Verwaltungsbehörden 26.09.1983 83.042
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Emmission d'embrunts. Autorisation
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E
26 septembre 1983
Fünfte Sitzung - Cinquième séance
Montag, 26. September 1983, Nachmittag Lundi 26 septembre 1983, après-midi 18.15 h
Vorsitz - Présidence: Herr Weber
83.014 Doppelbesteuerungsabkommen mit Sri Lanka Double imposition. Convention avec le Sri Lanka
Botschaft und Beschlussentwurf vom 16. Februar 1983 (BBI I, 1168) Message et projet d'arrêté du 16 février 1983 (FF I, 1143)
Beschluss des Nationalrates vom 15. Juni 1983 Décision du Conseil national du 15 juin 1983
Antrag der Kommission Eintreten und Zustimmung zum Beschluss des National- rates
Proposition de la commission Entrer en matière et adhérer à la décision du Conseil na- tional
Miville, Berichterstatter: Dieses vom Nationalrat genehmigte Abkommen entspricht weitgehend den OECD-Musterab- kommen und der schweizerischen Vertragspraxis gegen- über Entwicklungsländern, zum Beispiel den Abkommen, die mit Malaysia, Trinidad und Tobago abgeschlossen wor- den sind. Zwar leben in Sri Lanka nicht viele Schweizer Bürger, und es haben auch nicht viele Sri Lanker ihren Wohnsitz in der Schweiz, aber es geht hier in hohem Masse um die bereits getätigten und weiterhin geplanten Investitio- nen unserer Wirtschaft in jenem Land. Auf die Besteuerung natürlicher Personen wird das Abkommen wenig Wirkungen zeigen. Bereits anno 1970 ist ein Doppelbesteuerungsab- kommen mit Sri Lanka entworfen und paraphiert worden. Doch in der Folge erhob Sri Lanka neue Forderungen, insbesondere auf dem Gebiet des Informationsaustauschs, denen die Schweiz nicht zustimmen konnte und die nun im Ihnen unterbreiteten Abkommen auch keine Berücksichti- gung gefunden haben.
Der Anstoss zur Wiederaufnahme der Verhandlungen ging von Sri Lanka aus und steht im Zusammenhang mit seiner Politik der Investitionsfreundlichkeit zugunsten der Förde- rung wichtiger Entwicklungsprojekte. Beim Abschluss von Doppelbesteuerungsabkommen mit Entwicklungsländern zeigt unser Land die Bereitschaft zu gewissen Konzessio- nen. So ist Sri Lanka - wie zum Beispiel auch Singapur - die Teilung der Steuern auf den Gewinnen von Seeschiffahrts- unternehmungen zugestanden worden, während die Gewinne von Luftfahrtgesellschaften im Sitzstaat besteuert werden. Eine bemerkenswerte Abweichung vom OECD- Musterabkommen besteht darin, dass Vergütungen für Dienstleistungen nach einer bestimmten Zeitdauer einer Quellensteuer von höchstens 5 Prozent des Bruttoertrages der Vergütung unterliegen.
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Die Steuersätze, die im Abkommen dem Quellenstaat für die Besteuerung der Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren zugestanden werden, sind, verglichen mit den Forderungen anderer Entwicklungsländer, recht bescheiden. So beträgt die Quellensteuer auf Dividenden bei Streubesitz 15 und bei wichtigeren Beteiligungen 10 Prozent; auf Zinsen beträgt sie 10 und auf Zinsen für Bankdarlehen 5 Prozent; auf Lizenzge-
bühren wird schliesslich eine Quellensteuer von 10 Prozent erhoben. Für die in Sri Lanka verbleibende Quellensteuer auf Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren und Dienstlei- stungsvergütungen gewährt die Schweiz die pauschale Steueranrechnung.
Doppelbesteuerungsabkommen sind immer mit einer Ein- busse an Steuereinnahmen verbunden. Diese dürften für uns aber nicht gross ins Gewicht fallen, da die bisherigen Investitionen von Sri Lanka in der Schweiz sehr bescheiden waren. Hingegen wird die pauschale Steueranrechnung einige, allerdings schwer schätzbare Verluste bringen. Ein Ausgleich wird aber insofern wieder hergestellt, indem künf- tig die aus Sri Lanka stammenden Einkünfte in der Schweiz mit dem Bruttobetrag besteuert werden können, woraus sich eine allgemeine Erhöhung des steuerbaren Einkom- mens ergeben wird.
Die steuerliche Entlastung schweizerischer Investitionen in Sri Lanka wird sich günstig auf die Entwicklung der gegen- seitigen Wirtschaftsbeziehungen auswirken, was der von uns verfolgten Linie der Liberalisierung des Aussenhandels, aber auch den Bestrebungen im Hinblick auf die Entwick- lungspolitik entspricht. Das Vernehmlassungsverfahren ergab die Zustimmung der Kantone und der interessierten Wirtschaftsverbände.
Ihre einstimmige Aussenwirtschaftskommission beantragt Eintreten auf die Vorlage und Genehmigung des auf Seite 8 abgedruckten Bundesbeschlusses.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Gesamtberatung - Traitement global du projet
Titel und Ingress, Artikel 1 und 2 Titre et préambule, articles 1 et 2
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für die Annahme des Beschlussentwurfes 38 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Bundesrat - Au Conseil fédéral
83.042 Bundesanleihen. Aufnahme Emission d'emprunts. Autorisation
Botschaft und Beschlussentwurf vom 25. Mai 1983 (BBI Il, 641) Message et projet d'arrêté du 25 mai 1983 (FF II, 665)
Antrag der Kommission Eintreten und Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission Entrer en matière et adhérer au projet du Conseil fédéral
Generali, Berichterstatter: Die Beschlussfassung über die Aufnahme von Anleihen fällt gemäss Artikel 85 Ziffer 10 der Bundesverfassung in den Kompetenzbereich der Bundes- versammlung. Bereits zu Beginn des 20. Jahrhunderts hat sich die direkte Ausübung dieser Kompetenz durch die eidgenössischen Räte als schwierig erwiesen. Seit dem Ersten Weltkrieg wurde deshalb der Bundesrat periodisch - in der Regel für die Dauer einer Legislaturperiode - zur Aufnahme von Anleihen ermächtigt. Durch diese befristete Kompetenzübertragung wird der Bundesrat in die Lage ver- setzt, die Geldbeschaffung sorgfältig auf die Tresoreriebe- dürfnisse und die sich rasch ändernden Verhältnisse am Geld- und Kapitalmarkt abzustimmen.
Schutz der Mutterschaft. Volksinitiative
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Mit der vorliegenden Botschaft beantragt der Bundesrat den eidgenössischen Räten, ihn für die Legislaturperiode 1983 bis 1987 zur Aufnahme von Anleihen zu ermächtigen, soweit sie der Konversion der zur Rückzahlung fälligen oder gekündigten Anleihen sowie zur Deckung der finanziellen Bedürfnisse des Bundes dienen. Die Finanzkommission hat davon Kenntnis genommen, dass sich in den Jahren 1979 bis 1982 die verzinsliche Bundesschuld um rund 2,2 Milliar- den auf 22 Milliarden Franken erhöhte. Davon entfallen rund 1,6 Milliarden Franken auf Mittelaufnahmen am Geld- und Kapitalmarkt. Rund 600 Millionen Franken flossen aus inter- nen Quellen, hauptsächlich von den PTT und der Arbeitslo- senversicherung, zu.
In der Legislaturperiode 1983 bis 1987 wird der Bund am Geld- und Kapitalmarkt voraussichtlich in einem stärkeren Ausmass in Erscheinung treten müssen, als dies in der Vierjahresperiode 1979 bis 1982 der Fall war. Zum einen sind fällige Geld- und Kapitalmarktschulden im Gesamtbe- trag von rund 5 Milliarden Franken zu konvertieren, zum anderen sind die aufgrund des Finanzplanes zu erwarten- den Rechnungsdefizite durch Neugeldaufnahmen zu dek- ken. Der Umfang des Neugeldbedarfes hängt aber nicht allein von der Entwicklung des Bundeshaushaltes ab. Die zentrale Bundestresorerie hat auch den Kapitalbedarf der Betriebe und Anstalten zu decken. Die Geldzuflüsse aus internen Quellen dürften in den kommenden Jahren bescheiden sein, so dass der Bund praktisch den gesamten Mittelbedarf am Geld- und Kapitalmarkt wird decken müs- sen. Im Bestreben, die Flexibilität der Verschuldungspolitik des Bundes zu erhöhen und damit gleichzeitig störende Auswirkungen der Marktoperationen soweit als möglich zu vermeiden, wurde das Geldbeschaffungsinstrumentarium des Bundes verfeinert und ergänzt. Als besonders vorteilhaft haben sich die Einführung der Geldmarkt-Buchforderungen Mitte 1979, der Übergang zum sogenannten Tenderverfah- ren bei der Emission von Bundesanleihen und die vor allem auf die institutionellen Anleger ausgerichtete Ausgabe von Bundestiteln in Form von Privatplazierungen erwiesen. Die Finanzkommission beantragt Ihnen einstimmig, auf die Vorlage einzutreten und dem Bundesbeschluss über die Aufnahme von Bundesanleihen zuzustimmen.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen
Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Gesamtberatung - Traitement global du projet
Titel und Ingress - Art. 1, 2 Titre et préambule - art. 1, 2
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Beschlussentwurfs 33 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
Präsident: Wir sind froh, dass wir Herrn Bundesrat Rit- schard nicht mehr beanspruchen mussten, damit er sich um so mehr auf seinen Geburtstag vom nächsten Mittwoch freuen kann. Wir wünschen ihm schon heute alles Gute. (Beifall)
82.074 Schutz der Mutterschaft. Volksinitiative Protection de la maternité. Initiative populaire
Botschaft und Beschlussentwurf vom 17. November 1982 (BBI III, 845) Message et projet d'arrêté du 17 novembre 1982 (FF III, 805)
Beschluss des Nationalrates vom 16. März 1983 Décision du Conseil national du 16 mars 1983
Antrag der Kommission Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Minderheit (Bührer, Donzé, Lieberherr)
Art. 2 Volk und Ständen wird die Annahme der Initiative emp- fohlen.
Proposition de la commission
Majorité
Adhérer à la décision du Conseil national
Minorité (Bührer, Donzé, Lieberherr)
Art. 2
... au peuple et aux cantons d'accepter l'initiative.
Hophan, Berichterstatter: Die heute zu behandelnde Volks- initiative für einen wirksamen Schutz der Mutterschaft wurde am 21.Januar 1980 mit 135849 gültigen Unterschrif- ten eingereicht. Sie ist gesetzeskonform. Sie verlangt damit die Abänderung der Bundesverfassung in Artikel 34quin- quies Absatz 3 bis 8. Die Initiative verlangt die Einrichtung einer obligatorischen und allgemeinen Mutterschaftsversi- cherung, Geldleistung während eines Mutterschaftsurlau- bes von mindestens 16 Wochen und einen Elternurlaub von mindestens 9 Monaten, der Mutter oder Vater oder beiden teilweise zusteht. Der Bund besitzt heute schon eine umfas- sende Gesetzgebungskompetenz zum Schutz der Familie und für die Mutterschaftsversicherung. Gewisse Anliegen der Initianten zum Schutze der Mutterschaft sind verständ- lich und verdienen Unterstützung. Doch hierfür ist keine eigene Gesetzgebung nötig, denn im Rahmen der Revision der Krankenversicherung kann ein Ausbau der Mutter- schaftsversicherung übernommen werden. Es ist denn auch vorgesehen, den Mutterschaftsurlaub von heute 10 Wochen auf 16 Wochen zu verlängern. Der Einwand, Schwanger- schaft sei keine Krankheit und gehöre deshalb nicht in die Krankenversicherung, ist nicht stichhaltig. Während der Schwangerschaft und bei der Geburt sind medizinische Leistungen häufig nötig. Auch die breitere finanzielle Abstützung innerhalb der Krankenversicherung spricht dafür. Es dürfte heute ausserordentlich schwerfallen, Lohn- prozente für eine eigene obligatorische und umfassende Mutterschaftsversicherung politisch durchzusetzen. Die Einführung eines Elternurlaubes wird entschieden abge- lehnt.
Es ist schlichtweg nicht verständlich, wenn ein neunmonati- ger Elternurlaub nach der Geburt verlangt wird. Diese 9 Monate sind für die Entwicklung des Kindes nicht entschei- dend. Alle Entwicklungsstufen des Kindes verlangen den vollen Einsatz der Eltern. Es wäre vorteilhaft, wenn die Eltern noch Zeit finden würden, auch mit den Heranwach- senden Gespräche und Diskussionen zu führen. Die finan- ziellen Folgen des Elternurlaubes sind zu beachten, würden diese gemäss Schätzungen doch gegen eine halbe Milliarde
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Bundesanleihen. Aufnahme Emission d'emprunts. Autorisation
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Jahr
1983
Année
Anno
Band
IV
Volume
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Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
05
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 83.042
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
26.09.1983 - 18:15
Date
Data
Seite
462-463
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Pagina
Ref. No
20 011 954
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