Verwaltungsbehörden 19.09.1983 82.919
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19 septembre 1983
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E
Interpellation Hefti
Nr. 157 über die Einrichtung eines internationalen Systems zur Wahrung der Rechte im Bereich der sozialen Sicherheit, wobei auch besonders auf die unterschiedlichen Verhält- nisse und Entwicklungsstufen von Staat zu Staat eingegan- gen wird. Teil Ill analysiert das Übereinkommen Nr. 158 und die Empfehlung Nr. 166 über die Beendigung des Arbeitsver- hältnisses durch den Arbeitgeber, mit anderen Worten den Kündigungsschutz bzw. die rechtlichen Garantien gegen ungerechtfertigte Kündigungen.
Gutgeheissen wurde auch ein Protokoll zum Übereinkom- men über die Plantagenarbeit. Sie finden den Text auf den Seiten 57 bis 59 des Berichtes. Das Übereinkommen über die Plantagenarbeit spielt für unser Land keine Rolle, wenn wir von den thurgauischen Obstplantagen absehen, mit denen unser Freund Matossi zu tun hat.
Das Übereinkommen Nr. 157 bezweckt die Verbesserung des sozialen Schutzes von Millionen von Personen, die ausserhalb ihres Heimatstaates arbeiten müssen. Durch das Übereinkommen geschützt sind insbesondere die Arbeit- nehmer und Selbständigerwerbenden, einschliesslich Fami- lienangehörige und Hinterlassene, die auf dem Hoheitsge- biet eines das Übereinkommen ratifizierenden Staates beschäftigt sind. Die vom Übereinkommen erfassten Lei- stungen betreffen alle im modernen Begriff der sozialen Sicherheit eingeschlossenen möglichen Fälle. Das Überein- kommen beruht auf dem Grundsatz der Gegenseitigkeit; die Erhaltung erworbener Rechte, die Wahrung von Anwart- schaften und die Erbringung von Leistungen ausserhalb des Hoheitsgebietes müssen durch Abkommen zwischen den betreffenden Staaten geordnet werden. Indessen haben gewisse Bestimmungen des Übereinkommens unmittelbar Geltung, namentlich jene, dass die Erbringung langfristiger Leistungen an das Ausland aufrecht zu erhalten ist, falls das Recht auf diese Leistungen allein aufgrund der Gesetzge- bung des betreffenden Staates erworben worden ist.
Es wäre für die Schweiz unmöglich, gewisse Leistungen über die Grenzen hinaus zu erbringen. Auf dem Gebiet von Krankheit und Unfall hätten allgemeine grenzüberschrei- tende Leistungen unter den gegenwärtigen Verhältnissen für die Krankenkassen untragbare finanzielle Auswirkungen. Erst recht wäre die Erbringung von Entschädigungen über die Landesgrenzen hinweg für unsere Arbeitslosenversiche rung unmöglich, denn unsere Leistungen sind eng mit dem Bemühen, eine Arbeit zu finden, verbunden. Es muss also darum gehen, zu kontrollieren, ob der Versicherte oder die Versicherte noch arbeitslos ist oder wieder eine Beschäfti- gung gefunden hat, wie es mit der Vermittlungsfähigkeit steht, ob und unter welchen Umständen eine Beschäftigung gesucht wird und gefunden werden kann usw. Und das ist auf Distanz nicht zu schaffen. Nur schwer kontrollierbar wären auch im Ausland erfüllte Versicherungsperioden, auf die sich die Betreffenden berufen könnten. Die Schweiz ist daher nicht in der Lage, die Verpflichtungen zu überneh- men, welche die Ratifikation dieses Übereinkommens mit sich bringen würde. Im Zeitpunkt der Sitzung Ihrer Aussen- wirtschaftskommission, d. h. Mitte August 1983, war es übri- gens noch von keinem Staat ratifiziert.
Das Übereinkommen Nr. 158: Dieses Übereinkommen be- zweckt den Schutz der Arbeitnehmer vor ungerechtfertigten Kündigungen; es schreibt vor, aus welchen Gründen gekün- digt werden darf. Die Gründe müssen in den Fähigkeiten oder eben Unfähigkeiten des Arbeitnehmers oder in seinem Verhalten liegen oder mit den Betriebserfordernissen belegt werden können. Jedenfalls darf nicht wegen gewerkschaftli- cher Tätigkeit gekündigt werden. Im weiteren bezieht sich die Übereinkunft auf die Ansprüche des Gekündigten im Hinblick auf die Sicherung seines Einkommens, Ansprüche nicht nur im Verhältnis zur Sozialversicherung, sondern auch gegenüber dem Arbeitgeber. Die ganze Materie bildet bei uns in der Schweiz Gegenstand eines Volksbegehrens, das von christlich-sozialer Seite angekündigt worden ist. Vorläufig ist aber die Rechtsordnung unseres Landes - Gesetzgebung und Rechtssprechung - auf diesem Gebiet noch von der Freiheit des Arbeitgebers geprägt, grundsätz- lich aus jedem ihm gutscheinenden Grund zu kündigen,
vorausgesetzt, dass bestimmte Fristen eingehalten werden. Das Übereinkommen Nr. 158 passt also sozusagen nicht in unsere «schweizerische Rechtslandschaft». Es wird Ihnen vom Bundesrat nicht zur Genehmigung unterbreitet, und im Zeitpunkt der Sitzung Ihrer Aussenwirtschaftskommission war es auch erst von einem einzigen Staat, nämlich von Schweden, ratifiziert.
Die einstimmige Aussenwirtschaftskommission empfiehlt Ihnen, vom Bericht über die 68. Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz Kenntnis zu nehmen.
Präsident: Sie haben stillschweigend vom Bericht Kenntnis genommen.
82.919 Interpellation Hefti EWG. Passiver Veredlungsverkehr CEE. Trafic de perfectionnement passif
Wortlaut der Interpellation vom 9. Dezember 1982
Beim passiven Veredlungsverkehr werden noch nicht fertig verarbeitete Textilien (Vorerzeugnisse) ins Ausland aus- und nachher von dort wieder eingeführt, um daselbst gewisse Arbeitsvorgänge vornehmen zu lassen, wie zum Beispiel das Ausrüsten oder das Konfektionieren. In der EWG wird namentlich gegenüber Ländern Nordafrikas und des Ostens aus Kostengründen der passive Veredlungsverkehr je länger je mehr beansprucht. Gemäss einer kürzlich in Kraft getrete- nen Verordnung der EWG sind fortan für den passiven Veredlungsverkehr praktisch nur noch solche Vorerzeug- nisse zugelassen, welche in der EWG selber hergestellt wurden. Zwar haben die Produkte der Schweizer Textilindu- strie dank des Freihandelsabkommens freien Zugang zum EWG-Markt, doch bleiben nun infolge der genannten Ver- ordnung aus der Schweiz stammende Vorerzeugnisse vom passiven Veredlungsverkehr ausgeschlossen. Dies muss dazu führen, dass zahlreiche Abnehmer im EWG-Raum davon absehen werden, weiterhin schweizerische Vorer- zeugnisse zu kaufen.
Der Bundesrat wird deshalb gebeten, folgende Frage zu beantworten:
Ist der Bundesrat bereit, Verhandlungen mit der EWG aufzu- nehmen, damit sich die erwähnte Benachteiligung baldmög- lichst beseitigen lässt?
Texte de l'interpellation du 9 décembre 1982
Dans le trafic susmentionné des textiles non terminés (pro- duits semi-ouvrés) sont exportés puis réimportés, après avoir subi à l'étranger certaines opérations telles que l'ap- prêt ou après y avoir été confectionnés. Dans les pays de la CEE, on recourt toujours davantage, pour des raisons de coût, au trafic de perfectionnement passif, notamment avec les pays d'Afrique du Nord et ceux de l'Est. Selon un règlement de la CEE récemment entré en vigueur, seuls sont pratiquement encore admis au trafic de perfectionnement passif les produits semi-ouvrés qui sont fabriqués dans un pays de la CEE. Sans doute, les produits de l'industrie textile suisse ont-ils, grâce à l'Accord de libre-échange, libre accès au marché de la CEE; toutefois, le Règlement susmentionné a pour conséquence que les produits semi-ouvrés prove- nant de la Suisse sont désormais exclus du trafic de perfec- tionnement passif. Cela conduira inévitablement de nom- breux clients dans les pays de la CEE à ne plus vouloir acheter des produits semi-ouvrés suisses.
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Interpellation Hefti
C'est pourquoi le Conseil fédéral est prié de répondre à la question suivante:
Est-il prêt à entamer des négociations avec la CEE afin qu'il soit possible de mettre fin à bref délai à cette discrimina- tion?
Hefti: Das Problem ist aus dem Interpellationstext ersicht- lich. Ich erwarte gerne die Antwort des Bundesrates.
Bundesrat Furgler: Der Bundesrat ist mit dem Interpellanten besorgt über eine Entwicklung, die sich im Gefolge auto- nomer Rechtsakte der Europäischen Wirtschaftsgemein- schaft betreffend den passiven Textilveredelungsverkehr abzeichnet und die auch Auswirkungen auf unsere Volks- wirtschaft zeitigen könnte und bereits zeitigt.
Es sind mir Firmen bekannt, die wegen dieser Massnahmen Einbussen erleiden, was mich auch dazu geführt hat, gestern und vorgestern die diesbezügliche Situation dem Wirtschaftsminister der benachbarten Bundesrepublik Deutschland, die ja in der EG eine gewichtige Stimme hat, darzustellen. Ich werde das Gleiche gegenüber der EG noch in dieser Woche in Brüssel tun.
Der Bundesrat ist der Ansicht, dass ein Ausschluss schwei- zerischer Vormaterialien von der genannten industriellen Zusammenarbeit der EWG mit Billiglohnländern auch für jene schweizerischen Erzeugnisse einen wesentlichen Ver- lust an Absatzmöglichkeiten in sich birgt, deren ungehinder- ter Zugang zu den EWG-Märkten im Freihandelsabkommen garantiert ist. Wir sind also nicht nur Bittsteller, sondern wir berufen uns auf eine klare Rechtsordnung, die wir im Sinne der soeben geschilderten Überlegungen deuten.
Hinzu kommt, dass dadurch eine traditionelle, über hundert- jährige grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den Textilbetrieben der Veredelungsbranche gefährdet wird. Die entsprechenden Regionen, deren Textilfirmen wesentlicher Bestandteil der Volkswirtschaft sind, fühlen sich denn auch durch diese neuen Praktiken betroffen. Der Bundesrat wünscht für unsere Garn- und Meterwaren-Aus- fuhren nach der EWG die Herstellung eines Zustandes, der der traditionellen Zusammenarbeit zwischen schweizeri- schen und EWG-Textilbetrieben entspricht. Ob im Hinblick auf dieses Ziel die Aufnahme eigentlicher formeller Ver- handlungen mit Brüssel nötig sein wird, steht noch offen. Wie gesagt, ich hoffe, am Ende dieser Woche darüber ein noch besseres Bild zeichnen zu können, wenn ich die entsprechenden Gespräche geführt haben werde; dieses Problem ist allerdings nicht allein Thema dieser Gespräche, das versteht sich von selbst.
Ich wiederhole: Ob wir formell verhandeln müssen oder nicht, steht noch nicht fest, hat doch der Bundesrat im Hinblick auf eine rasche Lösung sofortige Schritte auf diplo- matischer Ebene veranlasst, deren Ergebnis noch aussteht. Ich werde Sie selbstverständlich über alles, was hier geschieht, informieren.
So hat die schweizerische Delegation im gemischten Aus- schuss Schweiz-EWG vom 8. Dezember 1982 einen rechts- wahrenden Akt bezüglich jener Auswirkungen der PTV («Passive Textilveredelungsverkehr-Verordnung») vorge- nommen, die im Widerspruch zum Freihandelsabkommen stehen würden. Auch hat unsere Mission in Brüssel der EG- Kommission bereits zu Beginn dieses Jahres eine Verbal- note übergeben, mit welcher sie im Hinblick auf die Über- windung der Probleme, die sich aus der gemeinschaftlichen Regelung für den passiven Textilveredelungsverkehr für schweizerische Einfuhren in die EG ergeben, um Aufnahme exploratorischer Gespräche ersucht. Eine erste offizielle Antwort der EG-Kommission auf unsere Demarchen hatte unseren Erwartungen nicht entsprochen, weshalb eben die vorerwähnten Expertengespräche vereinbart wurden; sie finden demnächst statt.
Somit setzen wir, in enger Zusammenarbeit mit den betrof- fenen und den betreffenden Wirtschaftskreisen der Schweiz, unsere Bemühungen fort, mit der EG zu einer möglichst raschen, klaren und transparenten Lösung des Problems zu gelangen.
Das ist der Stand der Dinge, und der Interpellant verspürt daraus, dass der Bundesrat vermutlich im Sinne seiner eigenen Betrachtungen mit der EG verhandelt.
Hefti: Ich bin teilweise befriedigt, möchte diese Antwort aber gerne präzisieren. Ich bitte daher, mir kurz das Wort zu erteilen.
Präsident: Herr Hefti beantragt damit eine Diskussion. Wird dagegen opponiert? - Das ist nicht der Fall. Die Diskussion ist beschlossen. Herr Hefti hat das Wort.
Hefti: Ich bin nicht befriedigt - und ich glaube, da gehe ich mit dem Bundesrat einig -, dass dieses Problem überhaupt entstanden ist und schon so lange ansteht, denn die heutige Situation widerspricht klar dem Sinne unseres Abkommens mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft. Befriedigt bin ich dagegen, dass nun seit einiger Zeit das BAWI die Wichtigkeit der Angelegenheit erkannt hat, welche für die Textilindustrie und ihre Arbeitsplätze von grösster Bedeu- tung ist. Jeder Tag, da der heutige Zustand andauert, führt zu empfindlichem Schaden. Es ist daher auch die Dringlich- keit einer befriedigenden Lösung zu betonen. Sehr glücklich und dankbar bin ich, dass der Herr Departementsvorsteher persönlich in Brüssel an oberster Stelle dieses Problem zur Sprache bringen wird. Es steht übrigens in einem gesamt- wirtschaftlichen schweizerischen Rahmen. Je länger je mehr beginnt die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft ganz allgemein die Freihandelsländer wie Drittstaaten zu behandeln. Das kann zu einer eigentlichen Aushöhlung der betreffenden Vertragswerke führen, der Einhalt zu gebieten ist.
Abschliessend möchte ich auch klarstellen - nicht zuhan- den des Bundesrates, aber zuhanden des Rates -, dass es hier keineswegs um irgendwelche protektionistischen Mass- nahmen zugunsten der schweizerischen Textilindustrie geht - diese weiss kaum, was das ist -, sondern um gleiche Chancen.
Bundesrat Furgler: Nur wenige Sätze: Dass das Problem entstanden ist, freut weder Herrn Hefti noch den Sprechen- den. Aber das hat vermutlich weder mit Ihrer Macht noch mit unserer Macht etwas zu tun; wir sind dazu aufgerufen, entstandene Probleme zu lösen. Dass wir das tun, in den Gesprächen in Aachen, in den bevorstehenden Gesprächen in Brüssel, habe ich Ihnen geschildert. Unser Delegierter, Botschafter Jagmetti, ist mit seinem Team seit geraumer Zeit am Werk in Brüssel, und mir scheint, dass wir auf gutem Wege sind.
Zu Ihrer zweiten Äusserung, es bestehe eine gewisse Gefahr, dass wir im Zusammenhang mit der «Abschottung» der EG-Märkte gegenüber Drittstaaten Nachteile in Kauf nehmen müssen, darf ich mir folgende Bemerkung erlau- ben: Der Bundesrat ist auch hier der Meinung des Interpel- lanten, dass wir dank unserer Freihandelsordnung, die wir nun zehn Jahre lang haben und die seit 1977 die volle Wirkung für unsere Industrieprodukte entfaltet, einen Recht- anspruch haben und nicht einfach Bittsteller sind, d. h. einen Rechtanspruch haben, nicht einfach als Drittstaat behandelt zu werden, sondern als Vertragspartner. Ich kann Ihnen versichern, dass beispielsweise der deutsche Ge- sprächspartner von gestern und vorgestern mit mir in die- sem Punkt voll und ganz übereinstimmt, und ich bin über- zeugt, dass das auch die Vertrags- und Gesprächspartner am Wochenende tun werden.
Wir sorgen demzufolge dafür, dass unser EFTA-Vertrag und dass unsere bilateralen Beziehungen mit allen EG-Staaten unter diesem Gesichtspunkt stets neu gewertet werden und unserer Industrie die ihr zukommenden Ansprüche auch eingeräumt werden.
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Datum 19.09.1983 - 18:15
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