Verwaltungsbehörden 27.09.1983 83.532
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Motion Schönenberger
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Ich empfehle Ihnen daher, den Kommissionsanträgen Folge zu leisten. Die Dringlichkeit ist sachlich und zeitlich offen- sichtlich.
Bundesrat Friedrich: Ich habe lediglich einige wenige Bemerkungen. Ich möchte meinerseits unterstreichen, dass der Antrag von den Kantonen kommt; dass nach unserer Auffassung jetzt die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren effektiv willens ist, etwas zu unternehmen. Es ist ein konkretes Verfahren eingeleitet, und es gibt auch konkrete Projekte für die Umwandlung von bestehenden Institutionen.
Aus diesem Grunde scheint mir die beantragte Fristerstrek- kung sinnvoll zu sein. Ich bitte Sie, zuzustimmen.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen
Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Ziffer I und II Titre et préambule, ch. I et II
Angenommen - Adopté
Präsident: Der Beschluss über die Dringlicherklärung erfolgt erst nach der Behandlung im Nationalrat und wird neu traktandiert.
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Beschlussentwurfes 21 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
83.532 Motion Schönenberger Medizinalprüfungen Examens pour les professions médicales
Wortlaut der Motion vom 23.Juni 1983
Der Bundesrat wird eingeladen, die allgemeine Medizinal- prüfungsverordnung (AMV) wie folgt zu ändern:
Art. 29 Abs. 1
Der leitende Ausschuss legt nach Anhören der Fakultäten die Prüfungssessionen fest. Die beiden Vorprüfungen sind auf Ende des Sommersemesters, vor Beginn des Winterse- mesters und im darauffolgenden Frühjahr anzusetzen.
Texte de la motion du 23 juin 1983
Le Conseil fédéral est invité à amender l'ordonnance sur les examens fédéraux des professions médicales (OGPM) de la manière suivante:
Article 29 1er alinéa
Le Comité directeur fixe les sessions d'examens après avoir entendu les facultés. Les deux examens propédeutiques doivent avoir lieu à la fin du semestre d'été, avant le début du semestre d'hiver, et au cours du printemps suivant.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Affolter, Andermatt, Bin- der, Bürgi, Guntern, Hänsenberger, Hophan, Knüsel, Kün- dig, Matossi, Meier Hans, Meier Josi, Munz, Steiner, Ulrich, Zumbühl
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Schönenberger: Meine Motion bezweckt die Abänderung von Artikel 29 Absatz 1 der allgemeinen Medizinalprüfungs- verordnung. Bisher lautete der entsprechende Text: «Der leitende Ausschuss legt im Einvernehmen mit den Fakultä-
ten die Prüfungssessionen fest.» Weil sich Missstände erge- ben haben, schlage ich Ihnen vor, diese Prüfungssessionen in der Verordnung direkt zu verankern. Es ist noch nicht lage her, seit das Parlament 60 Millionen Franken bewilligt hat zur Schaffung zusätzlicher Studienplätze an den schwei- zerischen Hochschulen für Studienanfänger in der Medizin, um so den Numerus clausus zu verhindern. Jetzt sind wir aber so weit, dass der offene Numerus clausus, den wir stets abgelehnt haben, durch den leitenden Ausschuss für die eidgenössischen Medizinalprüfungen unterwandert wird. Durch dessen Beschlüsse wird nämlich der Numerus clau- sus zwar nicht de jure, dafür aber de facto eingeführt.
Die Medizinstudenten haben bekanntlich nach dem ersten Jahreskurs das erste und nach dem zweiten Jahreskurs das zweite Vorexamen abzulegen. Der leitende Ausschuss für die eidgenössischen Medizinalprüfungen hat vor etwas mehr als Jahresfrist beschlossen, dass die ersten beiden Vorexamen nur noch im Herbst und im Wiederholungsfalle im Frühling darauf abgelegt werden können. Unter dem berechtigten Druck der Studenten hat er dann seinen Beschluss geändert und beliess für das erste Propädeuti- kum die bisherige Ordnung, also Prüfungstermine Ende Sommersemester/Anfang Wintersemester und Repetitions- möglichkeit im darauffolgenden Frühling. Das zweite Vorex- amen soll aber nach wie vor nur im Herbst und im darauffol- genden Frühling abgelegt werden können, weil die Studen- ten sich über die Sommerferien darauf vorbereiten müssten. Diese Regelung hat für viele Studenten ganz erhebliche Nachteile. Studenten, die sich ihre Ausbildung teilweise oder gänzlich durch Arbeit in den Sommerferien verdienen müssen, verlieren diese Gelegenheit und damit wohl die Möglichkeit, das Studium weiterzuführen, denn die ganzen Sommerferien sind von den Prüfungsvorbereitungen in Anspruch genommen.
Es wird auch nicht mehr möglich sein, den Militärdienst in den Sommerferien zu leisten. So werden die für die Beförde- rungsdienste vorgesehenen Unteroffiziere und Offiziers- anwärter mit dem Verlust eines Jahres zu rechnen haben. Es wird allerdings in Aussicht gestellt, im Juli für Anwärter von Beförderungsdiensten und Rekruten eine Sonder- oder Aus- nahmesession festzulegen. Wenn es aber möglich ist, dass die militärisch Verpflichteten die Vorprüfung im Sommer ablegen können, ist nicht einzusehen, weshalb dieser Prü- fungstermin nicht für alle Prüflinge aufrechterhalten bleiben kann.
Mit Recht befürchten die Medizinstudenten, ihr Studium werde zu einem Test der psychischen und physischen Widerstandsfähigkeit; denn Medizin studieren kann künftig nur noch, wer die Kraft hat, zwölf Monate im Jahr die Belastung des Studiums auszuhalten, und dies während Jahren, und schlimmstenfalls seine Studienzeit auch auf Kosten des Steuerzahlers um Jahre auszudehnen.
Demgegenüber erreicht der leitende Ausschuss sein anvi- siertes Ziel, nämlich die stille Einführung des Numerus clau- sus. Denn derjenige, welcher das zweite Propädeutikum im ersten Anlauf nicht besteht, muss - selbst wenn er auch nur einen einzigen Fehlpunkt aufweist - ein ganzes Jahr lang zuwarten, bis er sein Studium fortsetzen kann. Dies wider- spricht ganz klar den Vorschriften der Medizinalprüfungs- verordnung. Die Repetitionsmöglichkeit im Frühling nützt ihm nichts, denn nachdem das Studium in Jahreskurse aufgeteilt ist, kann er erst im nächstfolgenden Herbst die klinischen Semester in Angriff nehmen. So wird das Medi- zinstudium künstlich in die Länge gezogen; begehrte Plätze an den Universitäten werden durch Reptenten besetzt.
Man mag möglicherweise einwenden, wenn der Student gut vorbereitet in der Prüfung erscheine, werde er dieselbe auch bestehen und habe keine künstliche Verlängerung seines Studiums zu befürchten. Dies wäre an sich einleuchtend, wenn uns die Wirklichkeit nicht eines anderen belehrte. Es ist ein offenes Geheimnis, dass die Durchfallquote an ver- schiedenen Universitäten bis zu 70 Prozent erreicht. Ich habe versucht, die entsprechenden Zahlen beim Departe- ment des Innern zu erhalten, doch ist mir dies nicht gelun- gen, weil sie noch nicht vorliegen.
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Vermutlich wäre es auch der Mühe wert, die medizinischen Vorprüfungen einmal etwas näher unter die Lupe zu neh- men, denn die hohen Durchfallquoten beweisen eindeutig, dass es hier nicht mehr um eine objektive Feststellung des für angehende Mediziner erforderlichen Wissens gehen kann, sondern vielmehr um die Eliminierung eines gewissen Prozentsatzes von Studenten.
Niemand kann mir angeben, dass 60 bis 70 Prozent aller Examinanden, die immerhin ein Maturitätszeugnis vorzu- weisen haben, das ihnen die Hochschulreife bezeugt, an die Universität kommen und dort ihre Aufgabe derart leicht nehmen oder derartig ungenügend in ihren Leistungen sind, dass sie die Examen nicht zu bestehen vermöchten. Diese Überzeugung hat sich in mir um so mehr erhärtet, als es Professoren geben soll, bei denen die ungenügenden Noten in längeren Jahresdurchschnitten bei 60 bis 70 Prozent, in einem Einzelfall sogar bei 90 Prozent, liegen sollen. Schliesslich frage ich mich auch, weshalb den Studenten die erreichten Noten in den einzelnen Fächern nicht mehr bekanntgegeben werden. Ich meine, wenn man nichts zu verbergen hat, kann man diese Noten ohne weiteres offen- legen.
Dass der versteckte Numerus clausus ernst zu nehmen ist, beweist auch der Beschluss des leitenden Ausschusses, die Durchfallquote bei schriftlichen Examen - so habe ich es mir sagen lassen - auf 40 Prozent festzulegen. Wird dieser Prozentsatz in einer Session nicht erreicht, kann in der folgenden Prüfungssession die Durchfallquote höher ange- setzt werden. Das würde also - gemäss meinem bescheide- nen Interpretationsvermögen - bedeuten, dass die Durch- fallquote, falls sie in der ersten Prüfungssession nur 20 Prozent beträgt, in der zweiten Prüfungssession auf 60 Prozent festzulegen wäre. Das nenne ich nicht mehr objek- tive Prüfung. Wer sich über das erforderliche Wissen aus- weist, hat die Prüfung bestanden, ganz unabhängig davon, ob die vom leitenden Ausschuss gewünschten Durchfall- quoten erreicht werden oder nicht.
Ich nehme an, dass mir entgegengehalten wird, der Entscheid des leitenden Ausschusses, den ich hier kritisiere, berufe auf der praktisch einhelligen Zustimmung der Fakul- täten, und in Zürich sei schon seit Jahren nach der nun als allgemeingültig anerkannten Ordnung geprüft worden. Dazu kann ich nur sagen, dass Genf dieser Regelung im leitenden Ausschuss die Zustimmung ausdrücklich versagt hat und das in Zürich von der Anzahl der dort zu prüfenden Studenten her ganz andere Verhältnisse als an den übrigen Hochschulen bestehen.
Es geht mir wirklich nicht darum, dem Parlament in dieser Frage vermehrte Kompetenzen zuzuhalten oder ihm ein erweitertes Mitspracherecht zu verschaffen, sondern es geht mir darum, den leitenden Ausschuss zu zwingen, die Bestimmungen der Medizinalprüfungsverordnung, die der Genehmigung des Parlamentes bedarf, so anzuwenden, wie es der ursprüngliche Wille des Parlamentes war. Die Medizi- nalprüfungsverordnung ist eine Bundesangelegenheit und kann daher auch nicht mit dem Einwand, die Hochschulpoli- tik sei Sache der Kantone, abgetan werden.
So ersuche ich Sie, meiner Motion zuzustimmen. Es geht darum, dass den jungen Studenten Gerechtigkeit wider- fahre. Der leitende Ausschuss soll sich bewusst sein, dass das Parlament nicht gewillt ist, seine Beschlüsse stillschwei- gend hinzunehmen, besonders dann, wenn diese die berechtigten Interessen der jungen Leute nicht berücksich- tigen. Der Student, der sich für das Medizinstudium entschliesst, weiss um die harten Anforderungen, die an ihn gestellt werden. Diese Anforderungen sollen nicht ad infini- tum gesteigert werden, weil gewisse Herren die angebliche Ärzteflut - von der wir auf dem Land allerdings nicht viel spüren - fürchten.
Bundesrat Egli: Ich darf vorausschicken, dass der Bundesrat die Motion ablehnt. Ich werde zuerst einige formelle Bemer- kungen anbringen und dann noch materiell auf die Motion eintreten.
Formelle Bemerkungen: Ich weiss nicht, ob der Herr Motio- när sich Gedanken darüber gemacht hat, ob eine Motion in dieser Sache überhaupt zulässig ist. In Ihrem Geschäftsre- glement heisst es über die Motion: Mit der Motion beauf- tragt der Rat den Bundesrat, einen Gesetzes- oder Be- schlussentwurf vorzulegen oder eine Massnahme zu treffen. Nun ist aber die Allgemeine Medizinalprüfungsverordnung weder ein Gesetz noch ein Bundesbeschluss, noch eine Massnahme im Sinne Ihres Reglementes. Wohl muss die Medizinalprüfungsverordnung als grosse Ausnahme dem Parlament zur Genehmigung unterbreitet werden, das ändert aber nichts daran, dass es dem Bundesrat frei steht, eine Medizinalprüfungsverordnung zu erlassen oder nicht, sie abzuändern oder nicht. Nur wenn er das tut, hat er sie dem Parlament zu unterbreiten. Aber es besteht keine Ver- pflichtung für den Bundesrat, dem Parlament zum vornher- ein die Frage zu unterbreiten, ob eine solche Verordnung erlassen werden muss, und ob sie allenfalls geändert wer- den kann.
Der Erlass dieser Medizinalprüfungsverordnung liegt also ganz eindeutig in der Kompetenz des Bundesrates, und es ist eine konstante Praxis, dass Motionen im Bereiche des Vollzugsrechtes, das in der alleinigen Kompetenz des Bur- desrates liegt, nicht zulässig sind. Der Erlass der Allgemei- nen Medizinalprüfungsverordnung ist unzweifelhaft Bun- desratskompetenz. Ich verweise auf das Bundesgesetz betreffend die Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 19. Dezember 1877. Auf diesem Gesetz basiert das ganze Verordnungs- recht im Medizinalbereich. Dieses Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass der Bundesrat eine Verordnung zu erlassen hat. Ich komme zum Schluss, dass die Motion nicht zulässig ist. Ich bedaure, Herr Motionär. aber wir wollen jetzt einmal Gnade für Recht walten lassen und wenigstens materiell darauf eintreten.
Doch auch wenn wir dies tun, kommen wir zum Antrag auf Abweisung der Motion: Die geltende Verordnung wurde im Jahre 1981 total revidiert, und zwar im Zusammenhang mit der Neuregelung des Studienplanes für die Medizinstuden- ten. Sie trat mit der Genehmigung durch das Parlament am 17. Dezember 1981 in Kraft. Die Verordnung ist also nicht einmal zwei Jahre alt. Nun soll sie nach Auffassung des Herrn Motionärs bereits revidiert werden. Ich bin der Auf- fassung, dass Sie den für die Studien Verantwortlichen Gelegenheit geben sollten, mit dieser neuen Verordnung Erfahrungen zu sammeln. Erst wenn die Erfahrungen gemacht sind, können Sie sich über die Frage beugen, ob die Verordnung schon wieder revidiert werden soll.
Eine zweite Bemerkung: Es ist unangemessen, dass sich der Bundesrat und dann noch das Parlament mit einer so unter- geordneten Sache wie dem Zeitpunkt der Examina befassen soll. Sollte sich nämlich die vom Motionär angestrebte Neu- regelung nicht bewähren, müssten der Bundesrat und das Parlament erneut bemüht werden. Es handelt sich übrigens bei dieser Festlegung der Examenstermine um eine von didaktischen Gesichtspunkten motivierte Fachregelung, welche doch am besten von den unmittelbar leitenden Fachorganen getroffen werden kann. Es ist nicht Sache des Bundesrates, geschweige denn des Parlamentes, sich mit solchen Fragen zu befassen. So sagte denn auch Artikel 3 des Freizügigkeitsgesetzes ausdrücklich, dass es Sache des Leitenden Ausschusses sei, die Examina zu überwachen.
Drittens: Die Motion verlangt drei Examenstermine im Jahr für beide Vorprüfungen. Ich stimme wohl zu, dass die Uni- versität für die Studenten da ist und nicht umgekehrt; und auch die Professoren sind für die Studenten da und nicht umgekehrt. Aber ich glaube, dass doch der Lehrkörper Anspruch hat auf eine gewisse Rücksicht, und dass das technisch Machbare wie auch den Examinatoren und den Dozenten Zumutbare für uns Richtschnur sein sollte, dies nebst den Bedürfnissen der Studenten.
Wollen Sie nun auf dem Verordnungsweg den Dozenten vorschreiben, dass sie ein und dieselbe Prüfung dreimal im Jahre durchführen müssen? Ich darf auf die zunehmende Anzahl Medizinstudenten aufmerksam machen, dies bei
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gleichzeitiger Tendenz, den Hochschulen die zur Verfügung stehenden Mittel eher zu kürzen. Ich stelle fest, dass wir mit der neuen Beitragsperiode an die Universitäten ab dem nächsten Jahr die Beiträge relativ kürzen. Während bisher die Grundbeiträge an die Hochschule ungefähr 18 bis 19 Prozent betrugen, betragen sie heute nur noch 15 Prozent. Bei zunehmender Studentenzahl und abnehmenden Mitteln für die Hochschulen sollen also die Anforderungen an die Professoren und Examinatoren erhöht werden, indem sie dreimal im Jahre ihre Schüler prüfen müssten!
Vor der vom leitenden Ausschuss getroffenen Regelung bestanden an den einzelnen Universitäten unterschiedliche Examenstermine. Artikel 3 des Freizügigkeitsgesetzes schreibt nun aber ausdrücklich vor, dass für sämtliche Hochschulen ein gleichartiges Verfahren gelten müsse. Dies bedeutet, dass auch die Examenstermine gleich angesetzt werden müssen. Soweit bei Teilexamen das Wahlantwort- verfahren mit Fragebogen angewendet wird, müssen die Examenstermine sogar gleichzeitig in ein und derselben Stunde stattfinden. Würden unterschiedliche Examenster- mine an den einzelnen Schulen gelten, dann hätte dies unterschiedliche Vorbereitungszeiten für die Studenten zur Folge, womit die Gleichheit der Examensbedingungen an den einzelnen Hochschulen nicht gewährleistet wäre, wie das vom Freizügigkeitsgesetz vorgeschrieben wird.
Herr Motionär, es war eine grosse Mühe, sämtliche Fakultä- ten auf einen Nenner zu bringen. Nun ist es endlich dank dem leitenden Ausschuss gelungen, dass sich alle Universi- täten, die medizinische Fakultäten führen, bereit gefunden haben, sich auf diese Termine festzulegen, nämlich einen im Herbst und einen im Frühling. Wenn Sie diese Ordnung auf den Kopf stellen wollen, wird es wieder viel Zeit brauchen, um die Fakultäten zu einer einheitlichen Lösung zu bringen. Artikel 29 der geltenden Verordnung schreibt vor, dass die Examenstermine im Einvernehmen mit den Fakultäten fest- zulegen sind. Auch diese Voraussetzung wäre nicht mehr gewährleistet, wenn wir hier wieder so vorgehen müssten, wie das der Herr Motionär vorschlägt.
Im übrigen muss ich Ihnen noch die Mitteilung machen, dass zurzeit der von Ihnen beanstandete Beschluss des leitenden Ausschusses Gegenstand einer Verwaltungsbe- schwerde ist. Die Beschwerde ist noch anhängig. Letztin- stanzlich wäre das Bundesgericht zuständig, darüber zu entscheiden.
Das wären die allgemeinen Bemerkungen. Nun noch Bemerkungen zu einzelen Aussagen, die in der Motionsbe- gründung gemacht worden sind.
Es ist natürlich nicht sehr schwer zu erraten, wer diese Motion veranlasst hat. Es sind zweifellos Studenten, die sich hinter Parlamentarier gemacht haben. Eine gleichlautende Motion wurde ja auch im Nationalrat eingereicht. Es muss ganz eindeutig in Abrede gestellt werden, dass das Motiv dieser neuen Regelung ein verkappter Numerus clausus ist. Dass, wie der Herr Motionär behauptet, Durchfallquoten von den Examinatoren oder gar vom leitenden Ausschuss fest- gesetzt werden, muss ich in Abrede stellen. Uns ist diesbe- züglich nichts bekannt.
Im übrigen wäre es durchaus legitim, beim bestehenden Ansturm auf die medizinischen Fakultäten eine eher etwas strenge Selektion zu treffen als allzu large zu sein. Man darf verlangen, dass angesichts des Ansturmes auf diesen Beruf wirklich nur die besten Studenten den Arztberuf ergreifen sollen. Eine gewisse Strenge in den Examen bedeutet noch nicht, dass man auf diesem Wege einen verkappten Nume- rus clausus einführen will. Wie Sie wissen, das ist eine dritte Bemerkung zu Ihren Ausführungen, wurden mit der Neure- gelung Studienjahre eingeführt, die anstelle der bisherigen Semester traten. Damit wurde das gesamte Medizinstudium zugleich von ursprünglich 13 Semestern auf sechs Jahre gekürzt, also um ein halbes Jahr.
Diese Kürzung tritt nun ausgerechnet in jener Studienpe- riode ein, die zwischen der ersten und der zweiten Vorprü- fung läuft. Es geht also gerade um diese Periode, für die der Herr Motionär den Examenstermin vorverlegen will. Weil nun diese dreisemestrige Periode auf ein Jahr gekürzt wer-
den musste, ist es sinnvoll oder sogar notwendig, dass den Studenten dafür eine längere Vorbereitungszeit eingeräumt werden muss. Darum sieht man vor, dass den Studenten die Ferienzeit als Vorbereitungszeit für die Examina belassen wird, nämlich vom Ende des Studienjahres im Sommer bis zum Beginn des nächsten Studienjahres im Herbst. Diese Einrichtung ist sicher sinnvoll.
Noch eine Bemerkung: Die Erfahrungen haben nämlich gezeigt, dass bei Examensterminen im Frühsommer und im Herbst, also unmittelbar vor und nach den Ferien, viele Studenten das Sommerexamen zu einem Probelauf benüt- zen. Sie steigen im Frühsommer schlecht vorbereitet in die Prüfung und lassen es darauf abkommen. Wenn sie durch- fallen, können sie eben im Herbst repetieren. Für eine solche Praxis, das verstehen Sie, wollen sich die Examinatoren nicht zur Verfügung stellen.
Den Vorwurf eines verkappten Numerus clausus muss ich noch einmal deutlich zurückweisen. Letztlich müsste sonst jede Prüfung und Selektion als Form eines Numerus clausus bezeichnet werden. Auch in anderen Studienbereichen gel- ten strenge Prüfungsregelungen, zum Beispiel an den Eid- genössischen Technischen Hochschulen oder auch an kan- tonalen Fakultäten der naturwissenschaftlichen, der rechts- wissenschaftlichen und der wirtschaftswissenschaftlichen Richtung. Auch hier findet pro Semester jeweils nur eine Prüfungssession statt. Ich sehe nicht ein, warum die Herren Mediziner einen grösseren Examenskomfort für sich sollen beanspruchen dürfen.
In diesem Sinne kann der Bundesrat die Motion nicht entge- gennehmen.
Schönenberger: Ich muss Herrn Bundesrat Egli doch einige Worte entgegnen zu seinen Ausführungen.
Selbstverständlich habe ich mit dem Einwand gerechnet, diese Motion sei nicht zulässig, denn das ist das übliche Spiel, das gespielt wird, wenn eine Motion beim Bundesrat nicht auf Sympathie stösst. Nun, ich möchte immerhin fest- halten: es ist richtig, dass die Verordnungskompetenz beim Bundesrat liegt, doch besteht ein Genehmigungsvorbehalt zugunsten des Parlamentes. Und ich sehe nicht ein, weshalb ich den Bundesrat mit meiner Motion nicht dazu zwingen kann, eine missliebige Bestimmung (oder besser gesagt: eine Bestimmung in dieser Verordnung, die offensichtlich missbraucht wird) zu ändern. Ich weiss, es sind auch in diesem Rat schon homerische Diskussionen über diese Frage geführt worden. Ich beschränke mich daher auf die erwähnte, kurze Feststellung.
Zum materiellen Gehalt meiner Motion: Es ist richtig, dass die allgemeine Medizinalprüfungsverordnung noch recht jung ist; das bedeutet aber nicht, dass sie nicht sollte abge- ändert werden können, denn es ist offensichtlich und liegt auf der Hand, dass der leitende Ausschuss den Sinn dieser Verordnung nicht einhält, indem er praktisch jedem Studen- ten, der das zweite medizinische Propädeutikum nicht besteht, automatisch eine Wartefrist von einem Jahr aufer- legt. Das kann nicht wegdiskutiert werden, dem ist so.
Wenn aber der Student Ende Sommersemester/Anfang Win- tersemester allenfalls seine Examen ablegen kann, dann ist der Verlust eines Jahres zum vorneherein ausgeschlossen. Und ich wehre mich dagegen, dass man sagt, man könne diese Verordnung nicht abändern, man müsse jetzt Erfah- rungen sammeln. Man muss doch gar keine Erfahrungen sammeln, man hat sie längst. Vor allem muss man nicht Erfahrungen auf dem Buckel der geplagten Studenten sam- meln. Ich schlage Ihnen ja auch gar keine Neuregelung vor, sondern lediglich, beizubehalten, was man bisher angewen- det hat. Der Numerus clausus ist keine didaktische Frage, sondern eine Frage, die recht tief in das Geschehen an den Universitäten eingreift.
Die Examenstermine beanspruchen wohl die Professoren, aber ich meine, die Professoren sind auch da, um bean- sprucht zu werden. Wenn ich hie und da schaue, wofür diese Herren Zeit haben, dann finde ich, sie dürfen ruhig auch Zeit haben, um die Studenten zu prüfen; denn sie sind ja da, um diesen Studenten das Wissen zu vermitteln.
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Für das erste Propädeutikum haben wir die drei Examens- möglichkeiten Sommer/Herbst/Frühling. Weshalb soll es für das zweite Propädeutikum nicht möglich sein?
Artikel 29 der Medizinalprüfungsverordnung sagt tatsäch- lich, dass der leitende Ausschuss im Einvernehmen mit den Fakultäten die Prüfungssessionen festlege. Das ist aber wie- derum kein Grund, hier nicht eine Änderung zu treffen, denn auch der jetzt vom leitenden Ausschuss beschlossenen Ord- nung haben nicht alle Fakultäten zugestimmt. Ich habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich Genf gegen diese Regelung gewandt hat.
Durch wen ich veranlasst worden bin, meine Motion einzu- reichen, ist völlig nebensächlicher Natur. Ganz sicher nicht durch die Studenten, sondern ich habe mich darüber geär- gert, als ich von gewissen Missständen erfuhr, dass man hier ganz offensichtlich - und ich muss es einfach wieder sagen - den Numerus clausus durch eine Hintertüre ein- führt.
Ich muss Ihnen, Herr Bundesrat Egli, auch sagen, dass ich in Sachen Durchfallquoten ganz andere Meldungen habe als Sie. Offenbar hat man Ihnen diese nicht mitgeteilt. Es ist sodann auch falsch, zu behaupten, nur die besten Studen- ten dürften Medizin studieren, denn kein Professor kann Ihnen sagen, welches die besten Studenten sind, und vor allem auch nicht, welche Studenten die besten Ärzte werden.
Die Kürzung des Medizinstudiums um ein halbes Jahr berechtigt nicht, die Sommerexamenssession abzuschaffen. Dass die Studenten Examina als «Probegalopp» in Anspruch nehmen, möchte ich sehr bezweifeln. Schliesslich weiss man, dass jedes Ungenügen im Examen die Zukunft des Examinanden gefährdet, und so glaube ich nicht, dass zukünftige Mediziner derart leichtsinnig in die Examen steigen.
Ich muss Sie also bitten, meiner Motion zuzustimmen.
Muheim: Darf ich zwei Betrachtungen anfügen.
Zum Motionsrecht: Der Vertreter des EDI behauptet, es herrsche eine konstante Praxis bezüglich Motionsrecht. Konstant ist lediglich der dauernde Streit um den Inhalt und die Berechtigung des Motionsrechtes. Wir haben hier wie- der ein Beispiel, das deutlich macht, dass das Parlament mit formellen Interpretationen in seiner politischen Handlungs- freiheit eingeschränkt werden soll. Vielleicht müssen wir im kommenden Ständeratsreglement - ich schliesse an die Debatte von heute morgen an - hier einmal Klarheit schaffen.
Zum Freizügigkeitsgesetz: Alle jene Damen und Herren, die damals vor einem oder zwei Jahren mit dabei waren, haben noch in bester Erinnerung, wie wir in der Kommission hart um solche und ähnliche Dinge gerungen haben. Damals wurde der Bundesrat gezwungen, seine Rechtsver- ordnung abzuändern, weil der politische Druck deutlich auf gewisse Verbesserungen hinzielte.
In diese Debatte ist grosses politisches Kapital investiert. Das kommt heute erneut deutlich zum Ausdruck. Ich stimme daher für die Motion.
Bundesrat Egli: Darf ich noch auf einige Punkte replizieren. Zur Frage der Zuverlässigkeit der Motion: Wir wollen keinen Staatsakt daraus machen. Herr Schönenberger, Sie haben meine Bedenken als Spiel bezeichnet. Ich glaube, ich habe nicht gespielt, sondern ich habe anhand Ihres Geschäftsre- glementes nachgewiesen, dass die Motion nicht zulässig ist. Es geht auch nicht darum, Herr Muheim, die Handlungsfrei- heit und den Spielraum des Parlamentes einzuschränken. Ein Spiel läge vielleicht dann vor, wenn ich kaltschnäuzig erklärt hätte: Ich trete auf diese Motion nicht ein. Aber ich bin eingetreten und habe sie materiell auch behandelt. Es steht Ihrem hohen Rate selbstverständlich selbst zu, Ihr Reglement zu interpretieren, und es steht Ihrem Rate auch zu, darüber zu entscheiden, ob Sie Ihr Reglement einhalten wollen oder nicht.
Herr Schönenberger, Sie haben erklärt: Jeder, der durch- fällt, müsse ein Jahr warten, bis er wieder in das Examen ziehen könne. Das trifft natürlich nicht zu. Gemäss Beschluss des leitenden Ausschusses gibt es zwei Ex- amenstermine. Wer im Herbst auch durchgefallen ist, kann im Frühjahr wieder einsteigen. Gut, er wird möglicherweise ein Schuljahr verlieren. Aber das passiert auch anderen. Sogar in der Primarschule müssen die Schüler ein Jahr repetieren, wenn sie am Schluss des Jahres ungenügende Noten erreichen. Man kann das auch von Medizinstudenten verlangen, von denen schliesslich das Wohl der Menschheit noch mehr abhängt als von einem Primarschüler. Der Stu- dent kann also im Frühjahr nochmals ins Examen steigen, wenn er im Herbst versagt hat. Es gibt sicher für einen Medizinstudenten sinnvolle Tätigkeiten, die er ausüben kann, bis das neue Schuljahr wieder beginnt.
Wenn Sie behaupten, Sie möchten nur das wieder einfüh- ren, was bisher angewendet worden ist, so trifft das eben nicht zu. Es wurde bloss teilweise angewendet. Deshalb wurde versucht, eine einheitliche Regelung herbeizuführen. Es ist dem Leitenden Ausschuss gelungen, auf dieser Basis eine einheitliche Regelung zu finden, und deshalb will er sie auch durchsetzen. Wenn wir zu einem anderen Modus über- gehen wollen, setzen wir die Einigkeit unter den Fakultäten aufs Spiel.
Sie haben die Frage gestellt, warum beim ersten Propädeuti- kum, bei der ersten Vorprüfung, die Regelung, die Sie anstreben, gemäss den neuen Bestimmungen des leitenden Ausschusses möglich war. Die Antwort ist folgende: Im ersten Studienjahr ist der Wissensstand der Studenten sehr unterschiedlich. Denjenigen, welche sehr gut vorbereitet vom Gymnasium herkommen, gelingt es offenbar, das erste Vorexamen schon am Schluss des ersten Schuljahres zu bestehen. Die anderen brauchen zur Vorbereitung noch die Ferien. Wenn Sie von der hohen Durchfallquote sprechen, Herr Schönenberger, so beweist dies gerade, dass diese Examina teilweise als Probelauf benutzt werden, woraus eine sehr grosse Durchfallquote resultiert.
Ich möchte zusammenfassen. Der Bundesrat muss es ableh- nen, dass sich das Parlament und der Bundesrat mit solchen technischen Sachfragen wie den Terminen von Examina befassen.
Ich bitte Sie, die Motion abzulehnen.
Abstimmung - Vote Für die Überweisung der Motion Dagegen
21 Stimmen 4 Stimmen
An den Nationalrat - Au Conseil national
Schluss der Sitzung um 11.30 Uhr La séance est levée à 11 h 30
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Schönenberger Medizinalprüfungen Motion Schönenberger Examens pour les professions médicales
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1983
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IV
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Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
06
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 83.532
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 27.09.1983 - 08:00
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