Approval of unemployment insurance agreement with Germany

20011945Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB)19.09.1983Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Council of States debated the bilateral unemployment insurance agreement with the Federal Republic of Germany, heard the rapporteur's explanation of its reciprocal regime for frontier workers, and entered into the matter without opposition. After article-by-article approval of the title, preamble and Articles 1 and 2, the chamber approved the draft federal decree by unanimous vote. The agreement was described as a logical continuation of prior bilateral arrangements and as financially neutral.

Omnilex-Regeste

Approval of an international agreement on unemployment insurance for frontier workers; the chamber may enter into the matter without opposition where the agreement constitutes a reciprocal continuation of existing bilateral arrangements and is presented as financially neutral. Article-by-article approval and final vote complete parliamentary assent; no separate legal dispute arises as to ratification when the chamber adopts the draft decree unanimously.

Gesamter Gesetzestext

Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

Ständerat - Conseil des Etats

1983 Herbstsession - 18. Tagung der 41. Amtsdauer Session d'automne - 18e session de la 41e législature

Erste Sitzung - Première séance

Montag, 19.September 1983, Nachmittag Lundi 19 septembre 1983, après-midi 18.15 h

Vorsitz - Présidence: Herr Weber

Präsident: Herr Bundesrat, sehr geehrte Damen und Herren! Ich habe die Ehre, Sie zu Beginn der Herbstsession willkom- men zu heissen. Dieser Session kommt insofern eine beson- dere Bedeutung zu, als sie nicht nur die letzte in meinem Präsidialjahr, sondern gleichzeitig auch die letzte der gegenwärtigen 41. Legislatur ist.

In den drei Wochen, da wir hier versuchen, durch das gegenseitige Gespräch nach parlamentarischen Gepflogen- heiten für bedeutsame und weniger bedeutsame Geschäfte nach einer gültigen Lösung zu suchen, werden draussen im Lande die politischen Parteien versuchen, die an ihren Kon- gressen beschlossenen Wahlprogramme an die Wähler zu verkaufen. Wahltournees, Pressekampagnen, allgemeine Geplänkel erinnern an bestehende oder vermeintliche Gegensätzlichkeiten. Ab und zu vermag sogar eine kleinere oder grössere Nervosität durchzusickern. Hoffen wir, dass unnötige Gehässigkeiten und Verunglimpfungen soweit als möglich ausbleiben werden. Ich bin überzeugt, dass diese Nervositäten und Gehässigkeiten im Respekt vor dem Anse- hen dieser Kammer unserer Beratungen nicht beeinträchti- gen können.

Es ereignen sich noch kleinere und grössere Wunder. Eines innenpolitischen Ereignisses der letzten Tage dürfen wir heute kurz gedenken. Nachdem es vor fünf Jahren möglich war, durch freien Entscheid von Volk und Ständen einem Landesteil das Recht einzuräumen, einen neuen eigenen Kanton zu bilden, wurde am vorletzten Wochenende in einer denkwürdigen Abstimmung durch das Volk im Laufental bei einer Stimmbeteiligung von 93 Prozent eine eindrückliche Standortbestimmung vorgenommen. Durch grosszügige Beschlüsse des Kantons Bern wurden jene ebenso grosszü- gigen Grundlagen geschaffen, die über einen breit angeleg- ten Meinungsbildungsprozess ein bestehendes Problem letztlich zu einer klaren Lösung führten. Man hat durch den gewählten Weg weitere Strukturveränderungen im Lande nicht ausgeschlossen und hätte diese auf echt demokrati- sche Art zur Kenntnis genommen. Diese jüngste Geschichte beweist, dass mit Toleranz, wachem Sinn für einen leben- digen Föderalismus, rechtsstaatlichem Denken und dem eisernen Glauben an die Zukunft der Grundideen unseres Landes schwierige Probleme gelöst werden können. Als Bürger eines der drei als Erben vorgesehenen Kantone freue ich mich mit dem Kanton Bern über den klaren Entscheid. 49 - S

Es gibt vielleicht Enttäuschte, sicher aber keine Besiegte. Siegerin aber ist die Demokratie geblieben.

Eine Bemerkung noch: Es lag einzig und allein in der Befugnis des Bundesrates, als er die Suspendierung des zivilen Luftverkehrs zwischen der Schweiz und der Sowjet- union in der Zeit vom 15. bis 28. September verfügte und sich so dem internationalen Boykott als Reaktion auf den brutalen Abschuss des südkoreanischen Jumbo-Jets durch ein sowjetisches Jagdflugzeug anschloss. 269 unschuldige Menschen sind dabei kaltblütig in den Tod geschickt wor- den. Wir sind uns darin einig: Die Sicherheit der Zivilluftfahrt darf nicht durch Missachtung völkerrechtlicher und humani- tärer Prinzipien aufs Spiel gesetzt werden. In diesem Sinne lässt sich der Entscheid des Bundesrates nicht nur voll rechtfertigen, sondern entspricht jener Reaktion, die von unserem Volke erwartet worden ist.

In diesem Sinne darf unsere Regierung auch zur Kenntnis nehmen, dass sie sich mit dem Parlament einig wissen darf. Unverständlich sind das unnachgiebige Verhalten der UdSSR und die Tatsache, dass letztere nicht bereit ist, die Schuld zuzugestehen und die Folgen zu tragen, sondern gar noch andere der Schuld bezichtigt. Hoffen wir, dass die Boykottmassnahmen dazu beitragen, dass sich in der Zukunft solch verabscheuungswürdige Vorfälle nie mehr wiederholen werden.

Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit und erkläre Sit- zung und Session als eröffnet.

82.075

Arbeitslosenversicherung. Abkommen mit der Bundesrepublik Deutschland Assurance-chômage. Accord avec la République fédérale d'Allemagne

Botschaft und Beschlussentwurf vom 17. November 1982 (BBI 1983 1, 1) Message et projet d'arrêté du 17 novembre 1982 (FF 1983 1, 1)

Beschluss des Nationalrates vom 23. Juni 1983 Décision du Conseil national du 23 juin 1983

Antrag der Kommission Eintreten und Zustimmung zum Beschluss des National- rates

Proposition de la commission Entrer en matière et adhérer à la décision du Conseil na- tional

Miville, Berichterstatter: Mit keinem anderen Nachbarstaat haben wir schon seit so langer Zeit ein Abkommen über die

Conférence international du travail. 67e session

390

E

19 septembre 1983

Arbeitslosenversicherung der Grenzgänger wie mit der Bun- desrepublik Deutschland, nämlich seit dem Jahre 1928. Die entsprechende Regelung ist nach wie vor von grosser Bedeutung für viele Arbeitnehmer, arbeiten doch zurzeit rund 19000 deutsche Grenzgänger in unserem Lande. Die Zahl der in der Bundesrepublik arbeitenden Schweizer Grenzgänger ist kleiner, aber auch nicht unbedeutend.

Als wir 1977 die obligatorische Arbeitslosenversicherung mit paritätischen, lohnprozentualen Beiträgen und Einzug die- ser Beiträge durch die AHV-Ausgleichskassen einführten, ergaben sich hier neue Verhältnisse. Grenzgänger mit Wohnsitz Schweiz und Arbeitsplatz in der Bundesrepublik unterstanden nicht mehr der schweizerischen Arbeitslosen- versicherung. Andererseits unterstehen Grenzgänger mit Wohnsitz Bundesrepublik und Arbeitsort Schweiz der schweizerischen Beitragspflicht. Sie können aber unsere Leistungen nur bei Teilarbeitslosigkeit und nicht bei Ganzar- beitslosigkeit beziehen, weil wir ja im Ausland über keine Kontrollmöglichkeiten im Hinblick auf Suche eines Arbeits- platzes, Vermittlung und allfälliger Aufnahme einer Arbeit verfügen.

Das erwähnte Abkommen von 1928 befreit die Grenzgänger im Beschäftigungsstaat von der Beitragspflicht, schliesst sie damit aber auch von allen Leistungen aus. Die Lage ist also die, dass Grenzgänger mit Wohnort Schweiz und Arbeitsort Bundesrepublik keinen Versicherungsschutz geniessen, weil ihr Arbeitgeber bei keiner Ausgleichskasse unseres Landes Beiträge abrechnet - freiwillige Versicherung mit Besitzstandgarantie nach früherem Recht vorbehalten -, während Grenzgänger mit Wohnort Bundesrepublik und Arbeitsort Schweiz im Falle von Arbeitslosigkeit entweder überhaupt nichts zugut haben, weil sie nach dem Abkom- men von 1928 von der Beitragspflicht befreit sind, oder aber nur Leistungen für Teilarbeitslosigkeit.

Das nunmehr zu ratifizierende neue Abkommen, das am 20. Oktober 1982 unterzeichnet worden ist, stellt eine logi- sche Fortsetzung der Verträge dar, die wir in den letzten Jahren mit Frankreich, Liechtenstein, Österreich und Italien abgeschlossen haben. Dabei wurde vereinbart - und wird nun auch mit der BRD vereinbart -, dass Grenzgänger im Beschäftigungsland Beiträge entrichten und dort bei Teilar- beitslosigkeit Leistungen erhalten. Die Deckung bei Ganzar- beitslosigkeit ist Sache des Wohnsitzstaates, dem dann der Beschäftigungsstaat einen Teil der Mittel zur Verfügung stellt. Diese Regelung beruht somit auf Gegenseitigkeit. Das Abkommen berücksichtigt unser neues Arbeitslosen- versicherungsgesetz, das am 1.Januar 1984 in Kraft tritt. Einbezogen werden also neben der Arbeitslosenentschädi- gung die Kurzarbeit- und die Schlechtwetterentschädigung, ebenso die Insolvenzentschädigung, nicht hingegen die Präventivmassnahmen, die sich nicht für einen grenzüber- schreitenden Vollzug eignen. Es erstreckt sich auf die Ange- hörigen der vertragschliessenden Staaten wie auch auf Flüchtlinge und Staatenlose, nicht aber auf Angehörige von Drittstaaten. Für die deutsche Enklave Büsingen wurde eine Sonderregelung geschaffen, deren Einzelheiten Sie den Sei- ten 7 bis 9 der Botschaft entnehmen wollen.

Finanzielle Auswirkungen hat das Abkommen nicht, denn was hier geleistet wird, finanziert sich aus Beiträgen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Ihre Aussenwirtschafts- kommission hat am 19. Mai 1983 einstimmig beschlossen, Ihnen Eintreten auf die Vorlage und Genehmigung des auf Seite 12 der Botschaft wiedergegebenen Bundesbeschlus- ses zu empfehlen.

Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière

Detailberatung - Discussion par articles Titel und Ingress, Art. 1 und 2 Titre et préambule, art. 1 et 2 Angenommen - Adopté

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Beschlussentwurfes 37 Stimmen (Einstimmigkeit)

An den Bundesrat - Au Conseil fédéral

82.079 Internationale Arbeitskonferenz. 67. Tagung Conférence international du travail. 67° session

Bericht, Botschaft und Beschlussentwurf vom 24. November 1982 (BBI 1983 1, 25) Rapport, message et projet d'arrêté du 24 novembre 1982 (FF 1983 1, 25) Beschluss des Nationalrates vom 23.Juni 1983 Décision du Conseil national du 23 juin 1983

Antrag der Kommission

Kenntnisnahme vom Bericht, Eintreten und Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Proposition de la commission

Prendre acte du rapport, entrer en matière et adhérer à la décision du Conseil national

Miville, Berichterstatter: Diese Vorlage hätte in der Sommer- session behandelt werden sollen, wie übrigens auch das Geschäft, das wir soeben verabschiedet haben, was indes- sen aus Zeitmangel, vor allem wegen des Umweltschutzge- setzes, nicht möglich war.

Wir befassen uns jetzt also mit einer Konferenz, die zeitlich schon ziemlich weit zurückliegt; sie hat nämlich vom 3. bis 24.Juni 1981 in Genf stattgefunden. Zeichen jener Zeit: der Papst konnte nicht - wie erwartet - zur Konferenz erschei- nen wegen des kurz zuvor erfolgten Attentates, Polen war unter anderem damals noch durch den Arbeiterführer Lech Walesa vertreten.

Der Ihnen unterbreitete Bericht zerfällt in drei Teile. Der erste rapportiert über die 67. Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz, die gefassten Beschlüsse und Überein- kommen, die angenommen worden sind. Es waren dies im einzelnen:

  1. das Übereinkommen Nr. 154 und die Empfehlung Nr. 163 über die Förderung von Kollektivverhandlungen;

  2. das Übereinkommen Nr. 155 und die Empfehlung Nr. 164 über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt;

  3. das Übereinkommen Nr. 156 und die Empfehlung Nr. 165 über die Chancengleichheit und die Gleichbehandlung männlicher und weiblicher Arbeitnehmer.

Der zweite Teil befasst sich mit dem Übereinkommen und der Empfehlung betreffend die Kollektivverhandlungen - Gegenstand des Bundesbeschlusses auf Seite 28 der Bot- schaft -, während der dritte Teil das Übereinkommen und die Empfehlung bezüglich des Arbeitsschutzes und der Arbeitsumwelt einer eingehenden Prüfung unterzieht.

In der Sitzung Ihrer Aussenwirtschaftskommission vom 19. Mai 1983 hat Herr Bundesrat Furgler den Unterschied zwischen den Übereinkommen oder Konventionen einer- seits und den Empfehlungen andererseits hervorgehoben. Die Konvention ist dazu bestimmt, von den nationalen Parla- menten ratifiziert zu werden; wer ratifiziert, verpflichtet sich zur Einhaltung der entsprechenden Normen, eine Auflage, die in der Schweiz besonders ernst genommen wird und die aus diesem Grunde auch sehr eingehende Vorprüfungen erfordert. Hingegen stellt eine Empfehlung lediglich eine Aufforderung an die nationalen Parlamente und Regierun-

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Arbeitslosenversicherung. Abkommen mit der Bundesrepublik Deutschland Assurance-chômage. Accord avec la République fédérale d'Allemagne

In

Dans

In

Jahr

1983

Année

Anno

Band

IV

Volume

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Session

Herbstsession

Session

Session d'automne

Sessione

Sessione autunnale

Rat

Ständerat

Conseil

Conseil des Etats

Consiglio

Consiglio degli Stati

Sitzung

01

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 82.075

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum

19.09.1983 - 18:15

Date

Data

Seite

389-390

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Ref. No

20 011 945

Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

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Schlagwörter

unemployment insurancefrontier workersbilateral agreementratificationparliamentary approvalreciprocity

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the Council of States should enter into the bill approving the unemployment insurance agreement with Germany.

Extrahierter Entscheid

The chamber entered into the matter without opposition.

Extrahierte Begründung

The rapporteur explained the agreement's reciprocal system for frontier workers and its consistency with the new unemployment insurance legislation.

Kernrechtsfrage

Whether the Council of States should approve the draft federal decree on the agreement.

Extrahierter Entscheid

The chamber approved the draft in full after article-by-article consideration.

Extrahierte Begründung

The agreement was presented as a logical continuation of existing bilateral arrangements and as financially neutral.

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