Verwaltungsbehörden 19.09.1983 83.036
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Internationale Arbeitskonferenz. 67. Tagung
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gen dar, im erwähnten Bereich gesetzgeberisch tätig zu werden.
Was nun im speziellen die Übereinkunft Nr. 154 und die Empfehlung Nr. 163 hinsichtlich der Förderung von Kollek- tivverhandlungen anbelangt, so entsprechen Gesetzgebung und Praxis der Schweiz den hier postulierten Erfordernissen in allen Teilen und steht einer Ratifikation der Konvention nichts entgegen. Die Kommission hat sich aber mit dieser Frage in einer ausgiebigen Diskussion beschäftigt. Es wur- den Einwände laut wie zum Beispiel: Was können denn Kollektivverhandlungen in Staaten ohne freie Gewerkschaf- ten bedeuten, in Ländern also, wo sich als Berufsverband der Arbeitnehmer ja auch wieder der Staat manifestiert? Wie können wir Schweizer andererseits die Kollektivverhandlun- gen «staatlich fördern», haben wir - und wollen wir über- haupt - die entsprechenden staatlichen Instrumente, genü- gen unsere Einigungsämter diesem Anspruch ? Und endlich: Was nützen eigentlich solche Konventionen, und was brin- gen sie insbesondere unserem Land? Die Antworten des Vorstehers des EVD und seiner Mitarbeiter, insbesondere aus dem BIGA, lauteten: Wer sich mit Gegebenheiten wie Staatsgewerkschaften nicht abfindet, müsste sich bei sol- chen Versuchen, den internationalen sozialen Fortschritt voranzubringen, konsequenterweise ins Abseits begeben, und das wollen wir nicht. Das günstige Klima, das unsere Rechtsordnung für Kollektivverhandlungen und -verträge bietet, erfüllt die verlangten Voraussetzungen. Es handelt sich weniger darum, hier für die Schweiz etwas herauszuho- len, als etwas einzubringen, unsere Erfahrung, fussend auf unserem freiheitlichen System, was gerade für Länder, die noch nicht so weit sind, eine Hoffnung begründen, eine Ermutigung darstellen kann. Es handelt sich also - mit anderen Worten - nicht zuletzt um einen Akt der Solidarität. Im Hinblick auf das Übereinkommen Nr. 155 und die Emp- fehlung Nr. 164 über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt stellt der Bundesrat fest, dass zwar unsere Rechtspraxis den Erfordernissen dieser beiden Instrumente weitgehend entspricht, dass aber mit der Ratifikation zugewartet werden soll, bis wir mit dem Inkrafttreten des neuen Unfallversiche rungsgesetzes und der entsprechenden Verordnung noch einige kleinere Lücken aufgefüllt haben werden.
Bezüglich der Konvention Nr. 156 und der Empfehlung Nr. 165 über die Chancengleichheit und die Gleichbehand- lung männlicher und weiblicher Arbeitnehmer ergibt sich nach Auffassung des Bundesrates die Notwendigkeit einer sorgfältigen Analyse, die Gegenstand eines besonderen Berichtes sein wird, dies eben in Befolgung der erwähnten Tendenz unseres Landes, Konventionen erst zu ratifizieren, wenn Gewissheit besteht, dass sich aus ihrer Anwendung keine Schwierigkeiten ergeben. Grösste Zurückhaltung gilt dabei übrigens besonders jenen Normen, die den Anspruch erheben, im Sinne einer self-executing-Wirkung direkt in die nationalen Gesetzgebungen einzudringen und von den Gerichten anerkannt zu werden. Im Falle der Menschen- rechtsproblematik haben wir dem stattgegeben, mit den gelegentlichen prozessualen Auswirkungen, die Sie alle kennen.
Im Zeitpunkt des Verhandlungsgeschäftes war die Konven- tion Nr. 154 von zwei Staaten, nämlich von Schweden und Norwegen, und waren die Konventionen Nr. 155 und 156 von je drei Staaten ratifiziert. Diskutiert wurde in unserem Kreis auch die Rolle der Kantonsregierungen beim Zustandekom- men solcher Vereinbarungen. Auf sie wird durchaus gehört, doch können sie gemäss der Statuten der IAK nicht zu den Tagungen eingeladen werden. Die einstimmige Kommission (mit einer Enthaltung) beantragt Ihnen, vom Bericht über die 67. Tagung der IAK Kenntnis zu nehmen und dem Bundes- beschluss betreffend das Übereinkommen Nr. 154 über die Förderung von Kollektivverhandlungen zuzustimmen.
Bundesrat Furgler: Nur wenige Sätze nach dem umfassen- den Bericht des Kommissionspräsidenten: Der Bundesrat legt grösstes Gewicht darauf, dass der hohe Wert der Sozialpartner-Gespräche, die bei uns fester Bestandteil der gesellschaftlichen Ordnung sind, immer wieder betont wird.
Das hat der Delegationschef an dieser Konferenz getan, und das möchte ich hier ebenfalls tun. Sie kennen unsere Über- zeugung, dass in einer freien, sozial konzipierten Marktwirt- schaft der inneren Bereitschaft von Arbeitgebern und Arbeit- nehmern, sich auch in schwierigen Situationen zu finden, grösste Bedeutung zukommt. Die Tatsache, dass beispiels- weise das Friedensabkommen aus dem Jahre 1937 vor weni- gen Wochen trotz zum Teil schwieriger Verhandlungen erneut bestätigt worden ist, gibt mir die Gewissheit, dass dieser Geist freiwilligen Zusammenarbeitens nach wie vor Bestand hat. Aus dieser Sicht sind auch alle Betrachtungen, die Sie soeben vom Herrn Kommissionspräsidenten ver- nommen haben, in der Botschaft und an der Konferenz selbst zu werten.
Und ein Zweites: Wir sind überzeugt vom gleichen Wert von Mann und Frau. Wir haben das mit der Zustimmung zum entsprechenden Verfassungsartikel durch Volk und Stände deutlich gemacht; wenn wir hier nun gegenüber internatio- nalen Organisationen immer wieder sichtbar machen, dass wir nicht Versprechungen abgeben, ohne sie auch halten zu können, bleiben wir ebenfalls unserer Grundhaltung treu, dass eine Norm, die wir schaffen, möglichst deckungsgleich mit der Wirklichkeit sein soll. Sie haben seit der Aufnahme des entsprechenden Verfassungsartikels in unserem Grund- gesetz mitgeholfen, einzelne Gesetze an diesen neuen Zustand anzupassen. Das wird auch weiterhin geschehen, und in diesem Sinne erhalten Zustimmungen der Schweiz zu internationalen Übereinkommen ihr volles Gewicht. Ich wollte das als Ergänzung beifügen.
Bundesbeschluss über das Übereinkommen (Nr. 154) über die Förderung von Kollektivverhandlungen
Arrêté fédéral relatif à la convention (nº154) concernant la promotion de la négociation collective
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Gesamtberatung - Traitement global du projet
Titel und Ingress, Art. 1 und 2 Titre et préambule, art. 1 et 2
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Beschlussentwurfes 37 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Bundesrat - Au Conseil fédéral
83.036 Internationale Arbeitskonferenz. 68. Tagung Conférence internationale du travail. 68e session
Bericht des Bundesrates vom 4. Mai 1983 (BBI II, 1102) Rapport du Conseil fédéral du 4 mai 1983 (FF II, 1138)
Antrag der Kommission Kenntnisnahme vom Bericht
Proposition de la commission Prendre acte du rapport
Miville, Berichterstatter: Vom 2. bis 23.Juni 1983 hat in Genf die Internationale Arbeitskonferenz ihre 68. Tagung durch- geführt, über die Ihnen mit der Vorlage 83.036 Bericht erstat- tet wird. Der Bericht ist in drei Teile gegliedert. Teil I orien- tiert allgemein über die geleistete Arbeit und über die Beschlüsse, Teil Il befasst sich mit dem Übereinkommen
19 septembre 1983
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E
Interpellation Hefti
Nr. 157 über die Einrichtung eines internationalen Systems zur Wahrung der Rechte im Bereich der sozialen Sicherheit, wobei auch besonders auf die unterschiedlichen Verhält- nisse und Entwicklungsstufen von Staat zu Staat eingegan- gen wird. Teil Ill analysiert das Übereinkommen Nr. 158 und die Empfehlung Nr. 166 über die Beendigung des Arbeitsver- hältnisses durch den Arbeitgeber, mit anderen Worten den Kündigungsschutz bzw. die rechtlichen Garantien gegen ungerechtfertigte Kündigungen.
Gutgeheissen wurde auch ein Protokoll zum Übereinkom- men über die Plantagenarbeit. Sie finden den Text auf den Seiten 57 bis 59 des Berichtes. Das Übereinkommen über die Plantagenarbeit spielt für unser Land keine Rolle, wenn wir von den thurgauischen Obstplantagen absehen, mit denen unser Freund Matossi zu tun hat.
Das Übereinkommen Nr. 157 bezweckt die Verbesserung des sozialen Schutzes von Millionen von Personen, die ausserhalb ihres Heimatstaates arbeiten müssen. Durch das Übereinkommen geschützt sind insbesondere die Arbeit- nehmer und Selbständigerwerbenden, einschliesslich Fami- lienangehörige und Hinterlassene, die auf dem Hoheitsge- biet eines das Übereinkommen ratifizierenden Staates beschäftigt sind. Die vom Übereinkommen erfassten Lei- stungen betreffen alle im modernen Begriff der sozialen Sicherheit eingeschlossenen möglichen Fälle. Das Überein- kommen beruht auf dem Grundsatz der Gegenseitigkeit; die Erhaltung erworbener Rechte, die Wahrung von Anwart- schaften und die Erbringung von Leistungen ausserhalb des Hoheitsgebietes müssen durch Abkommen zwischen den betreffenden Staaten geordnet werden. Indessen haben gewisse Bestimmungen des Übereinkommens unmittelbar Geltung, namentlich jene, dass die Erbringung langfristiger Leistungen an das Ausland aufrecht zu erhalten ist, falls das Recht auf diese Leistungen allein aufgrund der Gesetzge- bung des betreffenden Staates erworben worden ist.
Es wäre für die Schweiz unmöglich, gewisse Leistungen über die Grenzen hinaus zu erbringen. Auf dem Gebiet von Krankheit und Unfall hätten allgemeine grenzüberschrei- tende Leistungen unter den gegenwärtigen Verhältnissen für die Krankenkassen untragbare finanzielle Auswirkungen. Erst recht wäre die Erbringung von Entschädigungen über die Landesgrenzen hinweg für unsere Arbeitslosenversiche rung unmöglich, denn unsere Leistungen sind eng mit dem Bemühen, eine Arbeit zu finden, verbunden. Es muss also darum gehen, zu kontrollieren, ob der Versicherte oder die Versicherte noch arbeitslos ist oder wieder eine Beschäfti- gung gefunden hat, wie es mit der Vermittlungsfähigkeit steht, ob und unter welchen Umständen eine Beschäftigung gesucht wird und gefunden werden kann usw. Und das ist auf Distanz nicht zu schaffen. Nur schwer kontrollierbar wären auch im Ausland erfüllte Versicherungsperioden, auf die sich die Betreffenden berufen könnten. Die Schweiz ist daher nicht in der Lage, die Verpflichtungen zu überneh- men, welche die Ratifikation dieses Übereinkommens mit sich bringen würde. Im Zeitpunkt der Sitzung Ihrer Aussen- wirtschaftskommission, d. h. Mitte August 1983, war es übri- gens noch von keinem Staat ratifiziert.
Das Übereinkommen Nr. 158: Dieses Übereinkommen be- zweckt den Schutz der Arbeitnehmer vor ungerechtfertigten Kündigungen; es schreibt vor, aus welchen Gründen gekün- digt werden darf. Die Gründe müssen in den Fähigkeiten oder eben Unfähigkeiten des Arbeitnehmers oder in seinem Verhalten liegen oder mit den Betriebserfordernissen belegt werden können. Jedenfalls darf nicht wegen gewerkschaftli- cher Tätigkeit gekündigt werden. Im weiteren bezieht sich die Übereinkunft auf die Ansprüche des Gekündigten im Hinblick auf die Sicherung seines Einkommens, Ansprüche nicht nur im Verhältnis zur Sozialversicherung, sondern auch gegenüber dem Arbeitgeber. Die ganze Materie bildet bei uns in der Schweiz Gegenstand eines Volksbegehrens, das von christlich-sozialer Seite angekündigt worden ist. Vorläufig ist aber die Rechtsordnung unseres Landes - Gesetzgebung und Rechtssprechung - auf diesem Gebiet noch von der Freiheit des Arbeitgebers geprägt, grundsätz- lich aus jedem ihm gutscheinenden Grund zu kündigen,
vorausgesetzt, dass bestimmte Fristen eingehalten werden. Das Übereinkommen Nr. 158 passt also sozusagen nicht in unsere «schweizerische Rechtslandschaft». Es wird Ihnen vom Bundesrat nicht zur Genehmigung unterbreitet, und im Zeitpunkt der Sitzung Ihrer Aussenwirtschaftskommission war es auch erst von einem einzigen Staat, nämlich von Schweden, ratifiziert.
Die einstimmige Aussenwirtschaftskommission empfiehlt Ihnen, vom Bericht über die 68. Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz Kenntnis zu nehmen.
Präsident: Sie haben stillschweigend vom Bericht Kenntnis genommen.
82.919 Interpellation Hefti EWG. Passiver Veredlungsverkehr CEE. Trafic de perfectionnement passif
Wortlaut der Interpellation vom 9. Dezember 1982
Beim passiven Veredlungsverkehr werden noch nicht fertig verarbeitete Textilien (Vorerzeugnisse) ins Ausland aus- und nachher von dort wieder eingeführt, um daselbst gewisse Arbeitsvorgänge vornehmen zu lassen, wie zum Beispiel das Ausrüsten oder das Konfektionieren. In der EWG wird namentlich gegenüber Ländern Nordafrikas und des Ostens aus Kostengründen der passive Veredlungsverkehr je länger je mehr beansprucht. Gemäss einer kürzlich in Kraft getrete- nen Verordnung der EWG sind fortan für den passiven Veredlungsverkehr praktisch nur noch solche Vorerzeug- nisse zugelassen, welche in der EWG selber hergestellt wurden. Zwar haben die Produkte der Schweizer Textilindu- strie dank des Freihandelsabkommens freien Zugang zum EWG-Markt, doch bleiben nun infolge der genannten Ver- ordnung aus der Schweiz stammende Vorerzeugnisse vom passiven Veredlungsverkehr ausgeschlossen. Dies muss dazu führen, dass zahlreiche Abnehmer im EWG-Raum davon absehen werden, weiterhin schweizerische Vorer- zeugnisse zu kaufen.
Der Bundesrat wird deshalb gebeten, folgende Frage zu beantworten:
Ist der Bundesrat bereit, Verhandlungen mit der EWG aufzu- nehmen, damit sich die erwähnte Benachteiligung baldmög- lichst beseitigen lässt?
Texte de l'interpellation du 9 décembre 1982
Dans le trafic susmentionné des textiles non terminés (pro- duits semi-ouvrés) sont exportés puis réimportés, après avoir subi à l'étranger certaines opérations telles que l'ap- prêt ou après y avoir été confectionnés. Dans les pays de la CEE, on recourt toujours davantage, pour des raisons de coût, au trafic de perfectionnement passif, notamment avec les pays d'Afrique du Nord et ceux de l'Est. Selon un règlement de la CEE récemment entré en vigueur, seuls sont pratiquement encore admis au trafic de perfectionnement passif les produits semi-ouvrés qui sont fabriqués dans un pays de la CEE. Sans doute, les produits de l'industrie textile suisse ont-ils, grâce à l'Accord de libre-échange, libre accès au marché de la CEE; toutefois, le Règlement susmentionné a pour conséquence que les produits semi-ouvrés prove- nant de la Suisse sont désormais exclus du trafic de perfec- tionnement passif. Cela conduira inévitablement de nom- breux clients dans les pays de la CEE à ne plus vouloir acheter des produits semi-ouvrés suisses.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Internationale Arbeitskonferenz. 68.Tagung Conférence internationale du travail. 68e session
In
Dans
In
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Jahr
1983
Année
Anno
Band
IV
Volume
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Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
01
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 83.036
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
19.09.1983 - 18:15
Date
Data
Seite
391-392
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Pagina
Ref. No
20 011 947
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