihr Ehemann Schweizer wäre; sie sollte demnach auch die Möglichkeit erhalten, sich gestützt auf die neue Bestimmung freiwillig versichern zu können. Das waren die Argumente der Kommission. Es handelt sich vor allem um Frauen von Ausländern oder Staatenlosen, welche für Schweizer Firmen vorübergehend im Ausland tätig sind. Diese Fälle dürften eher selten sein, sollten aber nach Auffassung des Nationalrates nicht ausser acht gelas- sen werden. Der vom Nationalrat angenommene, entspre- chend abgeänderte Entwurf sieht vor, dass der Bundesrat die freiwillige Beitrittsmöglichkeit auf Schweizerinnen aus- dehnen kann, die mit einem obligatorisch versicherten Aus- länder oder mit einem Staatenlosen verheiratet sind oder
waren. Der Bundesrat hat sich dieser Lösung ange- schlossen.
Unsere Kommission hat sich vor zwei Tagen mit dieser Frage befasst. Sie hat sich der Vorlage des Nationalrates voll anschliessen können und beantragt Ihnen einstimmig, dem ergänzten Absatz 4, wie er nun vorliegt, zuzustimmen.
Bundesrat Egli: Ich stimme dieser Ergänzung zu
Präsident: Damit sind die Differenzen bereinigt.
Schluss der Sitzung um 9.25 Uhr La séance est levée à 9 h 25
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AHV/IV für Ehefrauen von Schweizern im Ausland AVS/AI des épouses de ressortissants suisses à l'étranger
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1983
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
08
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
83.028
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
29.09.1983 - 08:00
Date
Data
Seite
527-527
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Ref. No
20 011 969
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