Verwaltungsbehörden 29.09.1983 82.201
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Standesinitiativen
meidlich sei. Die Wertung, die Herr Bundesrat Egli meinen Ausführungen gegeben hat, ist daher falsch.
Eine zweite Bemerkung: Bisher haben wir in unserem Kan- ton die anstehenden Probleme ohne die Verbandsbe- schwerde gelöst, und wir würden es auch in Zukunft ohne Verbandsbeschwerde schaffen.
Präsident: Die Kommissionsmehrheit beantragt Ihnen, dem Nationalrat in der Frage der Verbandsbeschwerde zu folgen. Herr Steiner, unterstützt von Herrn Genoud, beantragt Fest- halten am Beschluss des Ständerates.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Kommission Für den Antrag Steiner
19 Stimmen 11 Stimmen
Art. 49a
Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Burgi, Berichterstatter: Ich danke Ihnen für den Entscheid zu Artikel 49. Er erspart uns eine mühsame Differenzbereini- gungsprozedur.
Zu Artikel 49a habe ich folgendes zu bemerken: Sie haben nun also die Verbandsbeschwerde genehmigt. Es liegen übereinstimmende Beschlüsse der Räte vor. In der letzten Session haben wir in diesem Rate entgegen dem Kommis- sionsantrag auch die Gemeindebeschwerde angenommen. Nun müssen wir den letzten logischen Schritt machen; wir müssen auch Bund und Kantonen mit Bezug auf Beschwer- demöglichkeiten die gleich langen Spiesse zugestehen. Ich beantrage Ihnen deshalb, Artikel 49a zu genehmigen.
Angenommen - Vote
Art. 51, 51a Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Bürgi, Berichterstatter: Hier beantragen wir Zustimmung zum Entscheid des Nationalrates. Der Nationalrat hat die Strafbestimmungen aufgeteilt in Vergehen - dies in Artikel 51 - und ergänzt mit den Verweisen auf die sogenannten Seveso-Artikel. In Artikel 51a sind die Übertretungen vorge- sehen, ebenfalls ergänzt mit dem Verweis auf den Seveso- Artikel. Bei nochmaliger Prüfung dieses Fragenkomplexes sind wir dazugekommen, uns den Überlegungen des Natio- nalrates anzuschliessen.
In diesem Sinne beantrage ich Ihnen Zustimmung zu beiden Artikeln.
Angenommen - Adopté An den Nationalrat - Au Conseil national
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Initiative des Kantons Basel-Land Invalidenversicherung. Revision Initiative du canton de Bâle-Campagne Assurance invalidité. Révision
83.201 Initiative des Kantons Basel-Stadt Invalidenversicherung. Revision Initiative du canton de Bâle-Ville Assurance-invalidité. Révision de la loi
Wortlaut der Initiative des Kantons Basel-Land vom 29. März 1982
In den letzten Jahren hat der Kanton Basel-Landschaft nicht nur auf dem Gebiet der stationären Betreuung somatisch und psychisch Kranker und Verunfallter grosse Leistungen vollbracht, sondern auch auf dem Gebiet der spitalexternen Betreuung seine hilfsbedürftigen Kantonseinwohner: Hand in Hand mit den Gemeinden und gemeinnützigen Zweckver- bänden (und dem Bund) hat er die Inbetriebnahme von Altersheimen, von Pflegeheimen, von Wohn- und Arbeitshei- men für Behinderte, von Eingliederungsstätten, von Sonder- schulen, von Übergangs- und von Tagesheimen ermöglicht. Insbesondere der Betrieb von Übergangsheimen und von Tages- heimen sowie von Wohn- und Arbeitsheimen für Behinderte weist auf eine nicht nur in unserem Kanton angelaufene Entwick- lung hin: dem psychisch und physisch Behinderten soll vermehrt Hilfe bei der Integration zuteil werden. Dazu gehört unter anderem die Eingliederung in den Arbeitsprozess in gewohnter Umgebung, aber auch die möglichst lange Wei- terbeschäftigung bei fortschreitender Invalidität. Diese Bemühungen kantonaler und kommunaler Behörden und gemeinnütziger Organisationen werden durch heute nicht mehr taugliche Bestimmungen der eidgenössischen Invali- denversicherung erheblich erschwert: die grobe Abstufung des Invaliditätsgrades für den Anspruch auf Rentengewäh- rung ist bei den heute geltenden Rentenansätzen nicht mehr angemessen. Sie trägt weder dem im Sinne der Integration angestrebten stufenweisen Abbau der Invalidität noch der im Sinne der Integration angestrebten Weiterbeschäftigung bei fortschreitender Invalidität Rechnung. Integrationsge- recht wäre eine feinere Abstufung des für den Anspruch auf Rentengewährung massgebenden Invaliditätsgrades.
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beantragt des- halb in Ausübung seines verfassungsmässigen Vorschlags- rechtes, es seien die Bestimmungen der eidgenössischen Invalidenversicherung durch eine Teilrevision im Sinne der vorstehenden Erwägungen den Erfordernissen der Integra- tion Behinderter möglichst bald anzupassen.
Texte de l'initiative de Bâle-Campagne du 29 mars 1982
Au cours de ces dernières années, la canton de Bâle-Cam- pagne a fourni d'importantes prestations non seulement pour permettre l'hospitalisation des malades, des personnes victimes d'un accident et des malades mentaux, mais aussi pour assurer des soins ambulatoires à ceux de ses habitants qui doivent être secourus. Avec l'aide des communes et des associations d'utilité publique (ainsi que de la Confédéra- tion), il a rendu possible l'ouverture de maisons de retraite, d'établissements hospitaliers, de logements et d'ateliers protégés pour handicapés, de centres de réadaptation, d'écoles spéciales, de centres thérapeutiques de transition et d'hôpitaux de jour. La création de centres thérapeutiques de transition et d'hôpitaux de jour, ainsi que celle de loge- ments et d'ateliers protégés pour handicapés notamment est révélatrice d'une évolution qui ne se limite pas à notre canton: on s'efforce désormais d'accorder une assistance
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29 septembre 1983
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Initiatives des cantons
accrue aux personnes atteintes dans leur santé physique ou mentale lors de leur réintégration dans la société. Il s'agit à cet effet de les replacer dans leur cadre habituel de travail par exemple ou de maintenir leur activité professionnelle le plus longtemps possible en cas d'invalidité progressive. Ces efforts des autorités cantonales et communales, ainsi que ceux des associations d'utilité publique, sont considérable- ment entravés par des dispositions désuètes de l'assurance- invalidité: l'échelonnement trop sommaire du degré d'invali- dité donnant droit à une rente n'est plus adapté aux taux actuels. Il ne tient compte ni de la diminution par étapes du degré d'invalidité que l'on cherche à obtenir afin de faciliter l'intégration, ni de la nécessité d'employer le malade aussi longtemps que possible en cas d'invalidité progressive. Aux fins de faciliter l'intégration, il serait nécessaire d'établir un échelonnement plus différencié du degré d'invalidité don- nant droit à la rente.
Faisant usage de son droit constitutionnel de déposer une initiative, le Grand Conseil du canton de Bâle-Campagne propose en conséquence de procéder à une revision par- tielle de l'assurance-invalidité pour l'adapter le plus tôt pos- sible aux nécessités de l'intégration des handicapés, dans le sens indiqué ci-dessus.
Wortlaut der Initiative des Kantons Basel-Stadt vom 11. Februar 1982
Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt lädt die eidgenössi- schen Räte ein, noch vor der Verabschiedung der 10. AHV- Revision eine Revision des Invalidenversicherungsgesetzes durchzuführen.
Texte de l'initiative du canton de Bâle-Ville du 11 février 1983
Le Grand Conseil du canton de Bâle-Ville invite les Cham- bres fédérales à reviser la loi sur l'assurance invalidité avant d'entreprendre la 10ª révision de l'AVS.
Frau Lieberherr unterbreitet namens der Kommission den folgenden schriftlichen Bericht:
Mit einer Standesinitiative vom 11. Februar 1983 lud der Kanton Basel-Stadt die eidgenössischen Räte ein, das Bun- desgesetz vom 19.Juni1959 über die Invalidenversicherung noch vor der 10. AHV-Revision zu ändern. Die Revision soll eine verfeinerte Rentenabstufung einführen - zum Beispiel mit Drittels- oder Viertelsrenten -, die Taggeldberechtigung an das System der SUVA anpassen, eine bessere soziale Eingliederung ermöglichen sowie die Übernahme von Kosten für den Betrieb und die Reparatur von Hilfsmitteln vorsehen sowie die Liste der Geburtsgebrechen ausweiten, zum Beispiel im Bereich der Zahn- und Kieferanomalien.
Die Kommission ist der Meinung, dass die verfeinerte Ren- tenabstufung eines der Hauptziele der vorgezogenen Geset- zesrevision sein sollte. Sie unterbreitete dem Rat daher den untenstehenden Motionstext.
Motion der Kommission Invalidenversicherung. Revision
Der Bundesrat wird beauftragt, eine Teilrevision des Bun- desgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19.Juni 1959 vor der 10. AHV-Revision vorzulegen. Sie soll vor allem die verfeinerte Rentenabstufung zum Gegenstand haben.
Motion de la commission
Assurance-invalidité. Révision
Le Conseil fédéral est chargé de présenter, avant la 10ª révision de l'AVS, une révision partielle de la loi du 19 juin 1959 sur l'assurance-invalidité. Cette révision devra porter sur l'affinement de l'échelonnement des rentes.
Antrag der Kommission
Die Kommission beantragt einstimmig
a. den Initiativen der Kantone Basel-Landschaft und Basel- Stadt Folge zu geben
b. ihre Motion zu überweisen.
Proposition de la commission
A l'unanimité, la commission propose
a. de donner suite aux initiatives cantonales de Bâle-Cam- pagne et de Bâle-Ville
b. d'adopter la motion.
Frau Lieberherr, Berichterstatterin: Am 29. März 1982 hat der Kanton Basel-Land eine Standesinitiative eingereicht, mit welcher er zur Hauptsache eine Verfeinerung der Abstu- fung der IV-Renten verlangt. Mit einer Standesinitiative vom 11. Februar 1983 stellt der Kanton Basel-Stadt dieselbe For- derung und verlangt bezüglich der IV zusätzlich die Anpas- sung der Taggeldberechtigung an das System der SUVA, die Ermöglichung einer besseren sozialen Eingliederung, die Übernahme von Kosten für den Betrieb und die Reparatur von Hilfsmitteln und die Erweiterung der Liste der Geburts- gebrechen (z. B. im Bereich der Zahn- und Kieferanomalien). Überdies postuliert der Kanton Basel-Stadt ausdrücklich ein Vorziehen der von ihm angeregten IV-Revision vor die 10. AHV-Revision.
Die in den beiden Standesinitiativen erhobenen Forderun- gen decken sich im übrigen weitgehend mit den Anträgen, die die in der DOK (Dachorganisationenkonferenz der priva- ten Invalidenhilfe) zusammengeschlossenen Behindertenin- stitutionen dem Bundesrat am 7.Dezember 1982 gestellt haben.
Die vorberatende Kommission hat sich an zwei Sitzungen mit den beiden Standesinitiativen befasst. An der zweiten Sitzung hatten je ein Vertreter der Pro Infirmis und der SAEB (Schweizerische Arbeitsgemeinschaft zur Eingliederung Behinderter) Gelegenheit, sich zum Problemkreis zu äus- sern. Dabei konnte sich die Kommission von der Notwendig- keit einer grundlegenden Revision des IVG, wie sie nun unter anderem in der Standesinitiative des Kantons Basel- Stadt gefordert wird, überzeugen. Insbesondere dem Gedanken der sozialen Eingliederung wird künftig gegen- über dem - heute dominierenden - Gedanken der Förde- rung der Erwerbstätigkeit vermehrt Beachtung geschenkt werden müssen.
Als vordringlichstes - und auch relativ kurzfristig lösbares - Problem erachtet die Kommission jedoch eine Verfeinerung der Rentenabstufung. Diese sollte deshalb Hauptgegen- stand einer vorgezogenen kleinen IV-Revision sein. Die der- zeitige grobe Rentenabstufung «ganze Rente / halbe Rente/ keine Rente» kann schon bei kleinsten Einkommensverän- derungen beim Behinderten zu einem untragbaren Renten- verlust führen. Eine verfeinerte Rentenabstufung, beispiels- weise mit Viertels- oder Drittelsrenten, könnte demgegen- über die Eingliederungsarbeit wesentlich erleichtern. Eine Verfeinerung der Rentenabstufung hat auch nach Meinung der angehörten Behinderteninstitutionen erste Priorität.
Bei der Diskussion über das weitere Vorgehen hat die Kom- mission festgestellt, dass die Räte in den vergangenen Jah- ren die Standesinitiativen sehr uneinheitlich behandelt haben. Unsicherheit besteht sowohl über die Rechtsnatur als auch über das Verfahren und über mögliche Beschlüsse der Bundesversammlung. Die beiden Ratsreglemente enthalten keine näheren Anhaltspunkte. Sie sagen überein- stimmend lediglich, dass eine Standesinitiative von einer Kommission vorberaten, und dass im Falle einer Folgege- bung der Bundesrat um Bericht und Antrag ersucht oder
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Standesinitiativen
ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden müsse (Art. 37 des Geschäftsreglements des Ständerates). Da jedoch Artikel 93 Absatz 2 der Bundesverfassung die Standesinitiative der parlamentarischen Initiative gleich- stellt, sollte nach Ansicht der Kommission auch ein entspre- chendes parlamentarisches Verfahren praktiziert werden. Die Kommission hat mich deshalb beauftragt, im Eintretens- referat auf diesen Sachverhalt hinzuweisen. Will man der verfassungsrechtlichen Bedeutung der Standesinitiative Rechnung tragen, so sollte die Bundesversammlung einen klaren Entscheid darüber fällen, ob und in welcher Form einer Standesinitiative Folge gegeben wird. Dabei müssen die Beschlüsse der beiden Räte übereinstimmen.
Wenn einer Standesinitiative Folge gegeben werden soll und der Weg der direkten Rechtssetzung durch die Bundes- versammlung nicht als opportun erscheint, so ist der Bun- desrat mit einer Motion oder einem Postulat aufzufordern, einen Erlass vorzubereiten oder einen Bericht vorzulegen. Mit der Überweisung der Motion (oder des Postulates) kann dann die Standesinitiative als erfüllt von der Geschäftsliste gestrichen werden.
Es sei schliesslich noch darauf hingewiesen, dass das «Folge-Geben» nach dem beschriebenen Verfahren wohl weiter zu fassen ist als etwa bei einer parlamentarischen Initiative, wo das Überweisen eines parlamentarischen Vor- stosses mit einem «Nicht-Folge-Geben» verknüpft wird. Bei der Standesinitiative wäre es nämlich missverständlich, wenn einem Kanton mitgeteilt werden müsste, dass seiner Initiative keine Folge gegeben wurde, obwohl seinem Anlie- gen durch Überweisung einer entsprechenden Motion oder eines Postulates Rechnung getragen worden ist.
Gestützt auf diese grundsätzlichen Überlegungen hat nun die vorberatende Kommission in bezug auf die beiden vor- liegenden Standesinitiativen folgendes Vorgehen beschlos- sen: Den Standesinitiativen soll «grundsätzlich» Folge gege- ben werden. Dies soll nicht als Auftrag zu einer integralen Verwirklichung verstanden sein, sondern als Auftrag, die Postulate zu prüfen und wenn möglich im Rahmen der 10.AHV-Revision zu erfüllen. Vom Bundesrat wird daher auch kein separater Bericht gefordert; der Bericht kann im Rahmen der Botschaft zur 10.AHV-Revision erfolgen. In bezug auf die vordringlich zu lösenden Probleme, insbeson- dere die Verfeinerung der Rentenabstufung, hat die Kom- mission der folgenden Motion zugestimmt: «Der Bundesrat wird beauftragt, eine Teilrevision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vor der 10. AHV-Revision vorzule- gen. Sie soll vor allem die Verfeinerung der Rentenabstu- fung zum Gegenstand haben.»
Die Kommission beantragt daher einstimmig:
a) den Initiativen der Kantone Basel-Landschaft und Basel- Stadt grundsätzlich Folge zu geben,
b) ihre Motion zu überweisen.
Gadient: Im Zentrum der beiden Initiativen steht das Begeh- ren um eine Verfeinerung der Rentenabstufung. Dabei soll die entsprechende Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung nach dem Willen der Kommission noch vor der 10. AHV-Revision verabschiedet werden. Unser Rat hat in der Junisession 1982 eine in diesem Hauptpunkt deckungsgleiche Motion als Postulat überwiesen. Neben dem Finanzierungsproblem lag dem Bundesrat an der Koor- dination des Vorgehens mit dem Nationalrat, wo nachträg- lich auch noch ein gleichlautender Vorstoss eingereicht worden ist. Mit der Aufforderung, der Umwandlung in ein Postulat zuzustimmen, verband Herr Bundesrat Hürlimann damals den Hinweis, der Nationalrat habe das in der glei- chen Sache bereits getan. Ich könnte mir nämlich nicht gut vorstellen - so argumentierte der Departementsvorsteher -, dass der Nationalrat eine Motion Ihres Rates erheblich erklä- ren würde, nachdem er ein Postulat überwiesen hat. Bei dieser Aussage, die mich damals zum Einlenken bewegte, handelt es sich aber um eine arge Falschmeldung, denn es stellte sich heraus, dass sich der Nationalrat im fraglichen Zeitpunkt mit dieser Angelegenheit noch gar nicht befasst
hatte. Die Überweisung im Nationalrat erfolgte erst am 8. Oktober 1982, während dies im Ständerat am 15. Juni 1982 geschehen ist.
Wenn ein Unterschied des Invaliditätsgrades von weniger als 1 Prozent darüber entscheiden kann, ob jemand eine ganze, eine halbe oder gar keine Rente erhält, dann wird ein Teil der Behinderten je nach der Bemessung des zufälligen Invaliditätsgrades durch das Gesetz völlig willkürlich bevor- zugt oder benachteiligt.
Nachdem die Zunahme der Erwerbsfähigkeit oft eine Ein- kommensverminderung bewirkt, führt das zu einer uner- wünschten Lähmung des Eingliederungswillens, auf den es entscheidend ankommt. Wer will sich beruflich nach Kräften einsetzen, wenn ihn letztlich für diese Anstrengung eine Einkommensverschlechterung erwartet?
Die Gefahr von Einkommensmanipulationen liegt auf der Hand und damit auch jene eines Vertrauensschwundes in die so wertvolle Einrichtung der Invalidenversicherung. Dabei wird der Invaliditätsgrad nicht vom Arzt festgestellt. IVG-Artikel 28 lautet: «Für die Bemessung der Invalidität wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Ein- tritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Einglie- derungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommeen, das er erzie- len könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre.» Richti- gerweise müsste ohne Zweifel auf die voraussichtliche durchschnittliche Beeinträchtigung der heutigen Erwerbs- möglichkeit und nicht auf das tatsächliche Einkommen im Zeitpunkt der Rentenfestsetzung abgestellt werden. So for- dert denn das AKBS, dass das Endresultat der Invaliditätsbe- messung nicht dem Zufall einer scheinexakten Berechnung überlassen, sondern - wie bei SUVA und MV - von den IV- Kommissionsmitgliedern in voller Verantwortung zu schät- zen sei.
Auch sind Rentenrevisionen nach dieser fundierten Auffas- sung auf jene Fälle zu beschränken, in denen sich effektiv die Erwerbsfähigkeit und nicht nur der jeweilige Erwerb ändert. Eine entsprechende Invaliditätsbemessung bildet auch für die feinere Rentenabstufung eine wesentliche Vor- aussetzung. Wenn die feinere Rentenabstufung als wichti- ges und dringliches Postulat noch vor der 10. AHV-Revision in separater Vorlage verabschiedet wird, so verbleiben gleichwohl noch zahlreiche unerfüllte Begehren im Berei- che der IV. Es gibt offensichtliche Lücken, die innert nützli- cher Frist zu schliessen sind. Die Kommission hat das mit der grundsätzlichen Gutheissung der Initiative und damit auch der weiteren in der baselstädtischen Initiative ange- führten Anliegen zum Ausdruck gebracht. Ich erwähne in diesem Zusammenhang nur das zentrale Problem, dass neben der beruflichen insbesondere auch die soziale und gesellschaftliche Eingliederung der Behinderten zur Auf- gabe der Invalidenversicherung gemacht werden muss. Eine Wiedereingliederung ins Erwerbsleben ohne Rücksicht auf Wünsche und Fähigkeiten des Behinderten führt oft zu dessen Isolation und so zum sozialen Abstieg. Es muss gerade heute einmal mehr daran erinnert werden, dass eine ausschliessliche berufliche Eingliederung nur bei Vollbe- schäftigung und ausgetrocknetem Arbeitsmarkt erfolgreich sein kann. Bei der Gründung der Invalidenversicherung waren diese Bedingungen einigermassen gegeben. Heute haben sich die Voraussetzungen ohne Zweifel verschlech- tert.
Mit der Überweisung der Motion wird ein längst ausgewiese- nes und anerkanntes Anliegen erfüllt. Indem wir den Initiati- ven grundsätzlich Folge leisten, bekunden wir heute dar- über hinaus unsere Solidarität mit den Behinderten und geben unserem Willen Ausdruck, auch die weiteren offenen Probleme zielstrebig einer Lösung zuzuführen.
Miville: Ich spreche zur Standesinitiative des Kantons Basel- Stadt, die in ihrer Thematik über das Hauptproblem der feineren Rentenabstufung weit hinausgeht und mir Gele- genheit gibt, wie das jetzt auch schon Herr Gadient getan hat, einmal in diesem Hause die Problematik der Behinder-
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Initiatives des cantons
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29 septembre 1983
ten in unserem Lande, von der im Parlament selten die Rede ist, in ihrer Gesamtheit darzulegen.
Die Invalidenversicherung wirkt nunmehr in unserem Lande seit dem Jahre 1960, und sie hat sich als eine äusserst segensreiche Einrichtung erwiesen. Im Jahre 1982 haben 109000 Personen Renten bezogen und hat die IV für Renten- taggelder und Hilflosenentschädigungen gegen 1,5 Milliar- den Franken aufgewendet. Dazu kamen weitere 650 Millio- nen Franken für Eingliederungsmassnahmen und für Bei- träge an Spezialstellen, Werkstätten und Wohnheime. Dank- bar wollen wir auch anerkennen, dass auf Neujahr 1983 grosszügig Bestimmungen im Hinblick auf verschiedene Hilfsmittel - zum Beispiel Brustprothesen und Perücken - in Kraft getreten sind.
Dennoch muss ich Sie darauf hinweisen, dass viele Behin- derte sich in prekären wirtschaftlichen Verhältnissen befin- den. Insbesondere hat die Rezession für sie ganz allgemein schlechtere Rahmenbedingungen auf dem Arbeitsmarkt geschaffen. Wo Entlassungen vorgenommen wurden, wo der Personalstopp dazu veranlasst hat, jede verbliebene Stelle optimal zu besetzen, waren es vielfach die körperlich und geistig Behinderten, die aus dem Arbeitsprozess ausge- gliedert wurden. Da und dort ist es für geschützte Werkstät- ten auch schwieriger geworden, von der Industrie Aufträge - vor allem kostendeckende Aufträge - zu erhalten.
Die Stiftung Pro Infirmis hat eine sogenannte Brain-Studie in Auftrag gegeben, die im September 1982 anlässlich des Forums Davos publiziert worden ist. Ihr zufolge erzielen 75 Prozent der nicht erwerbstätigen IV-Rentner (d.h. im gros- sen und ganzen der nicht erwerbsfähigen Rentner) ein Jah- reseinkommen von weniger als 15000 Franken, 61 Prozent kommen nicht einmal auf 10000 Franken.
Das zweite Paket der Aufgaben-Neuverteilung zwischen Bund und Kantonen könnte für viele von ihnen eine weitere Erschwerung ihrer Lage zur Folge haben. Die beabsichtigte finanzielle «Kantonalisierung» der Sonderschulen, Einglie- derungsstätten, Werkstätten und Wohnheime, auch der Aus- bildung von Fachpersonal wird verschiedenenorts dazu füh- ren, dass Institutionen ihre Pensionäre vermehrt belasten müssen. Tatsächlich spricht der Schlussbericht der Studien- kommission unter diesem Titel denn auch von einer Über- wälzung von 166 Millionen Franken zur Förderung der Inva- lidenhilfe auf die Kantone und andererseits von einer Mehr- belastung des Bundes bzw. der Invalidenversicherung um nur 80 Millionen Franken für individuelle Leistungen.
Die Aufgabenteilung wird vorangetrieben, während die Revi- sion der IV, welche eben vermehrte individuelle Leistungen bringen könnte, auf sich warten lässt. Daher ist es ein Anliegen dieser baselstädtischen Standesinitiative, die Revi- sion der IV zu fördern und vor der 10.AHV-Revision, die sich ja als recht problembeladene und zeitraubende Aufgabe erweist, an die Hand zu nehmen.
Die IV ist in hohem Masse revisionsbedürftig. Die geltende Abstufung, die nur Ganz- und Halbrenten kennt, ist einglie- derungsfeindlich. Wer - unter Umständen mit Mühe und Not und dank aussergewöhnlicher Anstrengungen - eine Arbeitsfähigkeit von auch nur 51 Prozent erlangt und zum Beispiel als Gesunder ein Einkommen von 30 000 Franken erzielte und jetzt auch nur ein paar Franken mehr verdient als 15 000 Franken, der verliert seine Halbrente, und zwar total. Er macht also ein ganz schlechtes Geschäft, es sei denn, er werde als «Härtefall» erachtet. Er wird diesen gänzlichen Rentenverlust in vielen Fällen als «Strafe» emp- finden, was sich natürlich nicht gerade motivierend auf seine Eingliederungsbemühungen auswirkt.
Das kürzliche «Jahr des Behinderten» hat eine ganze Anzahl von Einsichten zutage gefördert, die allzu lange vernachläs- sigt worden sind. Aus der Sicht der Invalidenorganisationen hängt das damit zusammen, dass es wohl eine Eidgenössi- sche AHV/IV-Kommission gibt, aber keine eigentliche Kom- mission für die Invalidenversicherung, keine Kommission für Behindertenfragen. Wohl gibt es innerhalb der AHV/IV-Kom- mission einen IV-Ausschuss, doch tritt dieser sehr selten zusammen. Die Behindertenfragen sollten von Spezialisten
dieses Gebietes - oder dieser Gebiete - bearbeitet werden, und zwar unter Beizug von Behinderten.
Was das «Jahr des Behinderten» ganz deutlich gemacht hat, ist die Bedeutung der gesellschaftlichen und sozialen Ein- gliederung. Es war gegenüber früheren Zuständen ein gewaltiger Fortschritt, dass die IV von 1960 an die berufliche Eingliederung zur versicherungsmässig lösbaren und abge- stützten Aufgabe erhoben und mit einem bisher noch nicht gekannten Aufwand an beruflichen und medizinischen Massnahmen in die Wege geleitet hat. Aber nun erheben die infolge Invalidität benachteiligten Mitbürgerinnen und Mit- bürger mehr und mehr das Begehren, nicht nur am Arbeits- platz, sondern mitten in unserer Gesellschaft akzeptiert zu werden. Genau wie die Probleme des Alters und der Ver- einsamung sind auch diejenigen der Behinderten nicht mit Renten allein zu lösen.
Nun ist es einfach so - und hierin erweist sich unsere segensreiche IV als zum Teil veraltet -, dass gemäss den gesetzlichen Bestimmungen die Eingliederung noch fast ganz berufsbezogen verstanden wird (mit Ausnahme gewis- ser Hilfsmittel). So sind denn auch die Ausbildungen junger Behinderter oft zu kurz, weil peinlich genau darauf geachtet wird, was da später in Franken und Rappen zu erzielen sein wird.
Vielleicht erinnern Sie sich an die Demonstration, die vor etwa zwei Jahren Invalide - viele von ihnen in Rollstühlen - vor dem Bundeshaus durchgeführt haben. Sie haben uns damals mit ihren Anliegen vertraut gemacht, von denen einige für viele von ihnen von sozusagen vitaler Bedeutung sind. Einige davon haben in der Standesinitiative des Kan- tons Basel-Stadt Aufnahme gefunden, und von ihnen soll heute in diesem Hause wenigstens stichwortartig wieder die Rede sein: eine gerechtere Taggeldregelung, eine Anglei- chung der IV-Taggelder auch in dem Sinne, dass in Zukunft während bestimmter beruflicher Massnahmen nicht sowohl das Taggeld als auch die Rente eingestellt werden, wobei dann mit der Rente gleichzeitig noch der allfällige Anspruch auf Ergänzungsleistungen entfällt. Weiter: die Finanzierung von Transporten (auch wenn diese nicht unmittelbar der beruflichen Tätigkeit, der Ausbildung oder der Vornahme medizinischer Massnahmen dienen) und eine Erweiterung der Geburtsgebrechensliste.
Die Motion, die von Ihnen überwiesen werden soll, zielt auf eine vor der 10. AHV-Revision an die Hand zu nehmende IV- Revision ab, die wörtlich «vor allem die verfeinerte Renten- abstufung zum Gegenstand haben soll». Die Worte «vor allem» bedeuten, dass auch von anderem die Rede sein darf.
Ich empfehle Zustimmung zum Kommissionsantrag.
Bundesrat Egli: Ihre Kommission hat ausdrücklich darauf verzichtet, den Bundesrat um Bericht und Antrag zu ersu- chen, wie das Artikel 37.2 Ihres Geschäftsreglementes für die Standesinitiativen vorsieht. Sie haben es vorgezogen, eine Motion zu formulieren, die inhaltlich ungefähr den beiden Initiativen entspricht.
Der Bundesrat hat sich daher mit diesen Initiativen als solchen nicht zu befassen, er hat nur zu den Motionen Stellung zu nehmen.
Ich kann Ihnen erklären, dass der Bundesrat bereit ist, die Motion entgegenzunehmen.
Initiative des Kantons Basel-Land Initiative du canton de Bâle-Campagne
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Kommission
23 Stimmen (Einstimmigkeit)
Initiative des Kantons Basel-Stadt Initiative du canton de Bâle-Ville
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Kommission
24 Stimmen (Einstimmigkeit)
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AHV/IV für Ehefrauen von Schweizern im Ausland
Motion
Präsident: Wünschen Sie zur Motion der Kommission das Wort? Das ist nicht der Fall. Die Motion ist damit über- wiesen. Überwiesen - Transmis An den Nationalrat - Au Conseil national
83.028 AHV/IV für Ehefrauen von Schweizern im Ausland AVS/Al des épouses de ressortissants suisses à l'étranger
Siehe Seite 358 hiervor - Voir page 358 ci-devant Beschluss des Nationalrates vom 19.Juni 1983 Décision du Conseil national du 19 juin 1983
Differenzen - Divergences Übergangsbestimmung Abs. 4 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Disposition transitoire al. 4 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Lieberherr, Berichterstatterin: In der Junisession haben wir einem Antrag des Bundesrates zugestimmt, der eine Lücke innerhalb der AHV für die Frauen obligatorisch versicherter Auslandschweizer schliessen will. Es handelt sich dabei um Ehefrauen jener Schweizer, welche für eine schweizerische Unternehmung, für das Departement für auswärtige Angele- genheiten, das Militärdepartement, die Zollverwaltung, die SBB usw. im Ausland tätig sind. Diese Frauen waren bisher nur dann versichert, wenn sie von der Möglichkeit des freiwilligen Versicherungsbeitrittes Gebrauch machten. Die- ser Umstand war allerdings zu wenig bekannt.
Gemäss der von uns bereits beschlossenen Übergangsbe- stimmung sollen innert zwei Jahren nach deren Inkrafttreten alle Frauen - selbst solche, die bereits im Rentenalter stehen - der Versicherung freiwillig beitreten können, sofern sie die entsprechenden Voraussetzungen in ihrem Leben irgend einmal erfüllt haben.
In der Kommission des Nationalrates ist eine Ergänzung angenommen worden, wonach die vorgesehene Über- gangsbestimmung auch in jenen Fällen gelten sollte, in denen der obligatorisch versicherte Ehemann nicht Schwei- zer Bürger, sondern Ausländer oder staatenlos ist. Die schweizerische Ehefrau solcher im Ausland obligatorisch versicherter Ausländer oder Staatenloser befindet sich in derselben Lage, wie wenn ihr Ehemann Schweizer wäre; sie sollte demnach auch die Möglichkeit erhalten, sich gestützt auf die neue Bestimmung freiwillig versichern zu können. Das waren die Argumente der Kommission. Es handelt sich vor allem um Frauen von Ausländern oder Staatenlosen, welche für Schweizer Firmen vorübergehend im Ausland tätig sind. Diese Fälle dürften eher selten sein, sollten aber nach Auffassung des Nationalrates nicht ausser acht gelas- sen werden. Der vom Nationalrat angenommene, entspre- chend abgeänderte Entwurf sieht vor, dass der Bundesrat die freiwillige Beitrittsmöglichkeit auf Schweizerinnen aus- dehnen kann, die mit einem obligatorisch versicherten Aus- länder oder mit einem Staatenlosen verheiratet sind oder
waren. Der Bundesrat hat sich dieser Lösung ange- schlossen.
Unsere Kommission hat sich vor zwei Tagen mit dieser Frage befasst. Sie hat sich der Vorlage des Nationalrates voll anschliessen können und beantragt Ihnen einstimmig, dem ergänzten Absatz 4, wie er nun vorliegt, zuzustimmen.
Bundesrat Egli: Ich stimme dieser Ergänzung zu
Präsident: Damit sind die Differenzen bereinigt.
Schluss der Sitzung um 9.25 Uhr La séance est levée à 9 h 25
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1983
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
08
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
82.201
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 29.09.1983 - 08:00
Date
Data
Seite
523-527
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Pagina
Ref. No
20 011 967
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